TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/26 2000/09/0118

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der B Vermögensverwaltung GmbH in P, vertreten durch Dr. Franz Mittendorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. April 2000, Zl. 21.200/20-IV/3/99, betreffend Feststellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom 6. Mai 1996 gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG fest, dass an der Erhaltung der Fleischmarkthalle in Linz, H-Straße 3, Gdst. Nr. x, EZ y, KG 45203 Linz, ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei. Dieser der SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. als Grundeigentümerin zugestellte Bescheid wurde damit begründet, dass das im Spruch genannte Objekt ehemaliges Eigentum der Stadt Linz sei und der derzeitigen Eigentümerin ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verkauft worden sei. Das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung gelte daher gemäß § 2 Abs. 1 DMSG weiterhin so lange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers das Gegenteil festgestellt habe. In einem Sachverständigengutachten werde die Halle wie folgt beschrieben:

"Eindrucksvolle Halle, 1928 als Fleischmarkthalle erbaut durch die Stadtgemeinde Linz unter dem damaligen Baudirektor Kühne. Die in spätexpressionistischen Zügen aus verputztem Ziegelmauerwerk errichtete monumentale Zweckarchitektur galt damals als 'der größte und modernste Holzhallenbau Österreichs'. An originaler Bausubstanz aus 1928 blieben beide Stirnseiten und der Verwaltungstrakt an der H-Straße erhalten, weiters Eisengittertore der Ein- und Ausfahrten sowie eiserne zweiflügelige Tore in den Längsseiten. Als Tragkonstruktion wurden ursprünglich Dreigelenksbogenbinder gewählt. Infolge kriegsbedingter Schäden stürzte die Tragkonstruktion des Daches ein. Die beiden Stirnwände blieben mit einer Einwärtsneigung von 22 cm gegenüber dem Lot stehen. Im Frühjahr 1949 konnte der Wiederaufbau beginnen, für den die Beibehaltung der ursprünglichen Form Bedingung war, während im Hinblick auf größere Lebensdauer und einfachere Erhaltung eine Tragkonstruktion aus Stahl gewählt wurde.

Die Halle ist ca. 90 m lang, 34 m breit und 18 m hoch. Die Grundfläche beträgt 3150 qm. Zwei stützenfrei 7 m weit ausladende Kragdächer vergrößern die überdeckte Fläche auf fast 5000 qm, der umbaute Raum beträgt 40.000 Kubikmeter. Die Belichtung erfolgt im Dachbereich durch je vier vertikal gestellte, durchlaufende Lichtbänder auf jeder Dachseite.

Die Stahl-Tragkonstruktion von 1950 besteht aus 12 geschweißten, leicht spitzbogig zusammengesetzten Dreigelenksvollwandbindern mit Zugband mit einer Stützweite von 36,3 m und einer Höhe von 14 m.

An der H-Straße befindet sich ein eingeschoßiger Vorbau mit Verwaltungs- und Aufenthaltsräumen. Ein mächtiger Portalrundbogen aus grobem Steinguss mit gestockter Bossenquaderung und Schlussstein, flankiert von siebenachsigen Fensterbändern in Steingussfaschen mit Schlusssteinen, gliedert die Fassade dieses Vorbaues, der nach oben durch ein Putzband und ein leicht vorkragendes Gesims abgeschlossen wird. Die Stirnseiten der Halle sind als monumentale Treppengiebel gestaltete Blendmauern mit charakteristisch vergitterten Giebelrundfenstern. An der Rückseite der Halle befindet sich in einem hochrechteckigen, leicht vorspringenden Rahmen ein vermauertes Portal.

Besonders charakteristisch u.a. die Verarbeitung von Stahl zu Tür- und Fenstergittern und Wandleuchten, die Ausbildung der Gesimse und die nach außen sichtbare Gestaltung der Dachentwässerung. Die freihängenden Penden im Inneren von 1950.

