TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/21 2004/17/0089

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37047 Ankündigungsabgabe Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AnkündigungsabgabeG Tir 1975;
AnkündigungssteuerV Innsbruck 1999;
BAO §198;
BAO §289;
BAO §92;
FAG 1997 §15a Abs2 idF 2000/I/030;
FAG 1997 §15a idF 2000/I/030;
FAG 1997 §23b idF 2000/I/030;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §214 Abs1;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
LAO Tir 1984 §72;
VwRallg;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FAG 1997 § 15a heute
  2. FAG 1997 § 15a gültig ab 01.01.1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2000
  1. FAG 1997 § 15a heute
  2. FAG 1997 § 15a gültig ab 01.01.1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2000
  1. FAG 1997 § 23b heute
  2. FAG 1997 § 23b gültig ab 01.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2000

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0090 2004/17/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck 1. vom 27. April 2004, Zl. I-Rm- 00004e/2004, betreffend Ankündigungssteuer für den Zeitraum Jänner bis Mai 2000 (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0089), 2. gleichfalls vom 27. April 2004, Zl. I-Rm-00004e/2004, betreffend Ankündigungssteuer für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0090) und 3. vom 21. September 2004, Zl. I-Rm-00004e/2004, betreffend Ankündigungssteuer für den Zeitraum März bis September 1999 (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0159), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.973,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird jeweils abgewiesen.

Begründung

1.1.1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 746/01, Slg. Nr. 16.502, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde betreffend Ankündigungssteuer für den Zeitraum Jänner 1999 bis Mai 2000 wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem wie folgt aus:

"2.1. Die Innsbrucker Ankündigungssteuerverordnung 1999, mit der eine Abgabe u.a. auf Ankündigungen durch den Rundfunk ausgeschrieben wird, trat nach dem 31. Dezember 1998 (nämlich am 1. Jänner 1999) in Kraft. Sie beruht auf § 7 Abs 5 F-VG 1948. Für derartige Verordnungen sieht § 15a Abs 2 FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, vor, daß dann, wenn die Ankündigungen vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, die Verordnung als derart abgeändert anzusehen ist, daß jene Rechtslage gilt, welche am 31. Dezember 1998 bestand. "2.1. Die Innsbrucker Ankündigungssteuerverordnung 1999, mit der eine Abgabe u.a. auf Ankündigungen durch den Rundfunk ausgeschrieben wird, trat nach dem 31. Dezember 1998 (nämlich am 1. Jänner 1999) in Kraft. Sie beruht auf Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948. Für derartige Verordnungen sieht Paragraph 15 a, Absatz 2, FAG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2000,, vor, daß dann, wenn die Ankündigungen vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, die Verordnung als derart abgeändert anzusehen ist, daß jene Rechtslage gilt, welche am 31. Dezember 1998 bestand.

Die Materialien zu § 15a FAG (Bericht des Finanzausschusses, 102 BlgNR, 21. GP) weisen (hinsichtlich der Ankündigungsabgabe) darauf hin, daß auf der Grundlage der Ermächtigung des FAG 1997 zur Ausschreibung von Ankündigungsabgaben die Gemeinden bei Ankündigungen durch Rundfunk regelmäßig alle fremden Ankündigungen besteuert hätten, die von Studios im Gebiet der jeweiligen Gemeinde ihren Ausgang genommen hätten (sog. Studioprinzip). Demgegenüber habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 (VfSlg. 15.395/1998), entschieden, daß eine Gemeinde nur jene Ankündigungen besteuern dürfe, die in diesem Gebiet verbreitet würden. Um zu verhindern, daß an die Gemeinden bei allen bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Rückforderungsansprüche gestellt werden, solle bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (gemeint ist damit offenbar die mit 1. Juni 2000 in Kraft getretene Werbeabgabe, BGBl. I 29/2000) "die bisherige Kompetenzverteilung" bei den Ankündigungsabgaben auf verfassungsrechtlicher Basis festgeschrieben werden. Eine derartige Festschreibung bringe dieselbe Unanfechtbarkeit, wie sie ansonsten grundsätzlich für den Fall der Aufhebung von Rechtsvorschriften gemäß Art 139 B-VG oder 140 B-VG vorgesehen sei, allerdings mit der Besonderheit, daß sie auch diejenigen Landesgesetze und Gemeindeverordnungen umfasse, die noch nicht Gegenstand von Normprüfungsverfahren gewesen seien. Die Materialien zu Paragraph 15 a, FAG (Bericht des Finanzausschusses, 102 BlgNR, 21. Gesetzgebungsperiode weisen (hinsichtlich der Ankündigungsabgabe) darauf hin, daß auf der Grundlage der Ermächtigung des FAG 1997 zur Ausschreibung von Ankündigungsabgaben die Gemeinden bei Ankündigungen durch Rundfunk regelmäßig alle fremden Ankündigungen besteuert hätten, die von Studios im Gebiet der jeweiligen Gemeinde ihren Ausgang genommen hätten (sog. Studioprinzip). Demgegenüber habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 (VfSlg. 15.395/1998), entschieden, daß eine Gemeinde nur jene Ankündigungen besteuern dürfe, die in diesem Gebiet verbreitet würden. Um zu verhindern, daß an die Gemeinden bei allen bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Rückforderungsansprüche gestellt werden, solle bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (gemeint ist damit offenbar die mit 1. Juni 2000 in Kraft getretene Werbeabgabe, Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000,) "die bisherige Kompetenzverteilung" bei den Ankündigungsabgaben auf verfassungsrechtlicher Basis festgeschrieben werden. Eine derartige Festschreibung bringe dieselbe Unanfechtbarkeit, wie sie ansonsten grundsätzlich für den Fall der Aufhebung von Rechtsvorschriften gemäß Artikel 139, B-VG oder 140 B-VG vorgesehen sei, allerdings mit der Besonderheit, daß sie auch diejenigen Landesgesetze und Gemeindeverordnungen umfasse, die noch nicht Gegenstand von Normprüfungsverfahren gewesen seien.

