TE OGH 1982/10/14 12Os11/82

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Joachim A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.Februar 1981, GZ. 23 Vr 727/77-238, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krainz, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Joachim A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.Februar 1981, GZ. 23 römisch fünf r 727/77-238, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krainz, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1955 geborene kaufmännische Angestellte Peter Joachim A (zu I A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen (zu I B) der Täuschung nach § 108 (Abs. 1) StGB, (zu I C) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, (zu I D) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und (zu I E) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie (zu I F) des Verbrechens der versuchten Bestimmung des Mißbrauchs (gemeint: zum Mißbrauch) der Amtsgewalt nach § 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Vom Anklagevorwurf, (auch) durch eine Reihe von weiteren Tathandlungen das Verbrechen des 'teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB' begangen zu haben (wobei sich weder aus dieser Diktion der Anklageschrift, noch aus deren Begründung klar ergibt, ob damit in Wahrheit das Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15 StGB gemeint ist oder aber das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, zweiter Fall und 15 StGB; vgl. ON. 150, S. 49 und 71 in Band VII) wurde er unter einem ebenso gemäß § 259 Z. 3Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1955 geborene kaufmännische Angestellte Peter Joachim A (zu römisch eins A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB, der Vergehen (zu römisch eins B) der Täuschung nach Paragraph 108, (Absatz eins,) StGB, (zu römisch eins C) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, (zu römisch eins D) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (zu römisch eins E) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie (zu römisch eins F) des Verbrechens der versuchten Bestimmung des Mißbrauchs (gemeint: zum Mißbrauch) der Amtsgewalt nach Paragraph 15, 12, (zweiter Fall), 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Vom Anklagevorwurf, (auch) durch eine Reihe von weiteren Tathandlungen das Verbrechen des 'teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 15, 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB' begangen zu haben (wobei sich weder aus dieser Diktion der Anklageschrift, noch aus deren Begründung klar ergibt, ob damit in Wahrheit das Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall und 15 StGB gemeint ist oder aber das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3,, zweiter Fall und 15 StGB; vergleiche ON. 150, Sitzung 49 und 71 in Band römisch sieben) wurde er unter einem ebenso gemäß Paragraph 259, Ziffer 3

StPO freigesprochen, wie in Ansehung der ihm weiters angelasteten Delikte, nämlich des Vergehens (auch) der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 114 ASVG. sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung nach § 15, 144 Abs. 1 StGB (Band VII ON. 150, S. 161). Schließlich wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten - § 288 Abs. 1; § 15, 12 (dritter Fall), 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 148 erster Fall StGB - vorbehalten.StPO freigesprochen, wie in Ansehung der ihm weiters angelasteten Delikte, nämlich des Vergehens (auch) der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 114, ASVG. sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraph 15, 144, Absatz eins, StGB (Band römisch sieben ON. 150, Sitzung 161). Schließlich wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten - Paragraph 288, Absatz eins,; Paragraph 15, 12, (dritter Fall), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall StGB - vorbehalten.

Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Erkenntnisses (laut Beschwerdeantrag Band VIII S. 371 in Verbindung mit dem Inhalt der Beschwerdeausführungen der Sache nach allerdings nur in bezug auf die Punkte I A, B, D und E des Schuldspruches) wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z. 3, 4, 5 sowie 9 (lit. a und b) des § 281 Abs. 1Gegen den schuldigsprechenden Teil dieses Erkenntnisses (laut Beschwerdeantrag Band römisch acht Sitzung 371 in Verbindung mit dem Inhalt der Beschwerdeausführungen der Sache nach allerdings nur in bezug auf die Punkte römisch eins A, B, D und E des Schuldspruches) wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 3, 4, 5, sowie 9 (Litera a und b) des Paragraph 281, Absatz eins

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Staatsanwaltschaft hingegen bekämpft allein Punkt I B des Urteils - betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 (Abs. 1) StGB - mit einer die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10Die Staatsanwaltschaft hingegen bekämpft allein Punkt römisch eins B des Urteils - betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, (Absatz eins,) StGB - mit einer die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10

der genannten Verfahrensvorschrift anrufenden

Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z. 3) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß entgegen der Bestimmung des § 252 StPO 'die Vernehmungsprotokolle der Zeugin Gerlinde B aus dem Vorverfahren zu den Fakten I D 2 und E' des Schuldspruches (betreffend § 105 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB) in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, obwohl sich die Zeugin zu diesem Zeitpunkt bereits als Lebensgefährtin des Angeklagten der Zeugenaussage entschlagen hatte (§ 152 StPO).Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß entgegen der Bestimmung des Paragraph 252, StPO 'die Vernehmungsprotokolle der Zeugin Gerlinde B aus dem Vorverfahren zu den Fakten römisch eins D 2 und E' des Schuldspruches (betreffend Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB) in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, obwohl sich die Zeugin zu diesem Zeitpunkt bereits als Lebensgefährtin des Angeklagten der Zeugenaussage entschlagen hatte (Paragraph 152, StPO).

Dem ist zu erwidern, daß sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die erwähnte Verlesung ausschließlich auf die polizeilichen Angaben der Zeugin B (Band I S. 161 sowie Band IV S. 261) beschränkte, wogegen das Protokoll über die Vernehmung dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (Band I/ON. 31, S. 441 bis 442) - die sich im übrigen nur auf andere Straftaten des Angeklagten bezog und bei welcher der Zeugin die Bestimmung des § 152 StPO zu Recht nicht vorgehalten wurde, weil sie sich damals selbst bloß als 'Verlobte' des Angeklagten bezeichnete - nicht zur Verlesung gelangte (Band VII/ S. 758, 759 und 760). Die Verlesung der vor der Polizei abgelegten Aussage von Zeugen, die in der Hauptverhandlung vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z. 1 StPO Gebrauch gemacht haben, sowie deren Verwertung im Urteil stellen jedoch nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO her (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 17 zu § 281 Z. 3). Vielmehr war der Schöffensenat in Ansehung erheblicher Umstände gemäß dem vorletzten Absatz des § 252 StPO sogar verpflichtet, Niederschriften über die Angaben der Zeugin Gerlinde B vor den Sicherheitsorganen ungeachtet der Inanspruchnahme des auf § 152 StPO gegründeten Entschlagungsrechtes durch sie bei der Hauptverhandlung zu verlesen (vgl. Mayerhofer-Rieder, a.a.O., ENr. 24 zu § 152 StPO). Die vom Angeklagten gerügten Verlesungen in Ansehung der genannten Zeugin entsprechen sohin dem Gesetz.Dem ist zu erwidern, daß sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls die erwähnte Verlesung ausschließlich auf die polizeilichen Angaben der Zeugin B (Band römisch eins Sitzung 161 sowie Band römisch vier Sitzung 261) beschränkte, wogegen das Protokoll über die Vernehmung dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (Band I/ON. 31, Sitzung 441 bis 442) - die sich im übrigen nur auf andere Straftaten des Angeklagten bezog und bei welcher der Zeugin die Bestimmung des Paragraph 152, StPO zu Recht nicht vorgehalten wurde, weil sie sich damals selbst bloß als 'Verlobte' des Angeklagten bezeichnete - nicht zur Verlesung gelangte (Band VII/ Sitzung 758, 759 und 760). Die Verlesung der vor der Polizei abgelegten Aussage von Zeugen, die in der Hauptverhandlung vom Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch gemacht haben, sowie deren Verwertung im Urteil stellen jedoch nicht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO her vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 17 zu Paragraph 281, Ziffer 3,). Vielmehr war der Schöffensenat in Ansehung erheblicher Umstände gemäß dem vorletzten Absatz des Paragraph 252, StPO sogar verpflichtet, Niederschriften über die Angaben der Zeugin Gerlinde B vor den Sicherheitsorganen ungeachtet der Inanspruchnahme des auf Paragraph 152, StPO gegründeten Entschlagungsrechtes durch sie bei der Hauptverhandlung zu verlesen vergleiche Mayerhofer-Rieder, a.a.O., ENr. 24 zu Paragraph 152, StPO). Die vom Angeklagten gerügten Verlesungen in Ansehung der genannten Zeugin entsprechen sohin dem Gesetz.

