TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2004/07/0073

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §477 Z4;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
FlVfLG Tir 1996;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
LSGG §4 Abs2;
LSGG §5 Abs2;
LSLG Tir 1969 §4 Z2;
LSLG Tir 1969 §4;
LSLG Tir 1969 §5 Abs1;
LSLG Tir 1969 §5;
LSLG Tir 1969 §7;
LSLG Tir 1969;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft F in A, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 2003, Zl. LAS-787/13-03), betreffend ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. EK und 2. HK, beide in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 18. März 2003 verkaufte BD (in weiterer Folge: Verkäuferin) aus ihrer Liegenschaft "S" in EZ 90039 GB A mehrere Grundstücke einschließlich der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten agrarischen Rechte (Weiderecht in EZ 463, 500 und 90079 GB A sowie die Mitgliedschaft an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft F in EZ 104 GB A mit 7,3 Anteilsrechten) je zur Hälfte an EK und HK, die mitbeteiligten Parteien.

Die kaufgegenständlichen Grundstücke und Rechte sollten der Liegenschaft EZ 90008 GB A (geschlossener Hof "Fö") zugeschrieben werden. Nach Punkt II des Kaufvertrages sollte der Vertrag zur Aufstockung eines bestehenden und von den Käufern selbst bewirtschafteten Betriebes abgeschlossen werden. Die kaufgegenständlichen Grundstücke und Rechte sollten der Liegenschaft EZ 90008 GB A (geschlossener Hof "Fö") zugeschrieben werden. Nach Punkt römisch zwei des Kaufvertrages sollte der Vertrag zur Aufstockung eines bestehenden und von den Käufern selbst bewirtschafteten Betriebes abgeschlossen werden.

Mit Eingabe vom 2. April 2003 wurde unter Vorlage dieses Kaufvertrages dessen Einbeziehung in ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren beantragt. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2003 wurde von den Käufern zusätzlich die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 3 Abs. 3 des Tiroler Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWSG) beantragt. Mit Eingabe vom 2. April 2003 wurde unter Vorlage dieses Kaufvertrages dessen Einbeziehung in ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren beantragt. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2003 wurde von den Käufern zusätzlich die Genehmigung des Kaufvertrages nach Paragraph 3, Absatz 3, des Tiroler Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWSG) beantragt.

Aus einer gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) ergangenen Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer S vom 14. Mai 2003 geht hervor, dass die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Verkäuferin seit vielen Jahren an die Käufer verpachtet seien. Es handle sich um einen auslaufenden Hof, von dem in letzter Zeit immer wieder Bestandteile verkauft worden seien. Auf Käuferseite handle es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie im Vollerwerb geeignet sei. Mit dem Zuerwerb der Flächen erfahre der Betrieb eine wichtige Aufstockung seines Grundbesitzes, die seine Existenzkraft nachhaltig sichere. Auf Grund dieses Sachverhaltes werde von der Bezirkslandwirtschaftskammer befürwortet, den Kaufvertrag einem Siedlungsverfahren zu Grunde zu legen. Aus einer gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht ergangenen Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer S vom 14. Mai 2003 geht hervor, dass die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Verkäuferin seit vielen Jahren an die Käufer verpachtet seien. Es handle sich um einen auslaufenden Hof, von dem in letzter Zeit immer wieder Bestandteile verkauft worden seien. Auf Käuferseite handle es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie im Vollerwerb geeignet sei. Mit dem Zuerwerb der Flächen erfahre der Betrieb eine wichtige Aufstockung seines Grundbesitzes, die seine Existenzkraft nachhaltig sichere. Auf Grund dieses Sachverhaltes werde von der Bezirkslandwirtschaftskammer befürwortet, den Kaufvertrag einem Siedlungsverfahren zu Grunde zu legen.

