TE OGH 1979/3/1 13Os193/78

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Veröffentlicht am 01.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 25.Juli 1978, GZ. 1 b Vr 4.322/78-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, und der Ausführungen des Privatanklagevertreters Dr. Lesigang, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Angeklagten Franz A zu Punkt B/1 des Urteilssatzes wegen Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB, ferner zu Punkt B/ 2 b des Urteilssatzes wegen Vergehens nach dem § 48 KWG. und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der Angeklagte Franz A der Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB (Punkt B/ 1 des Urteilssatzes), der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB (Punkt B/ 2 a des Urteilssatzes) und nach dem § 48 KWG. (Punkt B/ 2 b des Urteilssatzes) sowie der Begehung eines Diebstahls im Familienkreis nach dem § 166 Abs. 1 StGB (Punkt B/ 3 des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er in Wien zu Punkt B/ 1): in der Zeit von 1976 bis April 1978

zu wiederholten Malen Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Werte, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen Teil des von seiner Ehefrau Maria A gestohlenen Geldes (von insgesamt 156.202 S) an sich brachte, zu Punkt B/ 2 a): am 26.Mai 1978 eine falsche Urkunde, nämlich eine Lohnbestätigung, die er selbst ausgefüllt, unterschrieben und mit einem Stampiglienaufdruck der Firma Franz B versehen hatte, durch Vorlage bei der Creditanstalt-Bankverein aus Anlaß einer Kreditaufnahme im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der Höhe seines Einkommens, gebrauchte, zu Punkt B/ 2 b): durch das zu Punkt B/ 2 a bezeichnete Verhalten (in Tateinheit mit dem dadurch verwirklichten Vergehenstatbestand der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB) vorsätzlich zur Erlangung eines Kredites eine unwahre Vermögensübersicht einem Kreditinstitut einreichte (wohl richtig: diesem gegenüber wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgab) und zu Punkt B/ 3): am 30.Mai 1978 seiner Ehefrau Maria A 78.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggnahm, sich durch die (Sach-) Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte sich die (deshalb mit demselben Urteil zu Punkt A/ des Urteilssatzes bereits rechtskräftig wegen Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 2 StGB abgeurteilte) mitangeklagte Ehefrau des Beschwerdeführers, Maria A, in der Zeit zwischen 1976 bis April 1978 in wiederholten Angriffen und unter Ausnützung ihrer Stellung als Angestellte des Amalienbades der Stadt Wien zum Nachteil ihres Dienstgebers Geld im Gesamtbetrag von 156.202 S unrechtmäßig angeeignet. Zur Abdeckung dieses Kassamankos nahmen die beiden Angeklagten Franz und Maria A bei der Creditanstalt-Bankverein einen Kredit in der Höhe von 200.000 S auf. Hiebei traten sie als Kreditnehmer und Kinder der Maria A (aus ihrer ersten Ehe) als Kreditbürgen auf. Zur Erlangung dieses Kredites hatte der Angeklagte Franz A eine falsche Lohnbestätigung seines Dienstgebers (der Firma B) hergestellt, indem er ein bereits in seinem Besitz befindliches und mit dem Firmenstempel seines Dienstgebers versehenes Formular ausfüllte, darin ein (weitaus) höheres als sein tatsächliches Einkommen einsetzte und diese solcherart hergestellte Lohnbestätigung auch selbst unterfertigte, und am 26.Mai 1978 gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Zentrale der Creditanstalt-Bankverein in Wien vorgelegt, worauf noch am selben Tag beiden Angeklagten nach Bewilligung ihres Kreditantrages ein Darlehensbetrag in der Höhe von 198.000 S netto zugezählt wurde. Den nach Bezahlung einer Vermittlungsprovision und Tilgung eines noch offenen Restes eines bereits früher bei einem anderen Kreditinstitut aufgenommenen Darlehens verbleibenden Geldbetrag von 156.000 S brachten die Angeklagten am 30.Mai 1978 mit dem PKW. zum Amalienbad. Mit diesem Geld sollte nach den Intentionen der Angeklagten Maria A und mit Wissen des Beschwerdeführers der durch ihre Gelddiebstähle verursachte Fehlbestand in der Kasse des Amalienbades wieder ausgeglichen werden. Der Angeklagte Franz A ließ seine Ehefrau vor dem Amalienbad aussteigen, fuhr aber dann unter dem Vorwand, einen Parkplatz zu suchen, mit dem im Kofferraum des Fahrzeugs verwahrten Geldbetrag nochmals weg, nahm den gesamten Betrag von 156.000 S, nachdem er das Fahrzeug in der Nähe des Amalienbades abgestellt hatte, an sich, kaufte sich um den Betrag von 73.000 S einen anderen PKW. und fuhr damit in die Steiermark. Den Rest des Geldes gab er in der Folge bis zu seiner Festnahme am 1.Juni 1978 in Graz bis auf 40.105 S aus.

