TE OGH 1978/10/4 10Os84/78

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Veröffentlicht am 04.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Februar 1978, GZ. 7 Vr 1466/77-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Jandl, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG (Punkt I des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und unter Ausscheidung des genannten Schuldspruchs gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3

StPO in der Sache selbst erkannt:

Werner A wird für das ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren Betruges nach den § 146, 147

Abs. 3 StGB gemäß dem § 147 Abs. 3 StGB sowie gemäß den § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Februar 1977, GZ. 10 E Vr 200/77-4, in der Fassung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1978, GZ. 10 Os 95/78-4, zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 7

(sieben) Monaten verurteilt.

Insoweit der Angeklagte mit seiner Berufung den Ausspruch über die Strafe bekämpft, wird er auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seiner Berufung Folge gegeben und der Privatbeteiligte Alexander B gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO mit seinem Entschädigungsanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. 3. 1928 geborene, beschäftigungslose Bademeister Werner A des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG und des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 und 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und zur Bezahlung eines Betrages von S 100,--

an den Privatbeteiligten Alexander B verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Villach I.) Ende September 1976 dadurch, daß er den Verantwortlichen der Österr. Länderbank, Filiale Villach, erklärte, er sei seit 1974 Eigentümer der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3, habe den Kaufpreis für diese Liegenschaft in der Höhe von 750.000,-- S voll bezahlt, in die Liegenschaft bereits 750.000,-- S investiert und insbesondere keine Bankschulden, einem Kreditinstitut gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben; II.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Geäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen verleitet, welche die angeführten Personen und Firmen an ihrem Vermögen schädigten, und zwar:

1.) Ende September 1976 Angestellte der Österr.

Länderbank, Filiale Villach, insbesondere durch die zu I.) angeführten falschen Erklärungen zur Gewährung eines Darlehens von 50.000,-- S;

2.) Anfang Oktober 1976 Alexander B zur übernahme einer Wechselbürgschaft bei der Volksbank Villach über einen Betrag von 50.000,-- S, wodurch dieser mit 40.000,-- S an seinem Vermögen geschädigt wurde;

3.) am 28.10.1976 insbesondere durch die zu I.) angeführten falschen Erklärungen sowie durch die Vorgabe, er benötige das Geld zum Abschluß einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit der nunmehr endgültigen Eigentumsübertragung an der Liegenschaft Brahmsweg 3, Angestellte der Österr. Länderbank, Filiale Villach, zur Gewährung eines weiteren Darlehens von 20.000,-- S.

Der durch die angeführten betrügerischen Handlungen herbeigeführte Schaden übersteigt mithin S l00.000,--.

Diesen Schuldspruch - neben dem auch ein (unbekämpft gebliebener) Teilfreispruch erging - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestüzten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt die Beschwerde, das Erstgericht habe folgende vom Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragte (vgl. S. 58) Beweisaufnahmen zu Unrecht unterlassen:

1.) Die Einvernahme der Zeugen Dr. C und Dr. D, die bestätigen sollten, daß sie als Rechtsanwälte für den Angeklagten in der BRD Zivilprozesse über eine ihm zustehende Forderung von rund S 300.000,--

führten;

2.) die Anhörung eines Sachverständigen aus dem Realitätenfach zum Beweis dafür, daß der Angeklagte im Haus (Selpritsch) Brahmsweg 3 Investitionen von rund S 300.000,-- getätigt habe;

