TE OGH 1965/4/21 1Ob49/65

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Veröffentlicht am 21.04.1965
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Norm

KO §31 (1) Z2
KO §38

Kopf

SZ 38/61

Spruch

Passivlegitimation eines Inkassobüros für die Anfechtung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen gemäß § 31 (1) Z. 2

KO.

Entscheidung vom 21. April 1965, 1 Ob 49/65

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz

Text

Der in Wien etabliert gewesene Edelsteinhändler Rudolf L. beantragte am 22. Jänner 1963 die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, die am 23. Jänner 1963 auch erfolgte. Da er seinen Ausgleichsantrag in der Folge aber zurückziehen mußte, kam es am 7. Mai 1963 zur Eröffnung des Anschlußkonkurses. Der Kläger, ein Wiener Rechtsanwalt, wurde zunächst zum Ausgleichsverwalter, in der Folge auch zum Masseverwalter bestellt.

Die beklagte Partei, eine offene Handelsgesellschaft, die ein Inkassobüro betreibt, war schon vorher von einer Anzahl deutscher Edelsteinschleifer mit der Eintreibung ihrer Forderungen gegen L. beauftragt worden; einige dieser Gläubiger hatten bereits Exekutionstitel erwirkt.

Am 20. September 1962 hatte L. mit der durch den Geschäftsführer Hubert W. vertretenen beklagten Partei eine Vereinbarung geschlossen, deren wesentliche Punkte die folgenden waren: L. anerkannte die Forderungen der Auftraggeber der beklagten Partei in einer Gesamthöhe von 289.453.43 S; die Abstattung dieser Summe samt 9% Zinsen sollte nach einer bei Vereinbarungsabschluß zu leistenden Zahlung von 10.000 S (davon 3500 S bar, 6500 S in Scheck) in Raten von 15.000 S, zahlbar jeweils bis Monatsfünfzehnten, bei Terminsverlust erfolgen.

Am 11. Oktober 1962 schloß die beklagte Partei im Auftrag von vier anderen Gläubigern L.'s mit diesem ein weiteres, ähnlich gehaltenes Übereinkommen. L. anerkannte darin Forderungen in Höhe von insgesamt

135.492.17 S.

Auf Grund dieser Vereinbarungen erhielt die beklagte Partei auf Grund der Zessionen und aus Pfandverwertung insgesamt 195.480.15 S.

Der Kläger focht im vorliegenden Prozeß die Zessionen, die Einziehung der zedierten Forderungen, die Pfandbestellung und die Zahlungen L.'s an die beklagte Partei an, wobei er geltend machte, dieser sei bei Abschluß der Vereinbarungen vom 20. September und 11. Oktober 1962 bereits zahlungsunfähig gewesen und dies sei der beklagten Partei auch bekannt gewesen. Er begehrte, diese Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen den Gläubigern L.'s gegenüber für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Bezahlung vor 195.480.15 S samt 4% Zinsen seit 1. März 1963 an die Konkursmasse zu verurteilen.

Der Erstrichter erachtete den Anfechtungstatbestand des § 31 (1) Z. 2 KO. für gegeben und die beklagte Partei für das Anfechtungsbegehren passiv legitimiert, vertrat aber die Ansicht, daß es einer formellen Unwirksamerklärung der Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen nicht bedürfe, da es sich dabei um eine bloße Vorfrage handle. Demgemäß verurteilte er die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von 195.480.15 S samt 4% Zinsen seit 1. März 1963.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zunächst ist der Einwand der beklagten Partei zu prüfen, die Klage hätte nicht gegen sie, sondern gegen die von ihr bei Abschluß der Moratoriumsvereinbarungen vertretenen Gläubiger gerichtet werden müssen. Das Berufungsgericht ist in diesem Belang davon ausgegangen, daß sämtliche bei den Vereinbarungen vom 20. September und 11. Oktober 1962 genannten Gläubiger des L. den Übereinkommen zugestimmt und damit auch die Zustimmung zum Abschluß derselben und zur Einziehung der darin genannten Forderungen des L. durch die beklagte Partei im eigenen Namen erteilt haben. Es hat daraus abgeleitet, daß die beklagte Partei zu diesen Gläubigern im Verhältnis eines Inkassozessionars stand, und aus ihrer Forderungsberechtigung im eigenen Namen die Folgerung gezogen, sie sei der Anfechtungsgegner, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sicherung der Forderung einen Anfechtungstatbestand setze. Es hat dabei besonders hervorgehoben, daß die beklagte Partei beim Abschluß der beiden Übereinkommen im eigenen Namen und nicht etwa als bevollmächtigter Vertreter aufgetreten ist, daß die Zessionen unwiderruflich an sie selbst erfolgten und sie bei Eintreibung der Außenstände des L. dessen Schuldnern gegenüber auch wiederum in eigenem Namen aufgetreten ist. Die Revisionsausführungen wollen demgegenüber dartun, daß aus der Zustimmung der Gläubiger zu den beiden Übereinkommen nur abgeleitet werden könne, diese seien mit der Geltendmachung der von L. an die beklagte Partei zedierten Forderungen durch letztere im eigenen Namen einverstanden gewesen, es könne daraus aber nicht geschlossen werden, daß die beklagte Partei Inkassozessionarin ihrer Auftraggeber gewesen sei. Dazu ist folgendes zu erwägen:

Der Erstrichter hatte wohl festgestellt, daß die beklagte Partei von einer Reihe von Gläubigern des L. beauftragt gewesen sei, ihre Forderungen gegen diesen hereinzubringen, er hatte aber nicht geklärt, in welcher Form dieser Auftrag bzw. die zu seiner Ausführung nötige Vertretungsbefugnis erteilt worden war. Offensichtlich um dies zu überbrücken, veranlaßte das Berufungsgericht bei der Berufungsverhandlung die Erklärung der beklagten Partei, daß sämtliche bei den beiden Abkommen genannten Gläubiger den Vereinbarungen zugestimmt haben, also auch die Zustimmung erteilt haben, daß die beklagte Partei sie im eigenen Namen abschloß und die darin genannten Forderungen des L. im eigenen Namen einziehen sollte. Mögen nun auch vielleicht keine formellen Zessionen der Forderungen, die diese Gläubigergruppen gegen L. hatten, an die beklagte Partei erfolgt sein, kann dem Berufungsgericht doch insofern beigepflichtet werden, als es auf die Rechtsstellung eines Inkassozessionars abstellte. Durch das Verhalten der beiden Gläubigergruppen hat die beklagte Partei nämlich eine Rechtsstellung erhalten, die jener eines Inkassozessionars weitgehend entsprach (vgl. dazu auch Stanzl in Klang[2] zu § 1002 ABGB. unter C III 5, lit. b). Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen, die sie mit L. getroffen hatte, lief ihre Rechtsstellung praktisch auf die eines Treuhänders hinaus, der Zahlungen des L. selbst entgegennehmen, Außenstände desselben einziehen und die Eingänge aus diesen und sonstigen Quellen - von Bedeutung ist hier noch die Pfandrealisierung - zugunsten der auftraggebenden Gläubiger unter aliquoter Berücksichtigung ihrer Ansprüche verwenden sollte. Diese Treuhandschaft hat die beklagte Partei nicht namens ihrer Auftraggeber mit L. ausgehandelt, sondern im eigenen Namen und sich diese Rechtsstellung nachträglich von ihnen sanktionieren lassen. Die Übereinkommen vom 20. September und vom 11. Oktober 1962 stellen rechtlich jeweils eine Einheit dar, sie können nicht willkürlich in Teilbereiche zerlegt werden. Die beklagte Partei ist darum nicht damit im Recht, ihre Auftraggeber hätten nur zugestimmt, daß sie im eigenen Namen die Außenstände L.'s bei dessen Schuldnern einziehe. Dem entspricht auch, daß L. der beklagten Partei zu jedem der beiden Übereinkommen einen Blankowechsel übergab, den sie bei Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung ausfüllen und geltend machen sollte. Es soll nicht übersehen werden, daß sie dabei die Ansprüche jener ihrer Auftraggeber, die schon Exekutionstitel erwirkt hatten, ausschalten mußte. Daraus läßt sich aber für einen Erfolg der beklagten Partei ebensowenig etwas gewinnen wie aus ihrem Argument, zur passiven Anfechtungslegitimation gehöre die Stellung als Konkursgläubiger, die sie nicht habe, zumindest insoweit nicht, als ihre Auftraggeber selbst Exekutionstitel erworben oder später ihre Forderungen im eigenen Namen angemeldet hätten. Im § 31 (1) Z. 2 KO. ist nämlich nicht normiert, daß die anfechtbare Rechtshandlung von einem Konkursgläubiger unmittelbar dem Gemeinschuldner gegenüber gesetzt worden sein oder daß dieser das anfechtbare Rechtsgeschäft direkt mit einem Konkursgläubiger abgeschlossen haben muß. Gefordert wird in ersterem Belang - abgesehen von den Zahlungsunfähigkeitsvoraussetzungen - nur, daß eine "Rechtshandlung" vorliegt, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt; daß dieser als "ein anderer Konkursgläubiger" bezeichnet wird, bedeutet nur, daß er nicht zum Personenkreis der nahen Angehörigen zu zählen hat (§ 31 (1), Z. 1 KO.). Diese Sicherstellung oder Befriedigung kann auch mittelbar bewirkt werden, was geradezu als Zweck von Treuhandschaften angesehen werden kann, die zur Vermeidung von Insolvenzverfahren nicht selten bestellt werden. Soweit es sich geradezu um "Rechtsgeschäfte" handelt, ist demgemäß ausdrücklich normiert, daß sie der Gemeinschuldner keineswegs mit einem Konkursgläubiger geschlossen haben muß, sondern mit "anderen Personen" schlechthin. Anfechtungsgegner ist derjenige, der die anzufechtende "Rechtshandlung" gesetzt hat, bzw. der Rechtsgeschäftpartner des Gemeinschuldners. Im vorliegenden Fall war dies sowohl bei Abschluß der beiden Vereinbarungen als auch bei deren Durchführung, insbesondere bei Empfangnahme der Zahlungen des L., der Zessionseingänge und des Pfandrealisats durchwegs die im eigenen Namen auftretende beklagte Partei. Daraus ergibt sich ihre Passivlegitimation für die Anfechtungsklage des Masseverwalters, unabhängig davon, ob der eine oder andere ihrer Auftraggeber selbst Exekutionstitel gegen L. erwirkt hatte oder später die Forderung im Insolvenzverfahren selbst anmeldete. Daß für L. klar war, daß die beklagte Partei - wirtschaftlich gesehen - für jene seiner Gläubiger auftrat, die sie mit der Hereinbringung ihrer Forderungen gegen ihn beauftragt hatten, ist nicht maßgebend. Der Kläger handelt bei seiner Prozeßführung nicht als gesetzlicher Vertreter des L., sondern in Wahrung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft. Ihr gegenüber, die an den Moratorienvereinbarungen und ihrer Durchführung unbeteiligt war, und daher auch für den Kläger, kommt es nur auf das Rechtsbild an, daß L. und die beklagte Partei im eigenen Namen geschaffen haben.

