TE OGH 1979/6/22 13Os84/79

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Veröffentlicht am 22.06.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs 1 und Abs 3, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 12.Dezember 1978, GZ 2 a Vr 8669/75-205, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt III des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit sie den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde betreffen, zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred A, der sich selbst als Journalist bezeichnet, jedoch verschiedentlich anderen Erwerbstätigkeiten nachging, (zu Punkt I des Schuldspruchs:) des Verbrechens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs 1 und Abs 3, zweiter Fall, StGB, (zu Punkt II des Schuldspruchs:) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB, (zu Punkt III des Schuldspruchs:) des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 StGB, (zu Punkt IV des Schuldspruchs:) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 1, 224 StGB und (zu Punkt V des Schuldspruchs:) des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3

StGB schuldig erkannt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat er in Wien, Murau und Graz (zu I:) am 18.Jänner 1974

einen von der 'V§ST-A***' (Vereinigte Österreichische Eisenund Stahlwerke-Alpine Montan Aktiengesellschaft) irrtümlich und ohne Gegenleistung auf sein Konto Nr. 039-16235 bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse zur Überweisung gebrachten Geldbetrag von 334.514,37 S behoben und für eigene Zwecke verbraucht, (zu II):

als verpflichtete Partei anläßlich der Ablegung des Offenbarungseides vor dem Exekutionsgericht Wien durch wahrheitswidrige Verneinung der im Vermögensverzeichnis gestellten Fragen, und zwar am 5.Juni 1974

nach Grundstücksbesitz und nach unbewegliche Sachen betreffenden Ansprüchen, am 10.August 1977 nach Grundstücksbesitz und Besitz von Sparbüchern, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid falsch geschworen, (zu III:) in der Zeit zwischen 26.April 1976 und 22.Juli 1976 durch schriftliche Eingaben an das Bezirksgericht Murau und die Staatsanwaltschaft Graz und in seiner Beschuldigtenverantwortung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien Oberlandesgerichtsrat Dr. Alois B durch die Behauptung, er habe sein Amt mißbraucht, Winkelzüge und Betrugshandlungen begangen, den Rechtsanwalt Dr. Peter C vom Einlangen der Grundbuchseingabe des Angeklagten mit dem Kaufvertrag (betreffend sein Grundstück) durch die Beamtin Ingeborg D sofort vom Gericht aus verständigt; des weiteren durch die Vorlage einer (diesen fälschlichen Vorwurf betreffenden) 'Tatschilderung' und 'Mitteilung' des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß diese Verdächtigung falsch war, (zu IV:) in der Zeit zwischen 16. und 22. Juli 1976 eine Verständigung des Postamtes Wien 1132 vom 16.Juli 1976 durch Einsetzen der Uhrzeit:

'7 Uhr 30' mit dem Vorsatz verfälscht, daß diese inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich der Uhrzeit der Übernahme der Postsendung durch den Übernahmsberechtigten des Bezirksgerichtes Murau gebraucht werde und (zu V:) am 16.Dezember 1976

Angestellte der 'B***' (Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft) insbesondere unter Vorlage einer falschen Lohnbestätigung und unter der Vorgabe, er sei willens und in der Lage, Rückzahlungen zu leisten, zur Zuzählung eines Darlehens von 594.000 S verleitet und das genannte Geldinstitut dadurch um ca. 200.000 S geschädigt.

Von einem weiteren Anklagevorwurf wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.

Den Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde an, die er ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Rechtliche Beurteilung

Seine Verfahrensrüge richtet sich inhaltlich lediglich gegen die Schuldspruchsfakten (I und V) wegen der Verbrechen der Unterschlagung und des schweren Betruges. Eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Schöffensenat seinen Anträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. E und des Dr. F, des ehemaligen Generaldirektors und eines Angestellten der 'V§ST-A***', zum Beweise dafür, daß beide seine Ansprüche (aus der behaupteten Lieferung von 34 Springzifferuhren) gegen dieses Unternehmen anerkannt hätten, ferner den Anträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Karlheinz G sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung seiner zur Sicherstellung des von der 'B***' aufgenommenen Darlehens dienenden Liegenschaft zum Beweise einer fehlenden Schädigung dieses Geldinstitutes bzw. seiner fehlenden Täuschungsund Schädigungsabsicht nicht entsprochen, ja nicht einmal ein abweisliches Zwischenerkenntnis gefällt habe.

