TE Vfgh Erkenntnis 2001/12/4 B2366/00

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Veröffentlicht am 04.12.2001
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 3/80
EStG 1988 §33 Abs4
EStG 1988 §34 Abs7
FamilienlastenausgleichsG 1967 §5 Abs4 idF BGBl 201/1996
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des FamilienlastenausgleichsG 1967 angesichts der Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Einkommensteuerrecht

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23. März 2000 an das Finanzamt Feldkirch den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine in der Türkei lebende, am 20. Oktober 1989 geborene (jüngste) Tochter. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen folgendermaßen: Er lebe seit 27 Jahren in Österreich; seine Frau sei 1976 nach Österreich gekommen, jedoch mit den vier Kindern 1985 wieder in die Türkei zurückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Nach deren Tod habe der Beschwerdeführer versucht, die Familie wieder nach Österreich zu bringen, was jedoch auf Grund der österreichischen Rechtslage auf Schwierigkeiten gestoßen sei. Er übe durchgehend eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich aus und sei auch verpflichtet, hier entsprechende Steuern abzuführen. Derzeit müsse er zumindest seine jüngste, 1989 in der Türkei geborene Tochter erhalten. Sie besuche die Pflichtschule in der Türkei. Von seinem Nettoverdienst in Höhe von ca. S 15.000,-- (Monat) verwende errömisch eins. 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23. März 2000 an das Finanzamt Feldkirch den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine in der Türkei lebende, am 20. Oktober 1989 geborene (jüngste) Tochter. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen folgendermaßen: Er lebe seit 27 Jahren in Österreich; seine Frau sei 1976 nach Österreich gekommen, jedoch mit den vier Kindern 1985 wieder in die Türkei zurückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Nach deren Tod habe der Beschwerdeführer versucht, die Familie wieder nach Österreich zu bringen, was jedoch auf Grund der österreichischen Rechtslage auf Schwierigkeiten gestoßen sei. Er übe durchgehend eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich aus und sei auch verpflichtet, hier entsprechende Steuern abzuführen. Derzeit müsse er zumindest seine jüngste, 1989 in der Türkei geborene Tochter erhalten. Sie besuche die Pflichtschule in der Türkei. Von seinem Nettoverdienst in Höhe von ca. S 15.000,-- (Monat) verwende er

S 6.000,-- für den Unterhalt für seine Familie, davon etwa S 1.000,-- für die jüngste Tochter. Bis zum Jahr 1996 habe er für seine in der Türkei lebende Familie die Familienbeihilfe erhalten, ab dem Wirksamwerden des sog. Strukturanpassungsgesetzes 1996 erhalte er keine mehr.

Das Finanzamt Feldkirch wies den Antrag mit Bescheid vom 2. Mai 2000 mit der Begründung ab, daß für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Nach §5 Abs4 FLAG (idF BGBl. 201/1996) bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten. Für solche Kinder könnte ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bestehen, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt sei (Hinweis auf Durchführungsrichtlinien zu §5 FLAG). Zufolge der von österreichischer Seite vorgenommenen Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über soziale Sicherheit, BGBl. 91/1985, bestehe für Kinder, die sich ständig in der Türkei aufhielten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Angesichts dieses Umstandes sei die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten für das Kind bedeutungslos. Daß sich die jüngste Tochter im fraglichen Zeitraum ständig im Ausland aufgehalten habe, sei nicht strittig. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Nach §5 Abs4 FLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten. Für solche Kinder könnte ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bestehen, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt sei (Hinweis auf Durchführungsrichtlinien zu §5 FLAG). Zufolge der von österreichischer Seite vorgenommenen Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt 91 aus 1985,, bestehe für Kinder, die sich ständig in der Türkei aufhielten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Angesichts dieses Umstandes sei die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten für das Kind bedeutungslos. Daß sich die jüngste Tochter im fraglichen Zeitraum ständig im Ausland aufgehalten habe, sei nicht strittig.

