TE OGH 1978/6/27 11Os90/78

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Veröffentlicht am 27.06.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Karl A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21.April 1978, GZ 7 Vr 129/78-25, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Zach und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Dezember 1925 geborene beschäftigungslose (Hilfsarbeiter) Franz Karl A des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den Umstand, daß sich der Täter selbst gestellt und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, als erschwerend hingegen, daß der Angeklagte schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, sowie die Gefährdung der Bewohner des Brandobjektes.

Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 30.Mai 1978, GZ 11 Os 90/78-3, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt. Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt und entsprechend gewürdigt. Im Gegensatz zur Ansicht der Generalprokuratur kann die durch den Gesetzgeber vorgenommene önderung der Strafdrohung für Brandstiftung angesichts der gravierenden Vortaten des Angeklagten sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht zu einer Unterschreitung der zuletzt für das gleiche Delikt über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe führen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht daher die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe der Schuld des Täters, weshalb der Berufung der Erfolg versagt werden mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00090.78.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19780627_OGH0002_0110OS00090_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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