TE OGH 1979/6/22 13Os90/79 (13Os91/79)

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Veröffentlicht am 22.06.1979
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Eduard A und andere wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19.August 1975, GZ 4 U 421/75-41, sowie des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1976, GZ 4 U 421/75-57 (= 18 Bl 149/75), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19.August 1975, GZ 4 U 421/75-41, sowie des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1976, GZ 4 U 421/75-57 (= 18 Bl 149/75), verletzten in folgenden Aussprüchen das Gesetz in der Bestimmung des § 42 Abs 1 StGB:

1.) das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, insoweit es die Angeklagten Eduard A, Johann B, Alfred C, Paul D, Friedrich E und Hilda F je des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB, begangen am 26.März 1973 und, mit Ausnahme Johann BS, auch am 5.April 1972, durch Beanspruchen von tatsächlich nicht erwachsenen Reisekosten anläßlich von Skikursen in der Höhe von, mit Ausnahme Johann BS, jeweils 185 S, Johann B im Betrage von 95 S, in den an die Reisegebührenprüfungsstelle des Amtes der O§. Landesregierung gelegten Reiserechnungen, schuldig erkannte und zu Geldstrafen und zum Kostenersatz verurteilte;

2.) das Urteil des Kreisgerichtes Wels, insofern es unter Aufrechtbelassung der zu 1.) genannten Schuldsprüche in Neufestsetzung der Strafen gemäß dem § 146 StGB über die Angeklagten Geldstrafen verhängte und die Angeklagten mit ihren, der Sache nach auch das Vorliegen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem § 42 Abs 1 StGB geltend machenden Berufungen wegen Nichtigkeit auf diese Entscheidung verwies und ihnen auch den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte.

In dem zu Punkt 1.) und 2.) genannten Umfang werden diese, im übrigen (in den Teilfreisprüchen) unberührt bleibenden Urteile sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 14.September 1976, GZ 4 U 421/75-59, aufgehoben und es wird gemäß den §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Eduard A, Johann B, Alfred C, Paul D, Friedrich E und Hilda F werden (auch) von der Anklage, sie haben am 26.März 1973 und, mit Ausnahme Johann BS, auch am 5.April 1972 in Attnang-Puchheim mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorlage von Reiserechnungen, in welchen sie tatsächlich nicht erwachsene Reisekosten, mit Ausnahme Johann BS in der Höhe von 185 S, Johann B im Betrage von 95 S, beanspruchten, Organwalter der Reisegebührenprüfungsstelle des Amtes der O§. Landesregierung zur Auszahlung dieser Beträge, sohin zu Handlungen verleitet, durch die der Republik Österreich jeweils ein Schaden in der Höhe dieser Beträge zugefügt worden sei, und sie haben hiedurch je das Vergehen des Betruges nach dem § 146

StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 4 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Aus den Akten 13 E Vr 755/74 des Kreisgerichtes Wels und 4 U 421/75 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft Wels stellte am 8.Juni 1974

beim Einzelrichter des Kreisgerichtes Wels Strafantrag gegen den Hauptschullehrer Karl G wegen des Verbrechens des Betruges nach den §§ 197, 200 StG. und beantragte in abgesondert zu führenden und an das Bezirksgericht Vöcklabruck abzutretenden Verfahren die Bestrafung der Hauptschullehrer Friedrich Eggl, Paul D, Alfred C, Eduard A, Johann B, Hilda F, Franz H und Annemarie I je wegen der Übertretung des Betruges nach den §§ 461/197 StG.

