TE OGH 1979/1/22 13Os172/78

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Veröffentlicht am 22.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Richard A wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.April 1978, AZ. 13 a Bl 209/78, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach am 21.Dezember 1978 durchgeführter öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, der Ausführung des Vertreters der Privatankläger, Rechtsanwaltes Dr. Appiano, und der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwaltes Dr. Perner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.November 1977, GZ. 2 U 627/77-15, wurde der Journalist Richard A schuldig erkannt, im Mai 1977 in Wien in der Tageszeitung 'D', Nummer 6088 vom 12.Mai 1977, die auf Seite 2 in der Rubrik 'E' unter der überschrift 'Wenn der Mord erlaubt wäre' erschienene Glosse mit der Textstelle '.... Es wäre an der Zeit, daß die Heuchler oder, je nachdem, die Narren von der sogenannten 'Aktion Leben' sich nützlicheren Zielen widmeten.' verfaßt zu haben, wodurch die Privatankläger Dr. Walter B und Dipl.Dolmetsch Grit C öffentlich beschimpft wurden, und hiedurch das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

Laut Entscheidungsgründen besteht das sogenannte 'Aktionskomitee' der 'Aktion Leben' aus Vertretern verschiedener christlicher Organisationen, wobei der Privatankläger Dr. Walter B als Vorsitzender und die Privatanklägerin Dipl.Dolmetsch Grit C als Generalsekretärin der Aktionsgemeinschaft und stellvertretende Bevollmächtigte für das von der Aktionsgemeinschaft initiierte Volksbegehren zum Schutz des menschlichen Lebens fungieren. Maßgeblich für die Beurteilung der vom Beschuldigten bestrittenen Aktivlegitimation der beiden Privatankläger könne nicht die Rechtsnatur des Kollektivs sein, sondern es sei ausschließlich darnach zu fragen, ob und wer vom Adressaten der inkriminierten Äußerung mit diesem Kollektiv verbunden wird. Bei Ehrenbeleidigungen in Druckschriften sei der Beurteilungsmaßstab die Meinung und Auffassung des Durchschnittslesers. Nicht nur jeder am religiösen Leben Teilnehmende, sondern auch jeder am Tagesgeschehen Interessierte kenne aber auf Grund der Berichte in Tageszeitungen, Rundfunk und Fernsehen die hervorragenden Vertreter der 'Aktion Leben'. Dies gelte vor allem für den schon bei Gründung der Gemeinschaft zu ihrem Vorsitzenden gewählten Privatankläger Dr. Walter B, doch auch die Privatanklägerin Dipl.Dolmetsch Grit C sei als Generalsekretärin und stellvertretende Bevollmächtigte für das Volksbegehren durch die Massenmedien an die Öffentlichkeit herangetreten.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Richard A Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhoben, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 27.April 1978, AZ. 13 a Bl 209/78 (ON. 21 der Akten 2 U 627/77 des Strafbezirksgerichtes Wien), punkto Nichtigkeit dahin stattgegeben wurde, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und Richard A von der wider ihn erhobenen Anklage wegen 'Vergehens nach § 115 Abs. 1 StGB' gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen wurde.

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß den Ausführungen des Erstgerichtes in tatsächlicher Hinsicht beizupflichten ist, das Berufungsgericht sich aber den vom Erstgericht daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen nicht anschließen könne. Die sich auf alle Bundesländer erstreckende Gesinnungsgemeinschaft verschiedener christlicher Organisationen, als welche die 'Aktion Leben' sich darstelle, werde im Rahmen von Ausschüssen tätig, wobei dem sogenannten 'Aktionskomitee' die Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für die Tätigkeit der Aktion in ganz Österreich obliege. Nach dem 'Grundsatzpapier' werde dieses Komitee aus (zahlenmäßig jeweils angegebenen) Vertretern der zusammengeschlossenen Vereine und Kooperationen von insgesamt dreißig Personen gebildet, welche Anzahl jedoch durch Beschluß des Komitees durch (die Aufnahme der) Vertreter anderer in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften oder anderer Organisationen, welche die Ziele der 'Aktion Leben' vollinhaltlich unterstützen, weiters durch die (Aufnahme der) Vorsitzenden der Ausschüsse sowie (durch die Aufnahme von) bis zu zehn Personen, welche die Ziele der Aktion in besonderer Weise zu fördern in der Lage sind, erweitert werden kann. Das 'Aktionskomitee' und die Ausschüsse der Arbeitsgemeinschaft beruhen auf freier Vereinbarung der beteiligten Organisationen. Die 'Aktion Leben' stelle daher einen juristisch nicht erfaßbaren Zusammenschluß von Vereinen und Kooperationen dar, die viele tausende Mitglieder besitzen, weshalb aus dem Titel der 'geringen Zahl des Kollektivums' eine Klagslegitimation des Einzelmitgliedes (sei es der physischen, sei es der juristischen Person) nicht abgeleitet werden könne.

Das Erstgericht habe die Frage nach der Aktivlegitimation der Privatankläger auch nicht aus diesem Grunde, sondern deshalb bejaht, weil die Privatankläger zufolge ihrer führenden Stellung im 'Aktionskomitee' und insbesondere zufolge ihrer jahrelangen Öffentlichkeitsarbeit in den Massenmedien als prominente Vertreter der 'Aktion Leben' derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt seien, daß die 'Aktion Leben' und deren Repräsentanten im Bewußtsein des am Tagesgeschehen interessierten Teiles der Bevölkerung immanent seien. Gerade darauf könne aber die strafrechtliche Klagslegitimation der Privatankläger wegen der inkriminierten Beleidigung nicht gegründet werden, weil sich nach ständiger Judikatur des Berufungsgerichtes die Klagslegitimation, wie schon aus dem Begriff 'eines in seiner Ehre Betroffenen' hervorgehe, bei Presseehrenbeleidigungen aus dem inkriminierten Artikel selbst ergeben müsse. Diese 'mögliche Bezugnahme' für den Leser werde im § 111 Abs. 1 StGB mit den Worten 'Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise ...', im § 115 Abs. 1 StGB mit den Worten 'Wer öffentlich ...

einen anderen beschimpft ...' und im § 69 StGB mit den Worten 'Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann' umschrieben. In einem solchen Falle sei Beleidigter jeder, der nach dem Anlaß und nach dem Gegenstand des Anwurfs aus der Kollektivbezeichnung (hier: 'Heuchler ... Narren ... der Aktion Leben') Betroffener sein kann, falls er aus dem Artikel selbst individualisierbar ist. Eine solche Individualisierbarkeit wäre vorliegend dann gegeben, wenn im Artikel selbst in irgendeiner Weise auf die Person der Privatankläger (etwa namentlich oder durch auf sie passende Kennzeichen) nach dem Inhalt des Anwurfs, nach Ort und Zeit der angeblichen Begehung usw. Bezug genommen worden wäre, die geeignet sein kann, die Privatankläger in ein konkretes Naheverhältnis zu der inkriminierten Beschimpfung zu rücken (wie etwa bei einem 'Schlüsselroman'). Eine solche konkrete Rufgefährdung für die Privatankläger könne jedoch aus dem Artikel nicht abgeleitet werden. Auch aus dem (inkriminierten) Schlußsatz sei dies nicht möglich, weil hier von der 'Zielsetzung' (allgemein der 'Aktion Leben'), nämlich dem erneuten strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens, und nicht vom Aufwand an persönlichem Einsatz, Arbeit und Zeit (seitens der Repräsentanten) die Rede ist. Rechtlich richtig beurteilt sei daher die Aktivlegitimation der Privatankläger zu verneinen.