Zum Schuldspruch des Angeklagten Franz A wegen Hehlerei (Urteilsfaktum B/ 1) stellte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen fest, daß das von Maria A auf ihrem Arbeitsplatz im Amalienbad gestohlene Geld zumindest teilweise (in einem jedenfalls 5.000 S, nicht aber 100.000 S übersteigenden Betrag) für den gemeinsamen Haushalt, also auch für Bedürfnisse des Franz A verwendet wurde, der davon sowie von der diebischen Herkunft des Geldes wußte (S. 189, 191 d.A.).

Mit seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 3, 5, 9 lit. a, lit. c und 10 des § 281 Abs. 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Franz A nur die Schuldsprüche wegen Vergehens der Hehlerei, der Urkundenfälschung und der Begehung eines Diebstahls im Familienkreis (Punkte B/ 1, B/ 2 a und B/ 3 des Urteilssatzes). Den Schuldspruch nach dem § 48 KWG. (Punkt B/ 2 b des Urteilssatzes) läßt er hingegen nach dem Inhalt der Beschwerde unangefochten.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - teilweise, nämlich soweit sie sich gegen den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Hehlerei (Punkt B/ 1 des Urteilssatzes) richtet, Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht verweist der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO darauf, daß die seinem Schuldspruch wegen des vorgenannten Delikts zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen zur rechtlichen Annahme einer Hehlerei im Sinn des § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB nicht ausreichen, denn die im Abs. 1 Z. 2 dieser Gesetzesstelle beschriebene und ihm nach dem Spruch des angefochtenen Urteils angelastete Begehungsform des Ansichbringens setzt voraus, daß der Hehler selbst den Gewahrsam an einer Sache erwirbt bzw. über eine Sache verfügt, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangte (ÖJZ-LSK. 1976/217). Durch rein passives Verhalten kann schon objektiv Hehlerei nicht begangen werden (ÖJZ-LSK. 1975/141, 1977/182, 1978/122).

Daß die erwähnten Voraussetzungen vorliegen, läßt sich den Urteilsfeststellungen, denen zufolge das (von Maria A gestohlene) Geld zumindest teilweise für den gemeinsamen Haushalt, also, wie das Erstgericht meint, auch für Bedürfnisse des Beschwerdeführers verwendet wurde, keinesfalls entnehmen; vor allem steht danach nicht fest, ob der Beschwerdeführer selber an einem Teil des von seiner Ehefrau gestohlenen Geldes Gewahrsam erlangte.

Gemäß dem § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB verantwortet allerdings auch derjenige Hehlerei, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, oder eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht wurde (sogenannte 'Ersatzhehlerei'). Diese Begehungsform der Hehlerei erfordert hier zwar nicht den Erwerb des Gewahrsams an dem von Maria A gestohlenen Geld, wohl aber an damit erworbenen Sachen. Im Gegensatz zu dem in den Z. 1 und 2 des § 164 Abs. 1 StGB angeführten Begehungsformen verlangt Ersatzhehlerei nach der Z. 3 dieser Gesetzesstelle in subjektiver Hinsicht wissentliches Handeln in bezug auf den an sich gebrachten Erlös oder die an sich gebrachten (mit dem gestohlenen Geld angeschafften oder eingetauschten) Sachen und darüber hinaus einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz.

Abgesehen von den offenbar widersprüchlichen Formulierungen im Ersturteil, denen zufolge einerseits der Beschwerdeführer sowohl von den Gelddiebstählen seiner Ehefrau als auch von der zumindest teilweisen Verwendung des gestohlenen Geldes für den gemeinsamen Haushalt wußte (S. 189, 191 d.A.), anderseits aber (bloß) mit der Möglichkeit des Diebstahls von Geld (aus der Kasse des Amalienbades) rechnete und diesen Umstand billigend in Kauf nahm (S. 191 d.A.), sodaß letztlich die Frage, ob er wissentlich handelte, offen bleibt, fehlen auch Feststellungen zu dem für die Annahme einer Ersatzhehlerei im Sinn des § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB erforderlichen Bereicherungsvorsatz. Da somit der vom Erstgericht zum Urteilsfaktum B/ 1 festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als Ersatzhehlerei nach der erwähnten Gesetzesstelle nicht zuläßt, war insoweit der gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde, ohne daß es in diesem Zusammenhang eines weiteren Eingehens auf die Beschwerdeausführungen bedurfte, Folge zu geben und das Ersturteil in diesem Umfang (und als Folge der Teilaufhebung auch in dem den Beschwerdeführer berührenden Strafausspruch) aufzuheben. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu prüfen und mängelfrei begründete Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Angeklagte Franz A allenfalls den Gewahrsam an dem von seiner Ehefrau gestohlenen Geld selbst bzw. an einem Teil davon - etwa durch übernahme -