In Ausführung der Verfahrensrüge (Z. 4) erachtet sich der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsrechten verletzt, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung Notizen, die er für seine Verteidigung verfaßt hatte, beschlagnahmte (vgl. Band VII/S. 495 bis 501, insbesondere S. 498 und 499). Hiezu sei darauf verwiesen, daß sich der - entgegen der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten vertretenen (Band VII/S. 498), in der nunmehrigen Rechtsmittelausführung aber nicht mehr ausdrücklich aufrechterhaltenen Rechtsmeinung auch in der Hauptverhandlung zulässige - auf § 143 Abs. 1 StPO gestützte und einem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Beschlagnahmebeschluß des Schöffensenates (Band VII/ S. 499) auf eine zu diesem Zeitpunkt in Händen des Angeklagten befindliche blaue Mappe bezog, in der sich Blätter mit Vermerken zu einzelnen Fakten der Punkte I A der Anklageschrift sowie die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, ein Terminplan, eine Ausfertigung der Anklageschrift sowie deren Zustellung an den Angeklagten befanden. Wenngleich der Beschlagnahmebeschluß den Kreis der von der Beschlagnahme betroffenen Schriftstücke nicht völlig eindeutig umriß, so führte der Vorsitzende doch sogleich nach Ausfolgung der Mappe durch den Angeklagten an ihn eine Trennung der die Betrugsfakten betreffenden Notizen von den zuletzt im einzelnen genannten anderen Schriftstücken durch und versuchte, diese - damit klar zum Ausdruck bringend, daß sich die Beschlagnahme nicht auch auf diese Unterlagen beziehen sollte - dem Angeklagten zurückzugeben, der jedoch eine Rücknahme ausdrücklich ablehnte (Band VII/S. 500). Erst daraufhin wurde der ganze dem Angeklagten abgenommene Umschlag mit den Seiten 1 bis 63 (1 und 63 Umschlagdeckel, 3 bis 15 die den Gegenstand der Beschlagnahme bildenden Notizen des Angeklagten, S. 17 Ladung zur Hauptverhandlung, S. 19 Terminplan, S. 21In Ausführung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsrechten verletzt, daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung Notizen, die er für seine Verteidigung verfaßt hatte, beschlagnahmte vergleiche Band VII/S. 495 bis 501, insbesondere Sitzung 498 und 499). Hiezu sei darauf verwiesen, daß sich der - entgegen der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten vertretenen (Band VII/S. 498), in der nunmehrigen Rechtsmittelausführung aber nicht mehr ausdrücklich aufrechterhaltenen Rechtsmeinung auch in der Hauptverhandlung zulässige - auf Paragraph 143, Absatz eins, StPO gestützte und einem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Beschlagnahmebeschluß des Schöffensenates (Band VII/ Sitzung 499) auf eine zu diesem Zeitpunkt in Händen des Angeklagten befindliche blaue Mappe bezog, in der sich Blätter mit Vermerken zu einzelnen Fakten der Punkte römisch eins A der Anklageschrift sowie die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, ein Terminplan, eine Ausfertigung der Anklageschrift sowie deren Zustellung an den Angeklagten befanden. Wenngleich der Beschlagnahmebeschluß den Kreis der von der Beschlagnahme betroffenen Schriftstücke nicht völlig eindeutig umriß, so führte der Vorsitzende doch sogleich nach Ausfolgung der Mappe durch den Angeklagten an ihn eine Trennung der die Betrugsfakten betreffenden Notizen von den zuletzt im einzelnen genannten anderen Schriftstücken durch und versuchte, diese - damit klar zum Ausdruck bringend, daß sich die Beschlagnahme nicht auch auf diese Unterlagen beziehen sollte - dem Angeklagten zurückzugeben, der jedoch eine Rücknahme ausdrücklich ablehnte (Band VII/S. 500). Erst daraufhin wurde der ganze dem Angeklagten abgenommene Umschlag mit den Seiten 1 bis 63 (1 und 63 Umschlagdeckel, 3 bis 15 die den Gegenstand der Beschlagnahme bildenden Notizen des Angeklagten, Sitzung 17 Ladung zur Hauptverhandlung, Sitzung 19 Terminplan, Sitzung 21

Zustellung der Anklageschrift, S. 23 bis 61 Anklageschrift) einjournalisiert und zum Akt genommen, dem Angeklagten zugleich aber neuerlich erklärt, daß ihm die Seiten 17 bis 62Zustellung der Anklageschrift, Sitzung 23 bis 61 Anklageschrift) einjournalisiert und zum Akt genommen, dem Angeklagten zugleich aber neuerlich erklärt, daß ihm die Seiten 17 bis 62

jederzeit zur Verfügung stünden. Noch am Nachmittag desselben Verhandlungstages (2.Dezember 1980) wurden - wie zu Beginn des nächsten Verhandlungstages (3.Dezember 1980) im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde (Band VII/ S. 511) - Kopien der beschlagnahmten Seiten 3 bis 15 der dem Angeklagten abgenommenen Unterlagen an dessen Verteidiger ausgefolgt. Sie standen diesem daher - ganz abgesehen davon, daß der Vorsitzende nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles die beschlagnahmten Originale immer wieder auch selbst zu Vorhalten an die zu vernehmenden Zeugen verwendete - während der gesamten weiteren Hauptverhandlung zur Verfügung, wodurch er jederzeit in der Lage war, sie - insbesondere im Zusammenhang mit der Fragestellung an die Zeugen - zugunsten seines Mandanten zu verwerten. Hiezu kommt, daß in Form eines an einem späteren Verhandlungstag (9.Dezember 1980, Band VII/S. 664 bis 665) vom Schöffensenat gefaßten Beschlusses der wie erwähnt schon am 2.Dezember 1980 durch den Vorsitzenden unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte sachliche Umfang der Beschlagnahme auch formal klargestellt und dem Angeklagten neuerlich die Ausfolgung der Seiten 1 und 17 bis 63 der Mappe angeboten wurde, worauf dieser deren Annahme jedoch abermals verweigerte.jederzeit zur Verfügung stünden. Noch am Nachmittag desselben Verhandlungstages (2.Dezember 1980) wurden - wie zu Beginn des nächsten Verhandlungstages (3.Dezember 1980) im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde (Band VII/ Sitzung 511) - Kopien der beschlagnahmten Seiten 3 bis 15 der dem Angeklagten abgenommenen Unterlagen an dessen Verteidiger ausgefolgt. Sie standen diesem daher - ganz abgesehen davon, daß der Vorsitzende nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles die beschlagnahmten Originale immer wieder auch selbst zu Vorhalten an die zu vernehmenden Zeugen verwendete - während der gesamten weiteren Hauptverhandlung zur Verfügung, wodurch er jederzeit in der Lage war, sie - insbesondere im Zusammenhang mit der Fragestellung an die Zeugen - zugunsten seines Mandanten zu verwerten. Hiezu kommt, daß in Form eines an einem späteren Verhandlungstag (9.Dezember 1980, Band VII/S. 664 bis 665) vom Schöffensenat gefaßten Beschlusses der wie erwähnt schon am 2.Dezember 1980 durch den Vorsitzenden unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte sachliche Umfang der Beschlagnahme auch formal klargestellt und dem Angeklagten neuerlich die Ausfolgung der Seiten 1 und 17 bis 63 der Mappe angeboten wurde, worauf dieser deren Annahme jedoch abermals verweigerte.

