TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2002/09/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Index

77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §6 Abs1 idF 1999/I/170;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. des D P und 2. der E P, beide in O und vertreten durch Dr. Günther Nagele, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Dietmarstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Dezember 2001, Zl. 24.015/3-IV/3/2001, betreffend Feststellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des ehem. Mauthauses in O, Ger. Bez. O, pol. Bez. R, Gdst.Nr. ...., EZ ..., KG O, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2001 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Berufung der Beschwerdeführer wie folgt entschieden:

"Der von E P und Herrn D P gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13. Oktober 1993, Zl. 19.534/3/93, eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Artikel 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wird jedoch wie folgt abgeändert:

'Es wird gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des ehemaligen Mauthauses in O, Ger. Bez. O, pol. Bez. R, Gdst. Nr. ...., EZ ..., KG ... O, tatsächlich besteht'."

Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zustande gekommenen Ermittlungsergebnisse (Augenschein am 14. Dezember 2000 und dazu erstattete Stellungnahmen der Beschwerdeführer sowie des Landeshauptmannes von Oberösterreich) - im Wesentlichen aus, das gegenständliche Objekt sei ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes 1981 von der Marktgemeine O an die Beschwerdeführer verkauft (veräußert) worden, und es sei daher gemäß § 2 DMSG kraft gesetzlicher Vermutung schon vor diesem Verkauf unter Denkmalschutz gestanden; es stehe auch weiterhin so lange unter Denkmalschutz, bis nicht durch einen Bescheid des Bundesdenkmalamtes festgestellt worden sei, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung wegen der tatsächlich zu geringen Bedeutung nicht gegeben sei. Jede Feststellung über das öffentliche Interesse an der Erhaltung habe im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 sondern gemäß § 2 Abs. 1 DMSG zu erfolgen.

Die belangte Behörde nehme als erwiesen an, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein bedeutendes, weil im Wesentlichen authentisch erhaltenes Beispiel eines repräsentativen renaissancezeitlichen Baues handle. Das gegenständliche Objekt sei darüber hinaus auch durch seine frühere Funktion als passauisches, bayrisches und österreichisches Maut- bzw. Zollhaus von besonderer geschichtlicher Bedeutung. Das Gebäude sei sowohl aus baugeschichtlichen, künstlerischen und landesgeschichtlichen Gründen von außerordentlicher Bedeutung und seine Erhaltung sei im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen.

Die Beschwerdeführer hätten keine Argumente vorgebracht, durch die das Amtssachverständigengutachten hinsichtlich der dargestellten geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung in Zweifel gezogen werde. Zu ihrem Hinweis auf ihren bisher geleisteten Sanierungsaufwand sei auszuführen, dass der Zustand des Gebäudes offensichtlich den Beschwerdeführern zu verdanken sei, und sie diese Leistungen ohne Bereitstellung öffentlicher Denkmalpflegemittel erbracht hätten. Bei der Feststellung über das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals habe jedoch eine Berücksichtigung dieser (oder sonstiger wirtschaftlicher) Interessen zu unterbleiben, weil dafür ausschließlich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung entscheidend sei.

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2001, B 261/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 20. September 2002 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob und wieweit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt durchgeführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilung mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

...

§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.

...

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.

(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.

...

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

...

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran mindestens zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

..."

Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil "die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung gemäß § 2 DMSG unter Heranziehung des § 6 Abs. 1 DMSG bereits verfristet ist". Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei aus § 6 Abs. 1 letzter Satz DMSG abzuleiten, dass das Gesetz "die gesetzliche Vermutung der vorläufigen Unterschutzstellung nur befristet gewährt und diese gesetzliche Vermutung nach Ablauf von fünf Jahren endet".