Nach der Aktenlage hat allerdings von diesen Beweisanträgen die Verteidigung des Angeklagten in der der Urteilsfällung (am 12. Dezember 1978) vorangehenden Hauptverhandlung am 16.November 1978 lediglich den auf zeugenschaftliche Vernehmung des 'Dir. Dr. E zum Beweis darüber, daß die Uhren tatsächlich geliefert wurden', gestellt (III/S. 466 unten); ansonsten finden sich - neben konkreten (von der Beschwerde aber nicht relevierten) Beweisanträgen - nur die Erklärungen der Verteidigung (am 13.November 1978, III/S. 410:), 'auf Zeugen, welche heute nicht erschienen sind, nicht verzichten zu wollen' und alle bisher gestellten Beweisanträge, welchen noch nicht entsprochen wurde, pauschaliter zu wiederholen;

(am 16.November 1978, III/S. 465:) vom Angeklagten zwar beauftragt zu sein, die in dessen am 7.November 1978 an das Gericht gelangter Eingabe beantragten Zeugen 'ihrerseits namhaft zu machen', was sie jedoch nicht tun könne, weil sie diese (im Akt nicht auffindbare Eingabe) nicht habe und (am 12.Dezember 1978, IV/S. 11 und 16 oben:) die Anträge, die der Angeklagte in einer handschriftlichen Eingabe ON. 202 gestellt hat - darunter den auf 'Vernehmung aller in den Anklageschriften angeführten Zeugen' - zu wiederholen und 'sämtliche schriftlich gestellten Anträge des Angeklagten, soweit sie noch nicht erledigt sind, ausdrücklich aufrecht' zu erhalten 'und sie als zum Vortrag gebracht anzusehen'.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen faßte der Schöffensenat sehr wohl ein Zwischenerkenntnis auf 'Abweisung sämtlicher noch offener Beweisanträge aus den im Urteil ersichtlichen Gründen' (IV/S. 17), ein prozeßrechtlich an sich durchaus zulässiger Vorgang, solange die Begründung eines solchen Beschlusses in den Urteilsgründen nachgetragen wird (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 238 StPO, Nr. 9, 9a, 12).

Die Verfahrensrüge versagt.

Denn ausgenommen den Antrag auf Vernehmung des Dr. E fehlt es schon an einer prozessual beachtlichen Antragstellung, weil ein auf Vernehmung des Dr. F und des Karlheinz G und auf Beiziehung eines Sachverständigen gerichteter, in der Hauptverhandlung unter Anführung eines konkreten Beweisthemas mündlich gestellter, hinreichend konkreter Beweisantrag in keinem dieser Fälle vorliegt, was aber die unerläßliche verfahrensrechtliche Voraussetzung einer erfolgreichen Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes wäre (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs 1 Z 4 StPO, Nr. 1, 4a, 4bbb). Ganz allgemein hat aber der Schöffensenat auch zu dieser Art der Antragstellung in den Entscheidungsgründen des Urteiles Stellung genommen und mit überzeugender Argumentation dargelegt, warum er diese nicht zu berücksichtigen habe (IV/S. 67 bis 71). Jedoch auch der Antrag auf Vernehmung des Dr. E, des ehemaligen Generaldirektors der 'V§ST-A***', hätte nach der einmütigen Bekundung aller als Zeugen vernommenen Angestellten dieses Unternehmens, daß die vom Angeklagten angeblich gelieferten Uhren (für welche er den zugeeigneten Geldbetrag als Gegenleistung ansieht) trotz aller erdenklichen Nachforschungen nicht aufgefunden werden konnten, ihre Lieferung 'also absolut auszuschließen sei' (siehe IV./S. 13 unten; auch III/S. 416, 422, 433, 434) - nur dazu, nicht aber zum Anerkenntnis von Forderungen des Angeklagten wurde dieser Zeuge geführt - noch einer konkreten Darlegung bedurft, aus welchen Gründen erwartet werden könnte, daß die Durchführung dieses beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde; denn der Zeuge Dr. H hatte bereits eine Befassung des Dr. E mit der strittigen Forderung des Angeklagten aus der angeblichen Uhrenlieferung geradezu ausgeschlossen (III/S. 406, 407; siehe auch II/S. 267 und 389), weshalb auch das Schöffengericht von einer Vernehmung dieses Zeugen keine weitere Aufklärung erwartete und daher diese Beweisaufnahme - nach dem Gesagten sohin durchaus zurecht - für entbehrlich hielt (IV/S. 51, 52, 68).