Karl G lag zur Last, daß er in den Jahren 1970

bis 1973 anläßlich der Vorlage von Reiserechnungen nach von ihm geleiteten Skikursen der Hauptschule Attnang-Puchheim für sich und die erwähnten anderen Lehrpersonen, welche daran teilgenommen hatten, Bestätigungen über in Wahrheit nicht entrichtete Nächtigungs- und Fahrtkosten beschaffte und den Reiserechnungen teils selbst beilegte, teils durch die übrigen Lehrer, welchen insoweit ebenfalls der Vorwurf des Betruges gemacht wurde, beilegen ließ, wodurch Organwalter der Reisegebührenprüfungsstelle des Amtes der O§. Landesregierung in Irrtum geführt und zum Ersatz nicht zustehender Nächtigungs- und Fahrtkosten verleitet wurden. Diese Kosten beliefen sich bei Karl G auf insgesamt 1.466 S, bei Friedrich E auf insgesamt 1.151 S, bei Paul D auf insgesamt 859 S, bei Adolf C auf insgesamt 899 S, bei Eduard A auf insgesamt 857 S, bei Johann B auf insgesamt 327 S, bei Hilda F auf insgesamt 1.131 S, bei Franz H auf insgesamt 420 S und bei Annemarie I auf insgesamt 735 S (vgl. ON 1 in 4 U 421/75 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck und ON 23 in 13 E Vr 755/74 des Kreisgerichtes Wels).

Die Strafverfahren über diese Strafanträge erbrachten folgendes Ergebnis:

1.) Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19.August 1975, GZ 4 U 421/75-41, wurden Eduard A, Johann B, Alfred C, Paul D, Friedrich E und Hilda F je des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB, begangen durch die beschriebene Vorlage von Reiserechnungen mit inhaltlich falschen Belegen über tatsächlich nicht erwachsene Nächtigungs- und Fahrtkosten am 26.März 1973 und, mit Ausnahme von Johann B, auch am 5.April 1972, schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt. In Ansehung der in die Jahre 1970 und 1971 fallenden Tathandlungen wurden die Genannten sowie die Angeklagten Franz H und Annemarie I, die letzteren beiden sohin vom gesamten Anklagevorwurf, aus dem Grunde der Verjährung gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen der Verurteilten gab das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht mit dem Urteil vom 13. Juli 1976, GZ 4 U 421/75-57 (= 18 Bl 149/75) im Punkte der Schuld teilweise dahin Folge, daß es das im übrigen unberührt bleibende Urteil erster Instanz in den Schuldsprüchen wegen der betrügerischen Inanspruchnahme von Nächtigungskosten und demgemäß in den Strafaussprüchen aufhob. Das Berufungsgericht erkannte sohin in der Sache selbst zu Recht, indem es die Angeklagten Eduard A, Johann B, Alfred C, Paul D, Friedrich E und Hilda F vom Anklagevorwurf in Ansehung der Nächtigungskosten gemäß dem § 259 Z 3 StPO freisprach und für die aufrecht bleibenden Schuldsprüche der Angeklagten wegen der Beanspruchung nicht aufgelaufener Fahrtkosten, mit Ausnahme des Angeklagten Johann B, bei welchem sich diese auf den Betrag von 95 S beliefen, in der Höhe von je 185 S, gemäß dem § 146 StGB zu Geldstrafen, und zwar Eduard A und Johann B im Ausmaße von zwölf Tagessätzen, die übrigen Angeklagten in der Höhe von 20 Tagessätzen verurteilte. Der Tagessatz wurde bei Friedrich E mit 250 S, bei Hilda F mit 200 S und bei den übrigen Verurteilten mit je 300 S bemessen; Eduard J wurde die Geldstrafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit ihren Berufungen wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe verwies das Berufungsgericht die Angeklagten auf diese Entscheidung.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen (vgl. insbes.

S. 365 ff. in Verbindung mit der S. 255 d.A. 4 U 421/75 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck) wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes, auf welchen die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche beruhen, hatte der Skikursleiter Karl G u.a. auch mit dem Autobusunternehmer, welcher den Transport der Schüler und ihrer Lehrer zur Mitterbergalm am Hochkönig, wo die Skikurse stattfanden, Pauschalpreise vereinbart, wobei den Lehrern keinerlei Kosten für die Beförderung erwuchsen. In subjektiver Hinsicht nahm das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, die Gutläubigkeit der Angeklagten verneinend, als erwiesen an, daß diese es zumindest für möglich hielten, daß sie bei Legung der Reiserechnung durch die Vorlage der Bestätigung des Autobusunternehmers über Fahrtauslagen, welche ihnen nicht entstanden sind, die Beamten der Reisegebührenverrechnungsstelle beim Amte der O§. Landesregierung durch Täuschung zur Auszahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Fahrtkostenersatzbeträge veranlaßten, und sich damit auch abgefunden haben (S. 368 f. in den Akten 4 U 421/75 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck).

