TE OGH 1978/9/8 11Os127/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.1978
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, Dr.Piska, Dr.Kießwetter und Dr.Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs.2, 148 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Februar 1978, GZ 5 c Vr 9921/77-53, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Februar 1978, GZ 5c Vr 9921/77-53, mit dem Hermann A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den § 146, 147 Abs.2, 148 StGB und des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12 StGB, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verletzt in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft insoweit das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs.1 Z 1 StGB, als dem Angeklagten nicht auch die Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Dieses Urteil wird in dem vorbezeichneten Ausspruch gemäß dem § 292 StPO in Verbindung mit dem § 288 Abs.2 Z 3 StPO dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Hermann A gemäß dem § 38 Abs.1 Z 1

StGB auch die Vorhaft vom 3. August 1977, 12.00 Uhr, bis zum 4. Oktober 1977, 12.00 Uhr, und ab dem 10. Oktober 1977, 12.00 Uhr, bis zum 18. Oktober 1977, 14.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Februar 1978, GZ 5 c Vr 9921/77-53, wurde der am 21.Oktober 1944

geborene österreichische Staatsbürger Hermann A - nach Auslieferung durch die zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland - des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den § 146, 147 Abs.2, 148 StGB und des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12 StGB, schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß den § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen vom 3. August 1977, AZ 42 Js 14.299/77, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Gemäß dem § 38 (Abs.1 Z 1) StGB wurde ihm die Vorhaft vom 18.Oktober 1977, 14.00 Uhr, bis zum 1.Februar 1978, 15.00 Uhr (Zeitpunkt der Urteilsfällung), auf diese Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil ist infolge Berufung des Angeklagten Hermann A, über die bisher noch nicht entschieden wurde, noch nicht rechtskräftig. Ein Antrag des Angeklagten auf Berichtigung (Ergänzung) des Urteils, mit dem er die Anrechnung einer weiteren, in der schriftlichen Urteilsausfertigung unberücksichtigt gebliebenen Vorhaft (Auslieferungshaft) ab dem 11.August 1977 anstrebte, wurde mit (rechtskräftigem) Beschluß des Erstgerichtes vom 22.Mai 1978 mit der Begründung abgewiesen, daß dieser Teil der Vorhaft nicht Gegenstand der mündlichen Urteilsverkündung war (Bd.II, ON 58 d.A.).

Rechtliche Beurteilung

II./ Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft steht, soweit darin die (lege non distinguente - vgl. ÖJZ-LSK 1978/41 -) einer Untersuchungshaft gleichkommende Auslieferungshaft des Angeklagten vor dem 18.Oktober 1977 unberücksichtigt blieb, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach der Aktenlage wurde nämlich der Angeklagte Hermann A bereits am 3. August 1977 in der Bundesrepublik Deutschland in Auslieferungshaft genommen (Bd.I S.403 und 431 d.A.); er befand sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 4.Oktober 1977 und dann wieder ab dem 10. Oktober 1977 bis zu seiner im Zuge des Auslieferungsverfahrens am 18. Oktober 1977 um 14.00 Uhr erfolgten überstellung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich in Auslieferungshaft (vgl. Bd.I, S.461, 465 in Verbindung mit S.431 d.A.). Entgegen der zwingenden Bestimmung des § 38 Abs.1 Z 1 StGB rechnete das Erstgericht dem Angeklagten aber nur die Vorhaft ab dem zuletzt angeführten Zeitpunkt auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Durch die - auch den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs.1 StPO herstellende - Nichtberücksichtigung der vorangehenden Auslieferungshaft wurde demnach das Gesetz in der Bestimmung des § 38

Abs.1 Z 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E01431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00127.78.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19780908_OGH0002_0110OS00127_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten