TE OGH 1974/11/12 4Ob596/74

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Veröffentlicht am 12.11.1974
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Norm

Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §8
JN §1

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SZ 47/123

Spruch

Nach der 6. DVEheG kann der Außerstreitrichter nur über Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten oder über notwendigen Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten rechtsgestaltend verfügen; ein ausdrücklich auf das Allein- oder Miteigentum eines Dritten gestütztes Begehren auf Herausgabe von Hausratsgegenständen gehört auf den Rechtsweg

OGH 12. November 1974, 4 Ob 596/74 (OLG Wien 5 R 123/74; LGZ Wien 4 Cg 404/73)

Text

Die zwischen Martin E und Margit E geborene B, am 10. August 1967 geschlossene Ehe ist infolge einer von der Ehefrau erhobenen Scheidungsklage mit rechtskraftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. Feber 1971, 5 Cg 11/71-4, aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden worden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens war wohl ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart aber keine Regelung über die Aufteilung der in der Ehewohnung in Wien 3 S-Gasse 32, befindlichen Fahrnisse getroffen worden.

Mit der am 3. Oktober 1973 beim Erstgericht überreichten Klage begehren Margit E, wiederverehelichte K, und ihr Vater Johann B die Verurteilung des Martin E zur Herausgabe verschiedener, nach ihren Behauptungen im Miteigentum beider Kläger stehender Hausratsgegenstande, hilfsweise die Zahlung von 18.000 S samt Anhang.

Der Beklagte hat bei der ersten Tagsatzung die Einrede der Unzulassigkeit des Rechtsweges erhoben, weil es sich um einen Streit geschiedener Ehegatten um den Hausrat handle, welcher nach der 6. DVEheG vor den Außerstreitrichter gehöre. Bei der zur abgesonderten Verhandlung über diese Prozeßeinrede anberaumten Tagsatzung vom 21. Jänner 1974 ergänzte der Beklagte dieses Vorbringen dahin daß die vom Herausgabebegehren der Kläger betroffenen Gegenstände vom Zweitkläger gekauft und seiner Tochter der Erstklägerin als Mitgift zur Verwendung im ehelichen Haushalt überlassen worden seien.

Demgegenüber legten die Kläger zum Beweis des von ihnen behaupteten Miteigentums an den im Urteilsantrag angeführten Gegenständen verschiedene Rechnungen vor. Für den Fall daß der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben werden sollte, beantragten sie die Überweisung (Abgabe) der Rechtssache an den Außerstreitrichter des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien.

Mit Beschluß vom 1. März 1974 gab das Erstgericht die Rechtssache "gemäß § 11 Abs. 2 der 6. DVEheG" an den Außerstreitrichter des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien ab. Es ging dabei von der Feststellung aus, daß die eingeklagten Fahrnisse vom Zweitkläger entsprechend seiner Verpflichtung gemäß §§ 141, 143, 166, 166 a ABGB seiner Tochter als Heiratsgut gekauft und übergeben worden seien (§ 1220 ABGB). Der Zweitkläger sei zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens gewesen, aber doch als Vater der Erstkläger einer der nächsten Familienangehörigen. § 3 der 6. DVEheG, welcher im Zusammenhang mit der Ehewohnung von Rechten Dritter spreche, könne auch bei der Aufteilung des Hausrates analog angewendet werden, weil sonst durch Einbeziehung einer am Scheidungsverfahren nicht beteiligten Person die Zuständigkeit des Außerstreitrichters und damit die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung ausgeschaltet werden könnte. Die Rechtssache habe daher an den zuständigen Außerstreitrichter abgegeben werden müssen.