3.) die Einvernahme des Zeugen Dr. Dieter E, Rechtsanwalt in Villach, durch die bewiesen werden sollte, daß bereits ein (die Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3 betreffender) verbindlicher Kaufvertrag mit den Verkäufern F und G vorgelegen sei, und schließlich 4.) die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma H, die der Verteidiger zum Beweis dafür begehrt hatte, daß das vom Angeklagten geplante Projekt 'in diese Kette aufgenommen und von ihr finanziert werden sollte.' Durch die Abweisung dieser Beweisanträge (vgl. S. 59 in Verbindung mit S. 75, 76) wurde der Beschwerdeführer jedoch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Zunächst ist festzuhalten, daß das Erstgericht unbekämpft davon ausging, daß der Beschwerdeführer die Betrügereien absichtlich beging, es ihm also daher darauf ankam, die Betrogenen zu schädigen, um sich selbst zu bereichern (S. 74). Damit schon waren die abgelehnten Beweisanträge gegenstandslos; sie gingen ins Leere. Im übrigen wies das Erstgericht zutreffend darauf hin, daß - selbst dann, wenn man keine absichtliche Begehung (§ 5 Abs. 2 StGB) der Betrügereien annehmen wollte - für den Angeklagten im Falle der Bestätigung seiner Behauptung, in der BRD Zivilprozesse zu führen, nichts gewonnen wäre, zumal Dauer und Ausgang solcher Zivilprozesse ebenso wie die spätere Einbringlichkeit der bezüglichen Forderungen stets ungewiß sind, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen den Betrugsopfern gegenüber seine erheblichen älteren Schulden und seine schon daraus resultierende prekäre finanzielle Situation verschwiegen, andererseits jedoch wahrheitswidrig vorgetäuscht hatte, Eigentümer der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3 zu sein. Daß aber eine Einvernahme der Zeugen Dr. C und Dr. D auch zutage gebracht hätte, daß die in der BRD geführten Prozesse vor dem erfolgreichen Abschluß stehen und eine baldige Einbringlichmachung der bezüglichen Forderungen ermöglichen würden, ist eine in unzulässiger Weise erst in der Beschwerde vorgebrachte Neuerung, die unbeachtet bleiben muß, weil dem Inhalt des (für die Beurteilung der Stichhältigkeit der Verfahrensrüge allein maßgeblichen) Beweisantrages ein derartiges Beweisthema nicht entnommen werden kann (vgl. S. 58). Die Anhörung eines Sachverständigen aus dem Realitätenfach hätte ebenfalls unterbleiben können, weil allfällige Investitionen des Angeklagten (auf einer überdies gar nicht in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft) bei Berücksichtigung seiner enormen Schuldenlast nichts an seiner (ihm nach den Urteilsannahmen auch bekannten) Rückzahlungsunfähigkeit geändert hätten. Keinen Verfahrensmangel hätte weiters auch die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen Dr. Dieter E bewirken können. Da nicht nur der Zeuge Dr. Gerhard I angab, daß eine verbindliche Kaufvereinbarung mit den Eigentümern der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3 (Peter G und Brigitte F) niemals zustande kam (vgl. S. 52 ff.), sondern das Unterbleiben eines entsprechenden Kaufvertragsabschlusses auch vom Angeklagten selbst bestätigt wurde (vgl. S. 43 und 48), hätte der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag näher begründen und jene Umstände anführen müssen, kraft deren im konkreten Fall (wider alle Erwartung und entgegen seinem eigenen Vorbringen) doch mit einem für das Verfahren bedeutsamen Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme zu rechnen gewesen wäre.

Schließlich wäre aber auch die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma H entbehrlich gewesen. Abgesehen von der erstgerichtlichen Annahme, daß dem bezüglichen Beweisantrag lediglich eine zu Ende des Prozesses aufgestellte (mithin nur auf eine Verzögerung abzielende) Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zugrunde liege, weist nämlich dieser Antrag bloß auf ein (in der Zukunft liegendes, 'geplantes') Vorhaben des Angeklagten hin, dem schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen konnte, weil es - auch unter der Voraussetzung seiner Ernstlichkeit

-

jedenfalls von dem (vom Beschwerdeführer wahrheitswidrig als bereits erfolgt vorgetäuschten) Erwerb der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3 abhängig war, der aber tatsächlich nie effektuiert werden konnte.

Die Verfahrensrüge hält somit nach keiner Richtung hin stand. Mit Beziehung auf den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil vor, undeutlich, unvollständig und aktenwidrig zu sein. Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, das Erstgericht habe sich nicht mit den gesamten Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und zu seiner Verantwortung nur ungenügend Stellung genommen, vermag er allerdings derartige Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Er übersieht vor allem, daß das erkennende Gericht, das die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen hatte (§ 258 Abs. 2 StPO), keineswegs alle Details aus den Verfahrensergebnissen erörtern mußte, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu seinen Gunsten ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) genügt es vielmehr, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Diesem Erfordernis ist aber das Erstgericht unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten und aller wesentlichen Beweistatsachen auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung entsprechend den Denkgesetzen sowie im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung ohnedies nachgekommen, sodaß das angefochtene Urteil schlüssig und mithin zureichend begründet ist. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit schließlich trifft nicht das Urteil, sondern fällt auf den Beschwerdeführer zurück. Denn die erstgerichtliche Feststellung, der Angeklagte habe zugegeben, daß ein verbindlicher Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3 nicht zustande gekommen sei, ist durch dessen Angaben in der Hauptverhandlung - die im übrigen vom Erstgericht auch dem Sinne nach lediglich als die Behauptung der Führung von Vorverhandlungen über einen beabsichtigten Liegenschaftserwerb gedeutet werden konnten - voll gedeckt (vgl. insbes. S. 43, 48).

