Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0249Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerden der P Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in W, vertreten durch Dr. Eduard Tschofen, Wirtschaftsprüfer in 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 17, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 24. August 2001, 1.) Zl. RV/196-15/15/2000, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 (hg. Zl. 2001/13/0248), und 2.) Zl. RV/250-15/15/2000, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 (hg. Zl. 2001/13/0249), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerden der P Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in W, vertreten durch Dr. Eduard Tschofen, Wirtschaftsprüfer in 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 17, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) vom 24. August 2001, 1.) Zl. RV/196-15/15/2000, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 (hg. Zl. 2001/13/0248), und 2.) Zl. RV/250-15/15/2000, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 (hg. Zl. 2001/13/0249), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft betreibt ein Flugunternehmen, das in den Streitjahren Umsätze damit erzielte, Fallschirmspringer durch ein Luftfahrzeug ("Skyvan") in der Luft abzusetzen. In ihren Umsatzsteuererklärungen unterzog die Beschwerdeführerin die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 bzw. Z. 12 UStG 1994.Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft betreibt ein Flugunternehmen, das in den Streitjahren Umsätze damit erzielte, Fallschirmspringer durch ein Luftfahrzeug ("Skyvan") in der Luft abzusetzen. In ihren Umsatzsteuererklärungen unterzog die Beschwerdeführerin die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG 1972 bzw. Ziffer 12, UStG 1994.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1994 bis 1996 vertrat der Prüfer hingegen die Ansicht, dass keine steuersatzbegünstigte Beförderungsleistung vorliege, sondern von einer bloßen Vermietung von Beförderungsmitteln auszugehen sei, weil "verschiedene Clubs" Veranstalter von Springertreffen und somit Leistungsempfänger seien. Es liege eine Bereitstellung eines Flugzeuges samt Piloten vor. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über eine Bewilligung zur Personenbeförderung nach dem Luftfahrtgesetz, sondern besitze nur eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Arbeitsflügen. Das Flugzeug werde mit einem Piloten für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt, wobei das Flugzeug erst gestartet werde, wenn eine entsprechende Auslastung gegeben sei.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des Prüfers an und erließ - teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren - entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1996.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin sachverhaltsbezogen vor, dass sie gemeinsam mit dem jeweiligen Auftraggeber den geplanten Ankunftsort der Fallschirmspringer auf der Erde und die Absprunghöhe festlege. Es liege ausschließlich am Geschick, an der Erfahrung und in der Verantwortung des Piloten, die Flugroute und den Absprungort auf Grund der bestehenden Wetter- und Windverhältnisse so zu gestalten, dass den Fallschirmspringern die Ankunft an dem im Vorhinein fixierten Ankunftsort ermöglicht werde. Das Entgelt werde grundsätzlich nach der Anzahl der Fallschirmspringer und nach der im Voraus bestimmten Flughöhe ermittelt, wobei die Beschwerdeführerin nur bei einer bestimmten Auslastung des Flugzeuges den Flug tatsächlich durchführe. Für den Flug und die Sicherheit der Fallschirmspringer während des Fluges sei bis zu deren Absprung die Beschwerdeführerin verantwortlich. Während des Fluges könnten die Fallschirmspringer keinen Einfluss auf die Flugroute nehmen. Die Fallschirmausrüstung werde von der Beschwerdeführerin weder zur Verfügung gestellt noch kontrolliert. Die "Veranstaltung und der Fallschirmsprung" erfolgten auf Rechnung und Gefahr des Werkbestellers. Dies gelte insbesondere auch für die Ausrüstung und die persönlichen Fähigkeiten der Fallschirmspringer. Solcherart beschränke sich die Leistung der Beschwerdeführerin inhaltlich auf die Beförderung der Fallschirmspringer. Die Beschwerdeführerin trage daher das Flugrisiko, während die diversen Veranstalter (z.B. Clubs) bzw. die einzelnen Fallschirmspringer das jeweilige Sprungrisiko zu tragen hätten.
