TE OGH 1979/5/29 11Os73/79

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Veröffentlicht am 29.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. März 1979, GZ 7d Vr 9284/78-10, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.8.1934 geborene Angestellte Alfred A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.11.1978 in Wien als Kriminalbeamter des Bezirkspolizeikommissariats Brigittenau mit dem Vorsatz, die Firma B und C als Eigentümerin der im Spruch angeführten Gegenstände am Vermögen bzw. den Staat in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der aufgetragenen Amtshandlung zu schädigen, seine Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er eine Reihe dieser Gegenstände, zu deren Sicherstellung er beauftragt war, sich zueignete, wissentlich mißbrauchte.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurden der Angeklagte und zwei weitere Kriminalbeamte beauftragt, in zwei dem Verdächtigen Wolf Dieter D gehörigen Magazinen in Wr. Neustadt eine Hausdurchsuchung durchzuführen und allfällige Diebsbeute sicherzustellen. In Erfüllung dieses Auftrags wurden dort Gegenstände aus dem Besitz der Firma B und C im Wert von ca. 250.000,-- S sichergestellt. Diese wurden in einen Firmenkombi der genannten Firma verpackt und von einem Angestellten derselben nach Wien zurückgefahren. Dort übernahm der Angeklagte, der mit dem Transport mitgefahren war, den Kraftwagen mit der sichergestellten Diebsbeute und fuhr mit ihm zum Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, wo er den Kombi mit der Fracht in der Garage abstellen und diese versperren sollte. Die aktenmäßige Erfassung der sichergestellten Diebsbeute sollte erst nach dem bevorstehenden Wochenende erfolgen. Der Angeklagte stellte jedoch das Fahrzeug zunächst auf der Straße vor dem Polizeikommissariat Brigittenau ab und lud dort die im Spruch angeführten Teile des sichergestellten Guts in seinen eigenen Kraftwagen um. Erst danach führte er den Kombiwagen der Firma B und C in die Garage des Kommissariats. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den angeführten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe außer Acht gelassen, daß die gesamte sichergestellte Diebsbeute schon in Wr. Neustadt in die Gewahrsame des Geschädigten, nämlich der Firma B und C, übergeben worden und damit die Amtstätigkeit des Beschwerdeführers beendet gewesen sei. Die Überführung eines Teils dieses Guts in seine Gewahrsame stelle sich daher auch nicht phasenweise als Erledigung der Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften dar, da die gestohlenen Gegenstände dem Beschwerdeführer vom Beauftragten der Firma B und C anvertraut worden seien. Der Angeklagte habe daher beim Lenken des Firmenfahrzeugs mit der darin verstauten Diebsbeute nicht als Träger staatlicher Gewalt gehandelt.

Mit diesem Vorbringen weicht der Beschwerdeführer von den Feststellungen des Erstgerichts ab und bringt so den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, dessen Ausführung ein Festhalten an den Feststellungen des Erstgerichts und deren Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz fordert, nicht zur gesetzmässigen Darstellung. Nach diesen Feststellungen war nämlich die Amtstätigkeit des Beschwerdeführers nicht schon mit der Verladung des Diebsguts in Wr. Neustadt, sondern erst mit der Abstellung des Fahrzeugs in der Garage des Kommissariats beendet. Nicht anders können nämlich die Feststellungen des Erstgerichts, der Angeklagte sei mit dem Kraftwagen der Fa. B und C mit der sichergestellten Diebsbeute zum Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau gefahren, wo er den Kombi mit dem Diebsgut in der Garage abstellen und diese versperren sollte (S 64 d. A), verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat demnach - entgegen seinen nunmehrigen Ausführungen - keiner Anordnung eines Verantwortlichen der Fa. B und C entsprochen, sondern hatte den dienstlichen Auftrag, nach erfolgter Sicherstellung die in den Kraftwagen der genannten Firma verladenen Gegenstände zwecks aktenmäßiger Erfassung der sichergestellten Diebsbeute (S 65 d. A) zum Kommissariat zu bringen und dort zu verwahren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 (285 a) StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.

Anmerkung

E02094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00073.79.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19790529_OGH0002_0110OS00073_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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