Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am l4. Juni l978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner A wegen des Vergehens des Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB und des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5. Februar l977, GZ. l0 E Vr 200/77-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, und der Ausführungen des Vertreters der Generprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner A wegen des Vergehens des Betruges nach den Paragraph l46, l47 Absatz 2, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 48, KreditwesenG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5. Februar l977, GZ. l0 E römisch fünf r 200/77-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, und der Ausführungen des Vertreters der Generprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.Februar l977, GZ. l0 E Vr 200/77-4, verletzt insoweit als Werner A damit (auch) des Vergehens nach dem § 48Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.Februar l977, GZ. l0 E römisch fünf r 200/77-4, verletzt insoweit als Werner A damit (auch) des Vergehens nach dem Paragraph 48
KreditwesenG schuldig erkannt wurde, das Gesetz in der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung.
Dieses Urteil, das im übrigen (nämlich im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB) unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 48 KreditwesenG und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; des weiteren werden alle auf diesem Urteil beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere auch die dem Verurteilten erteilte Weisung zur Schadensgutmachung und die Endverfügung vom l6.3.l977 (ON 5) aufgehoben, und es wird unter Ausschaltung des Schuldspruchs nach dem § 48 KreditwesenG gemäß den § 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen (nämlich im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraph l46, l47 Absatz 2, StGB) unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 48, KreditwesenG und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; des weiteren werden alle auf diesem Urteil beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere auch die dem Verurteilten erteilte Weisung zur Schadensgutmachung und die Endverfügung vom l6.3.l977 (ON 5) aufgehoben, und es wird unter Ausschaltung des Schuldspruchs nach dem Paragraph 48, KreditwesenG gemäß den Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Werner A wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Betruges nach den § l46, l47Werner A wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Betruges nach den Paragraph l46, l47
Abs. 2 StGB gemäß dem § l47 Abs. 2 StGB sowie gemäß den § 3l, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26. August l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten und gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Absatz 2, StGB gemäß dem Paragraph l47 Absatz 2, StGB sowie gemäß den Paragraph 3 l, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26. August l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten und gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer mit 18.2.1977 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer mit 18.2.1977 begonnenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.2.l977, GZ l0 E Vr 200/77-4 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wurde der am l8.3.l928 geborene Werner A der Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG und des schweren Betruges nach den § l46, l47 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.l.l976 in Klagenfurt I./ dadurch, daß er in seiner dem von ihm an die Kärntner Landes-Hypothekenbank gerichteten Kreditantrag angeschlossenen Selbstauskunft erklärte, keine Schulden zu haben und ca. S 20.000,-- netto monatlich zu verdienen, einem Kreditinstitut gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgab, und II./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Kärntner Landes-Hypothekenbank durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, insbesondere durch Vorlage einer die unter I./ bezeichneten unrichtigen Angaben enthaltenden Selbstauskunft, zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von S 40.000,--, somit zu einer Handlung verleitete, welche die Kärntner Landes-Hypothekenbank an ihrem Vermögen schädigte.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.2.l977, GZ l0 E römisch fünf r 200/77-4 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wurde der am l8.3.l928 geborene Werner A der Vergehen nach dem Paragraph 48, KreditwesenG und des schweren Betruges nach den Paragraph l46, l47 Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 8.l.l976 in Klagenfurt römisch eins./ dadurch, daß er in seiner dem von ihm an die Kärntner Landes-Hypothekenbank gerichteten Kreditantrag angeschlossenen Selbstauskunft erklärte, keine Schulden zu haben und ca. S 20.000,-- netto monatlich zu verdienen, einem Kreditinstitut gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgab, und römisch zwei./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Kärntner Landes-Hypothekenbank durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, insbesondere durch Vorlage einer die unter römisch eins./ bezeichneten unrichtigen Angaben enthaltenden Selbstauskunft, zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von S 40.000,--, somit zu einer Handlung verleitete, welche die Kärntner Landes-Hypothekenbank an ihrem Vermögen schädigte.
Er wurde hiefür nach dem § l47 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie Berücksichtigung gemäß den § 3l, 40 StGB des Urteils des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26.8.l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 (Abs. l) StGB wurde diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den § 50, 5l StGB wurde dem Verurteilten die Weisung erteilt, den Schaden durch Zahlung von monatlichen Raten von S l.500,-- gutzumachen.Er wurde hiefür nach dem Paragraph l47 Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie Berücksichtigung gemäß den Paragraph 3 l, 40, StGB des Urteils des Bezirksgerichtes Rosegg vom 26.8.l976, AZ U l66/76, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, (Abs. l) StGB wurde diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den Paragraph 50, 5 l, StGB wurde dem Verurteilten die Weisung erteilt, den Schaden durch Zahlung von monatlichen Raten von S l.500,-- gutzumachen.