Demzufolge kann keine Rede davon sein, daß durch das am 2.Dezember 1980 während der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers gefällte, die erwähnte Beschlagnahme anordnende Zwischenerkenntnis des Schöffensenates Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) bekämpft der Beschwerdeführer primär Feststellungen des Erstgerichtes zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges (Punkt I A des Urteilsspruches) und wegen des Vergehens der Täuschung (Punkt I B).Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Beschwerdeführer primär Feststellungen des Erstgerichtes zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges (Punkt römisch eins A des Urteilsspruches) und wegen des Vergehens der Täuschung (Punkt römisch eins B).

Nach den insoweit (hier nur kurz zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen errichteten der Angeklagte sowie Helmut C und Leonce D am 12.März 1976 eine Gesellschaft mbH. unter der Firma 'Y-GesmbH.' mit Sitz in Linz, die beim Landesgericht Linz im Handelsregister unter HRB Nr. X registriert wurde. Der Angeklagte, der eine Stammeinlage von 500 S übernahm, wurde zum Geschäftsführer bestellt und als solcher ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Krediten aller Art, insbesondere von Barkrediten. In der Generalversammlung vom 18.August 1977 wurde die Auflösung und Liqidation der Gesellschaft beschlossen, der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen und der Mitgesellschafter Helmut C zum Liquidator bestellt.Nach den insoweit (hier nur kurz zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen errichteten der Angeklagte sowie Helmut C und Leonce D am 12.März 1976 eine Gesellschaft mbH. unter der Firma 'Y-GesmbH.' mit Sitz in Linz, die beim Landesgericht Linz im Handelsregister unter HRB Nr. römisch zehn registriert wurde. Der Angeklagte, der eine Stammeinlage von 500 S übernahm, wurde zum Geschäftsführer bestellt und als solcher ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Krediten aller Art, insbesondere von Barkrediten. In der Generalversammlung vom 18.August 1977 wurde die Auflösung und Liqidation der Gesellschaft beschlossen, der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen und der Mitgesellschafter Helmut C zum Liquidator bestellt.

1980 kaufte der Mitgesellschafter Leonce D alle Anteile des Hauptgesellschafters C und wurde als neuer Liquidator bestellt. Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer errichtete der Angeklagte in Linz die Zentrale der Firma und in Amstetten, Leoben und St. Veit an der Glan Filialen.