Im erstinstanzlichen Verfahren erhob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft Einspruch gegen die Zuschreibung der übertragenen Anteilsrechte zum Hof der Käufer. Dies mit der Begründung, dass die Weideordnung und die Einteilung der Weide in bestimmte Weidebezirke diesem Ansinnen entgegenstehe. Sie verwies zudem auf eine Entscheidung der belangten Behörde aus dem Jahr 1982, den S-Hof und die Problematik des überwinterten Viehstandes betreffend.

Mit Bescheid der AB vom 6. August 2003 wurde gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl Nr. 49 (TLSG 1969), festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 18. März 2003 bei Zuschreibung der Kaufgrundstücke zu und Verbindung der erworbenen Rechte mit EZ 90008 GB A den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Z 5 und 6 leg. cit. entspreche. Gleichzeitig wurde der Kaufvertrag auch gemäß § 3 Abs. 3 WWSG genehmigt. Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 6. August 2003 wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 49 (TLSG 1969), festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 18. März 2003 bei Zuschreibung der Kaufgrundstücke zu und Verbindung der erworbenen Rechte mit EZ 90008 GB A den Grundsätzen der Paragraphen eins und 2 Ziffer 5 und 6 leg. cit. entspreche. Gleichzeitig wurde der Kaufvertrag auch gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WWSG genehmigt.

In Zusammenhang mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft wurde festgehalten, dass sich die mitbeteiligten Parteien als Mitglieder der Agrargemeinschaft an die agrargemeinschaftliche Nutzungs- und Betriebsordnung, wie sie im geltenden Regulierungsplan normiert sei, zu halten hätten. Die Rechte an der Agrargemeinschaft seien fixiert und reguliert. Im Weidebezirk 5 weide ohnehin nur mehr ein kleiner Teil der dort anteils- und weideberechtigten Mitglieder, weil viele die Viehhaltung aufgegeben hätten. Die weideberechtigten Rinder der mitbeteiligten Parteien überwinterten in derselben Gemeinde auf einer in der Gemeinde liegenden Hofstelle, die Fütterung erfolge mit Futter von in der Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Bestoßung des Agrargemeinschaftsgebietes wie auch des Servitutsgebietes werde auf Seiten der mitbeteiligten Parteien mit eigenem, auf einem Hof in der Gemeinde überwinterten Vieh erfolgen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, die sich sowohl gegen die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 als auch gegen die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 3 WWSG wandte. Sie machte neuerlich auf die Probleme der Weidenutzung aufmerksam und brachte zusätzlich vor, die Hofstelle Fö sei keine Heimweide, weil die Kühe zum Melken wegen der Entfernung nicht in die Hofstelle getrieben werden könnten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, die sich sowohl gegen die Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 als auch gegen die Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WWSG wandte. Sie machte neuerlich auf die Probleme der Weidenutzung aufmerksam und brachte zusätzlich vor, die Hofstelle Fö sei keine Heimweide, weil die Kühe zum Melken wegen der Entfernung nicht in die Hofstelle getrieben werden könnten.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenäußerung vom 15. September 2003, in der sie unter anderem darauf hinwiesen, dass für den neugekauften landwirtschaftlichen Betrieb ein Sommerstall inmitten des Weidegebietes bestehe, sodass es möglich sei, die Kühe täglich zum Melken von der Weide in den Stall und wieder zurück auf die Weide zu treiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die mit dem Bescheid der AB vom 6. August 2003 erteilte Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2001 als unzulässig zurück. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die mit dem Bescheid der Ausschussbericht vom 6. August 2003 erteilte Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz 3, WWSG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2001, als unzulässig zurück. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Berufung stellte die belangte Behörde fest, mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 30. September 2003 sei auf Grund des Schenkungsvertrages vom 18. März 2003 in EZ 90008 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Zweitmitbeteiligte zur ideellen Hälfte bewilligt worden. In der genannten Grundbuchseinlage sei nunmehr das Eigentumsrecht je zur ideellen Hälfte für die beiden Mitbeteiligten einverleibt und die Identität zwischen den Käufern und den Eigentümern jener Liegenschaft, der die den Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. März 2003 bildenden Grundstücke und Rechte zugeschrieben werden sollten, gegeben. Damit sei der Kaufvertrag vom 18. März 2003 aber auch verbücherungsfähig, weil er die weiteren Erfordernisse hiefür aufweise.