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1

StPO wendet sich die Beschwerde gesondert gegen jedes der Schuldspruchfakten. Auch der Mängelrüge kommt keine Berechtigung zu. Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unterschlagung stellte der Schöffensenat fest, daß der Angeklagte die 34 Springzifferuhren der Type Calenda entgegen seiner Verantwortung niemals der 'V§ST-A***' ausgeliefert hat und stützte diese Konstatierung unter anderen Beweisergebnissen auch darauf, daß diese Uhren trotz sorgfältiger Nachforschungen in diesem Unternehmen nicht aufgefunden werden konnten. Was immer die Beschwerde gegen die Urteilsannahme über die Verläßlichkeit dieser Nachforschungen vorbringt erweist sich nach Inhalt und Zielsetzung als ein im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässiger Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung; denn weder die in den Urteilsgründen ohnedies erwähnte Tatsache, daß einer der Nachforschenden, nämlich der Zeuge Ing. I 'offensichtlich andere Uhren als die angeblich vom Angeklagten gelieferten gesucht hat' (IV/S. 49), noch der Umstand, daß eine vom Angeklagten tatsächlich gelieferte, zunächst vermißte Uhr dann doch aufgefunden wurde, noch die (ohnedies vom Erstgericht angenommene: IV/S. 30) Geschäftsverbindung des Angeklagten zur 'A***-M***', stehen zu der als mangelhaft begründet bekämpften Urteilsannahme in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch.

Auch zum Schuldspruch wegen Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht wendet sich die Beschwerde bloß gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung: danach erachtete der Schöffensenat die Verantwortung des Angeklagten, der bei der Leistung des (ersten) Offenbarungseides am 5.Juni 1974 außerbücherlicher, des (zweiten) Offenbarungseides am 10.August 1977 aber bereits intabulierter Eigentümer der mit Kaufvertrag vom 18. März 1974 erworbenen Liegenschaft EZ 301, Katastralgemeinde Krakau-Hintermühlen, Gerichtsbezirk Murau, war, er habe diese Vermögensrechte an dem genannten Grundstück im Vermögensverzeichnis nicht angeführt, weil ihm der Notar Dr. Helmut J, der Richter Dr. Rüdiger K und der Gerichtsbeamte Johann L eine falsche Rechtsbelehrung erteilt hätten, als widerlegt, weil keinem von ihnen eine solche eklatant falsche Rechtsbelehrung zusinnbar sei (IV/S. 53). Daß sich diese Personen - im Gegensatz zum Angeklagten (IV/S. 53, 54) - an die Ablegung der Offenbarungseide konkret erinnern konnten, hat das Erstgericht gar nicht angenommen, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen überhaupt ins Leere geht. Der Schuldspruch wegen Verbrechens der Verleumdung basiert auf dem bewußt wahrheitswidrig erhobenen Vorwurf des Angeklagten, OLGR Dr. Alois B hätte rechtsmißbräuchlich bewirkt, daß der Antrag des die Eheleute N vertretenden Rechtsanwalts Dr. Peter C auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der obgenannten Liegenschaft der am selben Tag eingebrachten Eingabe des Angeklagten mit einem diese Realität betreffenden Kaufvertrag ihrem chronologischen Einlauf bei Gericht zuwider vorgezogen worden sei.

Der Eingangsvermerk auf der erstgenannten Eingabe mit '7,45 Uhr' als Zeitpunkt ihrer persönlichen Übergabe an Bezirksgericht Murau stehe im Widerspruch zu der Tatsache, daß dessen Einlaufstelle erst um 8 Uhr geöffnet werde.

Ungeachtet dessen, daß das Erstgericht eine solche Feststellung über den Beginn der Amtsstunden des Bezirksgerichtes Murau gar nicht getroffen hat, sohin ein diesbezüglich erörterungsbedürftiger Widerspruch gar nicht vorliegen kann, wird nach den Beweisergebnissen die Einlaufstelle jenes Gerichtes mit Dienstbeginn um 7 Uhr 30 geöffnet (III/S. 31, 400; 38, 398, 399), sodaß die Einbringung einer Eingabe um 7 Uhr 45 durchaus möglich ist. Zum Schuldspruch wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden bemängelt die Beschwerde bloß, daß der Angeklagte dazu nicht einvernommen worden war; dies wird in den Urteilsgründen auch ausdrücklich eingeräumt (IV/S. 43), doch ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß der Angeklagte die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit zu sachlicher Verantwortung ungenützt gelassen und durch sein ungestümes Betragen (III/S. 17, 18, 19, 27, 28, 29, 53, 397, 411, 449, IV/S. 17) wiederholt seine Entfernung aus dem Verhandlungssaal und die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit (III/S. 19, 20, 22, 28, 29, 398, 412, 449, IV/S. 11) erforderlich gemacht hat. Er hat sich daher selbst zuzuschreiben, daß dieser Teil des Schuldspruches ohne Möglichkeit einer Berücksichtigung seiner Verantwortung ergangen ist. Daß er aber in den vorliegenden Beweisergebnissen nicht gedeckt wäre, wird von der Beschwerde selbst nicht behauptet.