Die beklagte Partei gibt auch in ihrer Revision zu, daß die Auslegung des Begriffes "Zahlungsunfähigkeit" durch die Unterinstanzen Lehre und Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht, will sie aber als wirklichkeitsfremd und den Erfordernissen des Wirtschaftslebens widersprechend hinstellen; sie meint, daß die Zahlungsunfähigkeit des Rudolf L. erst mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 22. Jänner 1963 eingetreten sei. Letzteres ist abwegig, weil Zahlungsunfähigkeit nicht Folge, sondern Voraussetzung auch der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist, was sich aus dem Zusammenhalt der §§ 1 AusglO. und 68 KO. ergibt. Die Revisionsausführungen vermögen aber auch sonst den Obersten Gerichtshof nicht zu veranlassen, von seinem Rechtsstandpunkt abzugehen, daß Zahlungsunfähigkeit schon dann vorliegt, wenn ein - auch nicht überschuldeter - Schuldner mangels parater Zahlungsmittel seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zu berichtigen vermag; von einer Zahlungsstockung läßt sich nur sprechen, wenn die benötigten Mittel alsbald beschafft werden können. Es handelt sich also um einen Zustand, der gemeiniglich nicht schlagartig eintritt, sondern allmählich entsteht und, wie die Erfahrungen des Lebens zeigen, gewöhnlich schon auf geraume Zeit vor Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückreicht. Daß L. einzelne Zahlungen geleitet hat, insbesondere an die beklagte Partei selbst, sei es vor, bei oder nach Abschluß der beiden Vereinbarungen, steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit keineswegs entgegen. Wesentlich ist, daß L. zur Zeit der Moratoriumsvereinbarungen mit der beklagten Partei noch über 1.000.000 S andere Schulden hatte, wobei weder behauptet worden war noch hervorgekommen ist, daß sie wenigstens zum überwiegenden Teil nicht fällig gewesen wären. Im übrigen kann in diesem Belang auf die durch die Revisionsausführungen nicht widerlegten Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Das gleiche gilt auch für die Bejahung der Rechtsfrage, ob der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit des L. bekannt sein mußte bzw. ob sie diesen Zustand verschuldet nicht kannte. Es ist außer Frage, daß ein Inkassobüro Rechtshandlungen vornehmen und Rechtsgeschäfte mit den Schuldnern seiner Auftraggeber schließen kann. Die Wahrung der Interessen derselben findet ihre Schranken aber an den gesetzlichen Bestimmungen, wie ja auch die Auftraggeber selbst, wenn sie persönlich gegen den Schuldner vorgingen, gegen Anfechtungsansprüche des Masseverwalters nicht gefeit wären, wenn sie sich auf anfechtbare Rechtshandlungen eingelassen hätten. Das Bemühen, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners zu erhalten, ist an und für sich ebenso anerkennenswert wie das um Wahrung der Interessen der Auftraggeber, findet aber die gleichen Schranken.

