TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/27 2002/14/0050

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §26 Abs2;
EStG 1988 §33;
EStG 1988 §34;
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;
FamLAG 1967 §5 Abs4;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in W, vertreten durch Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 5/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 30. März 2001, GZ. RV 79/1-T2/00, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in W, vertreten durch Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 5/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 30. März 2001, GZ. Regierungsvorlage 79, /1-T2/00, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seit 1. Februar 1993 österreichischer Staatsbürger, beantragte am 4. Mai 2000 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter Jelena, geboren am 27. Oktober 1976, rückwirkend ab 1. September 1996, sowie für seine Töchter Maria, geboren am 3. Jänner 1975, und Magdalena, geboren am 15. März 1982, jeweils rückwirkend ab 1. Jänner 1997. Als Wohnort der Kinder war jeweils eine in Kroatien gelegene Adresse, bei Jelena unter Hinzufügung des Vermerks, dass das Kind "teilweise" beim Antragsteller wohne, angegeben.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, es sei denn, dass bestehende Staatsverträge anderes vorsehen würden. Da das Sozialhilfeabkommen mit Kroatien per 31. Dezember 1996 gekündigt worden sei, bestehe keine Rechtsgrundlage Familienbeihilfe für Kinder zu gewähren, welche sich wie die drei Töchter des Beschwerdeführers ständig in Kroatien aufhielten. Für Jelena, die seit 5. Jänner 2000 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeldet sei, könne Familienbeihilfe weiterhin nicht gewährt werden, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die volljährige Tochter vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig geworden sei. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, es sei denn, dass bestehende Staatsverträge anderes vorsehen würden. Da das Sozialhilfeabkommen mit Kroatien per 31. Dezember 1996 gekündigt worden sei, bestehe keine Rechtsgrundlage Familienbeihilfe für Kinder zu gewähren, welche sich wie die drei Töchter des Beschwerdeführers ständig in Kroatien aufhielten. Für Jelena, die seit 5. Jänner 2000 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeldet sei, könne Familienbeihilfe weiterhin nicht gewährt werden, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die volljährige Tochter vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig geworden sei.

In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Maria und Magdalena in Österreich geboren seien und teilweise zusammen mit Jelena in Österreich gelebt hätten. Dass es ihr Wunsch sei, ihre Schulausbildung in Kroatien zu absolvieren, könne nicht dazu führen, den Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe zu versagen. Die Kinder sähen ihre Zukunft in Österreich.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am 16. November 2000 legte der Beschwerdeführer die Bescheinigung eines Amtsarztes vor, in der bestätigt wurde, dass Jelena zu 70 % behindert sei, die Behinderung "seit Jahren" bestehe und das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zum Aufenthalt seiner Töchter erklärte der Beschwerdeführer, Maria sei seit 4. August 2000 und Magdalena seit 21. August 2000 an einer österreichischen Adresse gemeldet, wobei Maria Mitte Oktober und Magdalena am 30. September 2000 wieder nach Kroatien zurückgekehrt seien. Wie jedes Jahr hätten sie auch im laufenden Jahr nur einen Teil ihrer Hochschulferien in Österreich verbracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit statt, als für die Tochter Jelena "Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 8 FLAG 1967 für den Zeitraum vom September bis Dezember 1996" sowie ab dem 1. Jänner 2000 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zuerkannt wurde. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit statt, als für die Tochter Jelena "Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 8, FLAG 1967 für den Zeitraum vom September bis Dezember 1996" sowie ab dem 1. Jänner 2000 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zuerkannt wurde. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Aktenlage halte sich Maria seit mindestens 1993 ständig in Kroatien auf, wo sie an der Universität in Zagreb Politikwissenschaften studiere. Magdalena lebe seit dem Schuljahr 1996/97 ständig in Kroatien, wo sie ein Gymnasium besuche. Auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 594/1994) sei dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1996 die "verminderte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 8 FLAG 1967" für seine beiden Töchter gewährt worden. Da dieses Abkommen mit 31. Dezember 1996 (BGBl. Nr. 351/1996) gekündigt worden sei, bestehe gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 ab 1. Jänner 1997 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland (gegenständlich Kroatien) aufhielten. Dies treffe - wie sowohl dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch den Meldezetteln des Jahres 1999 zu entnehmen sei - auf beide Töchter zu. Da Kroatien nicht Mitgliedstaat der EU sei, könne ein Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe auch nicht auf "Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971" gestützt werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Aktenlage halte sich Maria seit mindestens 1993 ständig in Kroatien auf, wo sie an der Universität in Zagreb Politikwissenschaften studiere. Magdalena lebe seit dem Schuljahr 1996/97 ständig in Kroatien, wo sie ein Gymnasium besuche. Auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994,) sei dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1996 die "verminderte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 8, FLAG 1967" für seine beiden Töchter gewährt worden. Da dieses Abkommen mit 31. Dezember 1996 Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,) gekündigt worden sei, bestehe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FLAG 1967 ab 1. Jänner 1997 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland (gegenständlich Kroatien) aufhielten. Dies treffe - wie sowohl dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch den Meldezetteln des Jahres 1999 zu entnehmen sei - auf beide Töchter zu. Da Kroatien nicht Mitgliedstaat der EU sei, könne ein Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe auch nicht auf ""Art". 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971" gestützt werden.