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Die durch die Novelle BGBl. Nr. 473/1990 dem Abs. 1 des § 6 DMSG hinzugefügte Bestimmung, wonach "diese" Fortdauer (damit ist nach dem Wortlaut von Satz zwei des § 6 Abs. 1 bzw. im Zusammenhang mit diesem Satz gemeint: die Fortdauer des § 2 Abs. 1 DMSG bzw. der Rechtsfolgen dieser Bestimmung) fünf Jahre nach erfolgten Eigentumsübergang endet, bezieht sich darauf, dass die freiwillige Veräußerung "durch Gesetz erfolgt". Dass im Beschwerdefall das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft in O den Beschwerdeführern "durch Gesetz" übertragen worden sei, behaupten sie nicht. Vielmehr ist es im Beschwerdefall unbestritten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 1981 - und demnach zu einem Zeitpunkt, als die genannte Bestimmung der Novelle BGBl. Nr. 473/1990 noch nicht in Geltung stand - auf Grund eines Kaufvertrages mit der Marktgemeinde O ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes das Eigentumsrecht an der Liegenschaft und damit an dem gegenständlichen Denkmal erwarben. Für eine solche Veräußerung (eines Denkmals) sieht § 6 Abs. 1 DMSG (und dies in allen seit dieser Veräußerung im Jahr 1981 geltenden Fassungen) aber für das Bestehen (die Fortdauer) der vorläufigen Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung keine Frist (Befristung) vor. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die für die freiwillige Veräußerung "durch Gesetz" vorgesehene Frist von fünf Jahren sei auf jede Veräußerung bzw. Eigentumsübertragung an einem Denkmal anzuwenden, widerspricht dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 DMSG; es kann ihr daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht gefolgt werden. In dieser Hinsicht besteht im DMSG keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Lücke (vgl. die Erwägungen über die Ergänzung des letzten Satzes im § 6 Abs. 1 in den Gesetzesmaterialien, 1275 BlgNR XVII. GP, Seite 18). Dass für die von § 6 Abs. 1 letzter Satz DMSG nicht erfassten Veräußerungen von Denkmalen eine Frist zwingend vorzusehen gewesen wäre, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden; die Beschwerdeführer bringen dazu unter anderem - und insoweit zutreffend - selbst vor, eine Veräußerung mittels Kaufvertrag (wie vorliegend im Beschwerdefall) könne der Veräußerung durch Gesetz "nicht gleichgestellt", also sachlich nicht als vergleichbar angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 nunmehr in § 2 Abs. 4 DMSG eine Befristung für die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bis 31. Dezember 2009 ausdrücklich vorsieht, die für alle Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. gilt. Diese Frist ist im Beschwerdefall freilich noch nicht abgelaufen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG für das gegenständliche Objekt im Grunde des § 6 Abs. 1 zweiter Satz DMSG weiterhin Geltung hatte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/09/0118, und vom 9. September 1997, Zl. 94/09/0262).

Nach § 52 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige. Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung so lange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0113, und die darin angegebene Judikatur).

Im Beschwerdefall wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt. Zu diesem Gutachten haben die Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Stellungnahme Einwendungen betreffend die Errichtungszeit des Denkmals, die Vornahme von Umbauten, die Unterscheidung zum Ortsteil V und den Zusammenhang mit dem Schloss O erhoben. Auf diese Einwendungen ist der Amtssachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme (vom 27. September 1993) inhaltlich eingegangen. Das Bundesdenkmalamt hat danach das derart ergänzte Amtssachverständigengutachten als schlüssig beurteilt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid (im Jahr 1993) erhobenen Berufung gegen das Amtssachverständigengutachten kein Vorbringen erstattet und dessen Richtigkeit (bzw. Schlüssigkeit) inhaltlich nicht (mehr) in Frage gestellt; das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer übt nämlich im Wesentlichen daran Kritik, dass in der Zeit von 1981 bis 1993 das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals nicht verfolgt worden sei, und allein die Beschwerdeführer mit ihren finanziellen Mitteln das Denkmal in einen "herzeigbaren Zustand" gebracht hätten, bzw. dass der erstinstanzliche Bescheid "in einem Fachdeutsch abgefasst ist".

Die belangte Behörde hat (im Jahr 2000) im Berufungsverfahren einen Augenschein durchgeführt und das darüber erzielte Ergebnis den Beschwerdeführern schriftlich bekannt gegeben. In ihrer dazu erstatteten schriftlichen Stellungnahme (vom 22. Jänner 2001) haben die Beschwerdeführer die sachlichen Grundlagen der Beurteilung ihres Hauses als Denkmal nicht bestritten.

Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall ohne das Gesetz zu verletzen zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer fachlich fundierte, durch ein Sachverständigengutachten untermauerte Gegenausführungen zum Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes nicht erstatteten. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der Amtssachverständige die Einwendungen der Beschwerdeführer "nicht entkräften konnte", ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren auf die Einwendungen der Beschwerdeführer nachvollziehbar und ausreichend eingegangen ist. Die Beschwerdeführer haben die zu ihren Einwendungen erstatteten Ausführungen des Amtssachverständigen im weiteren Verfahrensverlauf aber nicht bestritten. In der Beschwerde wird (auch) nicht dargetan, dass bzw. inwieweit die Beschwerdeführer für die ins Treffen geführten gegenteiligen Behauptungen im Verwaltungsverfahren jemals Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert angeboten hätten. Vielmehr fehlen nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten für diese (allein im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen) Bestreitungen fachlich fundierte Beweise.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 6. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090131.X00

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten