TE OGH 1982/6/9 11Os76/82

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Veröffentlicht am 09.06.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 3, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130, zweiter Fall, StGB über die von den Angeklagten Wilhelm A und Siegfried Karl B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengerichtes vom 17. März 1982, GZ. 11 Vr 189/81-113, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Franzmayr und Dr. Pramer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem anderen Angeklagten) der am 28.März 1947 geborene Hilfsarbeiter Wilhelm A und der am 28.Oktober 1955 geborene Gelegenheitsarbeiter Siegfried Karl B des Verbrechens des schweren (gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 129 Z. 1, 130, zweiter Fall, StGB - Siegfried Karl B auch nach dem § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB - schuldig erkannt und jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Wilhelm A gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 15.Juni 1981, GZ. 11 E Vr 750/81-31, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von achtundzwanzig Monaten und Siegfried Karl B zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend beim Angeklagten A den Umstand, daß die Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB um das Sechsfache überschritten wurde, beim Angeklagten B den Umstand, daß diese Wertgrenze etwa um das Viereinhalbfache überschritten wurde, einen raschen Rückfall und drei einschlägige Vorstrafen, als mildernd bei beiden Angeklagten eine teilweise objektive Schadensgutmachung, beim Angeklagten A überdies das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie eine bisherige Unbescholtenheit.

Die vom Angeklagten B gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Mai 1982, GZ. 11 Os 76/82-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Beide Angeklagte streben mit ihren Berufungen die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Der Angeklagte B vermochte in seiner Berufung im einzelnen gar keine Gründe dafür anzuführen, weshalb das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß überhöht sei.

Aber auch die vom Angeklagten A vorgebrachten Argumente halten einer Prüfung nicht stand.

Das Geständnis dieses Angeklagten und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung wurden ausdrücklich als mildernd berücksichtigt. Eine Unbescholtenheit (zu den Tatzeiten) wurde diesem Angeklagten vom Erstgericht ohnedies zu Unrecht zugutegehalten, ist doch - wenn auch nicht in das österreichische Strafregister aufgenommen - aktenkundig, daß er in den USA wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, was auch von ihm als zutreffend eingeräumt wird. Die Spekulation, daß er, hätte er die seinerzeit begangene kriminelle Handlung in Österreich verübt, von österreichischen Gerichten allenfalls milder bestraft worden wäre, gibt hier keinen Milderungsgrund ab.

Soweit die Berufung dieses Angeklagten die Begründung eines über einen Enthaftungsantrag ergangenen Beschlusses des Erstgerichtes als Urteilsinhalt interpretiert und dagegen ankämpft, daß trotz der Annahme des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine 'kriminelle Vergangenheit' dieses Angeklagten angenommen worden sei, werden damit einerseits gar nicht Ausführungen des angefochtenen Urteils bekämpft; anderseits wurde - wie schon erwähnt - der Milderungsumstand einer Unbescholtenheit im angefochtenen Urteil zu Unrecht bejaht.

Es könnte auch keinen Milderungsgrund darstellen, daß die strafbaren Handlungen des Angeklagten A 'sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum ereignet' hätten.

Abgesehen davon, trifft dieses Vorbringen nicht zu: Die in den Urteilsfakten 1 und 2 umschriebenen Einbruchsdiebstähle wurden im November und Dezember 1979 verübt, der im Urteilsfaktum 3 bezeichnete Einbruchsdiebstahl im Oktober 1980 und die in den Urteilsfakten 4, 7 und 8 umschriebenen Einbruchsdiebstähle im Dezember 1980 und im Jänner 1981.

Ein 'Anreiz von Hehlern' fällt als wesentlicher Milderungsgrund im Sinn des § 34 Z. 4 StGB schon angesichts der Mehrzahl der planmäßig verübten Einbruchsdiebstähle nicht ins Gewicht.

Sorgepflichten sind nach ständiger Judikatur zum Strafgesetzbuch kein bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigender Milderungsgrund (ÖJZ-LSK. 1975/118 u.v.a.).

Entgegen der Meinung des Angeklagten A steht aber auch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in einem ausgewogenen Verhältnis zu der über den Mitangeklagten B verhängten Strafe. Wenngleich B nicht geständig war und ihm insbesondere ein rascher Rückfall anzulasten ist, so bleibt im Sinn des § 32 Abs. 3 StGB zu beachten, daß dem Angeklagten A demgegenüber eine um rund 150.000 S höhere Schadenssumme aus mehreren weiteren diebischen Zugriffen zur Last fällt.

Wenn über ihn ohnedies eine geringere Strafe verhängt wurde als über den Angeklagten B, so wurde damit dem zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnis des Angeklagten A voll Rechnung getragen. Insgesamt betrachtet wurden vom Erstgericht über beide Berufungswerber Freiheitsstrafen in einem durchaus zutreffenden Ausmaß festgesetzt, denn die Taten dieser beiden Angeklagten weisen im Hinblick auf das nach einem vorgefaßten Plan vorgenommene gewerbsmäßige Handeln nach Art professioneller Einbrecher und im Hinblick auf die besondere Höhe des Gesamtschadens einen hohen Schuldund Unrechtsgehalt auf.

Beiden Berufungen war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch bezeichneten Gesetzesstelle verankert.

Anmerkung

E03721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00076.82.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19820609_OGH0002_0110OS00076_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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