Wörtlich heißt es dann noch:

'Damit Steuerpflichtige in diesem Zeitraum nicht doppelt besteuert werden, nämlich sowohl nach der nunmehr festgeschriebenen alten Kompetenzlage im Sinne des Studioprinzips als auch nach der durch das VfGH-Erkenntnis ermöglichten neuen Kompetenzlage im Sinne des Empfangsprinzips, werden gleichzeitig die Verordnungen der Gemeinden, mit denen seit dem 1. Jänner 1999 die Besteuerung neuer oder erweiterter Steuertatbestände auf Ankündigungen durch Rundfunk oder auf Anzeigen ausgeschrieben wurden, auf ihren Umfang vom 31. Dezember 1998 zurückgeführt, ..."

Die zitierte Vorschrift hat somit zur Folge, daß Verordnungen der Gemeinden, die die zum 31. Dezember 1998 bestehende Rechtslage verändern (den Besteuerungsanspruch ausweiten), als insoweit abgeändert zu gelten haben, daß wiederum die Rechtslage zum 31. Dezember 1998 gilt. Im Hinblick auf Inhalt und Zweck dieser Vorschrift führt aber schon ein einfacher Größenschluß zum Ergebnis, daß auch eine entsprechende Änderung der Vollzugspraxis bei unverändertem Normenbestand - d.h. eine Kompetenzausweitung gegenüber dem bisherigen Zustand im Interpretationsweg - als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen werden muß.

2.2. Gerade eine solche Ausweitung ist aber der belangten Behörde im vorliegenden Fall anzulasten:

Das Tiroler AnkündigungssteuerG 1975 hat zwar nicht ausdrücklich das Studioprinzip verankert, sondern ermächtigte die Gemeinden allgemein, von den öffentlichen Ankündigungen 'innerhalb ihres Gebietes' eine Steuer zu erheben. Die Beschwerde weist aber zu Recht darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 94/17/0281, die Auffassung vertreten hat, daß das genannte Gesetz in Ansehung der Geschäftswerbung durch den Fernsehrundfunk die Steuerpflicht an die Vornahme der Ankündigung geknüpft habe. Nach dieser Auffassung sei zwar die Möglichkeit der Wahrnehmung durch den Rezipienten erforderlich, die Geschäftswerbung sei aber schon dann vorgenommen, wenn es den Nutzern der Empfangsanlagen ermöglicht wird, die ausgestrahlte Geschäftswerbung zu empfangen.

Auf der Basis dieser Rechtsauffassung konnte die Landeshauptstadt Innsbruck bis 31. Dezember 1998 nur jene Geschäftswerbung durch Rundfunk besteuern, die auf ihrem Gebiet vorgenommen wurde, somit von Studios im Gemeindegebiet aus ihren Ausgang genommen hat. Die Landeshauptstadt Innsbruck hat sich an diese Rechtsauffassung - wie die Beschwerde unwidersprochen darlegt - auch in der Praxis der Rundfunkbesteuerung gehalten.

Ausgehend davon ist die Innsbrucker Ankündigungssteuerverordnung 1999, die offensichtlich lediglich eine Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes nach Außerkrafttreten des Tiroler AnkündigungssteuerG 1975 unter direktem Rückgriff auf die Bestimmungen des FAG 1997 beabsichtigte, nicht als abgeändert oder gar als außer Kraft getreten anzusehen. Vor dem Hintergrund des § 15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, dessen Zweck es ist, die zum 31. Dezember 1998 bestehende Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Ankündigungsabgaben festzuschreiben, kann diese Verordnung aber nur so interpretiert werden, daß die Landeshauptstadt Innsbruck in Hinsicht auf Ankündigungen Besteuerungsrechte in keinem größeren Umfang in Anspruch nehmen darf, als es ihr am 31. Dezember 1998 zustand. Zu diesem Stichtag konnte die Landeshauptstadt Innsbruck auf der Grundlage des Tiroler AnkündigungssteuerG 1975 in Verbindung mit der Haushaltssatzung 1998 aber - wie dargelegt - nur jene Ankündigungen besteuern, die im Gemeindegebiet 'vorgenommen', nicht aber Ankündigungen, die im Gemeindegebiet (lediglich) wahrgenommen wurden. Ausgehend davon ist die Innsbrucker Ankündigungssteuerverordnung 1999, die offensichtlich lediglich eine Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes nach Außerkrafttreten des Tiroler AnkündigungssteuerG 1975 unter direktem Rückgriff auf die Bestimmungen des FAG 1997 beabsichtigte, nicht als abgeändert oder gar als außer Kraft getreten anzusehen. Vor dem Hintergrund des Paragraph 15 a, FAG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2000,, dessen Zweck es ist, die zum 31. Dezember 1998 bestehende Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Ankündigungsabgaben festzuschreiben, kann diese Verordnung aber nur so interpretiert werden, daß die Landeshauptstadt Innsbruck in Hinsicht auf Ankündigungen Besteuerungsrechte in keinem größeren Umfang in Anspruch nehmen darf, als es ihr am 31. Dezember 1998 zustand. Zu diesem Stichtag konnte die Landeshauptstadt Innsbruck auf der Grundlage des Tiroler AnkündigungssteuerG 1975 in Verbindung mit der Haushaltssatzung 1998 aber - wie dargelegt - nur jene Ankündigungen besteuern, die im Gemeindegebiet 'vorgenommen', nicht aber Ankündigungen, die im Gemeindegebiet (lediglich) wahrgenommen wurden.

