TE OGH 1964/6/12 3Ob64/64

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Veröffentlicht am 12.06.1964
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Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §105a
EO §10a
Lohnpfändungsgesetz §5
Lohnpfändungsgesetz §6

Kopf

SZ 37/83

Spruch

Der Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG. ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des LohnpfändungsG. anzusehen.

Entscheidung vom 12. Juni 1964, 3 Ob 64/64

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Ehe der Streitteile ist geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 18. Jänner 1962 verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1. Februar 1962 einen Unterhalt in der Höhe von 10% seines jeweiligen Nettoeinkommens aus dem Arbeitsverhältnis zu bezahlen. Im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches bestand bereits die Sorgepflicht des Klägers für seine zweite Frau.

Mit Beschluß vom 27. 2. 1962 wurde zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge die Exekution bewilligt. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage, den Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich für erloschen zu erklären.

Strittig ist lediglich die Frage, ob für die Zeit ab 29. Juli 1963 der Anspruch auf Unterhalt zur Gänze erloschen ist, wie das Erstgericht aussprach, oder noch 5% beträgt, wie das Berufungsgericht aussprach.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsrüge wird unter anderem dahin ausgeführt, daß der Hilflosenzuschuß nicht als Einkommen zu werten sei.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.

Bezüglich des Hilflosenzuschusses ist die Ansicht des Klägers unrichtig, daß dieser nicht nur eine Entschädigung für Mehrauslagen, sondern auch eine Entschädigung für die qualvollen Entbehrungen sei, die der Hilflose erleide. Gemäß § 105a ASVG. gebührt der Hilfslosenzuschuß solchen Beziehern einer Rente, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Pflege bedürfen. Daraus läßt sich nicht ableiten, daß er auch ein Art von Schmerzensgeld sei. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1952, Nr. 268 u. a.) sind unter dem Nettoeinkommen sämtliche Bezüge samt allen Nebengebühren abzüglich der Steuern und sozialen Abgaben zu verstehen. Daraus folgt, daß der Hilflosenzuschuß als Einkommen anzusehen ist, zumal im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dem Kläger infolge seiner Hilflosigkeit keine Auslagen für Wartung und Pflege erwachsen, da diese von seiner Gattin geleistet wird.

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich folgendes: Das Nettoeinkommen des Klägers betrug seinerzeit 2022 S und beträgt jetzt 2304 S monatlich. Das Einkommen der Beklagten betrug damals 1229 S und beträgt jetzt 1258 S monatlich. Die Sorgepflicht des Klägers für seine Gattin bestand damals und jetzt in gleicher Weise. Nach Abzug der 5%igen Unterhaltsleistung ist das Einkommen des Klägers immer noch beträchtlich höher als das der Beklagten nach Hinzurechnung der Unterhaltsleistung. Trotz dieser Sachlage wurde der Unterhaltssatz um die Hälfte ermäßigt. Die gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht wäre daher keinesfalls gerechtfertigt.

Anmerkung

Z37083

Schlagworte

Einkommen im Sinne des LohnpfändungsG., Hilflosenzuschuß, Hilflosenzuschuß, Einkommen im Sinne des LohnpfändungsG., Einkommen im Sinne des LohnpfändungsG., Hilflosenzuschuß, Hilflosenzuschuß, Einkommen im Sinne des LohnpfändungsG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0030OB00064.64.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19640612_OGH0002_0030OB00064_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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