TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/27 2003/14/0105

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

AVG §56;
BAO §92;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §8 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M E in T, vertreten durch Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Innsbruck) vom 14. November 2003, GZ. RV/0094-I/03 betreffend erhöhte Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 1. Jänner 1975 geborene Beschwerdeführer beantragte mit einer am 20. November 2002 beim Finanzamt eingelangten Eingabe die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. In der Folge legte er eine Bescheinigung der Amtsärztin vom 18. Dezember 2002 vor, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit Geburt an "Athetotischen Bewegungsstörungen" leidet. Auf Grund dieses Leidens werde er voraussichtlich dauernd außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wird darin ausgeführt, dass "laut Aktenlage im September 1997 - also bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres - ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt wurde, aus dem hervorgeht, dass (der Beschwerdeführer) damals sehr wohl im Stande (gewesen sei), sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", weshalb die vorgelegte Bescheinigung der Amtsärztin nicht "anerkannt" werden könne. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Überprüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.

In der dagegen erhobenen Berufung erwiderte der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich nie in der Lage gewesen sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Auf den ihm vermittelten Arbeitsplätzen sei er aufgrund seiner Behinderung jeweils nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden. Er verstehe die Arbeitsanweisungen zumeist nicht, ermüde rasch und habe immer wieder epileptische Anfälle und starke Spasmen in der Muskulatur. Nach Ansicht der Lebenshilfe wie auch einer näher bezeichneten geschützten Werkstätte sei er aus diesen Gründen nicht einmal in der Lage, einen geschützten Arbeitsplatz einzunehmen. Seiner Berufung schloss der Beschwerdeführer eine aus dem Jahr 1997 stammende ärztliche Bescheinigung an, in welcher ihm auch damals schon die Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden sei. Aufgrund der Schwere seiner schon seit Geburt an bestehenden körperlichen Beeinträchtigung sei es offensichtlich, dass er keiner Arbeit nachgehen könne. Vorgelegt wurde weiters ein mit 28. Jänner 2003 datierter Bericht über das Ergebnis einer an diesem Tag erfolgten Untersuchung durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eine Bestätigung jener geschützten Werkstätte, die den Beschwerdeführer vom 2. November 1995 bis 31. Oktober 1996 beschäftigt hatte. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einfachen Büroarbeiten befasst gewesen sei und sich bemüht habe, die ihm aufgetragenen Arbeiten zu ihrer Zufriedenheit auszuführen. Auf Grund seiner Behinderung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage gewesen, die in ihn gesetzten Erwartungen zu erfüllen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung, ohne weitere Erhebungen zu veranlassen, als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides auf folgende der belangten Behörde vorliegende ärztliche Bestätigungen hingewiesen:

"1) Bestätigung vom 17. Jänner 1997, Univ. Klinik für Kinderheilkunde:

Behinderung über 50%, das Kind ist voraussichtlich nicht außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

2) Bestätigung vom 21. Feber 1997, Bezirkshauptmannschaft, Gesundheitsreferat:

außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

3) Gutachten vom 15. September 1997, zuständiges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen:

Behinderung 60%, nicht außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

4) ärztliche Bescheinigung vom 18. Dezember 2002, Bezirkshauptmannschaft, Gesundheitsreferat:

außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen"

Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1997 die erhöhte Familienbeihilfe beantragt und dazu die unter den Punkten 1 und 2 angeführten einander widersprechenden ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt. In der Folge sei das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung des unter Punkt 3 angeführten Gutachtens ersucht worden. Dieses Gutachten habe zur Abweisung des seinerzeitigen vom Vater des Beschwerdeführers gestellten Antrages geführt, wobei die Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom 17. November 1997 in Rechtskraft erwachsen sei.

Die belangte Behörde lege ihrer Entscheidung nun gleichfalls jenen Sachverhalt zu Grunde, der in den beiden (unter Punkt 1 und Punkt 3 angeführten) Gutachten bestätigt worden sei, nämlich, dass der Beschwerdeführer "kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahres" in der Lage gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die unter den Punkten 2 und 4 angeführten Gutachten würden von der selben Ärztin stammen und eine Einschätzung wiedergeben, welche von den beiden anderen Ärzten nicht geteilt worden sei. "Zudem wurde die Fähigkeit des Berufungswerbers sich (zumindest knapp nach Vollendung des 21. Lebensjahres) sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits in der oben erwähnten Entscheidung der zuständigen Finanzlandesdirektion rechtskräftig festgestellt." Da somit in freier Beweiswürdigung feststehe, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung seines 21. Lebensjahres jedenfalls in der Lage gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei eine wesentliche Voraussetzung des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe nicht erfüllt, sodass es sich erübrige zu prüfen, ob nicht auch andere Ablehnungsgründe, wie etwa eine mögliche Berufstätigkeit der Ehefrau, vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe zu Recht nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz. 3 zu § 92, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Tz. 485ff). Mit der im angefochtenen Bescheid angeführten Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion wurde über einen Anspruch des Vaters des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe abgesprochen, während im nunmehrigen Verfahren über den eigenen Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden war. Dass beide Ansprüche zur Tatbestandsvoraussetzung haben, dass der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ändert daran nichts.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtpflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie u.a. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 gestalteten ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde auf ein "Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen", welches im Jahr 1997 im Zuge des seinerzeit vom Vater des Beschwerdeführers gestellten Antrages auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe eingeholt wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Vorgangsweise u.a. mit dem Vorbringen, dass ihm zu dieser im früheren Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ebenso wie zur Bescheinigung der Universitätsklinik vom 17. Jänner 1997 kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Amtsärztin einen ausreichenden Nachweis seiner vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung darstellt.

Ob der Beschwerdeführer schon durch die Begründung des erstinstanzlichen Abweisungsbescheides oder durch entsprechende Telefonate - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einwendet - ausreichend auf das Vorhandensein weiterer (für den Beschwerdeführer ungünstiger) Beweismittel hingewiesen wurde, kann im Beschwerdefall ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen nicht ohnedies den Schluss zulassen, dass ihm die im früheren Verfahren gewonnenen Unterlagen bekannt waren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 92/15/0215, und vom 21. Februar 2001, 96/14/0139). Das von der belangten Behörde herangezogene "Gutachten" des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entspricht diesen Anforderungen nicht.

Wie den vorgelegten Akten zu entnehmen ist - der angefochtene Bescheid lässt diesbezügliche Ausführungen vermissen -, handelt es sich bei der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um folgenden handschriftlichen Vermerk:

" Lt. Stellungnahme d. Sozialarbeiters imstande derzeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. 15.9.97 (Stempel und Unterschrift)"

Aus dieser Bescheinigung geht weder hervor, dass der Aussage ein ärztliches Sachverständigengutachten über das Ausmaß des Leidens zu Grunde liegt noch findet darin eine Befassung mit der Frage statt, wie sich die festgestellte Behinderung des Beschwerdeführers auf seine Fähigkeit auswirkt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. War die Stellungnahme des Bundesamtes an sich schon nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig aufzuzeigen, ergab sich jedenfalls aus der Entgegnung des Beschwerdeführers in seiner Berufung (Vorliegen lediglich kurzfristiger Arbeitsverhältnisse, Arbeitsbestätigung der geschützten Werkstätte) die Verpflichtung der belangten Behörde, eine Ergänzung der unzureichenden Bescheinigung des zuständigen Bundesamtes einzuholen. Dass tatsächliche Beschäftigungsverhältnisse nicht in jedem Fall als Nachweis der Erwerbsfähigkeit anzusehen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0167, und das Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/14/0172).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2005

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140105.X00

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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