Zur Berufung gegen die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 3 WWSG führte die belangte Behörde aus, mit der Liegenschaft EZ 90039 sei ein Weiderecht in EZ 463, 500 und 90079 GB A verbunden. Diesbezüglich bedürfe die Teilung der berechtigten Liegenschaft EZ 90039 der agrarbehördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin der genannten verpflichteten Liegenschaften. Zur Berufung gegen die Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WWSG führte die belangte Behörde aus, mit der Liegenschaft EZ 90039 sei ein Weiderecht in EZ 463, 500 und 90079 GB A verbunden. Diesbezüglich bedürfe die Teilung der berechtigten Liegenschaft EZ 90039 der agrarbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz 3, WWSG. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin der genannten verpflichteten Liegenschaften.

Die Parteistellung im WWSG sei in dessen § 48 geregelt; gemäß Abs. 1 seien die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien, anderen Personen komme eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien. Die Parteistellung im WWSG sei in dessen Paragraph 48, geregelt; gemäß Absatz eins, seien die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien, anderen Personen komme eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien.

Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin eines der mit dem Servitutsweiderecht belasteten Grundstücke. Mit der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 104 sei zwar ebenfalls ein Weiderecht verbunden, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft EZ 90039, deren Teilung mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei. Ein Fall des Abs. 2 des § 48 WWSG liege ebenfalls nicht vor. Daher komme der Beschwerdeführerin bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG keine Parteistellung zu. Da das Berufungsrecht gemäß § 63 Abs. 5 AVG die Stellung als Verfahrenspartei voraussetze, erweise sich die gegen die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG gerichtete Berufung als unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin eines der mit dem Servitutsweiderecht belasteten Grundstücke. Mit der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 104 sei zwar ebenfalls ein Weiderecht verbunden, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft EZ 90039, deren Teilung mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei. Ein Fall des Absatz 2, des Paragraph 48, WWSG liege ebenfalls nicht vor. Daher komme der Beschwerdeführerin bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz 3, WWSG keine Parteistellung zu. Da das Berufungsrecht gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG die Stellung als Verfahrenspartei voraussetze, erweise sich die gegen die Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz 3, WWSG gerichtete Berufung als unzulässig.

Zur Berufung gegen die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 5 Abs. 1 und 3 TLSG 1969 fest, dass im Spruch des Bescheides der AB zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Kaufvertrag dem durch ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren angestrebten Ziel der Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sicherten, entspreche und dass die "Siedlungstatbestände" der Umwandlung von Pacht in Eigentum (§ 2 Z 5) und der Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten (§ 2 Z 6) zuträfen. Zur Berufung gegen die Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 5, Absatz eins und 3 TLSG 1969 fest, dass im Spruch des Bescheides der Ausschussbericht zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Kaufvertrag dem durch ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren angestrebten Ziel der Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sicherten, entspreche und dass die "Siedlungstatbestände" der Umwandlung von Pacht in Eigentum (Paragraph 2, Ziffer 5,) und der Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten (Paragraph 2, Ziffer 6,) zuträfen.

Gemäß § 4 TLSG 1969 seien die Antragsteller im Sinne des § 3 Parteien im Siedlungsverfahren (Z 1) sowie Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fielen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustünden (Z 2). Gemäß Paragraph 4, TLSG 1969 seien die Antragsteller im Sinne des Paragraph 3, Parteien im Siedlungsverfahren (Ziffer eins,) sowie Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellten, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fielen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustünden (Ziffer 2,).