Wenn die belangte Behörde demgegenüber im angefochtenen Bescheid ihren Besteuerungsanspruch auch auf jene Rundfunkwerbung erstreckt, die von Studios außerhalb des Gemeindegebietes ihren Ausgang nimmt und im Gemeindegebiet (lediglich) empfangen werden kann, weil auch dadurch ein Reklamewert im Erhebungsgebiet der Ankündigungssteuer (nämlich der Landeshauptstadt Innsbruck) entstehe, und sich zur Rechtfertigung dieser Vorgangsweise auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 15.395/1998 stützt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in diesem Erkenntnis primär um die Frage ging, ob der Tatbestand der Ankündigungssteuer eine Gemeinde berechtigt, Ankündigungen im Rundfunk nur deswegen zu besteuern, weil sie von Studios in ihrem Gebiet ihren Ausgang nehmen. Im übrigen steht einem derartigen Besteuerungsanspruch jedenfalls die mehrfach erwähnte Verfassungsbestimmung des §15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, entgegen, die es der Gemeinde verwehrt, den Besteuerungsanspruch - und sei es auch im Auslegungsweg - über die am 31. Dezember 1998 bestehende Rechtslage hinaus auszuweiten. Die belangte Behörde hat demnach bei Erlassung ihres Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in verfassungswidriger Weise angewendet." Wenn die belangte Behörde demgegenüber im angefochtenen Bescheid ihren Besteuerungsanspruch auch auf jene Rundfunkwerbung erstreckt, die von Studios außerhalb des Gemeindegebietes ihren Ausgang nimmt und im Gemeindegebiet (lediglich) empfangen werden kann, weil auch dadurch ein Reklamewert im Erhebungsgebiet der Ankündigungssteuer (nämlich der Landeshauptstadt Innsbruck) entstehe, und sich zur Rechtfertigung dieser Vorgangsweise auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 15.395/1998 stützt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in diesem Erkenntnis primär um die Frage ging, ob der Tatbestand der Ankündigungssteuer eine Gemeinde berechtigt, Ankündigungen im Rundfunk nur deswegen zu besteuern, weil sie von Studios in ihrem Gebiet ihren Ausgang nehmen. Im übrigen steht einem derartigen Besteuerungsanspruch jedenfalls die mehrfach erwähnte Verfassungsbestimmung des §15a FAG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2000,, entgegen, die es der Gemeinde verwehrt, den Besteuerungsanspruch - und sei es auch im Auslegungsweg - über die am 31. Dezember 1998 bestehende Rechtslage hinaus auszuweiten. Die belangte Behörde hat demnach bei Erlassung ihres Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in verfassungswidriger Weise angewendet."

1.1.2. Infolge dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002 erließ die belangte Behörde ihren (Ersatz)Bescheid vom 10. September 2002 mit folgendem Spruch:

"Den vom Österreichischen Rundfunk, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, rechtzeitig gegen die Ankündigungssteuerfestsetzungsbescheide des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23.2.2000, Zl. IV-10265/1999, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum von Jänner 1999 bis einschließlich September 1999 (überregionale Werbung), verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in Höhe von EUR 769.764,98/ATS 10.592.197,--, vom 23.2.2000, Zl. IV- 10265/1999, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum Oktober 1999 bis einschließlich Dezember 1999 (regionale und überregionale Werbung), verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in Höhe von EUR 264.725,55/ATS 3.642.703,--, vom 29.5.2000, Zl. IV- 4782/2000, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum Jänner 2000 bis einschließlich April 2000 (regionale und überregionale Werbung), verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in Höhe von EUR 351.315,96/ATS 4.834.213,--, sowie vom 28.6.2000, Zl. IV- 4782/2000, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum Mai 2000 (regionale und überregionale Werbung) verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in der Höhe von EUR 88.551,41/ATS 1.218.493,93, erhobenen Berufungen wird nach Behebung des Bescheides der Berufungskommission in Abgabensachen vom 26.4.2001, Zl. I-5625/2000, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, Zl. B 746/01-6, ersatzweise gemäß § 214 TLAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben." "Den vom Österreichischen Rundfunk, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, rechtzeitig gegen die Ankündigungssteuerfestsetzungsbescheide des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23.2.2000, Zl. IV-10265/1999, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum von Jänner 1999 bis einschließlich September 1999 (überregionale Werbung), verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in Höhe von EUR 769.764,98/ATS 10.592.197,--, vom 23.2.2000, Zl. IV- 10265/1999, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum Oktober 1999 bis einschließlich Dezember 1999 (regionale und überregionale Werbung), verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in Höhe von EUR 264.725,55/ATS 3.642.703,--, vom 29.5.2000, Zl. IV- 4782/2000, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum Jänner 2000 bis einschließlich April 2000 (regionale und überregionale Werbung), verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in Höhe von EUR 351.315,96/ATS 4.834.213,--, sowie vom 28.6.2000, Zl. IV- 4782/2000, betreffend die vom ORF ausgestrahlte, in Innsbruck empfangbare, kommerzielle Werbung für den Zeitraum Mai 2000 (regionale und überregionale Werbung) verbunden mit einer Ankündigungssteuervorschreibung in der Höhe von EUR 88.551,41/ATS 1.218.493,93, erhobenen Berufungen wird nach Behebung des Bescheides der Berufungskommission in Abgabensachen vom 26.4.2001, Zl. I-5625/2000, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, Zl. B 746/01-6, ersatzweise gemäß Paragraph 214, TLAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben."