Nach Auffassung der Generalprokuratur steht die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1978, AZ. 13 a Bl 209/78, mit dem Gesetz nicht im Einklang; denn im vorliegenden Fall sei der im Zusammenhang mit der Zielsetzung der 'Aktion Leben' unternommene Presseangriff - für den am Tagesgeschehen interessierten Leser erkennbar oder zumindest unschwer feststellbar - nach Art des Anwurfes im besonderen auf den Privatankläger Dr. Walter B als Vorsitzenden der Aktionsgemeinschaft und des 'Aktionskomitees' sowie auf die Privatanklägerin Dipl.Dolmetsch Grit C als Generalsekretär der Aktionsgemeinschaft und stellvertretende Bevollmächtigte für das Volksbegehren zum Schutz des menschlichen Lebens sehr wohl beziehbar, die als Repräsentantin der 'Aktion Leben' einer breiten Öffentlichkeit als für die Zielsetzungen und die Verfolgung der Ziele dieser Aktionsgemeinschaft maßgebliche Persönlichkeiten bekannt geworden sind.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erweist sich indes als nicht begründet.

Des Vergehens der Beleidigung (§ 115 Abs. 1 StGB) macht sich (unter anderem) schuldig, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft.

Gemäß § 117 Abs. 1 StGB sind die strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§ 111 ff. StGB) auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen.

Deliktsobjekt können, soweit im Gesetz nicht Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 116 StGB), grundsätzlich nur physische Personen sein. Vereine und sonstige Zusammenschlüsse genießen demnach keinen strafrechtlichen Ehrenschutz. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - ein ehrenrühriger Angriff unter einer Kollektivbezeichnung, so können dadurch allerdings auch Einzelpersonen betroffen sein; dies aber nur unter der Voraussetzung, daß nach den besonderen Umständen des Falles durch die Sammelbeleidigung ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen hergestellt wird.

Unter einer Kollektivbezeichnung erfolgende Angriffe sind deshalb darauf hin zu untersuchen, ob der betreffende Angriff sich tatsächlich gegen das Kollektiv als solches oder (auch) gegen einzelne seiner Funktionäre oder Mitglieder richtet, in welch' letzterem Fall den solcherart angegriffenen und beleidigten Personen alle im Gesetz vorgesehenen Handhaben zustehen (RZ. 1964, 135). Ganz allgemeine Zusammenfassungen - wie etwa 'die Beamten' - geben keinem Angehörigen der betreffenden Gruppen ein Klagerecht, wohl aber solche Kollektivbezeichnungen, unter welchen Einzelpersonen - in größerer oder geringerer Anzahl - erkennbar begriffen werden (Rittler2 II 100). Ist in derartigen Fällen der Kreis der Personen, auf die sich die ehrenrührige Äußerung bezogen hat, auf eine ganz bestimmte Anzahl (z.B. auf die Beamten einer einzelnen Behörde oder auf die Mitglieder einer Gemeindevertretung) beschränkt, so ist jede einzelne dieser Personen befugt, die betreffende Äußerung zu inkriminieren (Altmann-Jacob I 975 f.).

Dabei kommt es nicht darauf an, daß jene Personen, die konkret Anlaß zu der inkriminierten Äußerung gegeben haben, näher bezeichnet werden, sondern nur darauf, daß mittelbar durch die Kollektivbezeichnung und den Gegenstand des Anwurfs die in Betracht kommenden Personen mit hinreichender Gewißheit als mögliches Objekt des ehrenrührigen Angriffs gekennzeichnet worden sind. Läßt der Wortlaut der betreffenden Äußerung die Frage offen, wer von den solcherart in Betracht kommenden Personen im Besonderen gemeint ist, so hat jeder von ihnen zu besorgen, daß er für denjenigen oder einen derjenigen gehalten wird, der mit dem ehrenrührigen Vorwurf gemeint war (SSt. 21/94; EvBl. 1978/140 = JBl. 1978, 326).

