TE OGH 1970/4/14 8Ob74/70

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Veröffentlicht am 14.04.1970
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Norm

ABGB §933
Handelsgesetzbuch §377 Abs3

Kopf

SZ 43/72

Spruch

Sinngemäße Anwendung des § 377 Abs 3 HGB bei auf Abschlag des Kaufpreises in Zahlung gegebenen Gebrauchtstücken

OGH 14. April 1970, 8 Ob 74/70 (OLG Innsbruck 2 R 218/69; LG Innsbruck 7 Cg 554/67)

Text

Die Klägerin verlangt u a 1230 DM wegen Mangelhaftigkeit eines bei Verkauf eines neuen Motors (Austauschmotors) auf Abschlag des Kaufpreises von ihr übernommenen Altmotors.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab und stellte hiezu fest:

Laut Auftragsbestätigung vom 7. Dezember 1962 sei dem Beklagten ein Austauschmotor um 5750 DM geliefert worden, wobei die Vergütung für den zurückgegebenen überholungsbedürftigen Altmotor mit 2050 DM bereits in Abzug gebracht worden sei. Der Austausch sei am 7. Dezember 1962 vorgenommen worden. Der Altmotor sei zuerst nach Mannheim und von dort in die Zweigstelle der Klägerin nach München gebracht worden, wo er im Freien in einem Eisengestell gelagert worden sei. Die Überprüfung des Motors durch die Klägerin sei am 5. Juni 1963 erfolgt. Hiebei sei eine Undichtheit der hinteren Kurbelwellenabdichtung festgestellt worden. Erst mit Rechnung vom 14. Oktober 1963 sei der Beklagte wegen eines defekten Gehäuses mit dem Betrage von 1230 DM belastet worden. Der Kundendienstleiter der Klägerin habe den Motor selbst nicht gesehen und habe nicht einwandfrei angeben können, welcher Art der festgestellte Riß gewesen, ob er schon bei Einbringung des Motors vorhanden gewesen oder allenfalls erst später entstanden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht diesbezüglich aus:

Das Geschäft, das der Forderung der Klägerin von 1230 DM zugrundeliege, sei ein Handelskauf. Die Klägerin hätte daher den Altmotor unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und die Mängelrüge erheben müssen. Die Bedingungen in der Auftragsbestätigung sähen zwar die Möglichkeit einer Nachbelastung mit den Kosten der Behebung eines Schadens am Altmotor vor, sie enthielten aber keine Vereinbarung, nach der die Überprüfung und Mängelrüge entgegen den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht unverzüglich, sondern auch noch nach einem Jahr rechtsverbindlich erfolgen könnten. Infolge Versäumung der Frist für die Mängelrüge sei auch diese Forderung der Klägerin unberechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese erstgerichtliche Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der von der klagenden Partei dagegen erhobenen Revision nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Was die Forderung von 1230 DM anlangt, kann die Frage, ob auf sie deutsches Recht anzuwenden sei, dahingestellt bleiben. Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar keine Bestimmung wie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in § 1055, nach der ein Vertrag, durch den eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräußert wird, zum Kauf gerechnet wird, wenn der Wert am Gelde mehr als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, wie dies nach den untergerichtlichen Feststellungen bei dem dieser Forderung zugrundeliegenden Kauf eines Austauschmotors der Fall war. Aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behandelt ein solches Rechtsgeschäft ebenfalls als Kaufvertrag (siehe BGHZ 46, 338 ff, insb 341). Die sinngemäße Anwendung des § 377 HGB auf dieses Geschäft ist jedenfalls zu billigen. Diese Bestimmung legt zwar bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft - daß der gegenständliche Kauf eines Austauschmotors ein solches gewesen ist, steht außer Frage - nur dem Käufer die Verpflichtung auf, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs 1 HGB) oder die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu machen, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt (§ 377 Abs 3 HGB). Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken, bei einem Geschäft, bei dem ein Teil des Kaufpreises in einer Sache geleistet wird, auch vom Verkäufer dieselbe Sorgfaltspflicht zu verlangen. Es trifft zwar zu, daß in der Auftragsbestätigung die (sprachlich zwar nicht einwandfreie, dem Sinne nach aber eindeutige) Klausel "Fehlende Teile sowie nicht reparierbare Beschädigungen an dem zurückzunehmenden Altmotor werden nach Überprüfung in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, bei Aufgabe der Bestellung, diese Forderung, deren Höhe erst nach Durchführung der Überprüfung des angelieferten Altmotors feststellbar ist, den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Listenpreis unverzüglich zu zahlen, enthalten ist. Den Untergerichten ist aber auch zuzustimmen, daß der Klägerin durch diese Klausel nicht, abweichend von § 377 HGB, eine beliebige Frist zur Untersuchung des Altmotors, bzw zur Verständigung des Beklagten vom festgestellten Mangel eingeräumt wurde. Nach den untergerichtlichen Feststellungen steht nun fest, daß der Austausch des Motors am 7. Dezember 1962, die Überprüfung des zurückgegebenen Altmotors am 5. Juni 1963 und die Verständigung des Beklagten erst durch Rechnung vom 14. Oktober 1963 erfolgte. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin eine Verständigung des Beklagten von dem festgestellten Mangel des Altmotors erst nach mehr als 4 Monaten, also jedenfalls bei weitem nicht unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels durchgeführt hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob auch die Überprüfung des Altmotors, wie die Untergerichte angenommen haben, verspätet war. Die Verständigung des Beklagten von dem festgestellten Mangel war auf jeden Fall verspätet. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, aus diesem Mangel Ansprüche an den Beklagten zu stellen. Insoweit war das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Anmerkung

Z43072

Schlagworte

Handelskauf, Rügepflicht auf Abschlag des Kaufpreises in Zahlung, gegebene Gebrauchtstücke, Mängelrüge, Handelskauf, auf Abschlag des Kaufpreises in Zahlung, gegebene Gebrauchtstücke, Rügepflicht, unverzügliche, Abschlag des Kaufpreises in Zahlung, gegebene Gebrauchtstücke, Unverzügliche Rügepflicht, auf Abschlag des Kaufpreises in Zahlung, gegebene Gebrauchtstücke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0080OB00074.7.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19700414_OGH0002_0080OB00074_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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