     In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach

Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darstellung des

aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (nur) aus,

"in Beachtung der ... verfassungsgerichtlichen Darlegungen sei

sohin der angefochtene Abgabenbescheid ... ersatzlos zu beheben"

gewesen.

1.2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erließ hieraufhin einen mit 20. November 2002 datierten Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer, entsprechend der für den Zeitraum März 1999 bis Dezember 1999 eingereichten Abgabenerklärungen, wieder aufgenommen und die näher angeführten, zu Grunde liegenden Bescheide aufgehoben würden. Die Ankündigungssteuer werde für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 1999 mit EUR 133.474,58 vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der bisher bereits vorgeschriebenen Ankündigungssteuer von EUR 21.886,44 resultiere daher eine Nachforderung für den genannten Zeitraum von EUR 111.561,14. Die Nachforderung sei innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides an die Stadthauptkasse Innsbruck zu entrichten.

Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem aus, die bisher erlassenen Bescheide, welche auf der Grundlage der von der beschwerdeführenden Partei im Wege der Selbstberechnung nach dem "Empfangsprinzip" der vom Studio Innsbruck ausgegangenen kommerziellen Werbung (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Textleistungen) erlassen worden seien, seien gemäß § 230 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (TLAO), aufzuheben gewesen. Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem aus, die bisher erlassenen Bescheide, welche auf der Grundlage der von der beschwerdeführenden Partei im Wege der Selbstberechnung nach dem "Empfangsprinzip" der vom Studio Innsbruck ausgegangenen kommerziellen Werbung (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Textleistungen) erlassen worden seien, seien gemäß Paragraph 230, der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984, (TLAO), aufzuheben gewesen.

Durch die Verfassungsbestimmung des § 15a FAG 1997 seien die Gemeindeankündigungssteuerverordnungen insoweit abgeändert worden, als damit wiederum die Rechtslage gelten sollte, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden habe. Zu diesem Stichtag habe die Landeshauptstadt Innsbruck auf der Grundlage des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975 in Verbindung mit der Haushaltssatzung 1998 nur jene Ankündigungen besteuert, die im Gemeindegebiet vorgenommen worden seien. Nachdem von der beschwerdeführenden Partei die Selbstberechnung der vom Studio in Innsbruck ausgestrahlten kommerziellen Werbung nach dem Empfangsprinzip (16,69 % der Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl von Innsbruck zur Einwohnerzahl Tirols) und somit unrichtig vorgenommen worden sei, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 746/01, Slg. Nr. 16.502, ergebe, sei das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer wieder aufzunehmen, die näher angeführten Bescheide aufzuheben und die Ankündigungssteuer für den im Spruch bezeichneten Zeitraum gemäß § 230 Abs. 1 TLAO neu festzusetzen gewesen. Durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 15 a, FAG 1997 seien die Gemeindeankündigungssteuerverordnungen insoweit abgeändert worden, als damit wiederum die Rechtslage gelten sollte, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden habe. Zu diesem Stichtag habe die Landeshauptstadt Innsbruck auf der Grundlage des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975 in Verbindung mit der Haushaltssatzung 1998 nur jene Ankündigungen besteuert, die im Gemeindegebiet vorgenommen worden seien. Nachdem von der beschwerdeführenden Partei die Selbstberechnung der vom Studio in Innsbruck ausgestrahlten kommerziellen Werbung nach dem Empfangsprinzip (16,69 % der Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl von Innsbruck zur Einwohnerzahl Tirols) und somit unrichtig vorgenommen worden sei, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 746/01, Slg. Nr. 16.502, ergebe, sei das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer wieder aufzunehmen, die näher angeführten Bescheide aufzuheben und die Ankündigungssteuer für den im Spruch bezeichneten Zeitraum gemäß Paragraph 230, Absatz eins, TLAO neu festzusetzen gewesen.

Hiebei sei entsprechend der nunmehrigen Rechtslage das Entgelt für die gesamte vom Studio Innsbruck ausgehenden kommerzielle Werbung, welches aus den eingereichten Abgabenerklärungen übernommen worden sei, exklusive der Umsatzsteuer, herangezogen worden.

1.2.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Abgabenberufungskommission habe mit ihrem Bescheid vom 10. September 2002 vier erstinstanzliche Ankündigungssteuerfestsetzungsbescheide des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, darunter auch den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend, ersatzlos behoben. Dies bedeute, dass "solcherart in einer der Rechtskraft fähigen Weise die Abgabe mit S 0,00 festgesetzt worden" sei. Der Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 10. September 2002 sei in Rechtskraft erwachsen; eine weitere Entscheidung in der Sache selbst komme nicht mehr in Betracht.

Jedenfalls für den Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember 1999 sei sowohl die regionale als auch die überregionale Werbung verfahrensgegenständlich, es liege hier kein Wiederaufnahmsgrund vor. Weder eine Änderung der Rechtslage noch eine Änderung der Rechtsauslegung bildeten einen Wiederaufnahmsgrund.