Außer den an den genannten Orten arbeitenden Angestellten waren auch noch zahlreiche andere Personen im Außendienst als selbständige Handelsvertreter beschäftigt. Der Angeklagte erhielt monatlich etwa 10.000 S netto ausbezahlt und ließ sich darüber hinaus auch 15 % von den bei der Firma eingezahlten Beträgen auf sein M-Konto in Linz überweisen. Mit den Kunden wurden Kreditalleinvermittlungsverträge abgeschlossen, wobei die Kreditwerber eine Mehrzahl von Formularen, so etwa eine Tarifliste für Hausbesuche, den Alleinvermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft, Unterlagenaufstellungen und ähnliches, sowie häufig auch ein leeres DIN-A-4Blatt unterschreiben mußten. Ein als 'Vereinbarung' bezeichnetes Formblatt stellte ein Blankett für ein Schuldanerkenntnis für Spesenpauschale, Konsultationskosten und Provision laut Alleinvermittlungsauftrag dar und wurde immer blanko unterfertigt. Das Ausfüllen der Formulare und die Fragestellung oblag jeweils dem Bediensteten der Firma Y-GesmbH. In der Regel wurden die Formulare den Kunden zum Durchsehen übergeben und diese wurden auch aufgefordert, das Antragsformular für den Alleinkreditvermittlungsauftrag durchzulesen. Durchbesprochen wurden die einzelnen Punkte des Antrages mit den Kunden nicht. Dieses Formularienwesen der Firma Y-GesmbH., insbesondere die Vertragsschablone für den Kreditalleinvermittlungsauftrag, hielt sich im Wortlaut im wesentlichen an die zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Handelskammer über Usancen der Kreditvermittler (in den Urteilsgründen ebenfalls angeführte Regelungen der Belange der Personalkreditvermittler im Gesetzes- bzw. Verordnungswege traten erst später in Kraft). Im Alleinvermittlungsauftrag war eine Mehrzahl von Umständen vorgesehen, bei deren Eintritt die sonst erst bei Zustandekommen der Kreditvermittlung, und zwar mit der Verständigung des Kunden von der Bewilligung des Kredites, fällige Provision sofort zur Zahlung fällig wurde, so etwa bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden vor Ablauf der Bindungsfrist, auch nur teilweiser Annahmeverweigerung des bewilligten Kredites ungeachtet der Art der Gründe hiefür, Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, welche die erfolgreiche Inangriffnahme oder Durchführung des erteilten Auftrages behinderten, z.B. der Umstand, daß sich Angaben des Kunden (Selbstauskunft) nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen sollten, nicht fristgerechte Erbringung der erforderlichen Selbstauskünfte, Nachweise oder Dokumente, Sicherstellungen oder Bürgen, oder die nicht fristgerechte Leistung des vereinbarten Spesenpauschales, Hausbesuchkosten, Informationskosten etc. In Punkt 7 des erwähnten Formulares wurde festgehalten, daß außer diesen schriftlichen Vereinbarungen keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden und Ergänzungen, bzw. Abänderungen zur Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Der Angeklagte wies seine Bediensteten an, genau zu arbeiten, die Kunden genau zu befragen und auch beim Ausfüllen der Formulare (insbesondere der Selbstauskunft) genau vorzugehen. Bei der tatsächlichen Abwicklung der Geschäftsfälle kam es aber schon bei Abschluß der Alleinvermittlungsverträge mit den Kunden zum Teil zu Unregelmäßigkeiten, die insbesondere darin ihren Niederschlag fanden, daß die Bediensteten des Angeklagten den jeweiligen Kunden teils überhaupt erst durch Täuschungshandlungen in bezug auf verschiedene Vertragspunkte in Form mündlicher Erklärungen zum Vertragsabschluß veranlaßten, hinsichtlich welcher ihnen von vornherein klar war, daß sie nicht eingehalten werden sollten, zum anderen Teil aber derlei mündliche Zusagen in bezug auf die formalen und inhaltlichen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kreditvermittlungsvertrag erteilten, auf deren Richtigkeit die Kunden vertrauten und deshalb dann bestimmte im schriftlichen Vertrag vorgesehene Voraussetzungen als vermeintlich nicht notwendig unerfüllt ließen, worauf gerade diese Umstände in weiterer Folge unter Ablehnung der Einwände der Betroffenen und unter Berufung auf eine Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen zum Anlaß genommen wurden, den sogenannten 'Vertragsvereitelungsfall' festzustellen und ohne erfolgte Kreditvermittlung die Zahlung der vollen Provision und anderer vertraglich vereinbarter Geldleistungen zu begehren. Es handelt sich dabei um die unter Punkt I A des Urteilsspruches zusammengefaßten Fakten. Zu welcher Vorgangsweise es dabei in den einzelnen Fällen kam, ergibt sich aus den im Urteil (ON. 238, Band VIII) auf den Seiten 201 bis 229 in Verbindung mit den die dazugehörige Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltenden Seiten 261 bis 287 getroffenen Feststellungen. Demnach wurden teils ausdrückliche mündliche - schriftlich aber nicht aufscheinende - Zusagen über die Gewährung von Fristen oder den Verzicht auf bestimmte Unterlagen gemacht, teils wurde aber auch dadurch, daß bestehende Schulden, Gehaltsbelastungen, abgelegte Offenbarungseide und dgl., die der Kunde mündlich sehr wohl angegeben hatte, vom Angestellten nicht oder nicht in der richtigen Form (z.B. Gehalt mit Familienzulagen anstelle des reinen Nettogehaltes) in die in Gegenwart des Kreditwerbers ausgefüllte 'Selbstauskunft' eingetragen wurden, den die Selbstauskunft sodann unterschreibenden Kunden implicite - in einzelnen Fällen aber auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die angebliche Unwichtigkeit des betreffenden Umstandes - vorgetäuscht, es werde auf die Aufnahme dieser Fakten in die Selbstauskunft verzichtet. Auch wurden Kunden durch eine mündlich wider besseres Wissen erfolgende Kreditbewilligungsverständigung zur Zahlung der Provision, in einem Falle darüber hinaus auch zur Rückforderung der Unterlagen veranlaßt, welch letzterer Umstand dann als 'Stornierung' ausgelegt und zum Anlaß für die Provisionseinbehaltung ohne Kreditvermittlung genommen wurde (Fakten I A 11 und 12). In einem Fall wurde entgegen der schriftlichen Vereinbarung (Provisionsfälligkeit bei Verständigung von der Kreditbewilligung) dem Kunden mündlich vorgespiegelt, die vorherige Bezahlung der Provision sei Voraussetzung für die Bewilligung des (im übrigen zu den zugesagten Bedingungen von vornherein nicht vermittelbaren) Kredites (I A 6). Bei dem zu Punkt I A 8 des Urteilsspruches umschriebenen Geschäftsfall wurde der Kunde durch mündliche Zusicherung eines Zinssatzes, zu dem in Wahrheit kein Kredit vermittelt werden konnte, zur Erteilung des Alleinvermittlungsauftrages veranlaßt, aus dem sich für ihn dann finanzielle Konsequenzen ergaben.Außer den an den genannten Orten arbeitenden Angestellten waren auch noch zahlreiche andere Personen im Außendienst als selbständige Handelsvertreter beschäftigt. Der Angeklagte erhielt monatlich etwa 10.000 S netto ausbezahlt und ließ sich darüber hinaus auch 15 % von den bei der Firma eingezahlten Beträgen auf sein M-Konto in Linz überweisen. Mit den Kunden wurden Kreditalleinvermittlungsverträge abgeschlossen, wobei die Kreditwerber eine Mehrzahl von Formularen, so etwa eine Tarifliste für Hausbesuche, den Alleinvermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft, Unterlagenaufstellungen und ähnliches, sowie häufig auch ein leeres DIN-A-4Blatt unterschreiben mußten. Ein als 'Vereinbarung' bezeichnetes Formblatt stellte ein Blankett für ein Schuldanerkenntnis für Spesenpauschale, Konsultationskosten und Provision laut Alleinvermittlungsauftrag dar und wurde immer blanko unterfertigt. Das Ausfüllen der Formulare und die Fragestellung oblag jeweils dem Bediensteten der Firma Y-GesmbH. In der Regel wurden die Formulare den Kunden zum Durchsehen übergeben und diese wurden auch aufgefordert, das Antragsformular für den Alleinkreditvermittlungsauftrag durchzulesen. Durchbesprochen wurden die einzelnen Punkte des Antrages mit den Kunden nicht. Dieses Formularienwesen der Firma Y-GesmbH., insbesondere die Vertragsschablone für den Kreditalleinvermittlungsauftrag, hielt sich im Wortlaut im wesentlichen an die zur Tatzeit geltenden Richtlinien der Handelskammer über Usancen der Kreditvermittler (in den Urteilsgründen ebenfalls angeführte Regelungen der Belange der Personalkreditvermittler im Gesetzes- bzw. Verordnungswege traten erst später in Kraft). Im Alleinvermittlungsauftrag war eine Mehrzahl von Umständen vorgesehen, bei deren Eintritt die sonst erst bei Zustandekommen der Kreditvermittlung, und zwar mit der Verständigung des Kunden von der Bewilligung des Kredites, fällige Provision sofort zur Zahlung fällig wurde, so etwa bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden vor Ablauf der Bindungsfrist, auch nur teilweiser Annahmeverweigerung des bewilligten Kredites ungeachtet der Art der Gründe hiefür, Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, welche die erfolgreiche Inangriffnahme oder Durchführung des erteilten Auftrages behinderten, z.B. der Umstand, daß sich Angaben des Kunden (Selbstauskunft) nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen sollten, nicht fristgerechte Erbringung der erforderlichen Selbstauskünfte, Nachweise oder Dokumente, Sicherstellungen oder Bürgen, oder die nicht fristgerechte Leistung des vereinbarten Spesenpauschales, Hausbesuchkosten, Informationskosten etc. In Punkt 7 des erwähnten Formulares wurde festgehalten, daß außer diesen schriftlichen Vereinbarungen keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden und Ergänzungen, bzw. Abänderungen zur Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Der Angeklagte wies seine Bediensteten an, genau zu arbeiten, die Kunden genau zu befragen und auch beim Ausfüllen der Formulare (insbesondere der Selbstauskunft) genau vorzugehen. Bei der tatsächlichen Abwicklung der Geschäftsfälle kam es aber schon bei Abschluß der Alleinvermittlungsverträge mit den Kunden zum Teil zu Unregelmäßigkeiten, die insbesondere darin ihren Niederschlag fanden, daß die Bediensteten des Angeklagten den jeweiligen Kunden teils überhaupt erst durch Täuschungshandlungen in bezug auf verschiedene Vertragspunkte in Form mündlicher Erklärungen zum Vertragsabschluß veranlaßten, hinsichtlich welcher ihnen von vornherein klar war, daß sie nicht eingehalten werden sollten, zum anderen Teil aber derlei mündliche Zusagen in bezug auf die formalen und inhaltlichen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kreditvermittlungsvertrag erteilten, auf deren Richtigkeit die Kunden vertrauten und deshalb dann bestimmte im schriftlichen Vertrag vorgesehene Voraussetzungen als vermeintlich nicht notwendig unerfüllt ließen, worauf gerade diese Umstände in weiterer Folge unter Ablehnung der Einwände der Betroffenen und unter Berufung auf eine Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen zum Anlaß genommen wurden, den sogenannten 'Vertragsvereitelungsfall' festzustellen und ohne erfolgte Kreditvermittlung die Zahlung der vollen Provision und anderer vertraglich vereinbarter Geldleistungen zu begehren. Es handelt sich dabei um die unter Punkt römisch eins A des Urteilsspruches zusammengefaßten Fakten. Zu welcher Vorgangsweise es dabei in den einzelnen Fällen kam, ergibt sich aus den im Urteil (ON. 238, Band römisch acht) auf den Seiten 201 bis 229 in Verbindung mit den die dazugehörige Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltenden Seiten 261 bis 287 getroffenen Feststellungen. Demnach wurden teils ausdrückliche mündliche - schriftlich aber nicht aufscheinende - Zusagen über die Gewährung von Fristen oder den Verzicht auf bestimmte Unterlagen gemacht, teils wurde aber auch dadurch, daß bestehende Schulden, Gehaltsbelastungen, abgelegte Offenbarungseide und dgl., die der Kunde mündlich sehr wohl angegeben hatte, vom Angestellten nicht oder nicht in der richtigen Form (z.B. Gehalt mit Familienzulagen anstelle des reinen Nettogehaltes) in die in Gegenwart des Kreditwerbers ausgefüllte 'Selbstauskunft' eingetragen wurden, den die Selbstauskunft sodann unterschreibenden Kunden implicite - in einzelnen Fällen aber auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die angebliche Unwichtigkeit des betreffenden Umstandes - vorgetäuscht, es werde auf die Aufnahme dieser Fakten in die Selbstauskunft verzichtet. Auch wurden Kunden durch eine mündlich wider besseres Wissen erfolgende Kreditbewilligungsverständigung zur Zahlung der Provision, in einem Falle darüber hinaus auch zur Rückforderung der Unterlagen veranlaßt, welch letzterer Umstand dann als 'Stornierung' ausgelegt und zum Anlaß für die Provisionseinbehaltung ohne Kreditvermittlung genommen wurde (Fakten römisch eins A 11 und 12). In einem Fall wurde entgegen der schriftlichen Vereinbarung (Provisionsfälligkeit bei Verständigung von der Kreditbewilligung) dem Kunden mündlich vorgespiegelt, die vorherige Bezahlung der Provision sei Voraussetzung für die Bewilligung des (im übrigen zu den zugesagten Bedingungen von vornherein nicht vermittelbaren) Kredites (römisch eins A 6). Bei dem zu Punkt römisch eins A 8 des Urteilsspruches umschriebenen Geschäftsfall wurde der Kunde durch mündliche Zusicherung eines Zinssatzes, zu dem in Wahrheit kein Kredit vermittelt werden konnte, zur Erteilung des Alleinvermittlungsauftrages veranlaßt, aus dem sich für ihn dann finanzielle Konsequenzen ergaben.

Hinsichtlich des Angeklagten konnte zwar nicht festgestellt werden, daß er es in diesen Fällen von Anfang an geradezu darauf angelegt hatte, den Kunden durch Einbau möglichst vieler Schikanen in die Abmachungen eine Falle zu stellen; er hat auch seinen Angestellten nicht direkt Weisungen gegeben, den Kunden nicht einzuhaltende mündliche Zusagen zu machen. Der Angeklagte hat es aber ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß durch eine Vorgangsweise seiner Mitarbeiter in der oben dargestellten Art zahlreiche Kunden durch verschiedene mündliche Erklärungen und Zusagen, die nicht eingehalten werden sollten, somit durch Täuschung über Tatsachen, zum Vertragsabschluß und schließlich zur Bezahlung verschiedener Beträge verleitet werden sollten. Ebenso hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, daß hiedurch sowohl die Firma Y-GesmbH.

als auch er selbst unrechtmäßig bereichert werden sollten (Band VIII/S. 198, 199). Er handelte dabei in der Absicht, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band VIII/S. 188). Soweit in einzelnen Fällen (I A 19 und I A 23 des Urteilsspruches) Unterlassungen von Eintragungen in die Selbstauskunft des Kunden durch den (jeweiligen) Bediensteten der Firma (möglicherweise) bloß fahrlässig erfolgten, umfaßte der Generalplan des Angeklagten und sohin sein Vorsatz von vornherein auch die Ausnützung dieser Umstände in Form der späteren Vortäuschung des Vorliegens eines vom Kunden zu verantwortenden Vertragsvereitelungsgrundes, verbunden mit dem (teils erfolgreichen, teils erfolglosen) Versuch, unter Geltendmachung einer 'Vertragsvereitelung' in Verbindung mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Kunden zum Einbekenntnis aller seiner Schulden und Belastungen (vgl. Band VIII/S. 279, 282) diesen zu ungerechtfertigten Zahlungen unter dem Titel von Provisionen, Spesen und dgl. zu veranlassen.als auch er selbst unrechtmäßig bereichert werden sollten (Band VIII/S. 198, 199). Er handelte dabei in der Absicht, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Band VIII/S. 188). Soweit in einzelnen Fällen (römisch eins A 19 und römisch eins A 23 des Urteilsspruches) Unterlassungen von Eintragungen in die Selbstauskunft des Kunden durch den (jeweiligen) Bediensteten der Firma (möglicherweise) bloß fahrlässig erfolgten, umfaßte der Generalplan des Angeklagten und sohin sein Vorsatz von vornherein auch die Ausnützung dieser Umstände in Form der späteren Vortäuschung des Vorliegens eines vom Kunden zu verantwortenden Vertragsvereitelungsgrundes, verbunden mit dem (teils erfolgreichen, teils erfolglosen) Versuch, unter Geltendmachung einer 'Vertragsvereitelung' in Verbindung mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Kunden zum Einbekenntnis aller seiner Schulden und Belastungen vergleiche Band VIII/S. 279, 282) diesen zu ungerechtfertigten Zahlungen unter dem Titel von Provisionen, Spesen und dgl. zu veranlassen.

Bei einer anderen Gruppe von Kreditvermittlungen (Punkt I B des Urteilsspruches) wurden die Kunden zwar nicht durch Täuschung über Tatsachen zum Vertragsabschluß veranlaßt, doch ließ der Angeklagte in diesen Fällen, in denen sich durchwegs nach Vertragsabschluß eine - wenngleich im Zusammenhang mit der extrem strengen Auslegung der schriftlichen Vertragsbedingungen durch den Angeklagten stehende - legale Handhabe dafür bot, den Kunden eine Vertragsvereitelungshandlung anzulasten, denselben wider besseres Wissen (da er schon entschlossen war, Vertragsvereitelung geltend zu machen) die konkrete Zusage erteilen, daß bei Bezahlung der Provision (oder sonst eines bestimmten Geldbetrages) der Kredit umgehend ausbezahlt werden würde. Diese Täuschungshandlungen setzte der Angeklagte in der Absicht, die Kunden insoweit zu schädigen, als sie zufolge der durch diese Täuschung erfolgten Zahlung der geforderten Beträge der Möglichkeit verlustiggingen, in den Genuß des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs. 2 ABGB. zu gelangen, dessen Geltendmachung ihnen bei Nichtzahlung und einer darauf folgenden Zivilklage des Angeklagten offen gestanden wäre (Band VIII/S. 229 bis 230).Bei einer anderen Gruppe von Kreditvermittlungen (Punkt römisch eins B des Urteilsspruches) wurden die Kunden zwar nicht durch Täuschung über Tatsachen zum Vertragsabschluß veranlaßt, doch ließ der Angeklagte in diesen Fällen, in denen sich durchwegs nach Vertragsabschluß eine - wenngleich im Zusammenhang mit der extrem strengen Auslegung der schriftlichen Vertragsbedingungen durch den Angeklagten stehende - legale Handhabe dafür bot, den Kunden eine Vertragsvereitelungshandlung anzulasten, denselben wider besseres Wissen (da er schon entschlossen war, Vertragsvereitelung geltend zu machen) die konkrete Zusage erteilen, daß bei Bezahlung der Provision (oder sonst eines bestimmten Geldbetrages) der Kredit umgehend ausbezahlt werden würde. Diese Täuschungshandlungen setzte der Angeklagte in der Absicht, die Kunden insoweit zu schädigen, als sie zufolge der durch diese Täuschung erfolgten Zahlung der geforderten Beträge der Möglichkeit verlustiggingen, in den Genuß des richterlichen Mäßigungsrechtes nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB. zu gelangen, dessen Geltendmachung ihnen bei Nichtzahlung und einer darauf folgenden Zivilklage des Angeklagten offen gestanden wäre (Band VIII/S. 229 bis 230).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Erstgericht alle vorgenannten, für die objektive und subjektive Tatseite wesentlichen Tatsachenfeststellungen - insbesondere auch in Ansehung des die subjektive Tatseite umschreibenden 'Generalplanes' des Angeklagten - hinreichend schlüssig und ohne Widerspruch mit allgemeinen Erfahrungssätzen begründet. Es hat in diesem Sinne zu den Fakten I A und B des Urteilsspruches nicht nur eine ausführliche allgemeine Beweiswürdigung (Band VIII/Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Erstgericht alle vorgenannten, für die objektive und subjektive Tatseite wesentlichen Tatsachenfeststellungen - insbesondere auch in Ansehung des die subjektive Tatseite umschreibenden 'Generalplanes' des Angeklagten - hinreichend schlüssig und ohne Widerspruch mit allgemeinen Erfahrungssätzen begründet. Es hat in diesem Sinne zu den Fakten römisch eins A und B des Urteilsspruches nicht nur eine ausführliche allgemeine Beweiswürdigung (Band VIII/

