Norm
ABGB §§1392 ffKopf
SZ 39/175
Spruch
Beantragt der betreibende Gläubiger Bewilligung der Exekution, obwohl er die Forderung einem Dritten abgetreten hat, so kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen
Entscheidung vom 19. Oktober 1966, 3 Ob 126/66
I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz
Text
Der Kläger hatte auf Grund des am 26. November 1962 zu S.../61 des Landesgerichtes Salzburg abgeschlossenen Zwangsausgleiches der Beklagten den Betrag von 145.364.14 S in den dort vorgesehenen Raten zu bezahlen. Zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage war die im Zwangsausgleich bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen. Die Beklagte führt zu 4 E .../65 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen den Kläger Exekution zur Hereinbringung eines angeblichen Restbetrages von 138.925.14 S. Der Kläger beantragt, den Anspruch für erloschen zu erklären, und bringt vor:
1. Die Beklagte sei zur Geltendmachung des Anspruches als betreibende Partei nicht mehr legitimiert, weil sie die Forderung mit Vereinbarung vom 21. Jänner 1964 unwiderruflich der H.-Austria Gesellschaft mbH., G., Vorarlberg, zediert habe und eine Rückzession nicht erfolgt sei.
2. Die Beklagte habe den ihr zustehenden Betrag von 145.364.14 S zur Gänze erhalten. Es sei ihr dieser Betrag am 28. April 1965 auf ihr Konto durch die Firma H.-Austria überwiesen worden, sodaß sie zur Gänze befriedigt sei.
3. Der Sinn der Zession am 21. Jänner 1964 sei gewesen, daß die Beklagte die ihr gegen den Kläger zustehende Forderung an die H.- Austria zedierte und daß die Forderung der H.-Austria durch Entgegennahme von Lieferungen von M.-Reifen seitens der U. Gesellschaft mbH. in der Form abgedeckt werde, daß ein gewisser Prozentsatz (Provision des Klägers) aus den jeweiligen Lieferungen auf die offene Schuld verrechnet werde.
Damit seien auch die gegenüber der beklagten Partei im Zwangsausgleich vorgesehenen Zahlungsbedingungen, die den Titel der ursprünglichen Forderung gebildet hatten, abgeändert worden.
Es sei wohl richtig, daß bisher nur ein Betrag von 6439 S aus den vereinbarten Reifenlieferungen an die Firma H.-Austria gutgeschrieben worden sei, dies aber nur deshalb, weil die H.- Austria trotz völliger Einigung über die Preise der zu liefernden Reifen nur völlig unzulängliche Abrufe getätigt habe, obwohl sie seinerzeit zugesichert habe, daß auf Grund der zu erwartenden Umsätze von einigen Millionen die Forderung innerhalb Jahresfrist abgedeckt sein würde.
Das Verschulden, daß die Forderung bisher nicht abgedeckt hätte werden können, treffe daher allein die Firma H.-Austria.
4. Es liege daher auch eine Novation vor, und außerdem sei die Forderung auf Grund der geschlossenen Vereinbarung, welche aus dem alleinigen Verschulden der H.-Austria nicht erfüllt worden sei, nicht fällig.
Die Beklagte wendet dagegen ein: Die Forderung sei niemals an die H.-Austria unwiderruflich zediert worden; außerdem liege eine Rückzession vor, und es sei schließlich die Zession nicht devisenrechtlich genehmigt worden.
Zwischen den Parteien sei es auch niemals zu einer Vereinbarung gekommen, wonach die Beklagte an Stelle der Quotenzahlung gemäß dem angenommenen Zwangsausgleich zu S .../61 des Landesgerichtes Salzburg etwas anderes zahlungshalber oder oder an Zahlungs Statt annehmen würde. Es könne von einer Novation keine Rede sein, da zwischen den Streitteilen niemals ein Vertrag im Hinblick auf den Zwangsausgleich abgeschlossen worden sei. Lediglich die Beklagte habe mit der H.-Austria den Vertrag vom 27. Jänner bzw. 7. April 1964 geschlossen. Auf Grund dieser Vereinbarung sei am 2. Mai 1964 der Betrag von 145.364.14 S durch die H.-Austria an die Beklagte überwiesen worden, aber nicht endgültig als Zahlung. Die Beklagte habe demnach auch Zinsen für jene Beträge zu zahlen, die nicht durch die Lieferung von M.-Reifen bei der H.-Austria abgedeckt worden seien. Tatsächlich seien bis Ende 1964 nur 6741 S abgedeckt worden.
