TE OGH 1964/4/15 1Ob54/64

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Veröffentlicht am 15.04.1964
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Norm

Außerstreitgesetz §7 (1)
Außerstreitgesetz §125 Satz 2
Gerichtsorganisationsgesetz §89 (1)
ZPO §232 (1) Satz 2
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Anmerkung

Z37053

Kopf

SZ 37/53

Spruch

Die Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage ist gewahrt, wenn die Klage am letzten Tag zur Post gegeben wird.

Entscheidung vom 15. April 1964, 1 Ob 54/64. I. Instanz:Entscheidung vom 15. April 1964, 1 Ob 54/64. römisch eins. Instanz:

Bezirksgericht Landeck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.Bezirksgericht Landeck; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Zum Nachlaß der am 19. Dezember 1962 verstorbenen Hilde U. haben Ingeborg B. auf Grund eines Testamentes vom 30. September 1961 und Franz F. auf Grund eines Testamentes vom 16. März 1956 Erbserklärungen abgegeben. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1963 wurde Franz F. gemäß §§ 125, 126 AußStrG. auf den Rechtsweg verwiesen und ihm aufgetragen, die Erbrechtsklage bis 20. November 1963 anzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung seiner Erbansprüche vorgegangen würde. - Er hat eine solche Klage am 20. November 1963, adressiert an das Landesgericht Innsbruck, zur Post gegeben; sie traf dort am 21. November 1963 ein und ist unter 23 Cg 756/63 anhängig.Zum Nachlaß der am 19. Dezember 1962 verstorbenen Hilde U. haben Ingeborg B. auf Grund eines Testamentes vom 30. September 1961 und Franz F. auf Grund eines Testamentes vom 16. März 1956 Erbserklärungen abgegeben. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1963 wurde Franz F. gemäß Paragraphen 125, 126, AußStrG. auf den Rechtsweg verwiesen und ihm aufgetragen, die Erbrechtsklage bis 20. November 1963 anzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung seiner Erbansprüche vorgegangen würde. - Er hat eine solche Klage am 20. November 1963, adressiert an das Landesgericht Innsbruck, zur Post gegeben; sie traf dort am 21. November 1963 ein und ist unter 23 Cg 756/63 anhängig.

Ingeborg B. beantragte in der Folge, die Abhandlung ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Franz F. fortzusetzen, weil er die ihm gesetzte Frist versäumt habe.

Der Erstrichter wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in welche gemäß § 89 GOG. die Tage des Postlaufes nicht einzubeziehen seien bzw. bei welcher es genüge, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde; daran ändere auch nichts, daß im vorliegenden Fall das Ende der Frist gemäß §§ 7 (1) AußStrG., 125 (3) ZPO. durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet worden sei.Der Erstrichter wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in welche gemäß Paragraph 89, GOG. die Tage des Postlaufes nicht einzubeziehen seien bzw. bei welcher es genüge, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde; daran ändere auch nichts, daß im vorliegenden Fall das Ende der Frist gemäß Paragraphen 7, (1) AußStrG., 125 (3) ZPO. durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet worden sei.

Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstrichter auf, das Abhandlungsverfahren ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Franz F. fortzusetzen. Es begrundete dies mit dem Hinweis auf § 7 (1) AußStrG. und führte aus, daß gemäß § 232 (1) ZPO. zur Wahrung einer Frist die Überreichung der Klage bei Gericht genüge; dem Franz F. sei zur Anbringung der Klage Frist bis 20. November 1963 gestellt worden; angebracht sei eine Klage aber erst durch deren Überreichung beim zuständigen Gericht; da F. die Klage in diesem Sinn nicht am 20. November 1963, angebracht habe, habe er die Frist versäumt.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstrichter auf, das Abhandlungsverfahren ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Franz F. fortzusetzen. Es begrundete dies mit dem Hinweis auf Paragraph 7, (1) AußStrG. und führte aus, daß gemäß Paragraph 232, (1) ZPO. zur Wahrung einer Frist die Überreichung der Klage bei Gericht genüge; dem Franz F. sei zur Anbringung der Klage Frist bis 20. November 1963 gestellt worden; angebracht sei eine Klage aber erst durch deren Überreichung beim zuständigen Gericht; da F. die Klage in diesem Sinn nicht am 20. November 1963, angebracht habe, habe er die Frist versäumt.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die vom Außerstreitrichter gemäß § 126 AußStrG. bestimmte Frist unter die Vorschrift des § 232 (1), 2. Satz, ZPO. fällt (vgl. dazu Fasching, Anm. 3 zu § 232 ZPO.). Damit ist aber über die vom Erstrichter aufgeworfene Frage, ob diese Frist nicht auch unter § 89 GOG. (RGBl. Nr. 217/1896) fällt, nicht abgesprochen. Danach genügt bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen eine Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offenstehen, die Postaufgabe am letzten Tag. Unanwendbar wäre diese Bestimmung, wenn es sich um eine materiellrechtliche Frist handelte (EvBl. 1955 Nr. 273). Dies ist bei der vom Richter bestimmten Klagefrist nach § 126 AußStrG. aber nicht der Fall, womit auch übereinstimmt, daß diese Frist verlängerbar ist (vgl. dazu SZ. XX 85 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). An ihre Versäumung knüpfen sich keine materiellrechtlichen Folgen; nur ein Unterliegen im Erbrechtsprozeß hindert eine Erbschaftsklage nach erfolgter Einantwortung (vgl. dazu Ehrenzweig § 535 unter I; Schell in Klang[1] zu §§ 823, 824 ABGB. unter II 3 c; F. Schuster - Bonnott[4] S. 213). Die Geltung der Bestimmung des § 89 GOG. bei der nur verfahrensrechtlich bedeutsamen Frist nach § 126 AußStrG. ist darum zu bejahen (so auch Fasching zu § 126 ZPO., Anm. 4 unter b). Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung GlU. 6.294, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil sie sich auf die Frage bezog, welche Folgen die Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist zur Erstattung einer Äußerung im Verfahren außer Streitsachen hat.Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die vom Außerstreitrichter gemäß Paragraph 126, AußStrG. bestimmte Frist unter die Vorschrift des Paragraph 232, (1), 2. Satz, ZPO. fällt vergleiche dazu Fasching, Anmerkung 3 zu Paragraph 232, ZPO.). Damit ist aber über die vom Erstrichter aufgeworfene Frage, ob diese Frist nicht auch unter Paragraph 89, GOG. (RGBl. Nr. 217/1896) fällt, nicht abgesprochen. Danach genügt bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen eine Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offenstehen, die Postaufgabe am letzten Tag. Unanwendbar wäre diese Bestimmung, wenn es sich um eine materiellrechtliche Frist handelte (EvBl. 1955 Nr. 273). Dies ist bei der vom Richter bestimmten Klagefrist nach Paragraph 126, AußStrG. aber nicht der Fall, womit auch übereinstimmt, daß diese Frist verlängerbar ist vergleiche dazu SZ. römisch zwanzig 85 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). An ihre Versäumung knüpfen sich keine materiellrechtlichen Folgen; nur ein Unterliegen im Erbrechtsprozeß hindert eine Erbschaftsklage nach erfolgter Einantwortung vergleiche dazu Ehrenzweig Paragraph 535, unter römisch eins; Schell in Klang[1] zu Paragraphen 823, 824, ABGB. unter römisch zwei 3 c; F. Schuster - Bonnott[4] Sitzung 213). Die Geltung der Bestimmung des Paragraph 89, GOG. bei der nur verfahrensrechtlich bedeutsamen Frist nach Paragraph 126, AußStrG. ist darum zu bejahen (so auch Fasching zu Paragraph 126, ZPO., Anmerkung 4 unter b). Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung GlU. 6.294, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil sie sich auf die Frage bezog, welche Folgen die Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist zur Erstattung einer Äußerung im Verfahren außer Streitsachen hat.

Schlagworte

Erbrechtsklage, verfahrensrechtliche Frist für -, Frist verfahrensrechtliche für Erbrechtsklage, Erbrechtsklage, verfahrensrechtliche Frist für -, Frist verfahrensrechtliche für Erbrechtsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0010OB00054.64.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19640415_OGH0002_0010OB00054_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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