TE OGH 1980/1/31 7Ob802/79

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Veröffentlicht am 31.01.1980
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Norm

ABGB §1431
ABGB §1435

Kopf

SZ 53/20

Spruch

Außerhalb einer Erwerbsgesellschaft umfaßt der Kondiktionsanspruch eines früheren Lebensgefährten für Geld- und Arbeitsleistungen nur die Rückerstattung der Geldleistung und angemessenes Entgelt für die Arbeit, nicht aber einen Anteil an der Werterhöhung des gemeinsam errichteten Hauses

OGH 31. Jänner 1980, 7 Ob 802/79 (OLG Innsbruck, 2 R 279/79; LG Innsbruck 13 Cg 3/79)

Text

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1 994 867.20 S samt Anhang. Von 1963 bis Jänner 1977 sei er der Lebensgefährte der Beklagten gewesen. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft sei deshalb erfolgt, weil die Beklagte einen anderen Mann kennengelernt und schließlich geheiratet habe. Im Jahre 1972 hätten die Streitteile mit dem Bau eines Hauses auf einem der Beklagten gehörigen Grundstück begonnen. An die Professionisten und für Baumaterialien habe der Beklagte aus eigenen Mitteln 733 865.79 S gezahlt. Für die Planungsarbeiten (Verfassung der Baupläne und Erwirkung der Baubewilligung) stehe dem Kläger ein Architektenhonorar von 357 176 S und für persönliche Arbeitsleistungen beim Hausbau ein Lohnanspruch von 320 000 S zu. An der Errichtung des Hauses K, U-Weg Nr. 47, das einen Wert von 4 500 000 S repräsentiere, seien die Streitteile in finanzieller Hinsicht und in bezug auf ihre persönlichen Arbeitsleistungen je zur Hälfte beteiligt gewesen. Dem Kläger stehe daher gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch in der Höhe des Wertes des halben Hauses zu.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß es bereits im Jänner 1976 zur Auflösung der Lebensgemeinschaft gekommen sei, weil der Kläger Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Sie habe erst im Oktober 1976 ihren jetzigen Gatten kennengelernt und im Jahre 1977 geheiratet. Der Kläger habe von der Beklagten niemals den Auftrag erhalten, für sie als Architekt tätig zu werden. Seine Leistungen habe der Kläger im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbracht. Die Streitteile seien sich auch einig darüber gewesen, daß eine Honorierung des Klägers für seine Leistungen nicht zu erfolgen haben. Am Hausbau habe sich der Kläger weder finanziell noch durch persönliche Arbeitsleistungen zur Hälfte beteiligt. Schließlich habe er bei Auflösung der Lebensgemeinschaft auf eine Entschädigung für alle seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau verzichtet. Der Kläger habe daher gegen die Beklagte keinen Bereicherungsanspruch. Der Beklagten stehe hingegen aus ihren für den Kläger erbrachten Leistungen eine Gegenforderung von 555 940.57 S zu, die von ihr aufrechnungsweise geltend gemacht werde.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 583 852.50 S ab (Differenz zwischen dem Gesamtwert der Leistungen des Klägers von 1 411 041.70 S und dem Klagsbetrag von 1 994 867.20 S). Nach Ansicht des Erstgerichtes könne der Kläger Entgeltansprüche nur für seine tatsächlich, sei es in Geld oder in Arbeit erbrachten Leistungen erheben. Er sei daher nicht berechtigt, von der Beklagten auch den von ihr über seine Geld- und Arbeitsleistungen hinaus durch die Errichtung des Hauses erlangten Vermögenszuwachs zu begehren.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach der Rechtsprechung können auch Personen, die nicht Ehegatten sind, die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, daß sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen (SZ 46/62; EvBl. 1958/112; RZ 1963, 51; MietSlg. 21 245). Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, wenn mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind. Es muß vielmehr eine wenn auch nur lose Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gewährt (SZ 33/112; SZ 46/62; JBl. 1966, 364; Wahle in Klang[2] V, 500 und 540; Gschnitzer, Schuldrecht, 110). Hievon kann jedoch hier keine Rede sein. Nach dem Klagsvorbringen beabsichtigten nämlich die Streitteile nur, in K seßhaft zu werden. Eine Vereinbarung, daß der Revisionswerber auch zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in K mit dem auf dieser erbautem Hause werden sollte, wurde von den Streitteilen nicht getroffen. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die Streitteile ein gemeinsames Wohnen in dem zu errichtenden Hause beabsichtigten. Ansprüche des Revisionswerbers aus einer konkludent gegrundeten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes scheiden somit aus.

