TE OGH 1980/9/23 9Os118/80

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Veröffentlicht am 23.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas A u. a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Günter B sowie die Berufung seiner gesetzlichen Vertreter Günter und Wilhelmine B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 22. Mai 1980, GZ 1 a Vr 250/80-16, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Höllerl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung der gesetzlichen Vertreter Günter B und Wilhelmine B wird zurückgewiesen.

Der Berufung des Angeklagten B wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15. Oktober 1965 geborene Hauptschüler Andreas A und der am 8. Februar 1965 geborene Hauptschüler Günter B des Verbrechens des (zu ergänzen: schweren) Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Den Urteilsfeststellungen zufolge verübten die beiden Angeklagten am 21. Dezember 1979 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) an der 70-jährigen Pensionistin Hermine C einen vorbesprochenen Handtaschenraub, wobei A der geh- und hörbehinderten Frau deren Handtasche, in der sich 250 S Bargeld und persönliche Gebrauchsgegenstände befanden, gewaltsam entriß. Der Tatbeitrag des Angeklagtn Günter B bestand nach den - vor allem auf die Angaben des Angeklagten Andreas A gegründeten - Urteilskonstatierungen darin, daß B, unmittelbar nachdem A in Ausführung des zwischen den beiden Tatbeteiligten vereinbarten, der Geldbeschaffung dienenden Tatplanes, von B hiebei beobachtet, der sich dagegen zur Wehr setzenden Pensionistin die Tasche entrissen hatte und damit flüchtete, zu Hermine C lief und ihr gegenüber vorgab, er werde den Täter verfolgen, um die Überfallene in Sicherheit zu wiegen und davon abzuhalten, um Hilfe zu rufen oder andere Personen einzuschalten.

B folgte auch tatsächlich - vereinbarungsgemäß -

A und fuhr mit diesem mit der Straßenbahn stadtauswärts, wo die beiden, zu denen sich noch Gerhard D gesellt hatte, den Inhalt der Handtasche sichteten und diesen, soweit er nicht in Bargeld bestand, ebenso wie die Tasche wegwarfen. Den geraubten Geldbetrag behielt zunächst A, er gab aber davon in der Folge B auf dessen Verlangen 40

S.

Rechtliche Beurteilung

Allein der Angeklagte Günter B bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als unbegründet erweist.

Der vom Verteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragten Einvernahme des Lehrers Werner E zum Beweis dafür, daß Andreas A nicht sehr wahrheitsliebend sei und Taten gern auf andere abschiebe (S. 105 oben d. A), bedurfte es, wie das Erstgericht, das diesen Beweisantrag abwies (S. 105 unten d. A.), richtig erkannte, deshalb nicht, weil der Jugendschöffensenat ohnedies schon auf Grund der (verlesenen) Schulnachrichten (ON 8 d. A) als erwiesen annahm, daß Andreas A in der Schule (und zwar nicht bloß vereinzelt) Unwahrheiten sagte, und diesen Umstand bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der den Beschwerdeführer (mit) belastenden Angaben des Angeklagten A nicht unberücksichtigt ließ (S. 109, 112 d. A). Der Beschwerdeführer wurde sohin durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die nunmehr in der Verfahrensrüge zusätzlich reklamierte Psychiatrierung des Angeklagten A aber war vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht beantragt worden; ihr Unterbleiben kann daher schon aus formellen Gründen nicht mit Erfolg mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (vgl. SSt 41/10; EvBl. 1980/116; RZ 1974/6 u. a.).

Die Mängelrüge des Beschwerdeführers läuft nach ihrem Inhalt und ihrer erkennbaren Zielsetzung im wesentlichen bloß auf eine - unzulässige und daher unbeachtliche -

Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes hinaus, das in Berücksichtigung des von den beiden Angeklagten und von den vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes bei seiner Annahme der Begehungsweise des Handtaschenraubes zum Nachteil der Hermine C unter der aktiven Beteiligung des Angeklagten B vor allem der als glaubwürdig und (im wesentlichen) widerspruchsfrei beurteilten, durch die Aussagen der Zeugen C und D nicht widerlegten, Darstellung des Angeklagten A folgte.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer - an sich zutreffend - relevierte Aktenwidrigkeit der Urteilskonstatierung (s. S. 111 d. A), Hermine C habe die ihr (von A) gewaltsam entrissene Handtasche rechts getragen - Hermine C hatte als Zeugin stets bekundet (s. S. 103 u. S. 13 d. A), sie habe die Tasche in der linken Hand getragen und in der rechten Hand ihren Gehstock gehalten - betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ist sohin daraus nicht ableitbar.