Was die Abgabenvorschreibung betreffe, so liege zunächst ein Verstoß gegen die Rechtskraft vor. Darüber hinaus legte die beschwerdeführende Partei näher dar, warum die Bemessungsgrundlage um 15 % Nachlass zu reduzieren sei, da die Ankündigungen durch Makler vermittelt worden seien.

Die beschwerdeführende Partei stellte daher den Antrag auf "ersatzlose Behebung der Wiederaufnahme und des Abgabenfestsetzungsbescheides", in eventu auf Festsetzung der Ankündigungssteuer in näher ausgeführter Weise.

1.2.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2003 wies der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 20. November 2002 für den Zeitraum von März bis September 1999 als unbegründet ab, wobei er gleichzeitig die Ankündigungssteuer für den Zeitraum März bis September 1999 mit EUR 92.851,45 festsetzte (Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei betreffend den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 stattgegeben und der zu Grunde liegende Bescheid in diesem Umfang behoben.

In Verkennung der Sach- und Rechtslage erblicke die beschwerdeführende Partei - so die Abgabenbehörde in der Begründung ihrer Berufungsvorentscheidung weiter - im bekämpften Bescheid das Vorliegen einer entschiedenen Sache. Gemäß § 214 Abs. 2 TLAO sei die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Verpflichtung der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, lasse sich daraus "jedenfalls nicht ableiten". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe vielmehr (offenbar mit dem Ersatzbescheid vom 10. September 2002) die Sachentscheidung der Unterbehörde überlassen, was insofern den Interessen des Abgabenpflichtigen entgegenkomme, als ihm dadurch "der ordentliche Rechtsweg offen geblieben" sei. In Verkennung der Sach- und Rechtslage erblicke die beschwerdeführende Partei - so die Abgabenbehörde in der Begründung ihrer Berufungsvorentscheidung weiter - im bekämpften Bescheid das Vorliegen einer entschiedenen Sache. Gemäß Paragraph 214, Absatz 2, TLAO sei die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Verpflichtung der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, lasse sich daraus "jedenfalls nicht ableiten". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe vielmehr (offenbar mit dem Ersatzbescheid vom 10. September 2002) die Sachentscheidung der Unterbehörde überlassen, was insofern den Interessen des Abgabenpflichtigen entgegenkomme, als ihm dadurch "der ordentliche Rechtsweg offen geblieben" sei.

Der bereits erwähnte Ersatzbescheid habe zwar auch den verfahrensgegenständlichen Zeitraum März 1999 bis September 1999 zum Gegenstand gehabt, jedoch nur die von der beschwerdeführenden Partei von Studios außerhalb der Gemeinde Innsbruck ausgestrahlte und in Innsbruck empfangene kommerzielle (überregionale) Werbung. Mit den (erstinstanzlichen) Bescheiden sei die Ankündigungssteuer auf Basis der 1999 geltenden Rechtslage nach dem Empfangsprinzip vorgeschrieben worden, wobei nur die vom Studio Innsbruck ausgestrahlte Werbung, im Verhältnis der Einwohnerzahl Innsbrucks zur Einwohnerzahl Tirols, der Ankündigungssteuer unterworfen worden sei. In der Folge habe die Abgabenbehörde erster Instanz die Auffassung vertreten, dass sich ihr Besteuerungsanspruch auch auf jene Rundfunkwerbung erstrecke, die von Studios außerhalb des Gemeindegebiets ihren Ausgang genommen und im Gemeindegebiet empfangen werden könnten, weil auch dadurch ein Reklamewert im Erhebungsgebiet der Ankündigungssteuer entstanden sei. Die "diesbezüglichen Bescheide" seien vom Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2002, B 746/01, aufgehoben worden, wobei dies im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass zufolge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 wiederum die Rechtslage zum 31. Dezember 1998 zu gelten habe. Auf Grund "dieser vom VfGH festgestellten Tatsachen" sei das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer für den Zeitraum März bis September 1999 zu Recht von Amtswegen wieder aufgenommen worden.

Was den Bescheidzeitraum Oktober bis Dezember 1999 betreffe, so sei diesbezüglich mit dem Bescheid der Berufungskommission vom 10. September 2002 der angefochtene Bescheide ersatzlos behoben worden, weshalb für diesen Zeitraum - anders als für den Zeitraum März bis September 1999 - "keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt" sei, weshalb eine amtswegige Wiederaufnahme nicht möglich gewesen sei.

1.2.4. Die beschwerdeführende Partei stellte hinsichtlich des nichtstattgebenden Teiles der Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Vorlage an die belangte Behörde.

Mit ihrer am 16. März 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten und dort zur Zl. 2004/17/0038 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich der erwähnten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (im Umfang des Vorlageantrages) verletzt, weil der Vorlageantrag am 18. August 2003 bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Zum weiteren Gang des diesbezüglichen Verfahrens kann auf den hg. Beschluss vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0038, verwiesen werden.