Den Schuldspruch wegen Verbrechens des Betruges betreffend hat das Erstgericht unter anderem festgestellt, daß der Angeklagte das Darlehen der 'B***' unter Vorlage eines nicht mehr aktuellen (nämlich keine Belastungen ausweisenden) Grundbuchsauszuges über die mehrfach erwähnte Liegenschaft und einer falschen Lohnbestätigung der Firma 'I***' (Realitäten-Immobilien, Geschäfts- und Wohnungs-Ges.m.b.H., bei der er damals gar nicht mehr tätig war) erreicht hat.

Es bedurfte dazu weder einer Konstatierung des Datums dieses Grundbuchsauszuges, noch einer Erörterung, ob und welche Provisionen dem Angeklagten nach der Beendigung des nur wenige Tage währenden Arbeitsverhältnisses bei der genannten Firma zustanden. Auch die Feststellung, daß der Angeklagte den die genannte Realität betreffenden Mietvertrag mit Karlheinz G aufgelöst hat, ist in den Beweisergebnissen gedeckt, an sich aber nicht entscheidungswesentlich (IV/S. 62).

Schließlich wurde auch der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten ausführlich insbesondere mit der Erwägung begründet, daß das Vorgehen des Angeklagten, der schon vier Tage nach der Zuzählung des Darlehens eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der als Pfand ausersehenen Liegenschaft erwirkte, 'eine zeitlich genau abgestimmte Vorausplanung zeige (IV/S. 64). Daß dieser Rangordnungsbescheid der 'B***' zugedacht war, von welcher ihn der Angeklagte nach Ausfolgung durch Klagsführung wiederzuerlangen suchte, hat das Erstgericht mit schlüssiger Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (IV/ S. 40 ff., 62 ff.). Mit dem sohin festgestellten Bestreben des Angeklagten, die zum Pfand bestimmte Liegenschaft dem Darlehensgeber (nach Darlehenszuzählung noch vor Einverleibung der Hypothek) durch rasches Handeln zu entziehen, erweisen sich auch alle Überlegungen über den Wert der Liegenschaft und eine Deckung des Darlehens durch ihn als nicht zielführend.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge schließlich geht hinsichtlich der Schuldspruchfakten I, II, IV und V nicht von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen aus, wenn die Behauptung aufgestellt wird, der Angeklagte habe die 34 Springzifferuhren der 'V§ST-A***' geliefert, er sei bei Ablegung des Offenbarungseides infolge der falschen Rechtsbelehrung in einem Rechtsirrtum befangen gewesen und bei Aufnahme des Darlehens weder mit Täuschungs- noch mit Schädigungsvorsatz vorgegangen. Zum Schuldspruch wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden wird lediglich der bereits in der Mängelrüge erhobene Vorwurf, er sei ergangen, ohne daß der Angeklagte sich dazu verantwortet hätte, wiederholt. Da der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung aber ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden - Urteilssachverhaltes zu prüfen hat, ist die Rechtsrüge insoweit demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und daher unbeachtlich. Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung erweist sich die Rechtsrüge des Angeklagten allerdings als stichhältig. Dieses Verbrechen erblickt das Erstgericht in vier Tathandlungen verwirklicht: 'am 26.April 1976 und am 18.Juni 1987' (gemeint: 1976) durch von ihm in Wien verfaßte schriftliche Eingaben an das Bezirksgericht Murau bzw. - als 'Tatschilderung' - an die Staatsanwaltschaft Graz (siehe Seiten 5 und 41 bis 45 in dem unter ON. 96 einbezogenen Akt AZ 29 Vr 2599/77 des Landesgerichtes Klagenfurt) und am 18.Juni 1976 (ON. 96, S. 9 ff.) und am 22.Juli 1976