Soweit der Beschwerdeführer aber mit dem Hinweis auf einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten A vor der Polizei darzutun sucht, daß entsprechend seiner (BS) Verantwortung in der Hauptverhandlung, an seine Mitwirkung an der von A allein ausgeführten Tat nicht gedacht gewesen sei, begibt er sich neuerlich auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigungsbekämpfung und übersieht zudem, daß dieser Version schon die Angaben des Angeklagten A vor der Polizei (s. S. 21 d. A; vgl. auch die im Urteil bezogenen Polizeiangaben BS S. 15

d. A) entgegenstand, wonach die beiden Angeklagten am 21. Dezember 1979, und zwar auf Initiative BS, besprachen, einer älteren Frau - so wie dann auch tatsächlich bei Hermine C geschehen - die Handtasche zu entreissen, um zu Geld zu kommen. Außerdem sei ausgemacht worden, daß B 'etwas zurückbleibt, damit er nicht hineingezogen wird', welche' letzterer Angabe das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang im Einklang mit den Denkgesetzen und den forensischen Erfahrungen durchaus die Bedeutung beimessen konnte, daß Günter B damit der Schein eines seine Hilfe anbietenden und den Täter vergeblich verfolgenden Unbeteiligten verliehen werden sollte, um, entsprechend dem erörterten Raubplan der beiden Angeklagten, das Gelingen der erst mit der Bergung der Beute abgeschlossenen (vollbrachten) Raubtat durch Ausschalten echter Verfolger und Helfer zu sichern. So gesehen sind aber, dem Beschwerdevorbringen zuwider, weder die vom Erstgericht (insgesamt) als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben des Angeklagten A in sich widersprechend noch stehen sie mit der Schilderung der Zeugin Hermine C (S. 103 d. A) über den äußeren Tathergang und das Agieren des Angeklagten B in unlösbarem Widerspruch.

Begründungsmängel in der im § 281 Abs. 1 Z 5 StPO angeführten Bedeutung haften dem Ersturteil jedenfalls nicht an. Ausgehend von der soeben erörterten Angabe des Angeklagten Andreas A vor der Polizei (S. 21 d. A), es sei zwischen den beiden Angeklagten ausgemacht worden, daß B etwas zurückbleibt, 'damit er nicht hineingezogen wird', in der Mängelrüge unterlegten Bedeutung, es sei damit klargestellt worden, daß B in keiner Weise bei der Tat mitwirken sollte, negiert der Beschwerdeführer in Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO überhaupt jeden (strafbaren) Tatbeitrag hinsichtlich seiner Person, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Mittäterschaft als auch - und insoweit werden dem Urteil angeblich anhaftende Feststellungsmängel behauptet - in Form einer Bestimmung (des A) zum Raub.

Bei diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer jedoch nicht - wie aber bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach das festgestellte Agieren BS unmittelbar nach dem Wegreissen der Handtasche durch A 'nur ein Teil des gemeinsam besprochenen Raubüberfalles auf die Frau war', und dazu diente, 'das lästige Rufen (der Überfallenen) um Hilfe und das eventuelle Einschalten einer anderen Person abzuwenden' (S. 114 d. A), und er bringt solcherart die Rechtsrüge nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, macht der Beschwerdeführer schließlich noch geltend, daß auch unter Berücksichtigung der (tatsächlichen) Urteilskonstatierungen mangels Vorliegens einer 'Mittäterschaft' und selbst dann, wenn man davon ausginge, daß Andreas A einer Bestimmung (durch den Beschwerdeführer) bedurft hätte, im Hinblick auf die unbedeutenden Folgen der Tat, den geringen Wert der Beute und das Fehlen einer erheblichen Gewaltanwendung die Wegnahme der Handtasche nur als das Verbrechen des minder schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 2 StGB (beim Beschwerdeführer in der Erscheinungsform einer Bestimmungstäterschaft nach § 12, zweiter Fall, StGB) zu beurteilen wäre.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Voraussetzung für die Beurteilung einer Raubtat als sogenannten 'minder schweren Raub' ist nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 2 StGB u. a., daß die Tat nicht nach § 143

StGB zum schweren Raub qualifiziert sein darf. Vorliegend wurde aber vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum eine in dieser Gesetzesstelle - als erster Anwendungsfall - bezeichnete Raubverübung in Gesellschaft eines Beteiligten angenommen.

