TE OGH 1965/9/21 8Ob250/65

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Veröffentlicht am 21.09.1965
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Norm

ZPO §528 (1)
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z38143

Kopf

SZ 38/143

Spruch

Kein Rekursrecht gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses im Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe.

Entscheidung vom 21. September 1965, 8 Ob 250/65

II. Instanz: Kreisgericht St. Pöltenrömisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten

Text

Das Kreisgericht St. Pölten hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß seiner Entscheidung über den Rekurs des Roman P. gegen den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 2. April 1965, über den Vertreter des Rekurswerbers Dr. X. Y. gemäß § 86 ZPO. eine Ordnungsstrafe von 500 S verhängt, weil dieser in dem von ihm als Vertreter des Klägers unterfertigten Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Anrechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch beleidigende und völlig überflüssige Ausfälle die dem Gerichte schuldige Achtung verletzt habe.Das Kreisgericht St. Pölten hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß seiner Entscheidung über den Rekurs des Roman P. gegen den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 2. April 1965, über den Vertreter des Rekurswerbers Dr. römisch zehn. Y. gemäß Paragraph 86, ZPO. eine Ordnungsstrafe von 500 S verhängt, weil dieser in dem von ihm als Vertreter des Klägers unterfertigten Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Anrechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch beleidigende und völlig überflüssige Ausfälle die dem Gerichte schuldige Achtung verletzt habe.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klagevertreters Dr. X. Y. zurück.Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klagevertreters Dr. römisch zehn. Y. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Das Kreisgericht St. Pölten verhängte die Ordnungsstrafe aus Anlaß der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses, also als Gericht zweiter Instanz. Da aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörungen unzulässig sind (§ 528 (1) ZPO.) war der Rekurs zurückzuweisen.Das Kreisgericht St. Pölten verhängte die Ordnungsstrafe aus Anlaß der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses, also als Gericht zweiter Instanz. Da aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörungen unzulässig sind (Paragraph 528, (1) ZPO.) war der Rekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

Besitzstörungsverfahren, Verhängung einer Ordnungsstrafe durch, Rekursgericht, kein Rekursrecht, Ordnungsstrafe, Verhängung durch Rekursgericht im, Besitzstörungsverfahren, kein Rekursrecht, Rekursrecht, kein - gegen die vom Rekursgericht bei Behandlung eines, Rekurses im

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00250.65.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19650921_OGH0002_0080OB00250_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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