Nach dieser Regelung der Parteistellung seien als Verfahrensparteien jedenfalls die Mitbeteiligten als Käufer sowie die Verkäuferin anzusehen.

Zugunsten der Beschwerdeführerin sei in EZ 90039 unter C-LNr. 1 eine Weidedienstbarkeit u.a. auf den kaufgegenständlichen Grundstücken 552/79, 552/96 und 993/1 einverleibt, jedoch handle es sich bei dieser Dienstbarkeit nicht um ein dingliches Recht im privaten Sinn (siehe § 308 ABGB), sondern um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes und somit um ein Recht öffentlich-rechtlicher Natur. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei in EZ 90039 unter C-LNr. 1 eine Weidedienstbarkeit u.a. auf den kaufgegenständlichen Grundstücken 552/79, 552/96 und 993/1 einverleibt, jedoch handle es sich bei dieser Dienstbarkeit nicht um ein dingliches Recht im privaten Sinn (siehe Paragraph 308, ABGB), sondern um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes und somit um ein Recht öffentlich-rechtlicher Natur.

In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf Literatur und Judikatur mit der Frage auseinander, ob ein Einforstungsrecht als dingliches Recht im Sinne des § 4 Z 2 TLSG 1969 zu verstehen sei. Sie führte aus, dass man aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ableiten werde müssen, dass eine dingliche Berechtigung wegen ihres räumlichen Zusammenhanges mit der Siedlungsmaßnahme und ihrem allfälligen Betroffensein in der Ausübung weit auszulegen sei und damit auch öffentliche Rechte umfassen könne. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1978, 967/78, ausgesprochen, dass nach dem Zweck des § 4 Z 2 TLSG 1969 die Einbeziehung des verbücherten Vorkaufsberechtigten in den Kreis der dinglich Berechtigten gerechtfertigt erscheine. Zweck des § 4 Z 2 TLSG 1969 sei es offensichtlich, denjenigen, welche an den in Frage kommenden Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zu haben behaupteten, im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren ein Recht auf Anhörung einzuräumen. Nach Zitierung des § 19 Abs. 4 Z 2 Forstgesetz 1975, wonach Partei im Rodungsverfahren der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte und nach der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit auch der Einforstungsberechtigte Partei sei, wies die belangte Behörde darauf hin, dass Einforstungsrechte eine doppelte Rechtsnatur aufwiesen. So gehörten der Titel, die Begründung, die Beendigung ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung, insoweit die Regelungen im WWSG reichten, alles Übrige jedoch dem Privatrecht; die Einforstungsberechtigten hätten daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten im Sinn des § 477 ABGB. In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf Literatur und Judikatur mit der Frage auseinander, ob ein Einforstungsrecht als dingliches Recht im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, TLSG 1969 zu verstehen sei. Sie führte aus, dass man aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ableiten werde müssen, dass eine dingliche Berechtigung wegen ihres räumlichen Zusammenhanges mit der Siedlungsmaßnahme und ihrem allfälligen Betroffensein in der Ausübung weit auszulegen sei und damit auch öffentliche Rechte umfassen könne. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1978, 967/78, ausgesprochen, dass nach dem Zweck des Paragraph 4, Ziffer 2, TLSG 1969 die Einbeziehung des verbücherten Vorkaufsberechtigten in den Kreis der dinglich Berechtigten gerechtfertigt erscheine. Zweck des Paragraph 4, Ziffer 2, TLSG 1969 sei es offensichtlich, denjenigen, welche an den in Frage kommenden Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zu haben behaupteten, im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren ein Recht auf Anhörung einzuräumen. Nach Zitierung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz 1975, wonach Partei im Rodungsverfahren der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte und nach der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit auch der Einforstungsberechtigte Partei sei, wies die belangte Behörde darauf hin, dass Einforstungsrechte eine doppelte Rechtsnatur aufwiesen. So gehörten der Titel, die Begründung, die Beendigung ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung, insoweit die Regelungen im WWSG reichten, alles Übrige jedoch dem Privatrecht; die Einforstungsberechtigten hätten daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten im Sinn des Paragraph 477, ABGB.

