TE OGH 1981/2/24 9Os181/80

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Veröffentlicht am 24.02.1981
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Februar 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Kurt A wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB., AZ. 1 e E Vr 1632/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.November 1979, AZ. 25 Bs 389/79, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Peter Kurt A wegen § 223 Abs 1 und 2 StGB., AZ. 1 e E Vr 1632/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 1979, AZ. 25 Bs 389/79, mit dem in Stattgebung der Berufung des Angeklagten das (diesen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB. schuldig erkennende) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juni 1979, GZ. 1 e E Vr 1632/79-21, aufgehoben und der Angeklagte von der Anklage wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2

StGB. gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 223 Abs 1 und 2 StGB.

Diese Gesetzesverletzung wird festgestellt.

Text

Gründe:

I. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juni 1979, GZ. 1 e E Vr 1632/79-21, wurde Peter Kurt A des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB. schuldig erkannt. Ihm wurde angelastet, er habe im Juli und August 1978 in Wien wiederholt eigenmächtig Vordrucke von Kraftfahrzeugsteuerkarten mit fremden Personen- und Kraftfahrzeugdaten (nach der Aktenlage ohne Wissen der Fahrzeugeigentümer) ausgefüllt, mit Bundesstempelmarken im Wert von je 2,80 S versehen und damit falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, sie zum Beweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und der ordnungsgemäßen (aufrechten) Kraftfahrzeugzulassung zu gebrauchen, sowie in der Folge zum Teil durch Vorlage bei verschiedenen Geldinstituten beim Ankauf italienischer Benzingutscheine zum Beweis dieser Tatsachen auch wirklich gebraucht.

Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.November 1979, AZ. 25 Bs 389/79 (veröffentlicht in ZVR. 1980/245 = ÖJZ-LSK 1980/36), wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Angeklagten Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte von der Anklage wegen des Vergehens nach § 223 Abs 1 und 2 StGB. gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß den Kraftfahrzeugsteuerkarten - ausgenommen die hier nicht in Betracht kommenden Fälle des Anbringens von behördlichen Eintragungen auf solchen Karten - Urkundencharakter nicht zukomme, weil sie als bloße Behelfe zur Erfüllung der bezüglichen Steuerpflicht keinen die angebrachten und entwerteten Stempelmarken übersteigenden Aussageinhalt aufweisen und zudem keinen zuverlässigen Rückschluß auf die Person des Ausstellers zuließen, es im übrigen aber selbst bei Bejahung der Urkundeeigenschaft mit Rücksicht auf den vorliegend vom Tätervorsatz umfaßten Verwendungszweck (Vorlage bei Bankinstituten zum Bezug von italienischen Benzingutscheinen) an einem Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Urkunde und deren Gebrauch ermangle.

Rechtliche Beurteilung

II. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wie das Oberlandesgericht Wien an sich richtig erkannte, ist für eine Urkunde im Sinne des § 74 Z. 7

StGB. nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, 1303 ff., das dort zitierte Schrifttum und die dort zitierte Judikatur) das Vorliegen einer Gedankenerklärung, die schriftliche Verkörperung dieser Erklärung, die Abgabe der schriftlich verkörperten Erklärung zu rechtserheblichen Zwecken und die Erkennbarkeit des Ausstellers dieser Erklärung wesentlich. All diese Kriterien treffen aber auf die Kraftfahrzeugsteuerkarte zu:

Dem Begriff der Urkunde entspricht nämlich nicht nur die Wiedergabe eines zusammenhängenden, in sich geschlossenen Wort- und Satzgefüges, also eines vollständig zum Ausdruck gebrachten Gedankeninhalts (Leukauf-Steininger2, a.a.O., RN. 11, 12). Es genügt vielmehr, daß der Gedankeninhalt in reduzierter Form wiedergegeben wird, soferne dieser nur noch als solcher erkennbar ist. Zu diesen 'verkürzten Urkunden' werden im allgemeinen die verschiedenen Karten und Marken des Rechtsverkehrs, sowie die verschiedenen schriftlichen Vermerke gerechnet, wogegen (bloße) Wertzeichen (§ 238 StGB.) und andere Gewährschaftsträger, in denen überhaupt kein Gedankeninhalt zum Ausdruck kommt (z.B. Rabattmarken), auch wenn sie Beweiszwecken dienen, keine Urkunden im Sinn des § 74 Z. 7 StGB. sind und demgemäß keinen speziellen Urkundenschutz genießen (vgl. Kienapfel in JBl 1973, 340; Steininger, 'Bezauer Tage', Strafrechtsseminar 1979, 149, 152 f.).