Zu diesem Zeitpunkt habe die Zinsbelastung der Beklagten durch die H.-Austria den eingebrachten Betrag von 6741 S bereits überstiegen und 8592.35 S betragen. Es sei daraufhin auch eine formelle Rückzession der Forderung gegen den Kläger durch die H.-Austria an die beklagte Partei durchgeführt worden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich um die Abnahme von M.-Reifen durch die H.-Austria zu bemühen. Die Beklagte habe sich lediglich zu einer Stundung bereit gefunden, falls eine Zahlung über die H.-Austria erfolgen sollte. Diese mit einem Jahr begrenzte Stundung sei längst abgelaufen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, daß die Abtretung der Forderung der Beklagten, einer Devisenausländerin, gemäß § 3 (2) DevG. der Genehmigung der Nationalbank bedurft hätte. Eine solche sei aber nicht eingeholt worden. Da also das Geschäft ungültig gewesen sei, stehe die Forderung nach wie vor der Beklagten zu.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte aus, daß laut der von ihm eingeholten Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank vom 21. Juli 1966 zwar die Abtretung der Forderung der Beklagten, einer Devisenausländerin, generell bewilligt sei (Kundmachung Nr. 8/59), nicht aber die Rückzession der Firma H.- Austria, einer Deviseninländerin, an die Beklagte, also an eine Ausländerin. Daher sei zwar die Zession wirksam, nicht aber die Rückzession.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof kann sich allerdings der Meinung der Beklagten nicht anschließen, daß eine Abtretung, so wie sie laut Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964 vorliegt, keinen Grund zur Einbringung einer Vollstreckungsklage bilden könne. Es ist richtig, daß mehrfach (sowohl für die Abtretung als auch für die Überweisung zur Einziehung) die Meinung vertreten worden ist, der Verpflichtete könne sich gegen die Exekutionsführung durch den Zedenten oder den Verpflichteten nicht wehren. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie die Rechtslage ist, wenn die Abtretung der Exekutionsbewilligung zeitlich nachfolgt. Der bloße Umstand, daß der Schuldner dem Zessionar zahlen und dies dem Zedenten einwenden könne (GlUNF. 5614, ZBl. 1930 Nr. 125), reicht nicht aus, einem materiell nicht mehr Berechtigten die Befugnis zu geben, Exekution zu beantragen. Der Schuldner kann ja auch Einwendungen aus dem Verhältnis zum Zessionar haben. § 234 ZPO. bestimmt, daß eine Veräußerung des Streitgegenstandes, also auch eine Abtretung der Klagsforderung, auf den Rechtsstreit ohne Einfluß ist. Daß aber eine solche Wirkung auch für die Zeit nach Beendigung des Prozesses für das Exekutionsverfahren gelten sollte, wird nirgends angeordnet (GlUNF. 7182, Entsch. A d, 4 c in der MGA. Band 7 bei § 35 EO., Sperl, Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB. II S. 481, und Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 180, 181). Gerade im vorliegenden Fall erhebt der Beklagte eine Einwendung aus dem Verhältnis zur Zessionarin, daß nämlich die H.-Austria es unterlassen habe, die Lieferungen entsprechend abzurufen.
Ebensowenig ist die weitere Einwendung der Beklagten begrundet, der Kläger könne sich auf ihre Abmachung mit der H.-Austria nicht berufen, da sie ihm gegenüber keine Erklärung abgegeben habe, nach denen die Forderung nicht früher geltend gemacht werden könne, als der Versuch der H.-Austria, sich auf die geschilderte Art zu befriedigen, gescheitert sei. Es darf nicht übersehen werden, daß die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers von der H.-Austria Zahlung erhalten hat und diese endgültig gewesen sein soll. Bevor diese Frage nicht geklärt ist, kann nicht entschieden werden, ob die Forderung der Beklagten nicht durch Zahlung erloschen ist.