Das ursprünglich als Markthalle errichtete Bauwerk wird heute zur Fleischwarenproduktion verwendet, wobei die originalen Installationen wie Stahlgerüste für Fleischhaken, Schienen und dergleichen entfernt wurden.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist darin gelegen, dass es sich bei der ehemaligen Linzer Fleischmarkthalle um ein bedeutendes Beispiel einer in großzügiger Dimensionierung gelösten öffentlichen Bauaufgabe handelt. In seiner Gestaltung steht der Bau '... ganz in der Tradition der heroischen Phase der 'Bauten der Arbeit'...' (F. Achleitner). Der künstlerische Stellenwert dieser Gestaltung ist seit Jahren anerkannt. Die Halle ist heute einer der wenigen erhaltenen Bestandteile der Anlage des Linzer Schlachthofes und stellt ein Denkmal der Ingenieursbaukunst dar, deren geschichtlicher und wirtschaftsgeschichtlicher Wert als größte und in ihrer Art modernste Halle Oberösterreichs, eine der bedeutendsten Anlagen dieser Art in Österreich überhaupt, begründet ist. Im Hinblick auf den Sichtzusammenhang mit der 1929-1935 durch Peter Behrens und Alexander Popp errichteten Linzer Tabakfabrik ergibt sich auch eine Ensemblebedeutung der Industriearchitektur der Zwischenkriegszeit."

Im Zusammenhang damit wird auf einschlägige Literatur verwiesen.

Die SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. habe mitgeteilt, dass der Betrieb des Schlachthofes aus dem städtischen Betrieb ausgegliedert und an die nunmehrige Eigentümerin übergeben worden sei. Diese habe sie nunmehr der beschwerdeführenden Ges.m.b.H. verkauft.

Das Bundesdenkmalamt begründete den erstinstanzlichen Bescheid weiters damit, dass die Bewilligung zu einer Veräußerung im DMSG nur für den Fall eines Denkmalschutzes auf Grund gesetzlicher Vermutung vorgeschrieben sei. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals sei aus den im Gutachten angeführten Gründen gegeben. Nach der nunmehr erfolgten Feststellung, dass die Erhaltung der in Rede stehenden Halle tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen sei, sei eine Verkaufsbewilligung (gemäß § 6 Abs. 1 DMSG) nicht mehr erforderlich, und der bestehende Denkmalschutz werde von einem Eigentümerwechsel nicht berührt. Die Bedeutung und Bewertung der Fleischmarkthalle im Gutachten als Denkmal sei nicht bestritten worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie sich in grundsätzlicher Hinsicht nicht gegen die teilweise Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes wehre, allerdings den Standpunkt vertrete, dass nur die Fassade schutzwürdig sei, nicht allerdings der gesamte Komplex der Fleischmarkthalle. Es werde darauf hingewiesen, dass bereits lange vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides die Fleischmarkthalle zu Zwecken des Betriebes einer Kartanlage vermietet worden sei.

