TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/20 V30/01 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45
RL-BA 1977 §49 Z3

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der RL-BA 1977 betreffend die Beschränkung der Werbemöglichkeit von Rechtsanwälten; Einschränkung der Weitergabe von Informationen eines Rechtsanwaltes in Rundschreiben und Inseraten auf bestimmte, taxativ aufgezählte Anlässe nicht durch einen die Meinungsäußerungsfreiheit zulässigerweise einschränkenden Tatbestand bzw die RAO gedeckt

Spruch

Das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), war gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die §§45 und 49 RL-BA 1977 (in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 2. März 1990, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183) lauten (wobei das in Prüfung gezogene Wort hervorgehoben ist):

"§45

(1) Der Rechtsanwalt wirbt durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.

(2) Der Rechtsanwalt darf, sofern er sich auf das sachlich Gebotene beschränkt, wahrheitsgemäße und nicht irreführende Angaben |ber seine Person oder Tätigkeit machen und dabei benennen

a) akademische Titel und Titel, die mit der anwaltlichen Berufsausübung im Zusammenhang stehen,

b)

Sprachkenntnisse,

c)

neben dem Rechtsanwaltsberuf zulässigerweise ausgeübte weitere Berufe, die eine akademische Ausbildung erfordern, soweit diese Tätigkeiten in sachlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines rechtsberatenden Berufes stehen,

d)

Fachpublikationen,

e)

Mitgliedschaften in Fachverbänden, die mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen, nicht jedoch Funktionen als Organe oder Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechts und nicht-anwaltlichen Fach- und Berufsverbänden,

f)

beruflichen Werdegang,

g)

Rechtsgebiete, auf denen der Rechtsanwalt vornehmlich tätig ist oder nicht tätig sein will.

(3) Hingegen hat der Rechtsanwalt standeswidrige Werbung zu unterlassen; diese liegt insbesondere vor bei

a) Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen,

b)

vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige,

c)

Anbieten beruflicher Leistungen gegenüber bestimmten Auftraggebern,

d)

Erwecken objektiv unrichtiger Erwartungen, Anbieten unzulässiger Honorarvorteile oder Nennung von Auftraggebern.

§49

Nach §45 zulässige Angaben dürfen vermittelt werden durch nicht aufdringlich zu gestaltende

1. Publikationen in Anwaltsverzeichnissen,

2. Informationsschriften über die Anwaltskanzlei, welche jedoch nicht öffentlich gestreut werden dürfen,

3. Inserate und Rundschreiben ausschließlich aus folgenden Anlässen:

a)

Eröffnung und Schließung der Praxis,

b)

Änderung der Adresse, der Telefon-, Telex- und TelefaxNummern,

c)

Änderung von Personennamen,

d)

Änderung in der Zusammensetzung oder Bezeichnung von Partnerschaften,

e)

Wiederaufnahme der Berufsausübung nach Unterbrechung.

4. Auf Praxisschildern dürfen nur der Name und der ausgeübte Beruf sowie Angaben nach §45 (2) lita) und litb) angebracht werden."

Mit Beschluß des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 25. September 1998 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Oktober 1998 und im Anwaltsblatt 1998, S 679) wurde das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 RL-BA 1977 durch das Wort "beispielsweise" ersetzt. Mit weiterem Beschluß des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 17. September 1999 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 und im Anwaltsblatt 1999, S 620) wurden die §§48 und 49 RL-BA 1977 ersatzlos aufgehoben.

2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B12/99 und B399/99 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, die sich gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 5. Oktober 1998, Z16 Bkd 6/98-9, und vom 12. Oktober 1998, Z14 Bkd 3/98-9, richten und in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des §49 Z3 RL-BA 1977 in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 2. März 1990, geltend gemacht wird.

Mit den erwähnten Bescheiden wurden über die Beschwerdeführer Disziplinarstrafen in Form von Geldbußen gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut, BGBl. 1990/474 (im folgenden: DSt 1990), verhängt, weil auf ihre Veranlassung Inserate geschalten wurden, die von der taxativen Aufzählung der dafür zulässigen Anlässe in §49 Z3 RL-BA 1977 in der genannten Fassung nicht umfaßt waren.