1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bzw. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Begründend wird dazu zunächst ausgeführt, daß §5 Abs4 FLAG, idF BGBl. 201/1996, verfassungwidrig sei. Da die Familienbeihilfe nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Korrektur des Ertragsteuerrechtes diene und in Wahrheit eine Art Negativsteuer sei, sei es völlig unsachlich daran anzuknüpfen, ob ein unterhaltsberechtigtes Kind im Inland oder im Ausland wohne. 1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bzw. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Begründend wird dazu zunächst ausgeführt, daß §5 Abs4 FLAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, verfassungwidrig sei. Da die Familienbeihilfe nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Korrektur des Ertragsteuerrechtes diene und in Wahrheit eine Art Negativsteuer sei, sei es völlig unsachlich daran anzuknüpfen, ob ein unterhaltsberechtigtes Kind im Inland oder im Ausland wohne.

Man könnte zwar einwenden, daß solche Unterhaltspflichtige, deren Kinder ständig im Ausland leben, ihre Unterhaltspflicht ja im Rahmen des §34 EStG 1988 geltend machen könnten; die derzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse dies aber nicht zu. Darüber hinaus wäre es fraglich, ob es sich um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung handle, wenn ein türkischer Gastarbeiter, dessen Kinder in Österreich leben, Familienbeihilfe bekomme, und derselbe türkische Gastarbeiter, wenn er eine Tochter in der Türkei hat, dafür außergewöhnliche Belastungen geltend machen müsse.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß Art3 des Beschlusses 3/80 des Assoziationsrates eine Ungleichbehandlung von türkischen Staatsbürgern gegenüber EU-Bürgern verbiete. Wenn auch eine Diskriminierung aus der Formulierung des §5 Abs4 FLAG, idF BGBl. 201/1996, nicht geradezu offensichtlich erkennbar sei, so müsse dieser "staatsvertragliche Gleichheitsgrundsatz" doch dazu führen, daß ein türkischer Staatsbürger - gleich wie etwa ein deutscher Staatsbürger - auch dann Kinderbeihilfe erhalte, wenn sein Kind in seiner Heimat lebe und aufwachse. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß Art3 des Beschlusses 3/80 des Assoziationsrates eine Ungleichbehandlung von türkischen Staatsbürgern gegenüber EU-Bürgern verbiete. Wenn auch eine Diskriminierung aus der Formulierung des §5 Abs4 FLAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, nicht geradezu offensichtlich erkennbar sei, so müsse dieser "staatsvertragliche Gleichheitsgrundsatz" doch dazu führen, daß ein türkischer Staatsbürger - gleich wie etwa ein deutscher Staatsbürger - auch dann Kinderbeihilfe erhalte, wenn sein Kind in seiner Heimat lebe und aufwachse.

2. Das zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst gab innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ab, in der es nach Darlegung der Rechtslage den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken entgegentritt.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie auf die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes verweist und den Antrag stellt, der gegenständlichen Beschwerde den Erfolg zu versagen.

II. Zur maßgebenden Rechtslage:römisch zwei. Zur maßgebenden Rechtslage:

1. EStG 1988 (es handelt sich dabei um die ab dem 1. Jänner 1999 maßgebende Fassung gemäß BGBl. I 79/1998): 1. EStG 1988 (es handelt sich dabei um die ab dem 1. Jänner 1999 maßgebende Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 1998,):

Nach §20 Abs1 Z1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" nicht abgezogen werden. Derartige Aufwendungen können jedoch bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§20 Abs4 leg.cit.).

§34 Abs7 EStG 1988 lautet:

  1. "(7)Absatz 7,Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs4 Z3 lita und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß §33 Abs4 Z3 litb abgegolten.

3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§106 Abs3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

§33 Abs4 EStG 1988 ordnet an:

  1. "(4)Absatz 4,Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. ...(Alleinverdienerabsetzbetrag)

2. ...(Alleinerzieherabsetzbetrag)

3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

c)..."

2. Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Gemäß §2 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen), für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§2 Abs2 leg.cit.).

§5 Abs4 FLAG, idF BGBl. 201/1996, hat folgenden Wortlaut: §5 Abs4 FLAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, hat folgenden Wortlaut:

  1. "(4)Absatz 4,Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."