Hervorzuheben ist jedoch, dass die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gab, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 27. April 2004 (zugestellt am 3. Mai 2004) einen Bescheid mit nachstehendem Spruch erlassen:

"Der vom Österr. Rundfunk, vertreten durch ..., rechtzeitig gegen den Bescheid des Stadtmagistrates vom 20.11.2002, Abgabennummer ..., mit welchem das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer, entsprechend der für den Zeitraum März bis September 1999 eingereichten Abgabenerklärungen, wieder aufgenommen wurde, erhobenen Berufung wird stattgegeben und der genannte Bescheid gemäß § 214 Abs. 2 TLAO aufgehoben." "Der vom Österr. Rundfunk, vertreten durch ..., rechtzeitig gegen den Bescheid des Stadtmagistrates vom 20.11.2002, Abgabennummer ..., mit welchem das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer, entsprechend der für den Zeitraum März bis September 1999 eingereichten Abgabenerklärungen, wieder aufgenommen wurde, erhobenen Berufung wird stattgegeben und der genannte Bescheid gemäß Paragraph 214, Absatz 2, TLAO aufgehoben."

1.2.5. Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2004 schrieb in der Folge der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck als Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei Ankündigungssteuer (für den Zeitraum März bis September 1999) für die vom Österreichischen Rundfunk (Studio Innsbruck) ausgehende kommerzielle Werbung mit insgesamt EUR 92.851,45 vor. Unter Abzug des bereits vorgeschriebenen Betrages von EUR 15.114,08 resultiere somit eine Nachforderung von EUR 77.737,37. Diese Nachforderung sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadthauptkasse Innsbruck zu entrichten.

Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem aus, die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Selbstberechnung der vom Studio in Innsbruck ausgestrahlten kommerziellen Werbung nach dem Empfangsprinzip (16,69 % der Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl von Innsbruck zur Einwohnerzahl Tirols) sei unrichtig vorgenommen worden, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 746/01, ergebe; die Ankündigungssteuer für den im Spruch bezeichneten Zeitraum sei daher gemäß § 151 Abs. 2 TLAO festzusetzen gewesen. Dabei sei entsprechend der "nunmehrigen Rechtslage" das Entgelt für die gesamte vom Studio Innsbruck ausgehende kommerzielle Werbung, welches aus den eingereichten Abgabenerklärungen übernommen worden sei, exklusive der Umsatzsteuer, herangezogen worden. Die gewährten Rabatte in der Höhe von 15 % seien aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden. Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem aus, die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Selbstberechnung der vom Studio in Innsbruck ausgestrahlten kommerziellen Werbung nach dem Empfangsprinzip (16,69 % der Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl von Innsbruck zur Einwohnerzahl Tirols) sei unrichtig vorgenommen worden, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B 746/01, ergebe; die Ankündigungssteuer für den im Spruch bezeichneten Zeitraum sei daher gemäß Paragraph 151, Absatz 2, TLAO festzusetzen gewesen. Dabei sei entsprechend der "nunmehrigen Rechtslage" das Entgelt für die gesamte vom Studio Innsbruck ausgehende kommerzielle Werbung, welches aus den eingereichten Abgabenerklärungen übernommen worden sei, exklusive der Umsatzsteuer, herangezogen worden. Die gewährten Rabatte in der Höhe von 15 % seien aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden.

1.2.6. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwies die beschwerdeführenden Partei (neuerlich) auf den bereits erwähnten Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. September 2002. Eine nochmalige Erlassung eines Abgabenbescheides hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabe in Bezug auf den in Rede stehenden Zeitraum März 1999 bis September 1999 sei (daher) unzulässig. Auch habe die Abgabenbehörde erster Instanz den 15 %-igen Mittlerrabatt aus der Bemessungsgrundlage nicht ausgeschieden, da dieser (irrigerweise) von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Selbsterklärungen bei der jeweiligen Angabe der Bemessungsgrundlage nicht ausgeschieden worden sei.

1.2.7. Mit ihrem Bescheid vom 21. September 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Stadtmagistrates vom 26. Mai 2004 als unbegründet ab.

Im Anlassfall sei die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 26. Mai 2004 "sachbezogen in erschöpfender Weise" auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Der Grundsatz "ne bis in idem" verwehre es der Behörde nur, dieselbe bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich zum Gegenstand eines Verfahren sowie einer Entscheidung zu machen. Die Sperrwirkung dieses Grundsatzes setzte jedoch voraus, dass es sich tatsächlich um dieselbe Sache (denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage) handle. Dies sei im vorliegenden Fall durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 15a FAG 1997 nicht gegeben; die rückwirkende Ingeltungsetzung dieser maßgeblichen Norm bewirke vielmehr, dass die in diesem Zeitraum verwirklichten Sachverhalte nachträglich einem anderen rechtlichen Regime unterworfen würden und daher nicht mehr dieselbe Sache seien. Im Anlassfall sei die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 26. Mai 2004 "sachbezogen in erschöpfender Weise" auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Der Grundsatz "ne bis in idem" verwehre es der Behörde nur, dieselbe bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich zum Gegenstand eines Verfahren sowie einer Entscheidung zu machen. Die Sperrwirkung dieses Grundsatzes setzte jedoch voraus, dass es sich tatsächlich um dieselbe Sache (denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage) handle. Dies sei im vorliegenden Fall durch das rückwirkende Inkrafttreten des Paragraph 15 a, FAG 1997 nicht gegeben; die rückwirkende Ingeltungsetzung dieser maßgeblichen Norm bewirke vielmehr, dass die in diesem Zeitraum verwirklichten Sachverhalte nachträglich einem anderen rechtlichen Regime unterworfen würden und daher nicht mehr dieselbe Sache seien.

