TE OGH 1982/9/30 13Os146/82

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Veröffentlicht am 30.09.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z. 1 und Abs 3 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt als Schöffengerichts vom 25.Juni 1982, GZ. 10 Vr 592/81-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z. 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.September 1982, GZ. 13 Os 146/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach dem § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es gemäß § 43 Abs 1 StPO unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher untadeligen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung anstrebt, ist nicht begründet.

Auch wenn den festgestellten Milderungsgründen keine erschwerenden Umstände gegenüberstehen, setzt die Anwendung des § 41 StGB außer der begründeten Aussicht auf künftiges Wohlverhalten des Rechtsbrechers voraus, daß der Unrechtsgehalt und alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände die Tat als unter dem Durchschnitt gleichartiger Delinquenz herausheben (vgl. LSK. 1979/338). Die Fälschung einer letztwilligen Verfügung zur betrügerischen Erlangung eines ansehnlichen Nachlasses ist eine schon an sich mit einem gravierenden Unrechtsgehalt behaftete Tat, deren Aufklärung - zumal bei fehlendem Geständnis - oft, wie auch hier, mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn das Schöffengericht unter solchen Umständen die fakultative Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB: '... so kann erkannt werden ...') nicht für vertretbar hielt, so kann dem durchaus beigepflichtet werden.

Es hatte daher bei der gesetzlichen Mindeststrafe zu bleiben.

Anmerkung

E03852

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00146.82.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19820930_OGH0002_0130OS00146_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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