S. 235 bis 261, wobei auf die auf S. 260 und 261 angeführten Bezugsstellen besonders verwiesen sei), sondern auch hinsichtlich jedes einzelnen Faktums eine detaillierte Beweiswürdigung (zu Punkt I A des Urteilsspruches siehe Band VIII/S. 261 bis 287, zu Punkt I B des Urteilsspruches siehe Band VIII/S. 287 bis 294) vorgenommen und in diesem Rahmen klar zum Ausdruck gebracht, auf welche Beweisergebnisse es seine Feststellungen stützt. Darüber hinaus aber - und insbesondere dies übersieht der Angeklagte in seiner Mängelrüge - war der Schöffensenat auch berechtigt, aus den unmittelbaren Beweisergebnissen den Denkgesetzen entsprechende Schlüsse zu ziehen. Hiezu gehören insbesondere die durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Ableitungen aus der Tatsache, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma Y-GesmbH. in regelmäßigen Abständen von etwa 14 Tagen sämtliche Filialen besuchte, somit sämtliche Akten durch seine Hand gingen, und Erledigungen in bezug auf Rückfragen von Kunden in Kreditsachen ausschließlich über die Zentrale in Linz liefen, wo der Angeklagte jeweils selbst darüber entschied, welche Auskunft zu erteilen sei (Band VIII/S. 185), vor allem aber auch die Wertung der vom Angeklagten an seine Angestellten zuerst mündlich erteilten und dann Anfang 1977Sitzung 235 bis 261, wobei auf die auf Sitzung 260 und 261 angeführten Bezugsstellen besonders verwiesen sei), sondern auch hinsichtlich jedes einzelnen Faktums eine detaillierte Beweiswürdigung (zu Punkt römisch eins A des Urteilsspruches siehe Band VIII/S. 261 bis 287, zu Punkt römisch eins B des Urteilsspruches siehe Band VIII/S. 287 bis 294) vorgenommen und in diesem Rahmen klar zum Ausdruck gebracht, auf welche Beweisergebnisse es seine Feststellungen stützt. Darüber hinaus aber - und insbesondere dies übersieht der Angeklagte in seiner Mängelrüge - war der Schöffensenat auch berechtigt, aus den unmittelbaren Beweisergebnissen den Denkgesetzen entsprechende Schlüsse zu ziehen. Hiezu gehören insbesondere die durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Ableitungen aus der Tatsache, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma Y-GesmbH. in regelmäßigen Abständen von etwa 14 Tagen sämtliche Filialen besuchte, somit sämtliche Akten durch seine Hand gingen, und Erledigungen in bezug auf Rückfragen von Kunden in Kreditsachen ausschließlich über die Zentrale in Linz liefen, wo der Angeklagte jeweils selbst darüber entschied, welche Auskunft zu erteilen sei (Band VIII/S. 185), vor allem aber auch die Wertung der vom Angeklagten an seine Angestellten zuerst mündlich erteilten und dann Anfang 1977

in Schriftform gefaßten umfangreichen, einen Bestandteil der Arbeitsverträge mit den Bediensteten bildenden Weisungen ('Instruktionen') - betreffend ihr Verhalten gegenüber den Kunden, aber auch gegenüber einschreitenden Behörden -

von denen das Erstgericht große Teile in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben hat und die der Logik entsprechende Rückschlüsse auf den Inhalt des vom Angeklagten beschlossenen 'Gesamtplanes' erlaubten (Band I/S. 121 bis 155, im Urteil siehe Band VIII/S. 186 bis 195). Hiebei hat der Schöffensenat aus bestimmten Passagen dieser Instruktionen in denkfolgerichtiger Weise Bezüge zu seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten hergestellt. Dazu gehört etwa die Anweisung, in der Selbstauskunft nichts mehr nachzutragen, wenn dem Kunden nach der Unterschriftsleistung noch etwas einfällt, sondern dies im Akt auf einem gesonderten leeren Blatt Papier zu vermerken (Band VIII/S. 187 bis 189) sowie die Instruktion, jede Vereinbarung stets schriftlich festzuhalten, 'soferne sie im Interesse der Firma ist', verbunden mit dem Hinweis, daß mündliche Vereinbarungen vom Kunden zu beweisen seien, die Angestellten daher 'nie etwas unüberlegt unter Zeugen sagen' mögen und bei anders lautenden Angaben des Angestellten in der Regel diesem und nicht dem Kunden geglaubt werden würde. Gleiches gilt für die ausführlichen Darlegungen des Angeklagten an seine Mitarbeiter in bezug auf deren 'Schweigepflicht' gegenüber Gerichten und Polizei, zu welch letzterer man kein Vertrauen haben möge und der gegenüber man unter allen Umständen 'standhaft' bleiben müsse, wobei sich in diesem Zusammenhang auch der Hinweis findet, die Behörden müßten daran gehindert werden, Akten in die Hand zu bekommen, indem man diese schon vorher beiseiteräume, um nicht Gefahr zu laufen, 'daß Klienten Betrugsanzeigen erstatten, was wir ja verhindern wollen' (Band VIII/S. 188 bis 193).

Denkfolgerichtig konnte das Erstgericht aus dem gesamten Inhalt dieser 'Instruktionen' ableiten, daß - zusammengefaßt wiedergegeben - es dem Angeklagten entgegen dem durch verschiedene Passagen dieser Anweisungen erweckten Anschein im Endergebnis nicht wirklich nur um ein präzises Arbeiten seiner Bediensteten im Sinne einer beiden Vertragsteilen gerecht werdenden Geschäftsabwicklung zu tun war, sondern um eine extrem einseitige Wahrung seiner Interessen, die von vornherein einerseits die Erwartung von Nachlässigkeiten der Kunden, andererseits aber auch die Erwartung, daß seine Angestellten auf die Konstruierung eines 'Vertragsvereitelungsfalles' abzielende Täuschungshandlungen vornehmen würden, einschloß, was er billigend in Kauf nahm. Desgleichen konnte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung die Tatsache werten, daß vom März 1976 bis zum 30. Juni 1977 von ca. 300 Geschäftsfällen nur etwa 10 % zu einer Erledigung durch Kreditbewilligung und Auszahlung des Kredites führten (Band VIII/ S. 181) und somit die Firma Y-GesmbH.Denkfolgerichtig konnte das Erstgericht aus dem gesamten Inhalt dieser 'Instruktionen' ableiten, daß - zusammengefaßt wiedergegeben - es dem Angeklagten entgegen dem durch verschiedene Passagen dieser Anweisungen erweckten Anschein im Endergebnis nicht wirklich nur um ein präzises Arbeiten seiner Bediensteten im Sinne einer beiden Vertragsteilen gerecht werdenden Geschäftsabwicklung zu tun war, sondern um eine extrem einseitige Wahrung seiner Interessen, die von vornherein einerseits die Erwartung von Nachlässigkeiten der Kunden, andererseits aber auch die Erwartung, daß seine Angestellten auf die Konstruierung eines 'Vertragsvereitelungsfalles' abzielende Täuschungshandlungen vornehmen würden, einschloß, was er billigend in Kauf nahm. Desgleichen konnte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung die Tatsache werten, daß vom März 1976 bis zum 30. Juni 1977 von ca. 300 Geschäftsfällen nur etwa 10 % zu einer Erledigung durch Kreditbewilligung und Auszahlung des Kredites führten (Band VIII/ Sitzung 181) und somit die Firma Y-GesmbH.