Was die vom Prüfer angesprochenen Bewilligungen nach dem Luftfahrtgesetz anlangt, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach dem Luftfahrtgesetz sowohl Bewilligungen für Luftbeförderungsunternehmen als auch für Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen erforderlich seien. Von diesen Bewilligungen würden luftverkehrsrechtlich so genannte Arbeitsflüge, wozu auch das Absetzen von Fallschirmspringern zähle, ausgenommen. Arbeitsflüge würden als Flüge zu Sonderzwecken definiert, die eine besondere Beanspruchung des Luftfahrzeuges bewirkten und besondere technische Einrichtungen voraussetzten. Die Abgrenzung zwischen Luftbeförderungsunternehmen und Unternehmen zur Durchführung von Arbeitsflügen ließe sich daher insbesondere durch die besonderen technischen Erfordernisse des Luftfahrzeuges bei Arbeitsflügen erklären.
Gewerberechtlich sei der Betrieb von Luftbeförderungsunternehmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Von dieser Ausnahmevorschrift nach § 2 Abs. 1 Z. 16 Gewerbeordnung 1994 sei auch das "Absetzen von Fallschirmspringern im Rahmen von Arbeitsflügen" erfasst. Somit werde ein Unternehmen, das Fallschirmspringer in der Luft absetze, gewerberechtlich sehr wohl als Luftbeförderungsunternehmen qualifiziert.Gewerberechtlich sei der Betrieb von Luftbeförderungsunternehmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Von dieser Ausnahmevorschrift nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, Gewerbeordnung 1994 sei auch das "Absetzen von Fallschirmspringern im Rahmen von Arbeitsflügen" erfasst. Somit werde ein Unternehmen, das Fallschirmspringer in der Luft absetze, gewerberechtlich sehr wohl als Luftbeförderungsunternehmen qualifiziert.
Aus "rein luftfahrtrechtlichen und luftfahrttechnischen Gründen" sei für das Absetzen von Fallschirmspringern als besondere Art der Personenbeförderung im Rahmen von Arbeitsflügen keine Bewilligung für Luftbeförderungsunternehmen erforderlich. Ebenso wenig bedürfe es einer Bewilligung für Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen. Dennoch würden die Fallschirmspringer von der Beschwerdeführerin vom Flugplatz zu einem Ankunftsziel in der Luft "im Rahmen eines zivilrechtlichen Werkvertrages (Beförderungsvertrages)" befördert.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin u.a. einen Vertrag vor, der in einem gleichfalls vorgelegten Begleitschreiben "als brauchbare Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter, den Springern und uns" und als "verbindliche Arbeitsunterlage für uns alle" bezeichnet wurde. Darin wird u.a. festgehalten:
"1. Bonussystem:
Um das Flugzeug besser auszulasten oder, anders ausgedrückt, die Preise in vernünftigem Rahmen zu halten, müssen wir versuchen, mehr als bisher während der Woche zu fliegen. Das können wir - hoffentlich - mit einem Bonussystem für Springer bzw. X-Mitglieder, das so aussehen soll:
Jedes X-Mitglied erhält pro Boogie eine Bonuskarte von uns. In diese Karte trägt der Springer jeden Sprung aus der Skyvan ein, den er an einem Wochentag (Montag bis Freitag) gemacht hat. Nach Eintragung des zehnten Sprunges während eines Boogies und Bestätigung der Sprünge durch Manifest, Load Organizer oder Piloten gilt diese Bonuskarte als Ticket. Der Boogieorganisator bezahlt für diesen Sprung an die Skyvan nichts.
2. Load Organizer:
In jedem Start kann ein Load-Organizer ohne Bezahlung des Ticketpreises mitfliegen. Diese Regelung darf nicht so ausgelegt werden, dass in jedem Start eine Person frei mitfliegen kann, sondern NUR ein Load-Organizer in Ausübung seines Amtes. Die Engagierung und Bezahlung der Load-Organizer hat durch den Veranstalter zu geschehen, wir sind aber gerne zur Mithilfe bereit.