Zu Jelena wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass auch sie im streitgegenständlichen Zeitraum von 1996 bis 5. Jänner 2000 ständig in Zagreb gelebt habe. Laut Meldebestätigung habe sie sich nur vom 17. Juli 1999 bis 22. August 1999 (vorübergehend) in Österreich aufgehalten. Erst seit 5. Jänner 2000 lebe sie ständig im Haushalt ihrer Eltern in Österreich. Jelena habe den Schulbesuch an einem Gymnasium in Zagreb mit 31. August 1996 abgebrochen. Auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung könne Jelena bis zur Kündigung des Abkommens mit Kroatien "die verminderte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 8 FLAG 1967" gewährt werden. Ab ihren Zuzug nach Österreich im Jänner 2000 bestehe für sie Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG sowie gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. auch auf den Erhöhungsbetrag. Zu Jelena wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass auch sie im streitgegenständlichen Zeitraum von 1996 bis 5. Jänner 2000 ständig in Zagreb gelebt habe. Laut Meldebestätigung habe sie sich nur vom 17. Juli 1999 bis 22. August 1999 (vorübergehend) in Österreich aufgehalten. Erst seit 5. Jänner 2000 lebe sie ständig im Haushalt ihrer Eltern in Österreich. Jelena habe den Schulbesuch an einem Gymnasium in Zagreb mit 31. August 1996 abgebrochen. Auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung könne Jelena bis zur Kündigung des Abkommens mit Kroatien "die verminderte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 8, FLAG 1967" gewährt werden. Ab ihren Zuzug nach Österreich im Jänner 2000 bestehe für sie Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. auch auf den Erhöhungsbetrag.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2002, B 820/01, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als damit die Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine Töchter Maria und Magdalena "jeweils rückwirkend ab 1. Jänner 1997" und auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Tochter Jelena für den Zeitraum "1.1.1997 bis zum 5.1.2000" abgewiesen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 4 (ab BGBl. I Nr. 142/2000 § 5 Abs. 3) FLAG in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist (§ 50g Abs. 2 leg.cit.). Nach der angesprochenen Bestimmung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, (ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, Paragraph 5, Absatz 3,) FLAG in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gestalteten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist (Paragraph 50 g, Absatz 2, leg.cit.). Nach der angesprochenen Bestimmung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.

Von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG sind auch österreichische Staatsbürger erfasst. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland, außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, aufhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0204). Von der einschränkenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, FLAG sind auch österreichische Staatsbürger erfasst. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland, außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, aufhalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0204).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach Paragraph 26, Absatz 2, BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, mit weiteren Nachweisen).