Aus näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass die Einforstungsrechte zu den dinglichen Rechten gehörten. Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 würden die Einforstungsrechte als dingliche Rechte besonderer Art bezeichnet. Aus der Zuordnung der Einforstungsrechte zu den dinglichen Rechten in forst- und wasserrechtlichen Verfahren könne gefolgert werden, dass diese Zuordnung auch in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren gelte.

Das bedeute im vorliegenden Fall - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter -, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Servitutsweiderecht an den kaufgegenständlichen Waldgrundstücken Nr. 552/79, 552/96 und 993/1 Parteistellung als dinglich Berechtigte zukomme, weshalb auch die vorliegende Berufung, insoweit sie sich gegen die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 richte, zulässig sei. Das bedeute im vorliegenden Fall - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter -, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Servitutsweiderecht an den kaufgegenständlichen Waldgrundstücken Nr. 552/79, 552/96 und 993/1 Parteistellung als dinglich Berechtigte zukomme, weshalb auch die vorliegende Berufung, insoweit sie sich gegen die Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 richte, zulässig sei.

Die Parteistellung sei das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reiche nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie diene. Welche materiellen Rechte der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Parteistellung im gegenständlichen Siedlungsverfahren zustünden, sei noch näher zu prüfen; das Parteienrecht könne sich auch im "Recht auf Anhörung" erschöpfen.

Mit dem von den Mitbeteiligten vorgelegten Kaufvertrag vom 18. März 2003 werde die weideberechtigte Liegenschaft EZ 90039 mit einem Gutsbestand von insgesamt 15,1887 ha in der Form geteilt, dass daraus näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 8,8585 ha (davon 2,7237 ha LN) abgeschrieben und der Grundbuchseinlage EZ 90008 zugeschrieben werden sollten, während sich die Verkäuferin näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 6,3302 ha (davon 0,7693 ha LN) unter Zuschreibung zu ihrer Liegenschaft EZ 540 zurückbehalte.

Die in EZ 90039 unter C-LNr. 1 für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 104 einverleibte Dienstbarkeit der Weide mit dem Heimvieh gründe sich auf die SRU 1892. Als berechtigte Objekte schienen darin auch das Fö-Gut und auch S-Gut auf. Das belastete Objekt (bestimmte in der Urkunde angeführte, dem k.k. Forstärar eigentümlich gehörige Wald-, Wies- und Weideplatze, u.a. die ungeteilten Waldparzellen 552 und 993) sei urkundlich in 14 Weidebezirke eingeteilt, nach welchen die Heimweide ausgeübt werde (das Fö-Gut gehöre zum Weidebezirk 3, das S-Gut zum Weidebezirk 5). Die zitierte Urkunde enthalte einen Regulierungs- und Ablösungsvergleich. Das k.k. Ärar habe der Gemeinde A und den Besitzern der "ad II B 1 inkl. 146" angeführten berechtigten Güter sechs in der Urkunde beschriebene Liegenschaftskomplexe ins Eigentum überlassen. Daraus sei erklärbar, dass die zu Gunsten der Beschwerdeführerin servitutsbelasteten Grundstücke 552/79, 552/96 und 993/1 im Privateigentum stünden.