...
4. Papierkram:
Aus versicherungstechnischen Gründen MÜSSEN wir für JEDEN Transportierten eine Erklärung mit VOLLSTÄNDIGER Adresse und Unterschrift erhalten und 4 Jahre aufbewahren. Diese Regelung erspart uns hohe Versicherungsprämien. ...
II.römisch zwei.
1. Der Organisator wird den Boogie in geeigneter Weise
ankündigen, sodass eine Teilnahme von mindestens
80 Fallschirmspringern während der gesamten Dauer der
Veranstaltung zu erwarten ist.
2. Der Organisator veranstaltet den Boogie auf eigene
Rechnung und Gefahr im Rahmen seiner Vereinsaktivitäten.
3. Der Organisator besorgt die für die Durchführung
der Veranstaltung mit der ... SKYVAN erforderlichen behördlichen
Bewilligungen und Genehmigungen sowie die Zustimmung des
Flugplatzhalters auf eigene Kosten.
4. Der Organisator ist verpflichtet, uns alle
bestehenden behördlichen, flugrechtlichen und flugbetrieblichen
Beschränkungen rechtzeitig, das ist mindestens 1 Monat im
Vorhinein, bekanntzugeben.
5. Der Organisator stellt die erforderliche
Treibstoffversorgung sicher. Der Treibstoffpreis darf nicht höher
liegen als der Durchschnitt der Preise, die an den drei
nächstliegenden Flughäfen des Veranstalterlandes zu bezahlen sind.
6. Der Organisator verpflichtet sich, von
Fallschirmspringern ortsübliche Sprungpreise zu fordern.
III.
1. Wir werden die ... SKYVAN pünktlich zum
vereinbarten Flugplatz überstellen und für entsprechend
eingewiesene und erfahrene Piloten sorgen.
2. Die ... SKYVAN wird erst nach planmäßiger
Beendigung des Boogies, früher jedoch nur im Einvernehmen mit dem Organisator abgezogen.
3. Die ... SKYVAN steht täglich von 8.00 Uhr Lokalzeit bis ECET, bei Bedarf auch danach, ausschließlich für Fallschirmabsetzflüge zum Einsatz bereit.
4. Die ... SKYVAN kann bereits einige Tage vor
Veranstaltungsbeginn auf den Veranstalterflugplatz überstellt
werden. Je nach Bedarf und unter Rücksichtnahme auf technische
Gründe kann die ... Skyvan auch schon an diesen Tagen für
Absetzflüge eingesetzt werden (z.B. für Meisterschaften, Schulung, Training, usw.).
5. Die ... SKYVAN ist für 20 Fallschirmspringer zugelassen und darf nur unter Einhaltung aller entsprechenden Vorschriften betrieben werden.
IV.römisch vier.
1. Wir verrechnen dem Organisator auf Preisbasis
1.10.1997 pro Fallschirmspringer und Steigflug auf 2.000 m GND DM 34,--; 3 000 m GND DM 37,--, auf 4 000 m DM 40,-- und auf 5 000 m DM 47,--. Der Organisator bezahlt die angelaufenen Beträge täglich cash. Für Flugmanöver zusätzlich zum ersten Anflug in Absetzhöhe werden DM 40,-- pro Minute verrechnet.
Bei Wettbewerben mit Schiedsrichtereinweisung und mehreren Anflügen wird grundsätzlich zum Minutenpreis von DM 40,-- abgerechnet.
...
4. Der Überflug wird mit pauschal DM 4.000,-- berechnet und ist vom Organisator zu bezahlen. Die Bezahlung dieses Betrages entfällt nur, wenn während des Boogies ausschließlich die Y Skyvan zum Einsatz kommt, oder ein weiteres Absetzflugzeug erst dann, wenn die Y SKYVAN vollständig ausgelastet ist und dies auch nach Inbetriebnahme des zweiten Flugzeuges bleiben wird.