Gesellschaftsraub setzt nämlich voraus, daß mindestens zwei Personen im - sei es auf vorheriger Verabredung beruhendem, sei es in spontan zustandegekommenem - Einverständnis über die Verübung eines Raubes zur Tatzeit am Tatort (oder in dessen Nähe) zur Erreichung des gemeinsamen Zieles arbeitsteilig zusammenwirken. Daß jeder von ihnen deliktsspezifische Ausführungshandlungen setzt, ist nicht erforderlich; auch wer die Tatausführung - wozu auch noch die Bergung der Beute gehört (vgl. SSt 47/26) durch den Komplizen sonstwie ermöglicht, fördert oder erleichtert, ist als Raubgenosse im Sinn des § 143 StGB (erster Fall) zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen genügt bereits eine sich im Zuge des Tatgeschehens manifestierende Bereitschaft zu helfendem Eingreifen im Bedarfsfall (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 7 zu § 143 und RN 74 - 77 zu § 127 StGB und die dort zitierte Judikatur; s. insbes. EvBl. 1977/242 und 225, 1978/141 und 10 Os 169/79). Diesen Kriterien eines Gesellschaftsraubes entspricht aber der dem Angeklagten Günter B nach den Urteilsfeststellungen zur Last liegende Tatbeitrag durchaus, sodaß dem Erstgericht bei der (rechtlichen) Annahme eines von beiden Angeklagten verübten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, (auch) ein Subsumtionsirrtum nicht unterlief.

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten B nach § 143 StGB unter Anwendung des § 11 JGG und des § 41

StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die gemäß § 43 (Abs. 2) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wertete bei der Strafbemessung bei diesem Angeklagten keinen Umstand als erschwerend, hingegen seinen ordentlichen Lebenswandel und die Schadensgutmachung (durch den Mitangeklagten) als mildernd. Zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung sah sich das Erstgericht vor allem deshalb veranlaßt, weil 'der Raub keinen besonderen Erfolg brachte und auch nicht besonders brutal ausgeführt wurde'.

Sowohl vom Angeklagten als auch von seinen gesetzlichen Vertretern wurde unmittelbar nach Urteilsverkündung neben der Nichtigkeitsbeschwerde jeweils auch Berufung angemeldet. Die Rechtsmittel wurden jedoch nur vom Angeklagten, nicht auch von seinen gesetzlichen Vertretern ausgeführt.

Die Berufung der gesetzlichen Vertreter war gemäß § 294 Abs. 2 und 4 StPO zurückzuweisen (ihre Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Vorsitzenden des erstgerichtlichen Schöffensenates gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen).

Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Für eine Berücksichtigung 'fehlender Vormerkungen' als zusätzlichen Milderungsgrund bleibt kein Raum, weil das Erstgericht ohnedies einen ordentlichen Lebenswandel als mildernd wertete. Das Vorbringen, der Berufungswerber habe kein Geständnis ablegen können, weil er an der Tat nicht mitgewirkt habe, muß im Rahmen der Entscheidung über die Berufung unbeachtlich bleiben, weil diese vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat.

Von einer entscheidend als mildernd ins Gewicht fallenden Mitwirkung des Berufungswerbers an der Aufklärung der Tat kann vorliegend nicht gesprochen werden, denn es war Gerhard D und dessen Mutter, die sogleich eine Aufklärung in die Wege leiteten (S. 19 d. A.), nach welchen Schritten sich der Berufungswerber sinnvollerweise nicht mehr verborgen halten konnte.

Von einer untergeordneten Rolle des Berufungswerbers kann schon angesichts des abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehens der beiden Täter nicht die Rede sein. Zudem ging nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen die Idee, eine Frau zu berauben, vom Berufungswerber aus (S. 110 d. A.), was ihm sogar als erschwerend hätte zugerechnet werden sollen (§ 33 Z 4 StGB).

Dennoch war beim Berufungswerber B mit einer Herabsetzung des Strafausmaßes vorzugehen. Er war zur Zeit der Tatbegehung erst vierzehn Jahre alt, die Jugenderhebungen und die Schulnachrichten zeigen bei ihm ein günstiges Bild. Vor allem aber schien dem Obersten Gerichtshof angebracht, eine gewisse Differenzierung zum Ausmaß der über den Mitangeklagten A verhängten Freiheitsstrafe herzustellen, denn dieser war schon - wie aus den polizeilichen Vormerkungen und aus den Schulnachrichten hervorgeht - vor dem am 21. Dezember 1979 begangenen Raub im strafunmündigen Alter durch Diebstähle und Aggressionsakte gegenüber Mitschülern in Erscheinung getreten, Umstände, die ihn von seiner Persönlichkeit her mehr belastet erscheinen lassen als den Berufungswerber B. Aus den angeführten Gründen war der Berufung des Angeklagten B Erfolg beschieden.

Allerdings fand der Oberste Gerichtshof gerade wegen der zuletzt aufgezeigten Umstände im Vorleben des Mitangeklagten A keinen Anlaß, bei diesem Angeklagten gemäß § 295 Abs. 1 StPO mit einer Herabsetzung des Strafausmaßes vorzugehen, wie dies vom Vertreter der Generalprokuratur im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeregt worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00118.8.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19800923_OGH0002_0090OS00118_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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