erlangte. Sollte dies nicht erwiesen werden (womit gleichzeitig auch Hehlerei in der Begehungsform der Z. 2 des ersten Absatzes des § 164 StGB ausscheidet), wäre zu untersuchen, ob er den Tatbestand der sogenannten Ersatzhehlerei nach der Z. 3 der zitierten Gesetzesstelle in objektiver und subjektiver Beziehung verantwortet. Zur Annahme der objektiven Tatseite dieses Vergehenstatbestandes wären vor allem - gleichfalls entsprechend begründete - Feststellungen darüber erforderlich, ob und auf welche Art und Weise der Angeklagte Franz A allenfalls von seiner Ehefrau gestohlenes Geld oder von ihr mit gestohlenem Geld gekaufte Sachen an sich brachte, d.h.

den Gewahrsam daran erwarb, wobei im einzelnen noch zu klären bleibt, um welche Sachen es sich hiebei handelte.

Zur subjektiven Tatseite dieses Delikts hätte das Erstgericht eindeutige und klare Feststellungen über die für diese Begehungsform der Hehlerei essentielle Wissentlichkeit, außerdem aber auch zum erforderlichen Bereicherungsvorsatz zu treffen und mängelfrei zu begründen.

Hingegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen der Vergehen der Urkundenfälschung (Punkt B/ 2 a des Urteilssatzes) und der Begehung eines Diebstahls im Familienkreis (Punkt B/ 3 des Urteilssatzes) richtet, als unberechtigt:

Gegen den zuletzt angeführten Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer zunächst unter ziffernmäßiger Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 3 des § 281 Abs. 1

StPO ein, daß es der zugrundeliegenden Privatanklage (seiner Ehefrau Maria A) an den nach den § 207 ff. StPO für eine Anklageschrift vorgeschriebenen Formerfordernissen mangle, sodaß die Verlesung der Privatanklage, ON. 12

d. A., in der Hauptverhandlung nicht der Verlesung einer Anklageschrift (§ 244 StPO) gleichzuhalten sei.

Dieser Einwand versagt.

Die wegen des Privatanklagedelikts nach dem § 166

StGB zur Anklage berechtigte Maria A richtete innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs. 1 StPO an das gemäß dem § 56 StPO hiefür zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien, bei dem zu diesem Zeitpunkte gegen ihren damals bereits in Untersuchungshaft angehaltenen Ehemann Franz A unter AZ. 21 b Vr 4.322/78 schon wegen einer anderen strafbaren Handlung die Voruntersuchung eingeleitet und somit ein Strafverfahren anhängig war, einen ausdrücklich als Privatanklage bezeichneten schriftlichen Antrag auf Bestrafung (des Franz A) wegen Begehung einer 'Unterschlagung' von insgesamt 166.000 S im Familienkreis gemäß dem § 166 StGB (ON. 12 d. A.). Mit diesem sowohl die Person des Beschuldigten als auch die ihm angelastete Tat hinreichend individualisierenden Verfolgungsantrag gab sie eindeutig zu erkennen, daß sie von dem ihr zustehenden Privatanklagerecht Gebrauch machen wollte. Da das dem Beschwerdeführer hiebei zum Vorwurf gemachte Privatanklagedelikt nach dem § 166