Durch den Eigentumswechsel an den vorgenannten weidebelasteten Grundstücken trete für die Beschwerdeführerin keine nachteilige Veränderung ein. Auf ihr Servitutsweiderecht habe der Eigentumswechsel keinen Einfluss. Diese Feststellung könne auch durch die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Teilung verpflichteter Grundstücke und berechtigter Liegenschaften untermauert werden. Während bei der Teilung berechtigter Liegenschaften in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte zu treffen sei und diese Verfügung nach § 3 Abs. 3 WWSG der Genehmigung der Agrarbehörde unterliege, bedürfe die Teilung verpflichteter Grundstücke keiner agrarbehördlichen Genehmigung, sondern bestimme § 3 Abs. 1 WWSG, dass bei der Teilung verpflichteter Grundstücke die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen blieben, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht. Im vorliegenden Fall würden die zu Gunsten der Beschwerdeführerin belasteten Grundstücke nicht geteilt sondern sollten aus EZ 90039 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Dienstbarkeit der Weide der Grundbuchseinlage EZ 90008 zugeschrieben werden. Dieser Vorgang stelle keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar. Aus § 3 WWSG könne abgeleitet werden, dass der Berechtigte auf die Zuordnung seiner Nutzungsrechte zu einem bestimmten Grundbuchskörper keinen Einfluss nehmen könne, weil eine grundbücherliche Änderung dieser Zuordnung seine Rechtssphäre nicht berühre. Die Beschwerdeführerin könne also gegen den Verkauf der zu ihren Gunsten weidebelasteten Grundstücke keine sachlichen Einwendungen erheben. Durch den Eigentumswechsel an den vorgenannten weidebelasteten Grundstücken trete für die Beschwerdeführerin keine nachteilige Veränderung ein. Auf ihr Servitutsweiderecht habe der Eigentumswechsel keinen Einfluss. Diese Feststellung könne auch durch die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Teilung verpflichteter Grundstücke und berechtigter Liegenschaften untermauert werden. Während bei der Teilung berechtigter Liegenschaften in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte zu treffen sei und diese Verfügung nach Paragraph 3, Absatz 3, WWSG der Genehmigung der Agrarbehörde unterliege, bedürfe die Teilung verpflichteter Grundstücke keiner agrarbehördlichen Genehmigung, sondern bestimme Paragraph 3, Absatz eins, WWSG, dass bei der Teilung verpflichteter Grundstücke die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen blieben, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht. Im vorliegenden Fall würden die zu Gunsten der Beschwerdeführerin belasteten Grundstücke nicht geteilt sondern sollten aus EZ 90039 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Dienstbarkeit der Weide der Grundbuchseinlage EZ 90008 zugeschrieben werden. Dieser Vorgang stelle keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar. Aus Paragraph 3, WWSG könne abgeleitet werden, dass der Berechtigte auf die Zuordnung seiner Nutzungsrechte zu einem bestimmten Grundbuchskörper keinen Einfluss nehmen könne, weil eine grundbücherliche Änderung dieser Zuordnung seine Rechtssphäre nicht berühre. Die Beschwerdeführerin könne also gegen den Verkauf der zu ihren Gunsten weidebelasteten Grundstücke keine sachlichen Einwendungen erheben.

Die belangte Behörde fuhr fort, der Kaufvertrag vom 18. März 2003 erfülle den Tatbestand der Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 39 TFLG 1996, weil aus EZ 90039 Grundstücke und die mit EZ 90039 verbundene Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin abgeschrieben werde. Diesbezüglich werde im Kaufvertrag bestimmt, dass das Mitgliedschaftsrecht mit den kaufgegenständlichen Grundstücken mitübertragen werden solle. Die belangte Behörde fuhr fort, der Kaufvertrag vom 18. März 2003 erfülle den Tatbestand der Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Sinne des Paragraph 39, TFLG 1996, weil aus EZ 90039 Grundstücke und die mit EZ 90039 verbundene Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin abgeschrieben werde. Diesbezüglich werde im Kaufvertrag bestimmt, dass das Mitgliedschaftsrecht mit den kaufgegenständlichen Grundstücken mitübertragen werden solle.