Da unbestritten ist, daß Rudolf L. noch bedeutende andere Schulden hatte außer jenen, die unter die Moratorienvereinbarungen mit der beklagten Partei fielen, konnten die Unterinstanzen auch ohne weiteres davon ausgehen, daß diese Vereinbarungen und ihre Durchführung für die Gläubigerschaft als solche nachteilig waren. Bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit der beklagten Partei - hier kann nochmals auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Erkündigungspflicht eines Inkassobüros, das nur einen Teil der Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt, verwiesen werden - hätte ihr die Möglichkeit nachteiliger Folgen für die Gläubigerschaft als Gesamtheit nicht entgehen können (vgl. Bartsch - Pollak zu § 31 KO., Anm. 6, lit. b).

Daß die Anfechtung zufolge der Bestimmungen des § 31 (4) KO. nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus § 2 (2) KO. und ist auch nicht strittig.

Die beklagte Partei ist auch damit nicht im Recht, daß die Voraussetzungen der Anfechtung für den Teilbetrag von 121.679.86 S fehlten, der durch Exekutionstitel schon gedeckt war. Es ist gewiß richtig, daß richterliche Pfandrechte, die auf Grund dieser (von Auftraggebern der beklagten Partei erworbenen) Titel im Zeitpunkt der beiden Übereinkommen begrundet worden wären, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch erloschen wären, weil sie früher als 60 Tage vor dem Zeitpunkt dieser Verfügung datiert hätten (§§ 12 AusglO., 12 KO.). Damit ist aber nicht gesagt, daß solche Exekutionsführungen unanfechtbar gewesen wären; es kommt nur darauf an, ob die in der Konkursordnung normierten Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind, wie das Berufungsgericht unter Heranziehung der Lehre (Bartsch - Pollak zu § 35 O., Anm. 3) zutreffend dargelegt hat. Hätte die beklagte Partei an solchen Exekutionsführungen mitgewirkt, was sie in den Revisionsausführungen selbst unterstellt, wäre es sogar dann auf ihre verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des L. angekommen wenn sie nur als Bevollmächtigte der betreibenden Gläubiger aufgetreten wäre (vgl. dazu Bartsch - Pollak zu § 31 KO., Anm. 11 und 12). Hätte sie aber im eigenen Namen unter Vorlage von Zessionen Exekution geführt, hätte dies erst recht gegolten. Es geht also auch das Argument fehl, eine kostensparende und das Gericht entlastende Regelung könne nicht schlechter gestellt werden als eine angeblich unanfechtbare, aber teurere gerichtliche Regelung.

Gewiß wurden durch die Zahlungen des Rudolf L. in Höhe von 30.697.40 S nicht Schulden abgedeckt, die durch die Übereinkommen vom 20. September und 11. Oktober 1962 neu entstanden wären, wenn der Sachverhalt wirtschaftlich betrachtet wird. Selbst wenn man der beklagten Partei zugute hält, sie habe im Rahmen der Treuhandschaft nur eine sogenannte gebührende Deckung erlangt, genügt doch auch diesbezüglich die ihr aus Verschulden unbekannte Tatsache der Zahlungsunfähigkeit des L., bei der immer auf seine gesamten damals fälligen Verbindlichkeiten abgestellt werden muß (vgl. Bartsch - Pollak zu § 31 KO., Anm. 5 lit. d).

Anmerkung

Z38061

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0010OB00049.65.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19650421_OGH0002_0010OB00049_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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