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die beiden Töchter des Beschwerdeführers Maria und Magdalena ausschließlich zu Schul- und Studienzwecken in Kroatien aufhalten würden. Dies gelte "während der gesamten Zeit von 1996 bis zum heutigen Tag". Während der gesamten Zeit seien die Töchter vom Beschwerdeführer unterhalten worden. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG unrichtig angewandt, weil der Aufenthalt der Kinder in Kroatien nur vorübergehender Natur und die Absolvierung eines Studiums in Kroatien als Berufsausbildung zu werten sei. Die Frage, ob und wie lange die Töchter des Beschwerdeführers in Österreich gemeldet gewesen seien, sei bedeutungslos. Entscheidend sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der am Wohnort der Eltern, somit in Österreich liege. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die beiden Töchter des Beschwerdeführers Maria und Magdalena ausschließlich zu Schul- und Studienzwecken in Kroatien aufhalten würden. Dies gelte "während der gesamten Zeit von 1996 bis zum heutigen Tag". Während der gesamten Zeit seien die Töchter vom Beschwerdeführer unterhalten worden. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, FLAG unrichtig angewandt, weil der Aufenthalt der Kinder in Kroatien nur vorübergehender Natur und die Absolvierung eines Studiums in Kroatien als Berufsausbildung zu werten sei. Die Frage, ob und wie lange die Töchter des Beschwerdeführers in Österreich gemeldet gewesen seien, sei bedeutungslos. Entscheidend sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der am Wohnort der Eltern, somit in Österreich liege.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dass sich die genannten Kinder des Beschwerdeführers - zumindest - ab dem Schuljahr 1996/1997 in Kroatien aufgehalten und dort das Gymnasium (bzw. die Universität) besucht haben, ist unbestritten. Unbestritten ist auch die sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützende Feststellung der belangten Behörde, dass die beiden Kinder selbst die Schulferien nur teilweise in Österreich verbracht und jedenfalls zu Schulbeginn wieder nach Kroatien zurückgekehrt sind. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist damit jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in Kroatien nicht unterbrochen wurde (vgl. insbesondere das ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, sowie weiters die Erkenntnisse vom 8. Juni 1982, 82/14/0047, vom 28. November 2002, 2002/13/0079, und vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160). Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dass sich die genannten Kinder des Beschwerdeführers - zumindest - ab dem Schuljahr 1996/1997 in Kroatien aufgehalten und dort das Gymnasium (bzw. die Universität) besucht haben, ist unbestritten. Unbestritten ist auch die sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützende Feststellung der belangten Behörde, dass die beiden Kinder selbst die Schulferien nur teilweise in Österreich verbracht und jedenfalls zu Schulbeginn wieder nach Kroatien zurückgekehrt sind. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist damit jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in Kroatien nicht unterbrochen wurde vergleiche , insbesondere das ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, sowie weiters die Erkenntnisse vom 8. Juni 1982, 82/14/0047, vom 28. November 2002, 2002/13/0079, und vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160).

Der schon im Bescheid des Finanzamtes getroffenen Sachverhaltsfeststellung, auch Jelena habe sich (bis Jänner 2000) - obzwar seit 1. September 1996 nicht mehr in Schulausbildung befindlich - ständig in Kroatien aufgehalten, ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegen getreten. Dass die dem Finanzamt vorgelegten Meldebestätigungen nicht den tatsächlichen Sachverhalt wiedergeben und sich Jelena über die beurkundeten Zeiträume hinaus in Österreich aufgehalten habe, wurde nicht behauptet. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, Jelena habe sich "aufgrund ihrer Erkrankung zeitweise im Ausland" aufgehalten, wird nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde bereits vor Jänner 2000 von einem ständigen Aufenthalt der Tochter in Österreich hätte ausgehen müssen. Auf den in der Beschwerde angesprochenen Mittelpunkt der Lebensinteressen kam es - wie erwähnt - für die gegenständliche Beurteilung nicht an.

Dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt (er insbesondere die Unterhaltskosten für seine Töchter durchgehend getragen hat)

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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