StGB zufolge der dort vorgesehenen Strafdrohungen gemäß dem § 9 Abs. 1 Z. 1 StPO an sich in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fällt und gemäß dem § 451 Abs. 1 StPO im Verfahren vor den Bezirksgerichten ein allgemeiner - an keine weiteren Formvorschriften gebundener - schriftlich oder mündlich eingebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung zur Ausübung des Verfolgungsrechtes durch den berechtigten Ankläger - klare Erkennbarkeit der verfolgten Tat und des Täters vorausgesetzt - genügt, kann es keinen entscheidenden Unterschied bilden, ob die Privatanklägerin Maria A ihr Privatanklagerecht durch einen formlosen Strafantrag an das für das inkriminierte Privatanklagedelikt nach dem § 166 StGB zunächst zuständige Strafbezirksgericht Wien ausübt und das dadurch in Gang gesetzte Strafverfahren dann von diesem Bezirksgericht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Einbeziehung gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 des § 56 StPO - die auch für den Fall des Zusammentreffens eines Offizialstrafverfahrens und eines Privatanklageverfahrens gegen denselben Beschuldigten gelten - in das dort gegen Franz A bereits anhängige Strafverfahren abgetreten wird oder ob sie - wie vorliegend - ihren Verfolgungsantrag als Privatanklägerin sogleich bei dem gemäß dem § 56 StPO jedenfalls (auch) zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien einbringt. Zur Einbringung einer weiteren, den Formvorschriften der § 207, 208 StGB entsprechenden Anklageschrift zwecks Aufrechterhaltung ihres Strafverfolgungsrechtes als Privatanklägerin war sie hingegen der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider nicht verpflichtet; kennt doch das Gesetz auch sonst den Fall, daß neben eine Anklageschrift ein formloser Antrag eines hiezu Berechtigten auf Ausdehnung der Anklage tritt (§ 263, 267 StPO).

Da auch der schriftliche Antrag der Maria A auf Bestrafung des Franz A wegen des Privatanklagedelikts nach dem § 166 StGB, ON. 12 d.A., in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien verlesen wurde (S. 147 d.A.), liegt der vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäß behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 StPO, der die Verlesung der Anklageschrift bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, nicht vor, sodaß die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt.

Es schlagen aber auch die gegen das Urteilsfaktum B/ 3 gerichteten Beschwerdeausführungen nicht durch, mit denen der Angeklagte A unter dem Gesichtspunkte einer Urteilsnichtigkeit nach der Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, Maria A habe es unterlassen, (in der Hauptverhandlung) die ihr als Privatanklägerin gemäß dem § 46 Abs. 3 StPO obliegenden Schlußanträge zu stellen, weil - so meint der Beschwerdeführer - der ihr für dieses Strafverfahren, in dem sie gleichzeitig auch Angeklagte war, gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO beigegebene Verteidiger (vgl. ON. 20 d.A.) nicht auch zu ihrer Vertretung als Privatanklägerin berechtigt gewesen sei, sodaß dessen in der Hauptverhandlung gestellter Schlußantrag auf Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 166

StGB rechtlich unbeachtlich und wirkungslos sei.

Abgesehen davon, daß die Bestellung eines Parteienvertreters (wie hier des Verteidigers auch zum Privatanklagevertreter) auch stillschweigend stattfinden kann und nach den Umständen des Falls eine solche stillschweigende Bevollmächtigung tatsächlich anzunehmen ist, schloß sich Maria A nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles am Schluß der Hauptverhandlung ohnedies den Ausführungen ihres Verteidigers ausdrücklich an (S. 178 d. A.) und brachte damit zum Ausdruck, daß sie auch dem von ihm gestellten Antrag auf Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Delikts nach dem § 166 StGB (vgl. S. 177 d.A.) beitritt. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß es im Urteilsfaktum B/ 3 an der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage fehlt; das angefochtene Urteil ist entgegen dem Beschwerdevorbringen insoweit auch nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1

StPO behaftet.

Es versagt aber auch der gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum B/ 3 gerichtete Beschwerdeeinwand des Angeklagten A, mit dem er sachlich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO den Standpunkt vertritt, der Diebstahl des Geldes könne ihm deshalb strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er als alleiniger (zur Rückzahlung verpflichteter) Kreditnehmer im wirtschaftlichen Sinn anzusehen sei.

Da nach den durch die Verfahrensergebnisse gedeckten und auch vom Beschwerdeführer insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen das in Rede stehende Darlehen bei der Creditanstalt-Bankverein von Maria und Franz A gemeinsam (als Kreditnehmer) aufgenommen und ihnen auch die Darlehensvaluta gemeinsam zugezählt wurde, ist davon auszugehen, daß aus dem Titel des von ihnen abgeschlossenen Kreditvertrages und im Hinblick auf die in der gemeinsamen Empfangnahme (durch übergabe) des Kreditbetrages gelegene rechtliche Erwerbungsart (vgl. die § 380, 423, 424, 425 und 426 ABGB.) Miteigentum der beiden Angeklagten an der ihnen (gemeinsam) übergebenen Darlehensvaluta entstand (§ 361 ABGB.). Selbst allfällige interne Absprachen zwischen den beiden Angeklagten anläßlich der Darlehensaufnahme über Art und Umfang der an sich nach dem Kreditvertrag jeden von ihnen treffenden Rückzahlungspflicht stünden der Annahme von Miteigentum an dem im Kreditweg erlangten Geld nicht entgegen.