5. Im Zeitraum vom Ankunftstag bis zum Abflugstag
verrechnet der Organisator die, im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallenden Lande-, Park- und sonstigen Gebühren direkt mit dem Flugplatzhalter und verpflichtet sich, alle Spesen (insbesondere An- und Abfluggebühren), die uns vom Flugplatzhalter oder von Behörden im Zusammenhang mit der Veranstaltung vorgeschrieben werden, zu übernehmen.
6. Steuern (insbesondere die gesetzliche Umsatzsteuer)
und sonstige Abgaben, die im Veranstalterland eingehoben werden,
sind nicht in unserem offerierten Sprungpreis enthalten und sind
vom Organisator direkt zu bezahlen oder an uns zu refundieren.
7. Die ... SKYVAN wird nach Möglichkeit auch dann zu
den festgesetzten Preisen fliegen, wenn sie nicht vollständig besetzt werden kann.
V.römisch fünf.
Aus Behinderungen, welche auf technische oder meteorologische Ursachen sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind, kann keine der Parteien Rechte oder Forderungen ableiten, insbesondere sind wir in diesen Fällen nicht verpflichtet, ein Ersatzflugzeug bereitzustellen.
VI.römisch sechs.
1. Der Organisator übernimmt die Haftung für alle
Risiken und Forderungen, welche sich aus Schäden ergeben, die
trotz ordnungsgemäßen Betriebes der ... SKYVAN durch diesen
Betrieb an Personen oder Sachen am Flugplatzgelände entstehen.
2. Es ist Verpflichtung des Organisators, das
Unfallrisiko, insbesondere jenes, das beim Einsteigen der Fallschirmspringer entsteht, durch geeignete Maßnahmen bei der Organisation des Sprungbetriebes zu verringern.
..."
Zum "typischen Flugablauf" erläuterte die Beschwerdeführerin, der Pilot versuche, möglichst schnell die Absetzhöhe zu erreichen, und zwar so, dass er die verlangte Höhe noch im Steigflug bei Überfliegen des Absetzflugplatzes gerade erreiche. Ca. zwei Minuten vor Erreichen der Absetzhöhe ersuche er um Freigabe zum Absetzen der Springer. Nach Erhalt dieser Freigabe teile er diesen Umstand den Springern mit. Diese öffneten nun die Laderaumtüre, verriegelten sie und bereiteten sich auf den Absprung vor. Der Pilot fliege sodann gegen die vorherrschende Windrichtung über den Absetzflugplatz. Navigiert werde in dieser Phase ausschließlich nach Radionavigation bzw. Satellitennavigation, wobei sich ein bestimmtes näher erläutertes Verfahren als besonders vorteilhaft erwiesen habe. Durch Einschalten einer Lampe signalisiere der Pilot den Springern das Erreichen des Absetzpunktes. Diese kontrollierten die Position und verließen das Flugzeug. Der Zeitraum vom Absetzsignal bis zum Absprung des letzten Springers könne bis zu einer Minute dauern. Unmittelbar nachdem alle Springer das Flugzeug verlassen hätten, werde der Sinkflug eingeleitet. Sollte es aus Verkehrsgründen nicht möglich sein, eine Freigabe für die gewünschte Höhe zu erhalten, müsse der Pilot entscheiden, ob aus geringerer Höhe gesprungen werden müsse oder eine Freigabe abgewartet werde.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2001 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit jedem einzelnen Springer "zusätzlich einen Vertrag" abschließe und "die Gestaltungsfreiheit" habe, "wann, und wie oft sie Flüge" durchführe. Vorgelegt wurde das Muster eines als "Erfassungsbogen und Beförderungsvertrag - Registration and Transport Agreement" übertitelten Formblattes, das einen Raster zum Eintrag der persönlichen Daten der Fallschirmspringer (einschließlich Gewicht und Lizenznummer) aufweist und auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen hinweist.