Gemäß § 7 TLSG 1969 bedürften die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 habe somit zur Folge, dass die im Kaufvertrag vom 18. März 2003 enthaltene Bestimmung bezüglich der Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin keiner Genehmigung nach § 39 Abs. 1 TFLG 1996 bedürfe. Dieser "Genehmigungsersatz" entbinde die Agrarbehörde allerdings nicht der Verpflichtung, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die von den Vertragsparteien vereinbarte Teilung der Stammsitzliegenschaft zu prüfen, weil nach § 5 Abs. 1 TLSG 1969 die flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden dürften. Die Verweisung im § 5 Abs. 1 TLSG 1969 auf das TFLG 1969 stelle eine statische Verweisung dar. Nach Wiedergabe des § 38 Abs. 1 TFLG 1969 sowie der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 37 Abs. 3 und 4 leg. cit. fuhr die belangte Behörde fort, die Beschwerdeführerin bringe vor, ihr Ausschuss als zuständiges Organ habe in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2003 die Zustimmung verweigert. Damit gebe die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie der Mitübertragung der Mitgliedschaftsrechte zustimmen müsse (die Liegenschaft der Käufer sei noch nicht Stammliegenschaft) und dass ohne ihre Zustimmung die Teilung der Stammsitzliegenschaft nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 nicht erfolgen dürfe. Diesem Vorbringen wäre nur dann Bedeutung beizumessen, wenn der Beschwerdeführerin Parteistellung zukäme. Gemäß Paragraph 7, TLSG 1969 bedürften die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 habe somit zur Folge, dass die im Kaufvertrag vom 18. März 2003 enthaltene Bestimmung bezüglich der Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin keiner Genehmigung nach Paragraph 39, Absatz eins, TFLG 1996 bedürfe. Dieser "Genehmigungsersatz" entbinde die Agrarbehörde allerdings nicht der Verpflichtung, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die von den Vertragsparteien vereinbarte Teilung der Stammsitzliegenschaft zu prüfen, weil nach Paragraph 5, Absatz eins, TLSG 1969 die flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden dürften. Die Verweisung im Paragraph 5, Absatz eins, TLSG 1969 auf das TFLG 1969 stelle eine statische Verweisung dar. Nach Wiedergabe des Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1969 sowie der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3 und 4 leg. cit. fuhr die belangte Behörde fort, die Beschwerdeführerin bringe vor, ihr Ausschuss als zuständiges Organ habe in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2003 die Zustimmung verweigert. Damit gebe die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie der Mitübertragung der Mitgliedschaftsrechte zustimmen müsse (die Liegenschaft der Käufer sei noch nicht Stammliegenschaft) und dass ohne ihre Zustimmung die Teilung der Stammsitzliegenschaft nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 nicht erfolgen dürfe. Diesem Vorbringen wäre nur dann Bedeutung beizumessen, wenn der Beschwerdeführerin Parteistellung zukäme.

Was die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 betreffe, könne aus der Regelung der Parteistellung im § 4 TLSG 1969 eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aber nicht abgeleitet werden. Das mit der genannten Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Beschwerdeführerin vermittle dieser kein dingliches Recht am Kaufgegenstand. Ein dingliches Recht wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme. Auf Grund der erschöpfenden Regelung der Parteistellung im § 4 TLSG 1969 könne die Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nicht aus den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, auf die die Agrarbehörde Bedacht zu nehmen habe, abgeleitet werden. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem TFLG 1969 seien von der Agrarbehörde von Amts wegen zu prüfen, weil der Übergang von Rechten und die Gestaltung von Rechtsverhältnissen auch den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen entsprechen müsse. Damit werde aber nicht eine in den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen begründete Parteistellung im Siedlungsverfahren übernommen, weil für das Siedlungsverfahren eine eigene Regelung der Parteistellung gelte. Was die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 betreffe, könne aus der Regelung der Parteistellung im Paragraph 4, TLSG 1969 eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aber nicht abgeleitet werden. Das mit der genannten Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Beschwerdeführerin vermittle dieser kein dingliches Recht am Kaufgegenstand. Ein dingliches Recht wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme. Auf Grund der erschöpfenden Regelung der Parteistellung im Paragraph 4, TLSG 1969 könne die Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nicht aus den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, auf die die Agrarbehörde Bedacht zu nehmen habe, abgeleitet werden. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem TFLG 1969 seien von der Agrarbehörde von Amts wegen zu prüfen, weil der Übergang von Rechten und die Gestaltung von Rechtsverhältnissen auch den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen entsprechen müsse. Damit werde aber nicht eine in den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen begründete Parteistellung im Siedlungsverfahren übernommen, weil für das Siedlungsverfahren eine eigene Regelung der Parteistellung gelte.