Nur die alte Bausubstanz, die noch aus dem Jahr 1928 stamme, habe eine besondere geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung, die Renovierung bzw. die Wiederherstellung nach dem zweiten Weltkrieg (insbesondere die Stahl-Tragkonstruktion von 1950, bestehend aus zwölf geschweißten, leicht spitzbogig zusammengesetzten Dreigelenksvollwandbindern mit Zugband sowie das ab 1949 neu errichtete Dach) seien eindeutig nicht geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutsam. Im Gutachten sei auch nur von der Fleischmarkthalle, nicht jedoch vom Verwaltungsgebäude die Rede. Es sei daher kein öffentliches Interesse hinsichtlich des Verwaltungstraktes, des Daches und vor allem hinsichtlich des Inneren der Halle an eine Unterschutzstellung gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen - infolge vollzogenen Eigentümerwechsels der beschwerdeführenden Partei zugestelltem - Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. April 2000 wurde der Berufung der SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 29 Abs. 1 DMSG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoferne geändert, als der Spruch zu lauten habe, dass gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt werde, dass an der Erhaltung der Anlage "Fleischmarkthalle" in Linz ein öffentliches Interesse tatsächlich bestehe. Ausgenommen von dieser Feststellung und nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei die Erhaltung des Inneren des der Halle vorgelagerten Verwaltungstraktes (Vorbaus), wobei die Durchfahrt nicht zum "Inneren" zähle.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Es liege ein schlüssiges und überzeugendes Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes vor, dessen Richtigkeit nicht durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werde. Die Beschwerdeführerin habe sogar teilweise eine Schutzwürdigkeit des Objektes anerkannt. Aus dem Umfang, der die Unterschutzstellung betreffe, sei grundsätzlich festzuhalten, dass für die Frage, ob und in welchem Ausmaß einem Objekt Denkmalqualität zukomme, die diesbezügliche Meinung der Fachwelt maßgeblich sei, der auch die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes angehörten. Dem Gutachten letzterer sei klar und schlüssig zu entnehmen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Objekt zweifelsfrei um ein technisches Denkmal handle, dessen besondere Denkmalqualitäten schwerpunktmäßig in seiner Gesamtkonzeption und - konstruktion als ehemals Österreichs größter und modernster Holzhallenbau zu suchen sei, der 1928 als Fleischmarkthalle errichtet worden sei - eine bedeutende architektonische Leistung, die auch in der einschlägigen Fachliteratur eine besondere Würdigung erfahren habe. Dass für die heutige Tragkonstruktion anstatt Holz Stahl verwendet werde, sei, wie sich aus dem Amtsgutachten erkennen lasse, von marginaler, das Wesen des Denkmals nicht berührender Bedeutung, da die ursprüngliche Konstruktionsweise bei der Wiederherstellung nach dem Zweiten Weltkrieg beibehalten worden sei, sodass sich das gegenständliche Objekt im Inneren und Äußeren bis auf für den Gesamtcharakter des Bauwerks unbedeutende Details heute faktisch in seiner ursprünglich konzipierten Ausformung präsentiere. Der als Verwaltungstrakt bezeichnete Vorbau der Halle stehe im unmittelbar baulich-örtlichen Zusammenhang mit dem Altbestand aus 1928 und sei - als nach Planung und Konstruktion dem Gesamtprojekt immanenter Teil - für den Charakter des Gesamtbaues mitbestimmend. Es handle sich um den Teil einer "Anlage" im Sinne des § 1 Abs. 3 DMSG. Dies treffe jedoch nur auf die äußere Erscheinung dieses Traktes zu, weshalb das Innere von der Unterschutzstellung habe ausgenommen werden können. Es werde jedoch auf die Bestimmung des § 1 Abs. 8 DMSG verwiesen, dass auch bei einer Teilunterschutzstellung die übrigen Teile in jenem Umfang geschützt blieben, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig sei. Da es sich sohin vorliegend um kein gewachsenes, sondern als Einheit konzipiertes und auch ausgeführtes Bauwerk handle, sei eine Ausnahme ganzer Teilbereiche aus der Unterschutzstellung nicht möglich, da jede Veränderung zwangsweise mit einer Veränderung am gesamten Gestaltungskonzept gleichzusetzen und somit eine Minderung des Dokumentationswertes unvermeidbar wäre. Dementsprechend sei auch noch zur Frage einer Teilunterschutzstellung der Halle zu bemerken, dass diese im Hinblick auf die freistehende Bauweise keiner Teilunterschutzstellung zugänglich sei. Teilunterschutzstellungen seien nur dort und in jenem Mindestumfang denkbar, als durch eine Veränderung des nicht geschützten Teiles nicht auch eine Beeinträchtigung der eigentlich geschützten Teile eintreten könnte. Dies treffe auch auf die innere, technische Gestaltung zu. Auf die außerordentliche Denkmalqualität des auch künstlerisch beachtlichen Industriebaus noch näher einzugehen, erübrige sich nach den überzeugenden amtssachverständigen Darlegungen, mögen auch vielerlei Teile nach dem Krieg - wie so oft bei Kriegsschäden - rekonstruiert worden sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

...

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zu Stande kommt.

2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.

3. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.

4. Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§§ 24 ff) wird verwiesen.

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.

(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.

Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.

(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.

...

Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.

..."

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihren Bescheid auf Amtssachverständigengutachten aus dem Jahr 1992 gestützt habe. Im Jahr 1993 sei eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden, deren Ergebnisse nicht der damaligen grundbücherlichen Eigentümerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid sei auf der Grundlage der aus dem Jahr 1992 stammenden Amtssachverständigengutachten entschieden und nicht berücksichtigt worden, dass - vor Erlassung des Bescheides erster Instanz vom 6. Mai 1996 - in der Sache ein Bescheid des Bundesdenkmalamtes aus dem Jahr 1992 aufgehoben worden und der Bescheid vom 6. Mai 1996 sohin im zweiten Rechtsgang ergangen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie stellt nämlich weder die Richtigkeit noch die Schlüssigkeit des im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Amtssachverständigengutachtens, auf welches sich auch die belangte Behörde stützte, in Frage. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin haben im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene stehende Gegenausführungen gegen die vom Bundesdenkmalamt getroffene fachliche Beurteilung erstattet. Vielmehr wurde grundsätzlich die Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Objektes außer Streit gestellt.

Die Beschwerdeführerin kann auch nicht mit Erfolg behaupten, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin wären in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, weil das gegenständliche Gutachten der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Ges.m.b.H. spätestens als Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Mai 1996 zur Kenntnis gebracht worden ist und damit jedenfalls ein allfälliger Verfahrensmangel im Verfahren vor der Behörde erster Instanz saniert wurde.