unter dem Angeklagten als Geschäftsführer nur ausnahmsweise ihre Provisionen durch tatsächliche Vermittlung von Krediten, in der Regel aber durch Erfüllungsvereitelung oder sonstige, auf Seiten des Kunden eingetretene Umstände verdiente, was im Zusammenhalt mit der aus der genauen Kontrolle des Geschäftsganges durch den Angeklagten zu erschließenden Kenntnis desselben von dieser Tatsache ebenfalls ein schlüssiges Indiz dafür zu bieten vermochte, daß der Angeklagte - wie vom Erstgericht angenommen - von vornherein mit einem den Tatbestandsmerkmalen des Betruges entsprechenden, jedenfalls vom bedingten Vorsatz in dieser Richtung getragenen 'Generalplan' im Sinne eines betrügerischen Gesamtvorsatzes handelte. Ohne Verletzung der Denkgesetze durfte das Erstgericht auch Rückschlüsse in die genannte Richtung daraus ziehen, daß durchwegs zuerst möglichst ausgiebig beim Kunden kassiert und dieser erst dann mit dem (dem Angeklagten schon vorher bekannten) angeblichen oder tatsächlichen 'Vereitelungsgrund' konfrontiert und die Kreditvermittlung abgelehnt wurde; in diesem Zusammenhang hat das Erstgericht ferner in zulässiger Weise in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß auch in einigen Fällen der Faktengruppe I A (nämlich I A 22 und I A 26) der Angeklagte - über seinen auf die Kundentäuschung durch seine Angestellten abgestellten 'Generalplan' hinaus - persönlich bei der Täuschung der Kunden in Erscheinung trat (vgl. Band VIII/S. 183). Mit dem zuvor Gesagten erledigen sich aber bereits die in der Mängelrüge enthaltenen, die entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu den Faktengruppen I A und B betreffenden Einwände des Angeklagten als nicht zielführend. Hiezu kommt noch, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Feststellungen des Schöffensenates bezüglich der persönlichen Bereicherung des Angeklagten aus den von ihm gesetzten Straftaten und seines darauf gerichteten Vorsatzes sowie seines gewerbsmäßigen Handelns hiebei auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnisse gestützt wurden und hiedurch völlig zureichend begründet erscheinen (vgl. Band VIII/S. 237 bis 246, 247). Darauf, ob die überweisungen der Firma Y-GesmbH. auf die privaten M-Konten des Angeklagten gesellschaftsrechtlich gedeckt waren, kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an, sondern bloß darauf, daß dem Angeklagten auf solche Weise durch strafgesetzwidrige Handlungen unrechtmäßig erworbenes Geld zufloß. Auch ob die Bediensteten der Firma Y-GesmbH. im einzelnen in der Lage gewesen wären, alle Punkte der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge diesen restlos zu erläutern, ist ohne Relevanz. Maßgebend ist allein, daß eine solche ins Detail gehende Besprechung mit den Kunden nicht erfolgte und eine Reihe von Kunden durch die bereits besprochenen, vom dolus des Angeklagten erfaßten Täuschungen über bestimmte Tatsachen mit Bereicherungsvorsatz zu sie schädigenden Handlungen verleitet wurden. In welchem Umfang der Beschwerdeführer persönlich durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Zusage der Kreditauszahlung die Bezahlung der Provision ohne entsprechenden Grund bewirkte, ist im Hinblick darauf, daß sich seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus seinem schon mehrfach erwähnten 'Generalplan' im Sinne eines von vornherein bestehenden Gesamtvorsatzes ableitet, bei dem das von seinem bedingten Vorsatz umfaßt gewesene Verhalten seiner Angestellten eine tragende Rolle spielte, ohne Belang;unter dem Angeklagten als Geschäftsführer nur ausnahmsweise ihre Provisionen durch tatsächliche Vermittlung von Krediten, in der Regel aber durch Erfüllungsvereitelung oder sonstige, auf Seiten des Kunden eingetretene Umstände verdiente, was im Zusammenhalt mit der aus der genauen Kontrolle des Geschäftsganges durch den Angeklagten zu erschließenden Kenntnis desselben von dieser Tatsache ebenfalls ein schlüssiges Indiz dafür zu bieten vermochte, daß der Angeklagte - wie vom Erstgericht angenommen - von vornherein mit einem den Tatbestandsmerkmalen des Betruges entsprechenden, jedenfalls vom bedingten Vorsatz in dieser Richtung getragenen 'Generalplan' im Sinne eines betrügerischen Gesamtvorsatzes handelte. Ohne Verletzung der Denkgesetze durfte das Erstgericht auch Rückschlüsse in die genannte Richtung daraus ziehen, daß durchwegs zuerst möglichst ausgiebig beim Kunden kassiert und dieser erst dann mit dem (dem Angeklagten schon vorher bekannten) angeblichen oder tatsächlichen 'Vereitelungsgrund' konfrontiert und die Kreditvermittlung abgelehnt wurde; in diesem Zusammenhang hat das Erstgericht ferner in zulässiger Weise in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß auch in einigen Fällen der Faktengruppe römisch eins A (nämlich römisch eins A 22 und römisch eins A 26) der Angeklagte - über seinen auf die Kundentäuschung durch seine Angestellten abgestellten 'Generalplan' hinaus - persönlich bei der Täuschung der Kunden in Erscheinung trat vergleiche Band VIII/S. 183). Mit dem zuvor Gesagten erledigen sich aber bereits die in der Mängelrüge enthaltenen, die entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu den Faktengruppen römisch eins A und B betreffenden Einwände des Angeklagten als nicht zielführend. Hiezu kommt noch, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Feststellungen des Schöffensenates bezüglich der persönlichen Bereicherung des Angeklagten aus den von ihm gesetzten Straftaten und seines darauf gerichteten Vorsatzes sowie seines gewerbsmäßigen Handelns hiebei auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnisse gestützt wurden und hiedurch völlig zureichend begründet erscheinen vergleiche Band VIII/S. 237 bis 246, 247). Darauf, ob die überweisungen der Firma Y-GesmbH. auf die privaten M-Konten des Angeklagten gesellschaftsrechtlich gedeckt waren, kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an, sondern bloß darauf, daß dem Angeklagten auf solche Weise durch strafgesetzwidrige Handlungen unrechtmäßig erworbenes Geld zufloß. Auch ob die Bediensteten der Firma Y-GesmbH. im einzelnen in der Lage gewesen wären, alle Punkte der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge diesen restlos zu erläutern, ist ohne Relevanz. Maßgebend ist allein, daß eine solche ins Detail gehende Besprechung mit den Kunden nicht erfolgte und eine Reihe von Kunden durch die bereits besprochenen, vom dolus des Angeklagten erfaßten Täuschungen über bestimmte Tatsachen mit Bereicherungsvorsatz zu sie schädigenden Handlungen verleitet wurden. In welchem Umfang der Beschwerdeführer persönlich durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Zusage der Kreditauszahlung die Bezahlung der Provision ohne entsprechenden Grund bewirkte, ist im Hinblick darauf, daß sich seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus seinem schon mehrfach erwähnten 'Generalplan' im Sinne eines von vornherein bestehenden Gesamtvorsatzes ableitet, bei dem das von seinem bedingten Vorsatz umfaßt gewesene Verhalten seiner Angestellten eine tragende Rolle spielte, ohne Belang;