Auf Grund dieser neuen, rückwirkend in Geltung gesetzten Rechtslage habe die Abgabenbehörde für den gegenständlichen Zeitraum neuerlich zu entscheiden und dabei die Abgabe in voller Höhe festzusetzen gehabt. Unter Anwendung der nachträglich durch § 15a FAG 1997 geänderten Rechtslage betrage die Abgabe für die von Studios im Stadtgebiet von Innsbruck gesendeten Ankündigungen EUR 92.851,45, woraus sich unter Anrechnung des bereits vorgeschriebenen Betrages in der Höhe von EUR 15.114,08 eine Nachforderung in der Höhe von EUR 77.737,37 ergebe. Die Berechnung und Vorschreibung dieses Betrages durch die Erstbehörde sei somit zu Recht erfolgt. Was die Gewährung eines Maklerrabattes in Höhe von 15 % anlange, so seien im Abgabenverfahren keinerlei "Beweise oder Mittel zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens" vorgelegt oder der Abgabenbehörde zugänglich gemacht worden. Auf Grund dieser neuen, rückwirkend in Geltung gesetzten Rechtslage habe die Abgabenbehörde für den gegenständlichen Zeitraum neuerlich zu entscheiden und dabei die Abgabe in voller Höhe festzusetzen gehabt. Unter Anwendung der nachträglich durch Paragraph 15 a, FAG 1997 geänderten Rechtslage betrage die Abgabe für die von Studios im Stadtgebiet von Innsbruck gesendeten Ankündigungen EUR 92.851,45, woraus sich unter Anrechnung des bereits vorgeschriebenen Betrages in der Höhe von EUR 15.114,08 eine Nachforderung in der Höhe von EUR 77.737,37 ergebe. Die Berechnung und Vorschreibung dieses Betrages durch die Erstbehörde sei somit zu Recht erfolgt. Was die Gewährung eines Maklerrabattes in Höhe von 15 % anlange, so seien im Abgabenverfahren keinerlei "Beweise oder Mittel zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens" vorgelegt oder der Abgabenbehörde zugänglich gemacht worden.

1.2.8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und zur hg. Zl. 2004/17/0159 protokollierten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Beachtung des Vorliegens bereits endgültiger (rechtskräftiger) Sachentscheidungen und damit auf Unterlassung einer Abgabenvorschreibung bzw. im Recht auf Nullfestsetzung verletzt; hilfsweise sei sie im Recht auf richtige Ausmittlung der Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge der Höhe der Ankündigungssteuer, insbesondere im Recht auf Ausscheidung eines von ihr gewährten (weiteren) 15 %-igen Nachlasses (Mittlerrabattes) aus der Bemessungsgrundlage verletzt.

1.2.9. Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführenden Partei hat hierauf repliziert.

1.3.1. Zeitlich übereinstimmend mit der oben (Punkt 1.2.3.) genannten Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2003 erließ die Abgabenbehörde erster Instanz einen gleichfalls vom 8. Juli 2003 datierenden Bescheid betreffend die Festsetzung der Ankündigungssteuer für die von der beschwerdeführenden Partei (Studio Innsbruck) ausgehende kommerzielle Werbung für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 1999 und schrieb einen Betrag von insgesamt EUR 40.596,12 binnen einen Monat ab Zustellung des Bescheides zur Entrichtung vor.

1.3.2. Begründend verwies die Abgabenbehörde wiederum auf die durch die Verfassungsbestimmung des § 15a FAG 1997 geänderte Rechtslage. Nachdem durch die beschwerdeführende Partei die Selbstberechnung der vom Studio in Innsbruck ausgestrahlten kommerziellen Werbung nach dem Empfangsprinzip und somit unrichtig vorgenommen worden sei, sei die Ankündigungssteuer für den im Spruch bezeichneten Zeitraum gemäß § 151 Abs. 2 TLAO festzusetzen gewesen. Hiebei sei entsprechend der nunmehrigen Rechtslage das Entgelt für die gesamte vom Studio in Innsbruck ausgehende kommerzielle Werbung, welches aus den eingereichten Abgabenerklärungen übernommen worden sei, exklusive der Umsatzsteuer herangezogen worden; die gewährten Rabatte in der Höhe von 15 % seien aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden. 1.3.2. Begründend verwies die Abgabenbehörde wiederum auf die durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 15 a, FAG 1997 geänderte Rechtslage. Nachdem durch die beschwerdeführende Partei die Selbstberechnung der vom Studio in Innsbruck ausgestrahlten kommerziellen Werbung nach dem Empfangsprinzip und somit unrichtig vorgenommen worden sei, sei die Ankündigungssteuer für den im Spruch bezeichneten Zeitraum gemäß Paragraph 151, Absatz 2, TLAO festzusetzen gewesen. Hiebei sei entsprechend der nunmehrigen Rechtslage das Entgelt für die gesamte vom Studio in Innsbruck ausgehende kommerzielle Werbung, welches aus den eingereichten Abgabenerklärungen übernommen worden sei, exklusive der Umsatzsteuer herangezogen worden; die gewährten Rabatte in der Höhe von 15 % seien aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden.

1.3.3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bezog sich die beschwerdeführenden Partei (wiederum) auf den bereits mehrfach erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom (richtig) 10. September 2002, mit welchem auch hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraumes die erstinstanzliche Abgabenbemessung ersatzlos behoben worden sei. Eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sei nicht vorgesehen. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe sohin bereits mit ihrem Bescheid vom 20. November 2002 die "Sperrwirkung der Rechtskraft" verkannt. Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom (gleichfalls) 8. Juli 2003 über eben diesen Zeitraum entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich aufgehoben; auch dies stehe einer neuerlichen Entscheidung durch die Behörde erster Instanz hinsichtlich desselben Abgabenzeitraumes entgegen.