Auch die Mängelrüge muß daher versagen.

Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht angeblich nicht genügend mit der Frage des Vorsatzes, von dem seine Handlungen getragen waren, auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang Feststellungen darüber unterlassen habe, ob er einerseits aus den in der BRD geltend gemachten Forderungen Eingänge erwarten konnte und andererseits auf der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg 3 die behaupteten Investitionen tätigte. Mit seiner bezüglichen Argumentation, seine einen Täuschungsvorsatz leugnende und seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit behauptende Verantwortung habe wegen dieser (wie er meint Feststellungs-)Mängel nicht mit der erforderlichen Klarheit widerlegt werden können, bringt er allerdings den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn bei dessen Ausfürung ist nicht die Verantwortung des Angeklagten, sondern sind die getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen, die im vorliegenden Fall - wie oben gezeigt - nicht nur mängelfrei getroffen wurden, sondern sich ohnedies auch auf alle für die rechtliche Beurteilung der angelasteten Taten maßgeblichen Umstände erstrecken und insbesondere klarstellen, daß der Angeklagte sehr wohl mit Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungswillen handelte (vgl. insbesondere S. 73, 74).

Ebensowenig kann die unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO erhobene Rüge durchschlagen, mit der der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund deshalb geltend macht, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig erkennen ließen, daß er sich in einem Rechtsirrtum gemäß dem § 9 StGB (gemeint in der Richtung, bereits eine verbindliche Kaufvereinbarung hinsichtlich der Liegenschaft Selpritsch, Brahmsweg Nr. 3, getroffen zu haben) befunden hätte. In Wahrheit stellt nämlich auch dieses Vorbringen nur einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar, das ersichtlich annahm, daß sich der Angeklagte darüber völlig im klaren war, nicht Eigentümer dieser Liegenschaft zu sein und (noch) keinen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil wegen des Schuldspruchs des Angeklagten nach dem § 48 KreditwesenG mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist. Dies deshalb, weil das Erstgericht die absichtlich abgegebenen falschen Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Angeklagte gegenüber Angestellten der Österreichischen Länderbank, Filiale Villach, abgab und die in der Folge auch tatsächlich zu Darlehensgewährungen durch dieses Institut führten (Punkte II. 1. und 3. des Urteilssatzes), sowohl als das Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG als auch als relevante Täuschungshandlungen für den dem Beschwerdeführer angelasteten (schweren) Betrug beurteilte, obgleich der Angeklagte zufolge der im § 48

KreditwesenG enthaltenen Subsidiaritätsklausel diesfalls nur wegen Betruges zu haften hatte (vgl. ÖJZ-LSK 1977/

247 und 10 Os 95/78, erliegend im ebenfalls den Angeklagten betreffenden Akt 10 E Vr 200/77 des Landesgerichtes Klagenfurt). Das angefochtene Urteil war demgemäß im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG und im Strafausspruch aufzuheben und der angeführte Schuldspruch aus dem Ersturteil auszuscheiden.

Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe, die nach § 147 Abs. 3 StGB zu erfolgen hatte, war kein Umstand mildernd, die Wiederholung der betrügerischen Angriffe hingegen erschwerend. Gemäß den § 31, 40 StGB war auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Februar 1977, GZ. 10 E Vr 200/77-4, in der Fassung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1978, GZ. 10 Os 95/78-4, mit welchem der Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen.

Ungeachtet des Umstandes, daß nunmehr das Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG weggefallen ist, erscheint die ohnehin unter dem gesetzlichen Strafrahmen ausgemessene und in Anbetracht des Verschlimmerungsverbotes zum Nachteil des Angeklagten nicht korrigierbare Freiheitsstrafe von sieben Monaten nicht zu hoch. Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Soweit Werner A auch den Ausspruch des Erstgerichtes über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten Alexander B bekämpft, war diesem Teil seiner Berufung Folge zu geben und der genannte Privatbeteiligte gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Entgegen der grundsätzlichen Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO ist im erstinstanzlichen Verfahren laut Hauptverhandlungsprotokoll eine Einvernahme des Angeklagten zu dem geltendgemachten Anspruch unterblieben und es fehlt somit an einer wesentlichen formellen Voraussetzung für den Zuspruch einer Entschädigung an den Privatbeteiligten; ganz abgesehen davon, daß es auch an zureichenden Feststellungen mangelt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00084.78.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19781004_OGH0002_0100OS00084_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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