Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Markus A wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 31.März 1981, GZ. 26 Vr 178/81-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Brandstetter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Markus A wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 31.März 1981, GZ. 26 römisch fünf r 178/81-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Brandstetter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Markus A der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 105 Abs 1 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen (in der Bedeutung des § 28 StGB.: eine Nötigung und zwei Körperverletzungen) und die einschlägige Vorstrafe, wobei die wiederholten Tätlichkeiten gegen Johann B trotz dessen Bitten (S. 65) und abermals gegen Mario C eine besondere Grausamkeit zeigen; hingegen war das Alter unter 21 Jahren mildernd.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Markus A der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 105, Absatz eins, StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen (in der Bedeutung des Paragraph 28, StGB.: eine Nötigung und zwei Körperverletzungen) und die einschlägige Vorstrafe, wobei die wiederholten Tätlichkeiten gegen Johann B trotz dessen Bitten Sitzung 65) und abermals gegen Mario C eine besondere Grausamkeit zeigen; hingegen war das Alter unter 21 Jahren mildernd.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 5.November 1981, 13 Os 165/81-6, zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer bedingt nachzusehenden Geldstrafe anstrebt.
Die Berufung scheitert an der vom Schöffengericht zutreffend erkannten Eigenart der Täterpersönlichkeit.
Da Sachbeschädigung und Körperverletzung als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 71 StGB.), hat das Erstgericht mit Recht die Vorverurteilung des Angeklagten wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.Juni 1979, AZ. 26 Vr 1905/79) als erschwerend gewertet.Da Sachbeschädigung und Körperverletzung als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (Paragraph 71, StGB.), hat das Erstgericht mit Recht die Vorverurteilung des Angeklagten wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. (Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.Juni 1979, AZ. 26 römisch fünf r 1905/79) als erschwerend gewertet.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Verhängung einer (noch dazu bedingt nachzusehenden) Geldstrafe sprechen die im § 37 StGBGegen die Verhängung einer (noch dazu bedingt nachzusehenden) Geldstrafe sprechen die im Paragraph 37, StGB
ausdrücklich normierten spezialpräventiven Erwägungen. Das Zusammentreffen von drei auf einen gänzlich unbeherrschten und offenbar übermächtigen Aggressionstrieb zurückzuführenden Angriffen und die brutale Vorgangsweise des (völlig uneinsichtigen) Angeklagten zeigen, daß es der Verurteilung des Berufungswerbers zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm den ganzen Ernst seiner Lage, nämlich die drohende Gefahr des endgültigen Abgleitens in habituelle Gewaltkriminalität, vor Augen zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0130OS00165.81.1203.000Dokumentnummer
JJT_19811203_OGH0002_0130OS00165_8100000_000