TE OGH 1982/10/12 9Os161/82

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Veröffentlicht am 12.10.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 1982 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 28. August 1981, GZ 10 Vr 893/81-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Franz A, AZ 10 Vr 893/81

des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofes vom 28. August 1981, ON 13, insoweit damit die Anrechnung (auch) der Vorhaft vom 22. Juli 1981, 22,00 Uhr bis 23. Juli 1981, 15,10 Uhr, unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB Gemäß § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB auch die Vorhaft vom 22. Juli 1981, 22,00 Uhr, bis 23. Juli 1981, 15,10 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

I./ Der am 12. März 1962 geborene Hilfsarbeiter Franz A leistete ab 1. Juli 1981 den ordentlichen Präsenzdienst. Am 14. Juli 1981 verließ er seine militärische Dienststelle und war in der Folge unbekannten Aufenthaltes, bis ihn Gendarmen am 22. Juli 1981 um ca 22,00 Uhr vorläufig festnahmen und am 23. Juli 1981 zur Kompanie zurückbrachten. Dort wurde er nach Verweigerung eines ihm erteilten Befehls vom Kompaniekommandanten gemäß § 12 a Heeresdisziplinargesetz vorläufig festgenommen (S 27) und am selben Tag um 15,10 Uhr dem Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Wiener Neustadt eingeliefert (S 7). Am 24. Juli 1981 verhängte der Untersuchungsrichter über ihn die Untersuchungshaft aus den Gründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO (S 13).

Mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 28. August 1981, ON 13, wurde er des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG und des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und nach der erstgenannten Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, auf die gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die 'Verwahrungshaft' vom 23. Juli 1981, 15,10 Uhr (also der Einlieferung in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus) bis 28. August 1981, 11,30 Uhr (Urteilverkündung) angerechnet wurde. Dieses Urteil erwuchs zufolge sofortigen Rechtsmittelverzichts des Staatsanwaltes und des Angeklagten in Rechtskraft (S 49), der Angeklagte wurde auf freien Fuß gesetzt. In der Folge wurde die bedingte Strafnachsicht wegen Begehung einer neuen strafbaren Handlung in der Probezeit widerrufen (ON 18) und die Strafe nach Rechtskraft dieses Beschlusses in Vollzug gesetzt. Franz A verbüßt sie derzeit in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg; das voraussichtliche Strafende ist der 19. Oktober 1982 (ON 19), laut telefonischer Mitteilung der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg vom 28. September 1982 an die Generalprokuratur allenfalls zufolge der Nichteinrechnung eines Hausarrestes der 27. Oktober 1982.

Rechtliche Beurteilung

II./ Die Haftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 28. August 1981, ON 13, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in Z 1 bzw Z 2 genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft auf Freiheitsund Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen (LSK 1978/144). Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verstößt - auch wenn sie, wie vorliegend, nur 17 Stunden beträgt - gegen das Gesetz. Sie verwirklicht - zum Nachteil des Verurteilten - den gemäß § 290 Abs. 1 (1. Fall) StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und der durch sie bewirkte Nachteil für den Verurteilten durch ergänzende Anrechnung des bezeichneten Haftzeitraumes zu beseitigen.

Anmerkung

E03883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00161.82.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19821012_OGH0002_0090OS00161_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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