3. Bei der Beratung über diese Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Wortes "ausschließlich" in §49 Z3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977,

S 476), in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. März 1990 und im Anwaltsblatt 1990, S 183), entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 27. Februar 2001, B12/99, B399/99, ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Wortes in §49 Z3 RL-BA 1977 in der genannten Fassung eingeleitet.

Begründet hat der Verfassungsgerichtshof seinen Prüfungsbeschluß im wesentlichen wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß es sich in §49 Z3 RL-BA 1977 aufgrund der Verwendung des Wortes 'ausschließlich' durch den Verordnungsgeber um eine abschließende Aufzählung jener Fälle handelt, anläßlich derer Rechtsanwälte Inserate und Rundschreiben mit Angaben über ihre Person und ihre Tätigkeit in Auftrag geben dürfen.

Diese Beschränkung der Werbemöglichkeit von Rechtsanwälten ist - wie sich aus §49 RL-BA 1977 ausdrücklich ergibt - vor dem Hintergrund des §45 RL-BA 1977 zu sehen, der ua. eine Selbstanpreisung des Rechtsanwaltes durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen verbietet, eine Werbung jedoch insofern erlaubt, als sich der Rechtsanwalt auf das 'sachlich Gebotene beschränkt' und die in §45 Abs2 RL-BA 1977 näher ausgeführten Angaben über seine Person oder Tätigkeit wahrheitsgemäß und nicht irreführend sind. Mit Erkenntnis vom 27. September 1990, VfSlg. 12467/1990, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der erste Halbsatz des §45 RL-BA 1977, der in der damaligen Fassung bereits ein reklamehaftes Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes verbot, bei gesetzeskonformer Interpretation nicht gesetzwidrig war.

Er faßte seine Erwägungen wie folgt zusammen: (Es folgt eine wörtliche Wiedergabe jener Gründe, die den Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12467/1990 bewogen haben, den ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 in der damaligen Fassung gesetzeskoform zu interpretieren.)

Diesen eingeschlagenen Weg der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, bei denen nicht die Person des Rechtsanwaltes als solche in den Vordergrund gestellt wird, sondern seine Person lediglich im Zusammenhang mit Sachinformationen über die berufliche Tätigkeit erwähnt wird, setzte der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 12886/1991 (zu §9 RL-BA 1977) und VfSlg. 12942/1991 (zu §46 RL-BA 1977) fort.

Der Verfassungsgerichtshof hegt nun gegen §49 Z3 RL-BA 1977 das Bedenken, daß durch die taxative Aufzählung der Fälle, anläßlich derer in Inseraten und Rundschreiben geworben werden dürfe, offenkundig auch bestimmte - zwar inhaltlich von §45 RL-BA 1977 umfaßte, aber nicht unter die Fallkonstellationen des §49 Z3 RL-BA 1977 subsumierbare - Werbehandlungen untersagt werden, bei denen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Informationscharakter im Vordergrund steht.

Eine derartige Einschränkung der Werbemöglichkeiten für Rechtsanwälte dürfte vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung nicht zu rechtfertigen sein (vgl. zur Verfassungswidrigkeit des Werbeverbotes für Ärzte VfSlg. 13554/1993, für Tierärzte VfSlg. 13675/1994, für Wirtschaftstreuhänder VfSlg. 13128/1992, im Krankenanstaltenrecht VfSlg. 15291/1998, 15292/1998). Es besteht also das Bedenken, daß sich die Verordnungsbestimmung des §49 Z3 RL-BA 1977 bei verfassungskonformem Verständnis der sie determinierenden Bestimmungen des §10 Abs2 RAO und des §1 DSt 1990 nicht im gesetzlichen Rahmen hält.

Eine gesetzeskonforme (und damit indirekt auch verfassungskonforme) Auslegung, bei der der in Rede stehenden Norm der Inhalt einer bloß demonstrativen Aufzählung zukommen würde, ist nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund des dem entgegenstehenden klaren Wortlautes nicht zulässig."

4. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat in der Sache selbst eine Äußerung erstattet, nicht jedoch der Bundesminister für Justiz.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluß vorläufig angenommene Präjudizialität des §49 Z3 RL-BA 1977 in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 2. März 1990 sprechen könnte.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß davon aus, daß §49 Z3 RL-BA 1977 bei einer auf Art10 EMRK Bedacht nehmenden Interpretation des Gesetzes (insbesondere des §10 Abs2 RAO und des §1 DSt 1990) gesetzlich nicht gedeckt gewesen sein dürfte.

Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Die Einschaltung von Inseraten und Rundschreiben, die nach §45 RL-BA 1977 zulässige Angaben enthalten, sind Tatsachenmitteilungen, die dem Schutz des Art10 Abs1 EMRK unterliegen.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday Times v 26. 4. 1979, EuGRZ 1979, 390; Fall Barthold v 25.3.1985, EuGRZ 1985, 173),

a)

gesetzlich vorgesehen sein,

b)

einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten

rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

              c)              zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12886/1991).

Nach §10 Abs2 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Nach §37 RAO kann der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes erlassen. Gemäß §1 DSt 1990 unterliegen Rechtsanwälte, welche die Pflichten ihres Berufes verletzen oder welche in- oder außerhalb ihres Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigen, der Disziplinarbehandlung durch den zuständigen Disziplinarrat.

Dem §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung determiniert, ist verfassungskonform nur der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art10 Abs2 EMRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Eine solche auf Art10 Abs2 EMRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation hat auch der Verordnungsgeber zu beachten.

Der Verfassungsgerichtshof kann nun nicht finden, daß die Einschränkung der Weitergabe von Informationen des Rechtsanwaltes in Rundschreiben und Inseraten auf bestimmte in §49 Z3 RL-BA 1977 taxativ aufgezählte Anlässe in einem der Tatbestände des Art10 Abs2 EMRK und sohin auch in §10 Abs2 RAO sowie in §1 DSt 1990 Deckung findet:

Dies vor allem vor dem Hintergrund, daß der Rechtsanwalt nach §49 RL-BA 1977 in diesen Inseraten und Rundschreiben nur nach §45 RL-BA 1977 zulässige Angaben über seine Person und Tätigkeit machen darf, also etwa eine Selbstanpreisung eines Rechtsanwaltes durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen verboten, eine Werbung aber insoferne erlaubt ist, als sich der Rechtsanwalt auf das "sachlich Gebotene beschränkt" und die in §45 Abs2 RL-BA 1977 näher ausgeführten Angaben über seine Person oder Tätigkeit wahrheitsgemäß und nicht irreführend sind.

§49 Z3 RL-BA 1977 unterbindet dadurch auch für den Rechtsuchenden nützliche und sachliche Informationen. Eine derartige Einschränkung der Verbreitung von sachlicher Information kann weder durch den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gerechtfertigt werden, noch ist sie für die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich (andere Tatbestände des Art10 Abs2 EMRK kommen schon vom Ansatz her nicht in Frage).

Eine gesetzeskonforme und damit indirekt verfassungskonforme Auslegung iS einer demonstrativen Aufzählung der "Anlässe" in §49 Z3 RL-BA 1977 in der genannten Fassung, ist - entgegen der Auffassung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages - aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung (arg. "ausschließlich") nicht möglich.

3. Da mit Beschluß des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 25. September 1998 das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 RL-BA 1977 durch das Wort "beispielsweise" ersetzt wurde (und mit weiterem Beschluß des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 17. September 1999 die §§48 und 49 RL-BA 1977 ersatzlos aufgehoben wurden), war auszusprechen, daß die angefochtene Bestimmung gesetzwidrig war.

4. Die Verpflichtung zur Kundmachung dieses Ausspruches durch den Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt II stützt sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V30.2001

Dokumentnummer

JFT_09989380_01V00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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