Soweit die beschwerdeführende Ges.m.b.H. meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu der von ihr angestrebten teilweisen Unterschutzstellung das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend ergänzt, keine Feststellungen zu Art und Umfang der Originalsubstanz getroffen und insoferne kein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt habe, zeigt sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde in dieser Hinsicht durchaus überzeugend unter Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des Denkmalschutzgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 ausgeführt hat, dass Teilunterschutzstellungen nur dort und in jenem Mindestumfang denkbar seien, als durch eine Veränderung des nicht geschützten Teiles nicht auch eine Beeinträchtigung der eigentlich geschützten Teile eintreten könne, vor allem aber auch, dass sich schon aus dem Amtsgutachten erkennen lasse, dass der Umstand, dass die heutige Tragkonstruktion nicht aus Holz, sondern aus Stahl bestehe, den Charakter der Dachkonstruktion als Teil des Denkmals nicht wesentlich berühren könne, weil sich das gegenständliche Objekt im Inneren und Äußeren bis auf für den Gesamtcharakter des Bauwerkes unbedeutende Details heute faktisch in seiner ursprünglich konzipierten Ausformung präsentiere. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

Zwischen der Aussage im angefochtenen Bescheid, dass sich das gegenständliche Objekt im Inneren und Äußeren bis auf für den Gesamtcharakter des Bauwerkes unbedeutende Details heute faktisch in seiner ursprünglich konzipierten Ausformung präsentiere, und den Ausführungen im Sachverständigengutachten, dass die ursprüngliche Form der Halle beibehalten worden sei, ist - anders als dies die Beschwerdeführerin meint - auch kein Widerspruch zu erblicken. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht, dass die angeführte Feststellung der belangten Behörde nicht den Tatsachen entspräche. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass der als Verwaltungstrakt bezeichnete Vorbau der Halle - abgesehen das Innere dieses Teiles - als nach Planung und Konstruktion dem Gesamtprojekt immanenter Teil für den Charakter des Gesamtbaus bestimmend sei.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie habe sich nicht mit der aktuellen Nutzung des Objektes auseinander gesetzt, ist ihr zu entgegnen, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die aktuelle Nutzung des Gebäudes an seiner festgestellten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im Sinn des § 1 Abs. 1 DMSG etwas ändern würde. Dass sich die gegenständliche Fleischmarkthalle aber im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG in einem Zustand befände, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich sei oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung kein ausreichender Dokumentationswert mehr zugesprochen werden könnte, hat auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, das gegenständliche Objekt stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin, deren Vorgängerin die B Lebens- und Genussmittelimport und Vertriebsgesellschaft m.b.H. und deren Rechtsvorgängerin wiederum die SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. gewesen sei, keine dieser Gesellschaften sei ein Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 DMSG, es handle sich vielmehr um juristische Personen des privaten Rechts, weshalb auch keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung nach § 6 Abs. 1 DMSG bestanden habe, so verkennt sie die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz DMSG. Danach unterliegen Denkmale, die ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert werden, "nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen". Die Beschwerdeführerin hat - wie ihre Rechtsvorgängerin - im Verwaltungsverfahren die Feststellung der Behörde nicht bestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Fleischmarkthalle um ein Objekt im ehemaligen Eigentum der Landeshauptstadt Linz, somit eines in § 2 Abs. 1 DMSG angeführten Rechtsträgers handelt, und dass eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes zur Veräußerung des gegenständlichen Objektes aus dem öffentlichen Gut bisher nicht erteilt worden war. Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG für das gegenständliche Objekt im Grunde des § 6 Abs. 1 zweiter Satz DMSG weiterhin Geltung hatte. Bei dieser Sachlage war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ihre Feststellung, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 1 DMSG bestehe, auf § 2 Abs. 2 DMSG stützte.

Letztlich ist auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 2 Abs. 3 DMSG zutreffend, wonach die bescheidmäßige Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 DMSG (Unterschutzstellung durch Bescheid) bewirkt. Das gegenständliche Objekt unterliegt daher nunmehr den Rechtsfolgen einer Unterschutzstellung gemäß § 3 DMSG, insofern kann die Beschwerdeführerin daher nicht dadurch in Rechten verletzt sein, dass der angefochtene Bescheid nicht auf § 3 DMSG, sondern auf § 2 Abs. 2 DMSG gegründet worden ist.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit liegt sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090118.X00

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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