Nach Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage wurde am 19. Juli 2001 eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei in der Senatszusammensetzung insoweit eine Änderung eintrat, als an Stelle des bisherigen von der Rechtsanwaltskammer entsendeten Mitgliedes nunmehr ein von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendetes Mitglied dem entscheidenden Berufungssenat angehörte. Gegenstand dieser Verhandlung waren nunmehr auch Berufungen gegen zwischenzeitig gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998, in denen das Finanzamt gleichfalls den ermäßigten Steuersatz für die strittigen Umsätze versagt hatte.Nach Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage wurde am 19. Juli 2001 eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei in der Senatszusammensetzung insoweit eine Änderung eintrat, als an Stelle des bisherigen von der Rechtsanwaltskammer entsendeten Mitgliedes nunmehr ein von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendetes Mitglied dem entscheidenden Berufungssenat angehörte. Gegenstand dieser Verhandlung waren nunmehr auch Berufungen gegen zwischenzeitig gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998, in denen das Finanzamt gleichfalls den ermäßigten Steuersatz für die strittigen Umsätze versagt hatte.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1996 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des Bescheides aus, der von der Beschwerdeführerin vorgelegte, die Grundlage ihrer Tätigkeit bildende Vertrag zeige, dass der Leistungsaustausch zwischen dem Veranstalter und der Beschwerdeführerin stattfinde. Nach den Vertragsbedingungen stelle die Beschwerdeführerin das Flugzeug und einen Piloten für einen bestimmten Zeitraum dem Organisator zur Verfügung. Der Organisator bezahle als Leistungsempfänger für diese sonstige Leistung ein Entgelt, das nach der Anzahl der Springer und der Flughöhe berechnet werde. Der Organisator verpflichte sich gegenüber der Beschwerdeführerin, mindestens einen Monat vor der Veranstaltung die flugrechtlichen Beschränkungen bekannt zu geben. Solcherart trete der Organisator einerseits mit dem Flugplatzhalter in eine Leistungsbeziehung, in der festgelegt werde, ob an einem bestimmten Tag ein Boogie abgehalten werden dürfe, und in der die Absprungstelle vereinbart werde. Andererseits trete der Organisator auch mit den Fallschirmspringern in Kontakt. Er inseriere in diversen Zeitungen und mache die Veranstaltung publik. Die Fallschirmspringer würden ihrerseits mit dem Club in Kontakt treten und ihre Sprünge mit dem Club abrechnen. Der zwischen der Beschwerdeführerin und den (einzelnen) Fallschirmspringern abgeschlossene "Beförderungsvertrag" werde lediglich aus versicherungstechnischen Gründen eingegangen und begründe aus umsatzsteuerlicher Sicht keinen Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Fallschirmspringern. Die Beschwerdeführerin erbringe ihre Leistung gegenüber dem Organisator. Dieser trete mit den Fallschirmspringern in Leistungsbeziehung.
Die belangte Behörde schließe sich der Ansicht der abgabenbehördlichen Prüfung an, wonach das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen Beförderungsvertrag und Mietverhältnis darin liege, ob ein Erfolg geschuldet werde oder ob die zeitliche Komponente der Gebrauchsüberlassung überwiege. Gegenständlich stelle die Beschwerdeführerin dem Veranstalter das Flugzeug für einen nicht genau abgrenzbaren Zeitraum zur Verfügung. Weiters werde die Flugstrecke vom jeweiligen Club, der sie vorher mit dem Flugplatzhalter abzuklären habe, der Beschwerdeführerin vorgegeben. Das Vertragsverhältnis beginne nicht mit einer bestimmten Beförderung in einem fest vereinbarten Zeitraum. Vielmehr habe der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über das Flugzeug samt Piloten für einen gewissen vom Leistungsempfänger bestimmbaren Zeitraum. Der Pilot habe zwar "die Macht" über das Flugzeug, sei also verantwortlicher Pilot im Sinne des Luftfahrtgesetzes, nicht jedoch habe der Pilot die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Flugzeug. Das technische und meteorologische Risiko sei vereinbarungsgemäß auf den Leistungsempfänger überwälzt. Überdies werde auch bei technischen Gebrechen das Risiko auf den Leistungsempfänger überwälzt. Auch dieser Umstand spreche für eine Vermietung und nicht für eine Beförderungsleistung. Würde der einzelne Springer mit der Beschwerdeführerin einen Beförderungsvertrag abschließen, wäre die