Infolge Rekurses der Kläger wies das Rekursgericht die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Obwohl der Beklagte deutscher Staatsangehöriger sei, komme im vorliegenden Fall zufolge der österreichischen Staatsbürgerschaft der Erstklägerin, welche auch die Scheidungsklage eingebracht hatte, nach dem hier maßgebenden Scheidungsstatut (§ 8 Abs. 3 der 4. DVEheG) jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung. Unterstelle man aber das in der Klage behauptete Miteigentum der Kläger an den vom Beklagten herauszugebenden Gegenständen, dann gehöre das vorliegende Klagebegehren in das streitige Verfahren. Den hiefür maßgebenden Bestimmungen der 6. DVEheG sei zu entnehmen, daß sich die Entscheidung des Außerstreitrichters nur auf Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (§ 8) oder im Alleineigentum eines Ehegatten (§ 9) erstrecken könne; Streitigkeiten über Hausratsgegenstände, die im Allein- oder Miteigentum eines Dritten stehen, seien dagegen auch dann, wenn die betreffenden Gegenstände von den geschiedenen Ehegatten im ehelichen Haushalt benützt wurden, im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Eine analoge Anwendung der im zweiten Abschnitt der 6. DVEheG normierten "Besonderen Vorschriften für die Wohnung" auf die Hausratsteilung sei entgegen der Meinung des Erstgerichtes schon wegen der im dritten Abschnitt des Gesetzes enthaltenen Sonderbestimmungen für den Hausrat ausgeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat die hier allein entscheidende Frage, ob Streitigkeiten geschiedener Ehegatten über das künftige Schicksal des ehelichen Hausrates auch dann im Sinne des § 1 Abs. 2 der 6. DVEheG ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung vom Außerstreitrichter zu behandeln und zu entscheiden sind, wenn Miteigentum eines Dritten an solchen Gegenständen behauptet wird, zutreffend verneint: Die Bestimmungen des 3. Abschnittes der 6. DVEheG ("Besondere Vorschriften für den Hausrat", §§ 8) lassen eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters nur dann zu, wenn es sich entweder um Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (§ 8) oder um notwendigen Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten (§ 9) handelt; Fahrnisse im Allein- oder Miteigentum eines Dritten können nicht Gegenstand der Hausratsteilung im außerstreitigen Verfahren sein. Anders als nach §§ 3 ff. der 6. DVEheG bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung, kann der Außerstreitrichter über Rechte Dritter am ehelichen Hausrat nicht verfügen. Ist es streitig, ob einem Dritten solche Rechte zustehen, dann hat darüber nur der Prozeßrichter zu erkennen (Hoffmann - Stephan, Hausratsverordnung[2], 43, 45; ebenso die bisherige Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien in EFSIg. 5308, 10.451 und 14.083). Daraus folgt, daß ein von vornherein ausdrücklich auf das (Allein- oder) Miteigentum eines Dritten gestütztes Begehren auf Herausgabe von Hausratsgegenständen, wie es hier erhoben worden ist, nicht in den Anwendungsbereich der

6. DVEheG fällt - welche ja grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse zwischen den geschiedenen Ehegatten regeln, nicht aber Streitigkeiten zwischen einem dieser Ehegatten und einem Dritten entscheiden will - und daher nur mit Klage im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann.

Gegen diese Rechtsansicht vermag der Beklagte auch in seinem Revisionsrekurs nichts Stichhältiges vorzubringen. Daß die verschiedenartige Gestaltung der dem Außerstreitrichter nach der 6. DVEheG einerseits hinsichtlich der Ehewohnung (§§ 3 ff.) und anderseits hinsichtlich des ehelichen Hausrates (§§ 8 ff.) zustehenden Befugnisse eine wechselseitige analoge Anwendung dieser Vorschriften ausschließt, hat schon das Rekursgericht eingehend und völlig zutreffend dargelegt. Dem angefochtenen Beschluß ist aber auch darin zu folgen, daß eine Ausschaltung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters und damit der Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung durch Einbeziehung eines außenstehenden Dritten schon deshalb nicht zu befürchten ist, weil das Herausgabebegehren dieses Dritten dann, wenn das von ihm behauptete (Mit-)Eigentumsrecht nicht erweislich sein sollte, abgewiesen werden müßte und sodann hinsichtlich des als Kläger verbleibenden geschiedenen Ehegatten immer noch ein Abgabebeschluß im Sinne des § 18 der 6. DVEheG gefaßt werden könnte. Einer solchen Maßnahme stunde auch nicht, wie der Beklagte meint, die Rechtskraft des vorliegenden, die Unzuständigkeitseinrede verwerfenden Beschlusses entgegen, weil sich der maßgebende Sachverhalt ja durch die spätere Abweisung des von dem Dritten erhobenen Herausgabebegehrens entscheidend geändert hätte.

Da auch gegen die Anwendung österreichischen Rechts im vorliegenden Fall aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen keine Bedenken bestehen - der Beklagte ist auf diese Frage im Revisionsrekurs gar nicht mehr zurückgekommen - konnte dem auf eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Rechtsmittel des Beklagten infolgedessen kein Erfolg beschieden sein.

Anmerkung

Z47123

Schlagworte

Hausratsgegenstände, ein ausdrücklich auf das Allein- oder Miteigentum, eines Dritten gestütztes Herausgabebegehren von - gehört auf den, Rechtsweg, Rechtsweg, ein ausdrücklich auf das Allein- oder Miteigentum eines, Dritten gestütztes Herausgabebegehren von Hausratsgegenständen gehört, auf den -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:0040OB00596.74.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19741112_OGH0002_0040OB00596_7400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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