Mit der Behauptung, das Geld aus diesem Darlehen sei ihm zur freien Verfügung gestanden, verläßt der Beschwerdeführer den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen, denn danach war der Kreditbetrag zur Abdeckung des von Maria A verursachten Kassenmankos bestimmt und wurde auch zu diesem Zweck gemeinsam von beiden Angeklagten aufgenommen. Der Beschwerdeführer behauptete aber auch niemals, seine Ehegattin hätte ihm das Geld zur freien Verfügung überlassen, er gestand vielmehr (sinngemäß) ein, sich das Geld ohne Wissen und Einverständnis seiner Ehefrau zugeeignet zu haben (vgl. S. 103 und 163 d.A.).

Die urteilsmäßige Unterlassung einer näheren Erörterung des vom Beschwerdeführer in seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung erwähnten und insoweit mit der Darstellung der Mitangeklagten im Widerspruch stehenden Umstandes (vgl. S. 152 und 171 d.A.), in der von ihm im abgestellten PKW. zurückgelassenen Handtasche seiner Ehefrau sei noch ein aus dem vorerwähnten Darlehen stammender Geldbetrag von 15.000 S verwahrt gewesen, begründet schon deshalb keine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z. 5

des § 281 Abs. 1 StPO, weil diese isoliert aufgestellte Behauptung der bekämpften Annahme des Urteils, daß der Beschwerdeführer (zumindest zunächst) mit dem gesamten seiner Ehefrau gehörigen Geldbetrag in der im § 127 StGB beschriebenen Weise verfuhr, nicht entgegensteht; die gerügte Unvollständigkeit der Begründung liegt daher nicht vor.

Schließlich erweist sich auch die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung (Urteilsfaktum B/ 2 a) gerichtete Rechtsrüge des Beschwerdeführers als nicht stichhältig, mit der er unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 (richtig wohl: Z. 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO den Standpunkt einnimmt, das Delikt der Urkundenfälschung sei durch den gleichzeitigen Schuldspruch nach dem § 48 KWG. konsumiert.

Die zuletzt genannte Gesetzesstelle enthält eine Subsidiaritätsklausel und kommt demnach nur dann zum Zug, wenn nicht andere Gesetze für das dieser Strafbestimmung zu unterstellende Tatverhalten schwerere Strafen vorsehen.

Im Hinblick auf die im Vergleich mit der Strafdrohung des § 48 KWG. (lautend u.a. auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) geringere Strafdrohung des § 223 StGB (die nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht) kommt die Subsidiaritätsklausel des § 48 KWG. vorliegend nicht zum Tragen. Die beiden durch dasselbe Tatverhalten des Beschwerdeführers verwirklichten Tatbestände nach den § 223 Abs. 2 StGB und 48 KWG. stehen vielmehr zueinander im Verhältnis einer Idealkonkurrenz, wäre doch der Unrechtsgehalt des den Schuldsprüchen nach diesen beiden Gesetzesstellen zugrundeliegenden Sachverhaltes durch die Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem § 48 KWG. allein nicht vollständig erfaßt. Dem Erstgericht unterlief demnach bei Beurteilung des hier in Betracht kommenden Tatverhaltens des Beschwerdeführers sowohl als Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB als auch als Vergehen nach dem § 48

KWG. entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein Rechtsirrtum.

In Handhabung der Norm des § 289 StPO wurde die für den - nichtigen - Schuldspruch des Franz A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB zwingend auszusprechende Urteilsaufhebung auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens nach dem § 48 des Reichsgesetzes vom 25.September 1939 über das Kreditwesen (KWG.), DRGBl. I S. 1955 (Kundmachung GBlÖ. Nr. 1390/1939) ausgedehnt, und zwar vornehmlich in der Erwägung, daß im Hinblick auf die Aufhebung des zitierten KWG. und das Inkrafttreten des - keine entsprechende Strafbestimmung enthaltenden - Bundesgesetzes vom 24.Jänner 1979 über das Kreditwesen, BGBl. Nr. 63/1979 (KWG.), mit 1.März 1979 (siehe dessen § 36 Abs. 1 und 5 Z. 1) jedenfalls eine Strafneubemessung nach der - nunmehr aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen - (Strafsatz-) Bestimmung des § 48 KWG. (alt), wie sie das Erstgericht im ersten Rechtsgang vorgenommen hatte, im zweiten Rechtsgang nicht mehr in Betracht kommen kann (vgl. auch die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 1 StGB).

Es war darum spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E01805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00193.78.0301.000

Dokumentnummer

JJT_19790301_OGH0002_0130OS00193_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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