Beschwerdeführerin verhalten, den Vertrag zu erfüllen, unabhängig davon, welches Flugzeug verwendet werden könne. Im Beschwerdefall würde überdies die "Beförderung" nur dann vorgenommen, wenn das Flugzeug entsprechend ausgelastet sei. Dem Leistungsempfänger (Organisator) stehe es frei, inwieweit und wie oft er das Flugzeug (nach Bedarf) benütze. Die Beschwerdeführerin könne das Flugzeug nur abziehen, wenn eine entsprechende Auslastung nicht gegeben sei. Dazu komme die Vereinbarung eines Pauschales in Höhe von DM 4.000,--, das nur entfalle, wenn das Flugzeug zu 100 % ausgelastet sei. Auch diese Vereinbarung spreche für das Vorliegen einer Vermietung des Flugzeuges samt Piloten. Die Beistellung des Piloten beurteile die belangte Behörde als unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung des Flugzeuges. Vermietungsleistungen unterlägen dem Normalsteuersatz, sodass das Berufungsbegehren bereits aus diesem Grund unbegründet erscheine.
Unbeschadet dieser Beurteilung ergebe sich auch aus dem Luftverkehrsrecht, dass bei Fallschirmspringern Zweck des Fluges nicht die Beförderung zwischen einem Ausgangs- und Endpunkt, sondern eine Beförderung von einem Ausgangspunkt zu einem Absprungort sei. Solcherart liege keine Beförderung, sondern eine Leistung vor, bei der die Ausübung einer sportlichen Betätigung im Vordergrund stehe. Aus diesem Grund sei das Fallschirmspringen "trotz des Auseinanderfallens der sachlichen und zeitlichen Komponenten" (zuerst werde der Flug absolviert und anschließend der Sport ausgeübt) in umsatzsteuerlicher Sicht mit dem Rafting vergleichbar, da der einzige Zweck des Fluges in der Sportausübung liege. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung sei - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. März 1992, 90/15/0158, ausgesprochen habe - ein bestimmter Wirtschaftsvorgang nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einheitlich zu beurteilen. Diesen Gedanken habe der Verwaltungsgerichtshof auch in dem die Personenbeförderung mittels eines Aufzuges betreffenden Erkenntnis vom 22. Juni 1987, 87/15/0022, zum Ausdruck gebracht. Bei Fallschirmspringerabsetzflügen handle es sich um so genannte Arbeitsflüge, bei denen nicht der Beförderungszweck im Vordergrund stehe, sondern das Flugzeug als Arbeitsmittel betrachtet werde. Auch aus diesem Grund könne auf die strittigen Umsätze der begünstigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 12 UStG 1994 nicht angewandt werden.Unbeschadet dieser Beurteilung ergebe sich auch aus dem Luftverkehrsrecht, dass bei Fallschirmspringern Zweck des Fluges nicht die Beförderung zwischen einem Ausgangs- und Endpunkt, sondern eine Beförderung von einem Ausgangspunkt zu einem Absprungort sei. Solcherart liege keine Beförderung, sondern eine Leistung vor, bei der die Ausübung einer sportlichen Betätigung im Vordergrund stehe. Aus diesem Grund sei das Fallschirmspringen "trotz des Auseinanderfallens der sachlichen und zeitlichen Komponenten" (zuerst werde der Flug absolviert und anschließend der Sport ausgeübt) in umsatzsteuerlicher Sicht mit dem Rafting vergleichbar, da der einzige Zweck des Fluges in der Sportausübung liege. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung sei - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. März 1992, 90/15/0158, ausgesprochen habe - ein bestimmter Wirtschaftsvorgang nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einheitlich zu beurteilen. Diesen Gedanken habe der Verwaltungsgerichtshof auch in dem die Personenbeförderung mittels eines Aufzuges betreffenden Erkenntnis vom 22. Juni 1987, 87/15/0022, zum Ausdruck gebracht. Bei Fallschirmspringerabsetzflügen handle es sich um so genannte Arbeitsflüge, bei denen nicht der Beförderungszweck im Vordergrund stehe, sondern das Flugzeug als Arbeitsmittel betrachtet werde. Auch aus diesem Grund könne auf die strittigen Umsätze der begünstigte Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1994 nicht angewandt werden.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 unter Hinweis auf die im erstangefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen gleichfalls als unbegründet abgewiesen und die Umsatzsteuer dieser Jahre nunmehr gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 unter Hinweis auf die im erstangefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen gleichfalls als unbegründet abgewiesen und die Umsatzsteuer dieser Jahre nunmehr gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig festgesetzt.
Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 19 des für das Streitjahr 1994 noch anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw. nach § 10 Abs. 2 Z. 12 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, des für das Streitjahr 1994 noch anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw. nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, UStG 1972 bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 12 UStG 1994 ist in Umsetzung des Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG ergangen. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a der RL dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Die ermäßigten Mehrwertsteuersätze können nach dieser Vorschrift nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der im Anhang H genannten Kategorien angewandt werden. Anhang H "Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können" nennt in Kategorie 5 "die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks".Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1994 ist in Umsetzung des Artikel 12, in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG ergangen. Nach Artikel 12, Absatz 3, Buchstabe a der RL dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Die ermäßigten Mehrwertsteuersätze können nach dieser Vorschrift nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der im Anhang H genannten Kategorien angewandt werden. Anhang H "Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können" nennt in Kategorie 5 "die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks".
Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht darf demnach für die Beförderung von Personen ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen werden. Sieht ein Mitgliedstaat für Tätigkeiten, die nicht (mehr) unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden können, einen ermäßigten Steuersatz vor, verstößt er gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH vom 18. Jänner 2001, Rs C-83/99, Kommission/Königreich Spanien). Nicht hingegen verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten dazu, auf alle jene Tätigkeiten, die (noch) unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden könnten, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen. In diesem Sinne hat Österreich von der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeit, für die Beförderungen von Personen einen ermäßigten Steuersatz vorzusehen, insoweit Gebrauch gemacht, als es nur jene Personenbeförderung begünstigt, die mit "Verkehrsmitteln aller Art" vorgenommen wird.Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht darf demnach für die Beförderung von Personen ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen werden. Sieht ein Mitgliedstaat für Tätigkeiten, die nicht (mehr) unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden können, einen ermäßigten Steuersatz vor, verstößt er gegen Gemeinschaftsrecht vergleiche EuGH vom 18. Jänner 2001, Rs C-83/99, Kommission/Königreich Spanien). Nicht hingegen verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten dazu, auf alle jene Tätigkeiten, die (noch) unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden könnten, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen. In diesem Sinne hat Österreich von der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeit, für die Beförderungen von Personen einen ermäßigten Steuersatz vorzusehen, insoweit Gebrauch gemacht, als es nur jene Personenbeförderung begünstigt, die mit "Verkehrsmitteln aller Art" vorgenommen wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2002, 99/15/0086, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, bezieht sich der Begriff des Verkehrsmittels auf solche, die den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz, BGBl. Nr. 22/1953, genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Beförderungssteuergesetzes war der Beförderungssteuer "die gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen" unterlegen. Neben diesen im Beförderungssteuergesetz bereits aufgezählten Verkehrsmitteln sind auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehende Beförderungsmittel miteinzubeziehen, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2002, 99/15/0086, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, bezieht sich der Begriff des Verkehrsmittels auf solche, die den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1953,, genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Beförderungssteuergesetzes war der Beförderungssteuer "die gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen" unterlegen. Neben diesen im Beförderungssteuergesetz bereits aufgezählten Verkehrsmitteln sind auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehende Beförderungsmittel miteinzubeziehen, sofern sie ihrer Art oder Fun