Nach der dargelegten Rechtslage muß also in Fällen eines ehrenrührigen Angriffes gegen einen der Anzahl nach unbestimmten Personenkreis bloß unter einer Kollektivbezeichnung ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen aus dem Gegenstand des Anwurfes herstellbar sein, damit dieser oder diesen Personen aus eben dieser Beziehbarkeit ein Privatanklagerecht erwachsen kann. So wurde etwa in der Generalprokuratur für ihren Rechtsstandpunkt herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.Jänner 1978, GZ. 10 Os 196, 197/77-5, die Aktivlegitimation des Privatanklägers bejaht, weil mit dem unter einer Kollektivbezeichnung gegen die Landessektion einer politischen Partei erhobenen Vorwurf, durch eine dubiose Geschäftsführung Provisionen empfangen und über diese Gelder wissentlich zur Wahlkampffinanzierung verfügt zu haben, schon nach dessen Inhalt zwangsläufig ein Angriff gegen die mit der Geschäftsgebarung befaßten und insoweit konkret bestimmbaren Funktionäre dieser Parteiorganisation gerichtet und solcherart schon durch den Gegenstand des Anwurfes ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten und damit zur Anklage wegen Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 StGB legitimierten Personen hergestellt war. Ebenso wäre Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Privatanklage wegen einer der Bestimmung des § 115 StGB als Beleidigung zu unterstellenden Beschimpfung gegen einen der Anzahl nach unbestimmten Personenkreis unter einer Kollektivbezeichnung, daß sich auch hier ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen herstellen läßt, gegen die sich erkennbar oder unschwer feststellbar der Sache nach im besonderen diese Beleidigung (auch) richtet.

Im gegenständlichen Fall war der inkriminierte Passus nach den unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes (S. 66 f. d.A.) gegen alle Teilnehmer an der 'Aktion Leben' gerichtet, ohne daß nach dem sonstigen Inhalt des polemischen Artikels ein Bezug auf einzelne von ihnen herstellbar wäre.

Wenn das Berufungsgericht daher annahm, daß die Privatankläger durch die Äußerung, die Heuchler und Narren von der sogenannten 'Aktion Leben' sollten sich nützlicheren Dingen zuwenden, nicht in individualisierbarer Weise betroffen wurden und daher nicht zur Erhebung der Privatanklage legitimiert wären, hat es die Rechtsfrage der Aktivlegitimation nach Lage des Falles richtig gelöst; denn die Beschimpfung Narren und Heuchler richtet sich nach dem der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrunde liegenden Feststellungen des Erstgerichtes als Gesinnungsvorwurf unterschiedslos gegen alle Mitglieder des solcherart abqualifizierten Kollektivs, nicht aber im besonderen gegen dessen prominente Vertreter, und ist damit, weil dieses Kollektiv einen zahlenmäßig unbegrenzten Personenkreis umfaßt, für sich allein zu allgemein, als daß - mangels sonstiger Anhaltspunkte - aus der Art der Beschimpfung allein ein konkreter Bezug zu bestimmten Personen herstellbar wäre. Verfehlt wäre es jedenfalls, bei einer solchen Fallkonstellation einer bestimmten Personengruppe aus dem beleidigten Gesamtkollektiv ungeachtet besonderer Momente, die die Beleidigung als konkret gegen diese Personengruppe gerichtet erkennen ließen, ein Privatanklagerecht bloß deshalb einzuräumen, weil die Mitglieder dieser Personengruppe infolge ihrer gehobenen gesellschaftlichen Stellung oder ihrer überdurchschnittlichen Aktivität für die Zielsetzungen des Gesamtkollektivs - anders als sonstige Mitglieder desselben - einen besonderen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit genießen.

Da vorliegend weder aus der Beleidigung selbst noch aus anderen konkreten Umständen ein unmittelbarer Bezug zu den Privatanklägern herstellbar ist, wurde diesen zurecht die Aktivlegitimation abgesprochen.

Die demnach unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E01710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00172.78.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19790122_OGH0002_0130OS00172_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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