Der Beklagten muß aber insoweit gefolgt werden, als nach dem bisher feststehenden Sachverhalt nicht gesagt werden kann, sie bedürfe einer Rückübertragung der Forderung, um zu deren Hereinbringung Exekution führen zu können. Die Untergerichte haben ihre Feststellungen nur auf die vorliegenden Urkunden gestützt und keinen Beweis darüber erhoben, was sonst noch zwischen den Parteien und der Firma H.-Austria vereinbart worden ist.
Laut Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964, konnte die H.-Austria die Beklagte, der sie den vom Kläger geschuldeten Betrag bezahlte, rückbelasten, sofern es ihr nicht gelang, auf dem geschilderten Weg die abgetretene Forderung hereinzubringen. Daraus ergibt sich, daß zunächst die Zahlung durch diese Tatsache auflösend bedingt ist. Der Kläger kann sich daher nicht auf Tilgung der Forderung durch Zahlung berufen. Ist nun die Firma H.-Austria berechtigt, von der Beklagten Rückerstattung des bezahlten Betrages zu verlangen, so fällt damit die Abtretung weg. Denn es liegt auf der Hand, daß die H.-Austria den Betrag nicht einmal vom Kläger und dann noch einmal vom Beklagten verlangen kann. Nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB.) ist daher die Vereinbarung so auszulegen, daß die Abtretung in gleicher Weise wie die Zahlung zugunsten des Klägers bedingt ist und mit dem Eintritt der Verpflichtung zur Rückerstattung die Abtretung ihre Wirksamkeit verliert.
Mit Recht führt die Beklagte also aus, daß es gar nicht der Rückzession (die eine Verfügung über die Forderung gemäß § 3 (2) DevG. wäre) bedurfte, um der Beklagten die Befugnis zur Stellung des Exekutionsantrages zu geben.
Die Untergerichte haben sich, von ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, nicht mit der Frage befaßt, ob, wie der Kläger behauptet, die H.-Austria es unterlassen hat, die zur Tilgung der Forderung vorgesehenen Bestellungen vorzunehmen. Wäre dieses Vorbringen richtig, so würde sie nicht das Recht gehabt haben, die Beklagte, wie im Punkt 2 der Vereinbarung vom 21. Jänner und 7. April 1964 vorgesehen, mit dem offenen Betrag rückzubelasten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Verfahren und Feststellungen mangelhaft geblieben sind. Die Urteile der Untergerichte waren daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Anmerkung
Z39175Schlagworte
Abtretung, Oppositionsklage bei Exekutionsbewilligungsantrag des, betreibenden Gläubigers nach - seiner Forderung, Betreibender Gläubiger, Oppositionsklage bei, Exekutionsbewilligungsantrag des -, der seine Forderung zediert hat, Einwendungen gegen den Anspruch bei Exekutionsbewilligungsantrag des, betreibenden Gläubigers, der seine Forderung zediert hat, Exekution, Oppositionsklage bei Antrag auf Bewilligung der - seitens, des betreibenden Gläubigers, der seine Forderung zediert hat, Exekutionsbewilligung, Oppositionsklage bei Antrag auf - seitens des, betreibenden Gläubigers, der seine Forderung zediert hat, Oppositionsklage bei Exekutionsbewilligungsantrag des betreibenden, Gläubigers, der seine Forderung zediert hat, Vollstreckungsgegenklage bei Exekutionsbewilligungsantrag des, betreibenden Gläubigers, der seine Forderung zediert hat, Zession, Oppositionsklage bei Exekutionsbewilligungsantrag des, betreibenden Gläubigers nach - seiner ForderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:0030OB00126.66.1019.000Dokumentnummer
JJT_19661019_OGH0002_0030OB00126_6600000_000