Um eine solche 'verkürzte Urkunde' handelt es sich auch bei der Kraftfahrzeugsteuerkarte. Nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954, BGBl. Nr. 179, ist die Kraftfahrzeugsteuer ohne amtliche Festsetzung monatlich im voraus durch Anbringung von Stempelmarken auf einer Kraftfahrzeugsteuerkarte, deren Form vom Bundesministerium für Finanzen bestimmt wird, zu entrichten (§ 6 Abs 1), wobei die Stempelmarken vom Steuerpflichtigen durch Unterschrift oder Stempelaufdruck zu entwerten sind (§ 6 Abs 2) und die Steuerkarte nach Ablauf des Steuerzeitraumes bis spätestens 31.Oktober jeden Jahres unaufgefordert dem Finanzamt einzusenden ist (§ 6 Abs 3). Gemäß dem § 8 Abs 3 leg. cit. hat der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges die Steuerkarte stets bei sich zu führen und sie - wie sich aus § 9 Abs 4

leg. cit. ergibt - auf Verlangen insbesondere Organen der Polizei und der Gendarmerie, die unter anderem auch die Einhaltung der Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer zu kontrollieren haben, vorzuweisen. Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, bei dessen Abmeldung und bei der Wiederausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel nach deren vorübergehender Hinterlegung ist sie der Behörde als Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen (vgl. §§ 37 Abs 2 lit e, 43 Abs 2, 52 Abs 2 KFG. und § 9 Abs 1 KraftfahrzeugsteuerG.). Schließlich dient sie - worauf auch das Oberlandesgericht Wien bereits hinwies - der Anbringung amtlicher Vermerke über den Tag der Zulassung, den Tag der Abmeldung, den Tag der Zurücknahme der Zulassung sowie den Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens (§ 9 Abs 2 KraftfahrzeugsteuerG.). Als Steuerkarte für im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge ist das in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954, BGBl. Nr. 229, enthaltene Muster 1 zu verwenden. Danach sind auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte alle für die Entrichtung und für die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen Angaben über das Kraftfahrzeug (Art des Kraftfahrzeuges, Kennzeichennummer, Motornummer, Fahrgestellnummer, Hubraum, Nutzlast und Eigengewicht), der Name jener Person, für die dieses Kraftfahrzeug zugelassen ist und das Datum der Verkehrszulassung zu vermerken. überdies wird der Aussteller durch einen Vordruck ('Erläuterungen') auf die wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betreffend die Steuerkarte hingewiesen, insbesondere auch darauf, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges die Steuerkarte unterwegs stets bei sich zu führen und sie auf Verlangen den Kontrollorganen der Finanzverwaltung sowie der Polizei und Gendarmerie vorzuweisen hat; außerdem wird darauf hingewiesen, daß die eingeklebten Stempelmarken derart zu entwerten sind, daß sich die Unterschrift des Steuerpflichtigen sowohl auf die Stempelmarken als auch auf das Papier der Steuerkarte erstreckt.

All das zeigt, in der Gesamtheit betrachtet, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarte zwar primär der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer in der vom Gesetz vorgesehenen Form dient, daß sich aber ihre Funktion nicht darin erschöpft, für den Steuerpflichtigen, d.i. jene Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ein Behelf zur Anbringung und Sammlung von Wertzeichen zu sein, dem jeder urkundliche Gedankeninhalt mangelt, sondern auch eine bestimmte Erklärung des Ausstellers enthält, die geeignet und dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr und zwar vornehmlich bei Fahrzeugkontrollen und bei Erwirkung der im Gesetz vorgesehenen behördlichen Akte, erhebliche Tatsachen zu beweisen. Mit der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Kraftfahrzeugsteuerkarte und deren Verwendung durch Aufkleben (und Entwerten) der Stempelmarken erklärt nämlich der Aussteller in verkürzter, aber klar erkennbarer Form, daß er mittels der auf dieser Steuerkarte aufgeklebten und durch Namenszug oder Firmenstampiglie entwerteten Stempelmarken die Kraftfahrzeugsteuer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug entrichte und dies nachweise.

Sie stellt sohin insoweit eine schriftlich verkörperte Erklärung des Ausstellers dar, die (auch) zum Beweis von Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bestimmt ist (in diesem Sinn auch Kienapfel in ZVR. 1980, 234).

Die Auffasung, daß es sich bei den Kraftfahrzeugsteuerkarten nicht um einen bloßen Sammelbehelf bei der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ohne selbständige urkundliche Bedeutung handelt, erhellt ferner daraus, daß bei ihnen nicht nur als Wertzeichenfälschung (§ 238 StGB.) gerichtlich strafbare oder allenfalls (in den Fällen des § 238 Abs 4 StGB.) verwaltungsbehördlich zu ahndende Manipulationen an den auf ihnen angebrachten Wertzeichen und Entwertungsvermerken selbst, sondern darüber hinaus insbesondere hinsichtlich des Namens des Zulassungsbesitzers und der Kraftfahrzeugdaten möglich sind. Durch die rechtswidrige Verwendung einer solcherart hergestellten (unechten) oder verfälschten Kraftfahrzeugsteuerkarte kann seitens des Ausstellers (Fälschers) - allenfalls auch zum Nachteil desjenigen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist - dem Finanzamt gegenüber die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer vorgetäuscht werden, ohne daß die Behörde die Möglichkeit hätte, ein solches (strafwürdiges) Verhalten als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeit zu erfassen (vgl. § 2 Abs 2 lit a FinStrG.; § 9 Abs 1 GebührenG.