Der Revisionswerber hat jedoch nach den Klagsbehauptungen seine Leistungen in der Erwartung erbracht, in dem zu erbauenden Haus gemeinsam mit der Beklagten eine Wohnmöglichkeit zu erhalten. Dieser Zweck der Leistungen des Revisionswerbers wurde aber durch die spätere Auflösung der Lebensgemeinschaft und die Eheschließung der Beklagten mit einem anderen Mann endgültig vereitelt. Nach Lehre und Rechtsprechung bildet die Bestimmung des § 1435 ABGB über ihren Inhalt hinaus die Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalles des Gründes (causa finita) oder wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges (causa data, causa non secuta). Für einen solchen Rückforderungsanspruch ist es nicht nötig, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; er besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß des Vertrages etwas geleistet hat (Wilburg in Klang[2], VI, 466 ff.; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 136; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] I, 338 f.; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB in JBl. 1978, 449 ff.; SZ 43/16; EvBl. 1970/1977; MietSlg. 24 205).

Als Rechtsgrund für den abgewiesenen Teil des erhobenen Klagsanspruches kommt daher nach dem Klagsvorbringen nur eine Leistungskondiktion im Sinne des § 1435 ABGB in Frage. Mit dieser kann aber der Revisionswerber schon im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1435 ABGB (auch Sachen, die als wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber vom Empfänger zurückfordern ... ) von der Beklagten nur seine Geldleistungen zurückfordern und für seine Arbeit ein angemessenes Entgelt begehren (Gschnitzer, Schuldrecht, besonderer Teil, 136; Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg-Festschrift I, 74; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] I, 341 f.; SZ 37/79; SZ 46/62 u. a. m.). Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses K, U-Weg Nr. 47, wird hingegen nicht von dem vom Revisionswerber geltend gemachten Kondiktionsanspruch erfaßt. Die österreichische Rechtsordnung kennt nämlich keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpft Forderungen aus diesem Titel an besondere im Gesetz (§§ 1041, 1431, 1435 ABGB) festgelegte Voraussetzungen (SZ. 8/67; SZ 31/150; MietSlg. 25 089 u. a. m.). Nicht jeder vom wirtschaftlichen Standpunkt im Vermögen des Beklagten eingetretene Vermögenszuwachs erfüllt daher jene Tatbestände, die das bürgerliche Recht als Bereicherung betrachtet und zu einem selbständigen Verpflichtungsgrund erhebt (SZ 8/67).

Auch aus der Regelung des § 1431 ABGB, nach der für eine Handlung ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden kann, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist nämlich dahin zu verstehen, daß der Bereicherte den durch die Handlung (hier: Arbeitsleistung) erhaltenen Vorteil zu ersetzen hat. Dieser besteht aber in der Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist (Koziol - Welser[5] V, 330 und 341; Wilburg in Klang[2] VI, 476 f.; SZ 44/92; SZ 47/130; MietSlg. 24 106). Ein Anspruch auf Aufwertung seiner erbrachten Leistungen im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Geldwertänderung steht somit dem Revisionswerber nicht zu.

Anmerkung

Z53020

Schlagworte

Erwerbsgesellschaft, Kondiktionsanspruch eines Lebensgefährten nur auf, Geld- und Arbeitsleistung, Kondiktionsanspruch eines Lebensgefährten nur auf Geld und, Arbeitsleistung, Kündigung eines Versicherungsvertrages durch Erwerber einer Liegenschaft, Lebensgefährte, Kondiktionsanspruch nur auf Geld und Arbeitsleistung, Versicherungsvertrag des Erwerbers einer Liegenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0070OB00802.79.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19800131_OGH0002_0070OB00802_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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