§50g Abs2 FLAG ordnet hiezu an, daß diese Vorschrift an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft tritt (das war der 1.5.1996), sieht aber überdies noch folgendes vor: "Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist §5 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist." §50g Abs2 FLAG ordnet hiezu an, daß diese Vorschrift an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, folgenden Tag in Kraft tritt (das war der 1.5.1996), sieht aber überdies noch folgendes vor: "Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist §5 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist."

Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des §5 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, hat der Absatz 4 des §5 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Im Erkenntnis VfSlg. 12.940/1991 hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung unterhaltspflichtiger Eltern in den Jahren 1987 und 1988 als entscheidende Frage herausgestellt (S 762), "ob das grundsätzliche Verbot des Abzuges von Unterhaltsleistungen an Kinder angesichts der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von unterhaltspflichtigen Eltern und nicht unterhaltspflichtigen Personen sachlich gerechtfertigt ist". Die Notwendigkeit, aus dem erzielten Einkommen (auch) den Kindern Unterhalt zu leisten, verringere die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern und sei nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos. Der Gerichtshof hat allerdings auch betont, daß es nicht erforderlich sei, daß der Staat die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise im Wege des Steuerrechtes übernehme. Er hat vielmehr (nur) bemängelt, daß Unterhaltsleistungen steuerlich nicht in einer der geminderten Leistungsfähigkeit entsprechenden Weise berücksichtigt und damit als eine Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos behandelt würden.

Er hat in diesem Zusammenhang - in Würdigung des entsprechenden Vorbringens der Bundesregierung - die Wirkung der Familienbeihilfe untersucht und ist dabei zum Ergebnis gekommen, daß die Familienbeihilfen (und die Kinderzuschläge) in ihrer Wirkung die für die Kinder benötigten Einkommensteile zwar im unteren Einkommensbereich zur Gänze steuerfrei stellten, ja die Kinderlasten unter Umständen sogar teilweise abdeckten, daß aber in höheren Einkommensbereichen wesentlich weniger einkommensteuerfrei gestellt werde, als für die Kinder aufgewendet werde. Dies könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Tragung der Kinderlasten mit steigendem Einkommen leichter falle.

Der Gerichtshof hat allerdings auch - zur Vermeidung von Mißverständnissen - darauf hingewiesen, daß es im Ermessen des Gesetzgebers liege, durch welche Maßnahmen er das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis erziele (S 766). "Er kann den Tarif entsprechend gestalten, taugliche Frei- oder Absetzbeträge vorsehen und direkte Leistungen (zB aus dem Familienlastenausgleichsfonds) gewähren und diese oder andere Maßnahmen auch nebeneinander einsetzen. Soweit Teile des Einkommens durch die Wirkung der Familienbeihilfen von der Steuerbelastung freigestellt werden, ist dies ebenso zu berücksichtigen, wie bei der Feststellung der Höhe der besonderen Belastung der Eltern." Der Gesetzgeber dürfe im übrigen "von Durchschnittswerten ausgehen und der Bemessung der Steuer jenen Unterhalt zugrundelegen, der sich aus dem für die Besteuerung in Frage kommenden Einkommen unter Außerachtlassung steuerlich irrelevanter Einkommensteile oder Vermögenswerte typischerweise ergibt".

1.2. In seinem Erkenntnis VfSlg. 14.992/1997, mit dem die den Unterhalt haushaltszugehöriger Kinder betreffenden Vorschriften des EStG 1988 aufgehoben wurden, hat der Gerichtshof an den grundsätzlichen Aussagen des Erkenntnisses VfSlg. 12.940/1991 festgehalten und sich in der Folge ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht die in §33 EStG 1988 vorgesehenen Kinderabsetzbeträge und die nach §8 FLAG gebührende Familienbeihilfe ("Transferleistungen") die sich aus der Unterhaltsverpflichtung ergebende Belastung in einem solchen Maße verminderten, daß die fehlende Entlastung

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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