TE OGH 1975/12/16 3Ob270/75

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

Außerstreitgesetz §272
EO §183 Abs3
EO §352
  1. AußStrG § 272 gültig von 23.08.1854 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EO § 183 heute
  2. EO § 183 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 183 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 183 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 183 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 183 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Anmerkung

Z48134

Kopf

SZ 48/134

Spruch

Bei einer gemäß § 352 EO im Sinne der §§ 272 f. AußStrG durchzuführenden Versteigerung ist die Erteilung des Zuschlages nicht im Grundbuch anzumerkenBei einer gemäß Paragraph 352, EO im Sinne der Paragraphen 272, f. AußStrG durchzuführenden Versteigerung ist die Erteilung des Zuschlages nicht im Grundbuch anzumerken

OGH 16. Dezember 1975, 3 Ob 270/75 (LGZ Wien 46 R 425/75; BG Hernals 2 E 53/75)

Text

In einer Exekutionssache wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft gemäß § 352 EO erteilte das Erstgericht dem Verpflichteten Franz B als Ersteher den Zuschlag; gleichzeitig ordnete es antragsgemäß die Anmerkung dieser Zuschlagerteilung im Grundbuch an.In einer Exekutionssache wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 352, EO erteilte das Erstgericht dem Verpflichteten Franz B als Ersteher den Zuschlag; gleichzeitig ordnete es antragsgemäß die Anmerkung dieser Zuschlagerteilung im Grundbuch an.

Das Rekursgericht hob infolge des nur gegen die Anordnung der Anmerkung der Zuschlagserteilung gerichteten Rekurses der betreibenden Partei mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung dieser Anordnung auf und verpflichtete Franz B zum Ersatz der Rekurskosten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Franz B nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die formell aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich eine abändernde Entscheidung darstellt und daher die auch im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Bestimmung des § 527 Abs. 2 ZPO (vgl. hiezu RZ 1973/117, 86) hier nicht zur Anwendung kommt; er ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die formell aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich eine abändernde Entscheidung darstellt und daher die auch im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO vergleiche hiezu RZ 1973/117, 86) hier nicht zur Anwendung kommt; er ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch hat gemäß § 72 GBG zur Folge, daß spätere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer - unter den in Abs. 3 dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen - ohne weiteres zu löschen sind, was bei Unterbleiben dieser Anmerkung nicht geschehen könnte. Es besteht daher entgegen den Rechtsmittelausführungen sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers bzw. hier der betreibenden Partei als bisheriger Miteigentümerin, eine zu Unrecht angeordnete Anmerkung der Zuschlagserteilung zu bekämpfen.Die Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch hat gemäß Paragraph 72, GBG zur Folge, daß spätere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer - unter den in Absatz 3, dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen - ohne weiteres zu löschen sind, was bei Unterbleiben dieser Anmerkung nicht geschehen könnte. Es besteht daher entgegen den Rechtsmittelausführungen sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers bzw. hier der betreibenden Partei als bisheriger Miteigentümerin, eine zu Unrecht angeordnete Anmerkung der Zuschlagserteilung zu bekämpfen.

Bei einer ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführenden Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit der Einverleibung im Grundbuch Eigentum (§ 237 Abs. 1 EO), die für die Zwangsversteigerung vorgesehene Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch mit ihren durch § 72 GBG umschriebenen Rechtswirkungen ist somit die logische Konsequenz dieser vom sonst geltenden Intabulationsprinzip (§ 431 ABGB) abweichenden Art des Eigentumserwerbes an Liegenschaften.Bei einer ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführenden Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit der Einverleibung im Grundbuch Eigentum (Paragraph 237, Absatz eins, EO), die für die Zwangsversteigerung vorgesehene Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch mit ihren durch Paragraph 72, GBG umschriebenen Rechtswirkungen ist somit die logische Konsequenz dieser vom sonst geltenden Intabulationsprinzip (Paragraph 431, ABGB) abweichenden Art des Eigentumserwerbes an Liegenschaften.

Bei einer Versteigerung gemäß § 352 EO, welche nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht nach den Bestimmungen der §§ 133 f. EO, sondern nach jenen der §§ 272 f. AußStrG durchzuführen ist, erwirbt der Ersteher nach nahezu einhelliger Lehre (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 2546 und die dort in Anm. 1 angeführte Literatur) und ständiger Rechtsprechung (NZ 1933, 199; MietSlg. 24.179 u. a.) das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der bücherlichen Einverleibung. Es würde daher jede sachliche Rechtfertigung dafür fehlen, bei einer nach §§ 272 f. AußStrG durchzuführenden Versteigerung die Bestimmung des § 183 Abs. 3 EO analog heranzuziehen (aus den gleichen Erwägungen kann sich der Ersteher auch nicht etwa auf § 170 Z. 5 EO berufen, vgl. Heller - Berger - Stix, 2546).Bei einer Versteigerung gemäß Paragraph 352, EO, welche nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 133, f. EO, sondern nach jenen der Paragraphen 272, f. AußStrG durchzuführen ist, erwirbt der Ersteher nach nahezu einhelliger Lehre (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 2546 und die dort in Anmerkung 1 angeführte Literatur) und ständiger Rechtsprechung (NZ 1933, 199; MietSlg. 24.179 u. a.) das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der bücherlichen Einverleibung. Es würde daher jede sachliche Rechtfertigung dafür fehlen, bei einer nach Paragraphen 272, f. AußStrG durchzuführenden Versteigerung die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz 3, EO analog heranzuziehen (aus den gleichen Erwägungen kann sich der Ersteher auch nicht etwa auf Paragraph 170, Ziffer 5, EO berufen, vergleiche Heller - Berger - Stix, 2546).

Das Rekursgericht hat daher die Anordnung des Erstgerichtes über die Anmerkung der Zuschlagserteilung im Grundbuch zutreffend aufgehoben. Seine in diesem Zusammenhang ergangene Kostenentscheidung kann zufolge §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO - diese Bestimmungen gelten auch im Verfahren gemäß § 352 EO, siehe Heller - Berger - Stix, 2537; RZ 1973/117, 86 u. a. - nicht angefochten werden, auf die Behauptung ihrer sachlichen Unrichtigkeit war daher nicht einzugehen.Das Rekursgericht hat daher die Anordnung des Erstgerichtes über die Anmerkung der Zuschlagserteilung im Grundbuch zutreffend aufgehoben. Seine in diesem Zusammenhang ergangene Kostenentscheidung kann zufolge Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO - diese Bestimmungen gelten auch im Verfahren gemäß Paragraph 352, EO, siehe Heller - Berger - Stix, 2537; RZ 1973/117, 86 u. a. - nicht angefochten werden, auf die Behauptung ihrer sachlichen Unrichtigkeit war daher nicht einzugehen.

Schlagworte

Anmerkung, keine - der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch bei, Versteigerung gemäß § 352EO, Versteigerung gemäß § 352 EO, keine Anmerkung der Erteilung des, Zuschlages im Grundbuch, Zuschlag, keine Anmerkung der Erteilung des - im Grundbuch bei, Versteigerung gemäß § 352EO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00270.75.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19751216_OGH0002_0030OB00270_7500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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