1957, BGBl. 267 i.d.F. der Novelle BGBl. 1976/668). Unzutreffend ist des weiteren die Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, die Kraftfahrzeugsteuerkarte lasse den Aussteller nicht einwandfrei erkennen. Denn für die Erkennbarkeit des Ausstellers kommt es nicht darauf an, ob die Ausstellung der Urkunde durch einen - befugten oder unbefugten - Dritten erfolgen könnte. Wesentlich ist nur, daß der Name des Ausstellers auf der Steuerkarte klar und deutlich bestimmt ist (vgl. Steininger, 'Bezauer Tage' 1979, 155), wobei die Unterschrift oder der Stampiglienaufdruck anläßlich der Entwertung der Marken als zusätzliches personales Garantieelement dient.

Erfüllt die Kraftfahrzeugsteuerkarte aber sämtliche Kriterien einer Urkunde gemäß § 74 Z. 7 StGB., so kann gegen die Strafbarkeit ihrer Fälschung oder Verfälschung bzw. ihrer Verwendung zu Beweiszwecken als Urkundenfälschung nach § 223 StGB. nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sie nur der Behörde gegenüber als Nachweis der Erfüllung der Steuerpflicht (allenfalls in Verbindung mit der Bestätigung über eine während des Steuerzeitraumes erfolgten Ab- oder Anmeldung des Kraftfahrzeuges) diene.

Das Oberlandesgericht Wien übersieht in diesem Zusammenhang, daß für den Urkundencharakter eine Beweisbestimmung für irgendeine Tatsache von rechtlicher Bedeutung ausreicht und der Tatbestand der Urkundenfälschung nur verlangt, daß die Herstellung der unechten oder die Verfälschung der echten Urkunde zu dem Zweck erfolgt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs 1) bzw. eine solche Urkunde hiezu im Rechtsverkehr gebraucht wird (Abs 2). Nicht erforderlich ist, daß die Urkunde gerade zu jenem Beweiszweck verwendet wird bzw. verwendet werden soll, für den sie an sich errichtet wurde. Es genügt, daß zwischen dem Gebrauch der Urkunde und ihrem Inhalt ein Zusammenhang in der Form besteht, daß die Urkunde wegen ihres Inhaltes in rechtserheblicher Weise verwendet wird. Ein Gebrauch im Rechtsverkehr kann folglich auch dann vorliegen, wenn eine Urkunde, die primär dazu bestimmt ist, der prüfenden Behörde gegenüber Tatsachen von rechtlicher Bedeutung nachzuweisen, einer Privatperson zu privaten Beweiszwecken in bezug auf Tatsachen der genannten Art dient (vgl. JBl 1979, 272 = LSK 1978/386; EvBl 1978/176

= LSK 1978/204). Der Annahme eines gemäß § 223 StGB. tatbestandsmäßigen Verhaltens steht daher nicht entgegen, wenn ein privater Vertragspartner - hier: ein Kreditinstitut - bestimmte Leistungen - hier: die verbilligte überlassung eines bestimmten Kontingentes von ausländischen Benzingutscheinen - an die Vorlage der Kraftfahrzeugsteuerkarte zum Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer (und damit auch der noch aufrechten Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges zum Verkehr) knüpft. Schließlich könnte das Vorliegen einer Urkundenfälschung auch mit der Argumentation nicht erfolgreich bestritten werden, daß jene Personen, deren Namen der Angeklagte bei der Herstellung der Kraftfahrzeugsteuerkarten verwendete, mit seiner Vorgangsweise (allenfalls) einverstanden waren. Eine im Sinne des § 223 StGB. 'falsche' (unechte) Urkunde stellt nämlich derjenige aus, der über die Person des Ausstellers täuscht, d.h. eine urkundliche Erklärung mit dem Anschein abgibt, als stamme sie von einer anderen Person. Unrecht und damit 'falsch' ist die Urkunde daher immer dann, wenn der Aussteller einen Namen benützt, der ihm nicht zusteht (vgl. SSt 45/31;

LSK 1979/71 = EvBl 1979/74 u.a. sowie Steininger, 'Bezauer Tage' 1979, 158). Das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten wäre daher jedenfalls als eine (auch die subjektiven Voraussetzungen des § 223 StGB. erfüllende) Herstellung einer falschen Urkunde zu beurteilen gewesen, zumal es sich hier keineswegs nur einen für den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr belanglosen Akt einer - erlaubten - verdeckten stellvertretenden Erklärung handeln kann. Der Freispruch des Angeklagten verletzt sohin das Gesetz in der Bestimmung des § 223 Abs 1 und 2 StGB.

Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.

Anmerkung

E03073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00181.8.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19810224_OGH0002_0090OS00181_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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