Auch wenn man aufgrund des Umstandes, dass die Siedlungsmaßnahme den Bestimmungen des TFLG 1969 entsprechen müsse, annehmen wollte, dass eine in den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Parteistellung auch im Siedlungsverfahren Geltung habe und auf diesem Umweg der Kreis der Parteien über die Regelung des § 4 TLSG 1969 hinaus erweitert werde, könnte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin trotzdem nicht angenommen werden, wenn man von der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0212, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung ausgehe. Aus dem zitierten Erkenntnis träfen zwei Feststellungen auf den vorliegenden Fall zu: Auch wenn man aufgrund des Umstandes, dass die Siedlungsmaßnahme den Bestimmungen des TFLG 1969 entsprechen müsse, annehmen wollte, dass eine in den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Parteistellung auch im Siedlungsverfahren Geltung habe und auf diesem Umweg der Kreis der Parteien über die Regelung des Paragraph 4, TLSG 1969 hinaus erweitert werde, könnte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin trotzdem nicht angenommen werden, wenn man von der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0212, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung ausgehe. Aus dem zitierten Erkenntnis träfen zwei Feststellungen auf den vorliegenden Fall zu:

Würden einzelne Grundstücke einer Stammsitzliegenschaft veräußert, während die restlichen Grundstücke beim Eigentümer der Stammsitzliegenschaft verbleiben, bedeute ein solcher Vorgang nicht eine Absonderung der Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft, sondern in Wahrheit eine Teilung der Stammsitzliegenschaft. Eines zustimmenden Beschlusses der Agrargemeinschaft bedürfe es nicht, wenn im Wege der Teilung einer Stammsitzliegenschaft Anteilsrechte übertragen würden, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einher gehe.

Unter Zugrundelegung dessen sei der Beschluss des Ausschusses der Beschwerdeführerin, gegen die Zuschreibung der 7,3 Anteile von EZ 90039 zu EZ 90008 Einspruch zu erheben, ins Leere gegangen. Die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 sei somit nicht von der Zustimmung der Beschwerdeführerin abhängig und es könnten gegen diese Teilung von der Beschwerdeführerin keine rechtserheblichen Einwendungen vorgebracht werden.

Unter Ausklammerung der Frage des Zustimmungserfordernisses der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 dem TFLG 1969 entspreche. In ihrer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 30. März 2003 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Hofstelle S sei seit ca. 40 Jahren aufgelöst und die Weide werde auch nicht mehr ausgeübt. Die Auflösung der Hofstelle im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass aus dem Gutsbestand der Stammsitzliegenschaft landwirtschaftliche Nutzflächen im Gesamtausmaß von 2,7237 ha abgetrennt und landwirtschaftliche Nutzflächen von 0,7693 ha zurückbehalten würden, rechtfertige die Annahme, dass die Mitübertragung der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft mit dem Gesetz im Einklang stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Weidenutzung erwachse, weshalb es geboten sei, bei der Gegenüberstellung der Trennstücke vom Verhältnis der LN und nicht etwa vom Wald auszugehen, weil die Haltung eines Überwinterungsviehstandes das Vorhandensein von LN voraussetze. Dazu komme, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke 554, 555 und .124 unmittelbar an das Grundstück 561/5 der Beschwerdeführerin angrenzten.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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