daß aber auch solches vorgekommen ist, wurde bereits erwähnt und vom Erstgericht auch denkfolgerichtig mit als Indiz für das dolose Vorgehen des Angeklagten herangezogen. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß den Standpunkt vertritt, der irrige Glaube der betroffenen Kunden an die Richtigkeit der mündlichen Erklärungen von Bediensteten der Firma Y-GesmbH. als Ursache für die Bezahlung geforderter Beträge könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil der Natur der Sache nach von vornherein bei keinem Kreditvermittlungsgeschäft gesagt werden könne, daß es positiv erledigt werden würde, so übersieht er, daß in den davon betroffenen Fällen die Zusage der Vermittlung des angestrebten Kredits eben noch zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten wurde, als dem Angeklagten bereits völlig klar war, daß dieselbe - unter Berufung auf tatsächliche oder vorgebliche Umstände, die als 'Vertragsvereitelung' seitens des Kreditwerbers ausgelegt wurden - nicht eingehalten werden würde, sich der betreffende Geschäftsfall also durchaus nicht mehr in einem Schwebezustand befand. Was schließlich den Beschwerdeeinwand anlangt, eine Absicht des Angeklagten, die Kunden (nämlich in den Fällen der Faktengruppe I B) um die Möglichkeit der Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu bringen, könne aus dem Akteninhalt schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Fälligkeit der hier in Rede stehenden Ansprüche nach den Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge von vornherein bereits gegeben war, so ermangelt diesem Einwand die Schlüssigkeit.daß aber auch solches vorgekommen ist, wurde bereits erwähnt und vom Erstgericht auch denkfolgerichtig mit als Indiz für das dolose Vorgehen des Angeklagten herangezogen. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß den Standpunkt vertritt, der irrige Glaube der betroffenen Kunden an die Richtigkeit der mündlichen Erklärungen von Bediensteten der Firma Y-GesmbH. als Ursache für die Bezahlung geforderter Beträge könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil der Natur der Sache nach von vornherein bei keinem Kreditvermittlungsgeschäft gesagt werden könne, daß es positiv erledigt werden würde, so übersieht er, daß in den davon betroffenen Fällen die Zusage der Vermittlung des angestrebten Kredits eben noch zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten wurde, als dem Angeklagten bereits völlig klar war, daß dieselbe - unter Berufung auf tatsächliche oder vorgebliche Umstände, die als 'Vertragsvereitelung' seitens des Kreditwerbers ausgelegt wurden - nicht eingehalten werden würde, sich der betreffende Geschäftsfall also durchaus nicht mehr in einem Schwebezustand befand. Was schließlich den Beschwerdeeinwand anlangt, eine Absicht des Angeklagten, die Kunden (nämlich in den Fällen der Faktengruppe römisch eins B) um die Möglichkeit der Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu bringen, könne aus dem Akteninhalt schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Fälligkeit der hier in Rede stehenden Ansprüche nach den Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge von vornherein bereits gegeben war, so ermangelt diesem Einwand die Schlüssigkeit.

Denn die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes des § 1336 Abs. 2 ABGB. setzt voraus, daß ein fälliger, einklagbarer Anspruch vorliegt, der dann im Falle der gerichtlichen Geltendmachung über Einwendung des Beklagten einer Mäßigung im Rahmen richterlichen Ermessens unterzogen werden kann; eine solche Moderierung steht aber dann nicht mehr zur Debatte, wenn der fällige Betrag bereits vom Schuldner bezahlt wurde und es folglich zu gar keinem zivilgerichtlichen Verfahren mehr kommt.Denn die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB. setzt voraus, daß ein fälliger, einklagbarer Anspruch vorliegt, der dann im Falle der gerichtlichen Geltendmachung über Einwendung des Beklagten einer Mäßigung im Rahmen richterlichen Ermessens unterzogen werden kann; eine solche Moderierung steht aber dann nicht mehr zur Debatte, wenn der fällige Betrag bereits vom Schuldner bezahlt wurde und es folglich zu gar keinem zivilgerichtlichen Verfahren mehr kommt.

Mit dem Einwand hinwieder, das Erstgericht habe in Ansehung des Faktums I D 1 (Nötigung der Martha F zur Herausgabe eines Fernsehapparates, eines Fotoapparates und dreier Ringe durch gefährliche Drohung) keine Feststellungen über den Wert der Tatobjekte getroffen, der Geschädigten aber auf Grund ihres Privatbeteiligtenanschlusses einen Betrag von 8.000 S zugesprochen, wird weder der angezogene (Z. 5) noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Mit dem Einwand hinwieder, das Erstgericht habe in Ansehung des Faktums römisch eins D 1 (Nötigung der Martha F zur Herausgabe eines Fernsehapparates, eines Fotoapparates und dreier Ringe durch gefährliche Drohung) keine Feststellungen über den Wert der Tatobjekte getroffen, der Geschädigten aber auf Grund ihres Privatbeteiligtenanschlusses einen Betrag von 8.000 S zugesprochen, wird weder der angezogene (Ziffer 5,) noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Mängelrüge des Angeklagten geht daher zur Gänze fehl. Seine Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) ist, soweit sie sich gegen die zutreffend in Band VIII/S. 302 bis 306 eingehend zur Darstellung gebrachte rechtliche Wertung der in Punkt I A des Urteilsspruches näher umschriebenen Tathandlungen als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall und 15Die Mängelrüge des Angeklagten geht daher zur Gänze fehl. Seine Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist, soweit sie sich gegen die zutreffend in Band VIII/S. 302 bis 306 eingehend zur Darstellung gebrachte rechtliche Wertung der in Punkt römisch eins A des Urteilsspruches näher umschriebenen Tathandlungen als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall und 15

StGB, mit der Begründung wendet, daß die Tatbestandsmerkmale des Betruges (§ 146 StGB) nicht gegeben seien, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht von den - wie bereits oben erwähnt ausführlich und schlüssig begründeten - Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, vielmehr versucht, die schon im Rahmen der Mängelrüge herangezogenen nicht stichhältigen Argumente neuerlich ins Treffen zu führen und solcherart in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.StGB, mit der Begründung wendet, daß die Tatbestandsmerkmale des Betruges (Paragraph 146, StGB) nicht gegeben seien, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht von den - wie bereits oben erwähnt ausführlich und schlüssig begründeten - Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, vielmehr versucht, die schon im Rahmen der Mängelrüge herangezogenen nicht stichhältigen Argumente neuerlich ins Treffen zu führen und solcherart in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Gleiches gilt für jenen Teil der Rechtsrüge, mit dem der Angeklagte gegen den Schuldspruch wegen des

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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