Überdies werde auch noch die Höhe der Abgabenvorschreibung bekämpft, weil - entgegen der Begründung - der 15 %-ige Maklerrabatt nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden sei.

1.3.4. Mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2004 wies der Magistrat der Stadt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab.

Aus § 214 Abs. 2 TLAO lasse sich keine Verpflichtung der Berufungsbehörde ableiten, der ersten Instanz - im Falle einer Bescheidaufhebung - eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe vielmehr im vorliegenden Verfahren die Sachentscheidung der Unterbehörde überlassen. Aus Paragraph 214, Absatz 2, TLAO lasse sich keine Verpflichtung der Berufungsbehörde ableiten, der ersten Instanz - im Falle einer Bescheidaufhebung - eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe vielmehr im vorliegenden Verfahren die Sachentscheidung der Unterbehörde überlassen.

Auf Grund der nunmehr gültigen Rechtslage sei daher mit Bescheid vom 8. Juli 2003 die Ankündigungssteuer für die gesamte vom Studio Innsbruck ausgehende Werbung (exklusive der Umsatzsteuer) bemessen worden, wobei die gewährten Rabatte in der Höhe von 15 % aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden seien.

1.3.5. In ihrem Vorlageantrag verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass nach § 214 Abs. 1 TLAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz - sofern die Berufung nicht nach § 209 TLAO zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden habe. Die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. September 2002 könne daher nur so verstanden werden, dass eine Entscheidung in der Sache selbst erfolgt sei; diese Entscheidung sei rechtskräftig und unanfechtbar. Eine neuerliche Behandlung (im Sinne einer Abgabenfestsetzung für den selben Zeitraum) sei nicht mehr möglich. 1.3.5. In ihrem Vorlageantrag verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass nach Paragraph 214, Absatz eins, TLAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz - sofern die Berufung nicht nach Paragraph 209, TLAO zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden habe. Die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. September 2002 könne daher nur so verstanden werden, dass eine Entscheidung in der Sache selbst erfolgt sei; diese Entscheidung sei rechtskräftig und unanfechtbar. Eine neuerliche Behandlung (im Sinne einer Abgabenfestsetzung für den selben Zeitraum) sei nicht mehr möglich.

1.3.6. Mit ihrem Bescheid vom 27. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juli 2003 für (die Abgabenbemessung betreffend) den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 gemäß § 214 TLAO als unbegründet ab. 1.3.6. Mit ihrem Bescheid vom 27. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juli 2003 für (die Abgabenbemessung betreffend) den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 gemäß Paragraph 214, TLAO als unbegründet ab.

Zu den Ausführungen im Vorlageantrag, die "Sache" sei durch die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz einer neuerlicher Behandlung nicht mehr zugänglich, zumal diese nicht dem Stadtmagistrat als Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung aufgetragen habe, sei auf die "umfänglichen Ausführungen" der Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2004 zu verweisen. Insbesondere könne aus dem Wortlaut des § 214 Abs. 2 TLAO in keiner Weise eine Verpflichtung der Berufungsbehörde, der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, abgeleitet werden. Im gegenständlichen Zusammenhang habe die zweite Instanz die Sachentscheidung "der Unterbehörde überlassen". Zu den Ausführungen im Vorlageantrag, die "Sache" sei durch die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz einer neuerlicher Behandlung nicht mehr zugänglich, zumal diese nicht dem Stadtmagistrat als Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung aufgetragen habe, sei auf die "umfänglichen Ausführungen" der Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2004 zu verweisen. Insbesondere könne aus dem Wortlaut des Paragraph 214, Absatz 2, TLAO in keiner Weise eine Verpflichtung der Berufungsbehörde, der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, abgeleitet werden. Im gegenständlichen Zusammenhang habe die zweite Instanz die Sachentscheidung "der Unterbehörde überlassen".

Durch das Inkrafttreten des § 15a FAG sei die Rechtslage im bescheidgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 rückwirkend geändert worden. Die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirke, dass er grundsätzlich unabänderlich sei, begründe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Bei Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der für eine Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage bestehe dieses Hindernis jedoch nicht (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0005). Nichts anderes könne für den bescheidgegenständlichen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1999 auf Grund der genannten rückwirkenden Änderung der maßgeblichen Rechtslage gelten. Durch das Inkrafttreten des Paragraph 15 a, FAG sei die Rechtslage im bescheidgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 rückwirkend geändert worden. Die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirke, dass er grundsätzlich unabänderlich sei, begründe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Bei Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der für eine Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage bestehe dieses Hindernis jedoch nicht (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0005). Nichts anderes könne für den bescheidgegenständlichen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1999 auf Grund der genannten rückwirkenden Änderung der maßgeblichen Rechtslage gelten.

1.3.7. In ihrer dagegen gerichteten, zur hg. Zl. 2004/17/0090 protokollierten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Beachtung des Vorliegens bereits endgültiger Sachentscheidungen und damit auf Unterlassung einer Abgabenvorschreibung bzw. auf Nullfestsetzung, hilfsweise auf Anwendung einer Befreiungsbestimmung, in eventu im Recht auf richtige Ausmittlung der Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge der Höhe der Ankündigungssteuer, insbesondere im Recht auf Ausscheidung eines 15 %-igen gewährten Nachlasses (Maklerrabattes) aus dem Bemessungsgrundlage verletzt.

1.3.8. Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfa

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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