2.) Karl G wurde im Verfahren 13 E Vr 755/74

des Kreisgerichtes Wels zunächst mit dem Urteil vom 14.Oktober 1976, GZ 13 E Vr 755/74-47, ebenfalls des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt. Dieser Schuldspruch umfaßte die Vorlage von Reiserechnungen über Fahrtkosten von insgesamt 1.205 S in den Jahren 1972 und 1973 im eigenen Namen sowie die Beteiligung an den oben beschriebenen Tathandlungen der übrigen Lehrer, welche den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen durch das Bezirksgericht Vöcklabruck zugrundeliegen. Im übrigen wurde Karl G von der Anklage des Betruges gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der gegen diesen Schuldspruch erhobenen Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Urteil vom 3.März 1977, GZ 13 E Vr 755/74-51 (= 7 Bs 53/77) Folge, indem es den Schuldspruch als nichtig aufhob und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwies. Das Oberlandesgericht erachtete, ausgehend von seiner Rechtsansicht, daß bei Prüfung des Ersatzes von Reisekosten nach dem § 10 Abs 1 RGV 1955 alle jene Faktoren mit einzubeziehen seien, die einen einem Fahrpreis gleichwertigen Mehraufwand der Reisenden 'in einem unternehmerischen Sinn' bedeuten, daß das Ersturteil insoweit sowie zur Frage eines allfälligen Rechtsirrtums des Angeklagten mit Feststellungsmängeln im Sinne der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO behaftet sei.

Im erneuerten Verfahren sprach das Kreisgericht Wels mit dem Urteil vom 6.Dezember 1977, GZ 13 E Vr 755/74-57, den Angeklagten Karl G gemäß dem § 259 Z 3 StPO

von der Anklage des Betruges frei. Es vertrat dabei mit Beziehung auf die erwähnte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zusammengefaßt, den Standpunkt, der Angeklagte sei bei dem vorliegenden Beförderungsvertrag mit dem Autobusunternehmer 'unter Mithilfe seiner Kollegen' selbst einem Unternehmer faktisch gleichzustellen, weil er die 'Organisation der Skikurse kalkulieren' mußte, 'ihnen' (gemeint offenbar: ihm und den übrigen Lehrern) ein gewisser Arbeitsaufwand entstanden sei und er, wie auch seine den Kurs begleitenden Kollegen, ferner bestimmte Kosten betritten habe, die unvergütet geblieben seien. Der geleistete Mehraufwand im unternehmerischen Sinn habe 'sicherlich' der Höhe nach 'seine Deckung in den an sich in geringem Ausmaß beanspruchten Fahrtkosten von 185 S bzw. 95 S (je für einen der Hauptschullehrer), sodaß demnach im gegenständlichen Fall die Beanspruchung der Fahrtkosten und Reiserechnungen gerechtfertigt war'. Auch wenn dies nicht zuträfe oder 'hinsichtlich der Kollegen', in Ansehung deren strafbaren Handlungen (vgl. oben Punkt 1.)) dem Angeklagten G Beteiligung im Sinne des § 12 StGB

vorgeworfen werde, 'ein Mehraufwand in Höhe des beanspruchten Betrages nicht gerechtfertigt wäre', so wäre dem Angeklagten ein Bereicherungsvorsatz nicht nachzuweisen, da er auf die, obschon durch Täuschung, erstrebte geldwerte Leistung einen Anspruch zu haben glaubte. Dem Angeklagten könne ferner nicht nachgewiesen werden, daß er 'das Unrecht seiner Tat wegen eines Rechtsirrtums erkennen mußte'; ein Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB sei dem Angeklagten nicht vorwerfbar (vgl. S. 672 ff. in den Akten 13 E Vr 755/74 des Kreisgerichtes Wels).

Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem Urteil vom 16.Juni 1978, GZ 13 E Vr 755/74-64 (= 7 Bs 82/78) als unbegründet zurückgewiesen.

Die Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19.August 1975, GZ 4 U 421/75-41, sowie des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1976, GZ 4 U 421/

75-57 (= 18 Bl 149/75), im Strafverfahren gegen die Angeklagten Eduard A, Johann B, Alfred C, Paul D, Friedrich E und Hilda F stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang, insofern in beiden Urteilen die mangelnde Strafwürdigkeit der Tathandlungen dieser Angeklagten nach dem § 42 Abs 1 StGB implicite (vom Berufungsgericht trotz entsprechender sachlicher Geltendmachung in den Berufungsschriften; vgl. S. 285, 289 f., 298 d. Akten 4 U 421/75 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck) verneint wurde.

Rechtliche Beurteilung

Demgegenüber liegen aber die Voraussetzungen dieses sachlichen Strafausschließungsgrundes kumulativ bei sämtlichen Angeklagten vor:

Das Delikt des Betruges nach dem § 146 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, weshalb die Grundbedingung des § 42 Abs 1 StGB, daß die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, zutrifft.

Bei Prüfung des Verschuldensgrades (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB) ist zu beachten, daß die Frage der Anspruchsberechtigung in Ansehung von Reisegebühren, welche nicht den tatsächlichen Anforderungen entsprechen, verschiedene Lösungen zuläßt und selbst in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine unterschiedliche Beantwortung erfahren hat (sh.

Erkenntnis vom 5.Juli 1973, Zl. 360/73-5 und vom 3.Juli 1975, Zl. 1559/74-15).

Schon angesichts dieses Umstandes ist aber jedenfalls das Verschulden der Angeklagten Eduard A, Johann B, Alfred C, Paul D, Friedrich E und Hilda F, denen Erst- und Berufungsgericht Gutgläubigkeit und damit auch einen Tat- oder Rechtsirrtum (§ 8, 9 StGB) nicht zubilligten, als nur gering (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB) anzusehen. Mit anderen Worten: Es blieb das im Sinne des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB tatbildliche Verhalten der Angeklagten doch erheblich hinter dem in dieser Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Darüber hinaus hat die Tat jeweils nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen (§ 42 Abs 1 Z 2 StGB). Denn die erlangten Reisekostenbeträge von 95 S bzw. 185 S liegen weit unterhalb der von der Rechtsprechung für den Tatbestand der Entwendung nach dem § 141 Abs 1 StGB angenommenen Bagatellgrenze von ca. 500 S (ÖJZ-LSK 1976/28).

Schließlich gebieten bei der konkreten Fallgestaltung auch weder spezial- noch generalpräventive Gründe eine Bestrafung der Angeklagten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB).

Demnach hätte schon für das Bezirksgericht Vöcklabruck wie auch für das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht Anlaß zur Anwendung des § 42 Abs 1 StGB bestanden, ohne daß es - wie dies im abgesonderten Strafverfahren gegen den Skikursleiter Karl G geschehen ist - eines näheren Eingehens auf die Frage bedurfte, ob und inwieweit die Angeklagten im Einzelfall zufolge Erbringens verschiedener, nicht abgegoltener Leistungen zur Inanspruchnahme von tatsächlich nicht erwachsenen Fahrtkosten berechtigt gewesen sein konnten oder nicht (vgl. hiezu aber S. 271 in 4 U 421/75 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck). Denn ein Vorgehen nach dem § 42 Abs 1 StGB (§ 259 Z 4 StPO) setzt nicht den Nachweis des objektiven und subjektiven Tatbestandes des betreffenden Deliktes voraus; die Entscheidung ergeht vielmehr schon auf Grund eines bestehenden Verdachtes (JBl. 1978, 494).

Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur nach dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E02067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00090.79.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19790622_OGH0002_0130OS00090_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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