(ON. 96, S. 31) durch seine Beschuldigtenverantwortung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und eine Mitteilung an dieses. In Begründung dieses Schuldspruchs wird hiezu unter anderem ausgeführt, daß das Vorbringen des Angeklagten 'in der Vernehmung vom 18.Juni 1976 nicht mehr als von einer subjektiven Überzeugung diktiert, sondern als bewußt falsch vorgebracht' erscheine; diese Überlegung des Erstgerichtes aber führt zu dem Schluß, daß der Angeklagte vor dem genannten Zeitpunkt, insbesondere also zur Zeit der Tathandlung vom 26.April 1976, seine Vorwürfe in der Überzeugung ihrer Berechtigung erhoben hat, eine Auffassung, die ihre Stütze in der weiteren Urteilserwägung findet, dem Angeklagten 'mag auch noch zuzubilligen sein, daß er aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Vollständigkeit der Eingangsstampiglie der ihm zugesendeten Gleichschrift des Antrages des Ehepaares O (gemeint: N) auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung Bedenken hatte und diesbezüglich Nachforschungen anstellte'. Wie es in den Urteilsgründen weiter heißt, könnte man zu seinen Gunsten 'anfangs noch die Vorstellung entwickeln, Manfred A hätte auf Grund seines abnormen Charakters zunächst einen Mißbrauch geargwöhnt, weil es für ihn nicht mit rechten Dingen zugegangen sein konnte, daß sein Grundbuchsgesuch nach dem Dris. J eingelangt wäre' (IV/S. 57 und 58). Abgesehen davon, daß die erste schriftliche Eingabe vom 26.April 1976 an den Bezirksvorsteher des Bezirksgerichtes Murau, Oberlandesgerichtsrat Dr. B selbst, gerichtet ist, eine Verleumdung desselben daher überhaupt nur möglich wäre, wenn die darin erhobenen Anschuldigungen - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt - einem Dritten zur Kenntnis kommen sollten, ist angesichts der wiedergegebenen Urteilsgründe - wie von der Beschwerde in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1

StPO zutreffend releviert - überhaupt fragwürdig, ob der Schöffensenat für diese erste Tatphase den erforderlichen Vorsatz, nämlich das Wissen des Angeklagten, daß seine gegen Oberlandesgerichtsrat Dr. B erhobene Verdächtigung falsch war, als erwiesen angenommen hat.

Eine Ablichtung dieser Eingabe wurde vom Bezirksgericht Murau am 18. Mai 1976 der Staatsanwaltschaft Leoben zur Antragstellung zugemittelt (ON. 96, S. 3), wobei (handschriftlich in Klammer) '§ 297' StGB zitiert wurde. Die Staatsanwaltschaft Leoben hat ihrerseits am 2.Juni 1976

die verantwortliche Abhörung des Angeklagten 'wegen Verdachtes des Vergehens bzw. des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB' beantragt (ON. 96, S. 1).

Insoweit der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt als wegen Verleumdung strafgerichtlich Verfolgter den Sachverhalt zu seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in allfälligen Eingaben hiezu vorbrachte, kann er ihm aber nicht als Wiederholung der 'Verleumdung' zusätzlich angelastet werden (ÖJZ-LSK. 1975/46), sodaß diesbezüglich ein Schuldspruch rechtlich verfehlt wäre. Dazu kommt, daß das Erstgericht den Freispruch des Angeklagten von einem weiteren Anklagevorwurf wegen 'Vergehens der Verleumdung' gemäß dem § 259 Z 3 StPO damit begründete, 'daß keiner der anderen Verleumdeten tatsächlich in der nahen Gefahr einer behördlichen Verfolgung war'; wie der Schöffensenat dazu weiter ausführt, sind 'im Hinblick darauf, daß Dr. Alois B der Vorsteher des Bezirksgerichtes Murau ist, Ingeborg D, Arthur P, Seraphine Q ihm untergeben sind', die gegen sie, aber auch die gegen Dr. Konrad R und Dr. Peter C erhobenen Vorwürfe so absurd, daß sie keinen Anlaß einer behördlichen Verfolgung dargestellt hätten (IV/S. 79 und 80). Da nach der Aktenlage auch Oberlandesgerichtsrat Dr. Alois B keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, die an ihn gerichtete Eingabe vielmehr direkt zum Anlaß einer Verfolgung des Angeklagten wegen § 297 StGB genommen wurde, wäre es angesichts der zum Freispruch vertretenen Auffassung des Schöffensenates einer besonderen Erörterung bedürftig, aus welchen Gründen Dr. Alois B, anders als die übrigen verdächtigten Personen, der konkreten Gefahr einer (straf-) behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, weil nur diesfalls bei gegebenen übrigen Voraussetzungen ein Schuldspruch wegen § 297 Abs 1 StGB materiellrechtlich gedeckt wäre (ÖJZ-LSK 1975/144).

Da demnach der unter anderem mit einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO angefochtene Schuldspruch (zu Punkt III des Urteilssatzes) wegen Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 StGB mit den aufgezeigten, die relevierte Nichtigkeit bewirkenden Feststellungsmängeln behaftet ist, die eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles insoweit ausschließen und daher eine teilweise Erneuerung des Verfahrens erfordern, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das Ersturteil in diesem Umfang mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 e StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aber teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO, gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00084.79.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19790622_OGH0002_0130OS00084_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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