Rechtliche Beurteilung
Das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.2.l977, GZ l0 E Vr 200/77-4, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das erkennende Gericht hat nämlich die zwecks Krediterlangung erfolgte Abgabe wissentlich falscher Erklärungen des Angeklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (in der Selbstauskunft) gegenüber Angestellten der Kärntner Landes-Hypothekenanstalt sowohl als das Vergehen nach dem § 48 KreditwesenG als auch (damit idealkonkurrierend) als Täuschungshandlungen des gleichzeitig angelasteten schweren Betrugs beurteilt, obgleich Werner A im vorliegenden Fall zufolge der im § 48 KreditwesenG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nur nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB zu haften hatte; ist doch der von ihm begangene Betrug, anders als das Vergehen nach § 48 KreditwesenG, nicht alternativ auch mit einer Geldstrafe bedroht (vgl. l3 Os 44/77 = ÖJZ-LSK l977/247). Der Schuldspruch des Werner A verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in der Bestimmung des § 48 KreditwesenG. Diese dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch ersichtlich zu beheben.Das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom l5.2.l977, GZ l0 E römisch fünf r 200/77-4, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das erkennende Gericht hat nämlich die zwecks Krediterlangung erfolgte Abgabe wissentlich falscher Erklärungen des Angeklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (in der Selbstauskunft) gegenüber Angestellten der Kärntner Landes-Hypothekenanstalt sowohl als das Vergehen nach dem Paragraph 48, KreditwesenG als auch (damit idealkonkurrierend) als Täuschungshandlungen des gleichzeitig angelasteten schweren Betrugs beurteilt, obgleich Werner A im vorliegenden Fall zufolge der im Paragraph 48, KreditwesenG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nur nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB zu haften hatte; ist doch der von ihm begangene Betrug, anders als das Vergehen nach Paragraph 48, KreditwesenG, nicht alternativ auch mit einer Geldstrafe bedroht vergleiche l3 Os 44/77 = ÖJZ-LSK l977/247). Der Schuldspruch des Werner A verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in der Bestimmung des Paragraph 48, KreditwesenG. Diese dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch ersichtlich zu beheben.
Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war unter Bedachtnahme auf die gemäß § 3l StGB zu berücksichtigende Verurteilung durch das Bezirksgericht Rosegg vom 26. August l976, AZ. U l66/76 (wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem § 27l Abs. 1 StGB - l4 Tagessätze zu je 200 S, im Nichteinbringungsfall 7 Tage Freiheitsstrafe) nichts erschwerend, während das Geständnis des Angeklagten und seine zur Tatzeit noch gegebene Unbescholtenheit als mildernd gewertet wurden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof eine - spezialpräventiv jedenfalls erforderliche - zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als der Schuld des Angeklagten, dem Unrechtsgehalt seiner Tat und seiner Täterpersönlichkeit angemessen.Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 3 l, StGB zu berücksichtigende Verurteilung durch das Bezirksgericht Rosegg vom 26. August l976, AZ. U l66/76 (wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach dem Paragraph 27 l, Absatz eins, StGB - l4 Tagessätze zu je 200 S, im Nichteinbringungsfall 7 Tage Freiheitsstrafe) nichts erschwerend, während das Geständnis des Angeklagten und seine zur Tatzeit noch gegebene Unbescholtenheit als mildernd gewertet wurden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof eine - spezialpräventiv jedenfalls erforderliche - zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als der Schuld des Angeklagten, dem Unrechtsgehalt seiner Tat und seiner Täterpersönlichkeit angemessen.
Im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB, welche Gesetzesbestimmung wegen Vermeidung einer Verschlimmerung anzuwenden war, wurde der Beginn der mit drei Jahren bestimmten Probezeit neuerlich mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Eintritts der Rechtskraft der nunmehr teilweise aufgehobenen Entscheidung festgesetzt (vgl. S. 3l d.A).Im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB, welche Gesetzesbestimmung wegen Vermeidung einer Verschlimmerung anzuwenden war, wurde der Beginn der mit drei Jahren bestimmten Probezeit neuerlich mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Eintritts der Rechtskraft der nunmehr teilweise aufgehobenen Entscheidung festgesetzt vergleiche Sitzung 3l d.A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00095.78.0614.000Dokumentnummer
JJT_19780614_OGH0002_0100OS00095_7800000_000