TE OGH 1982/12/2 12Os185/82

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Veröffentlicht am 02.12.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin A wegen Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13.Mai 1980, GZ. 12 a E Vr 294/80-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin A wegen Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13.Mai 1980, GZ. 12 a E römisch fünf r 294/80-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Martin A, AZ. 12 a E Vr 294/80 des Kreisgerichtes Korneuburg, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofs vom 13.Mai 1980, ON 12, insoweit damit die Anrechnung (auch) der Vorhaft vom 3.April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB Gemäß § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB auch die Vorhaft am 3. April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr auf die Strafe angerechnet wird.In der Strafsache gegen Martin A, AZ. 12 a E römisch fünf r 294/80 des Kreisgerichtes Korneuburg, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofs vom 13.Mai 1980, ON 12, insoweit damit die Anrechnung (auch) der Vorhaft vom 3.April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Gemäß Paragraph 292, StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 38, StGB auch die Vorhaft am 3. April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr auf die Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Der am 8.Oktober 1960 geborene Martin A rückte am 1.April 1980 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer ein. Am 3. April 1980 verweigerte er die Befolgung der ihm erteilten Befehle, wurde vom Kompaniekommandanten um 8,20 Uhr vorläufig festgenommen, in der Folge von der Gendarmerie auf Grund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters um 11,45 Uhr in Verwahrung genommen und um 12,30 Uhr des 3.April 1980 dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus eingeliefert. Der Untersuchungsrichter verhängte über ihm am folgenden Tag die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StPO Mit Urteil vom 13.Mai 1980, ON 12, wurde Martin A des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt, auf welche gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 3.April 1980, 11,45 Uhr, bis 13.Mai 1980, 9,10 Uhr, angerechnet wurde, nicht aber die am 3.April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr vorangegangene (militärbehördliche) Haft. Anschließend wurde der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Der am 8.Oktober 1960 geborene Martin A rückte am 1.April 1980 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer ein. Am 3. April 1980 verweigerte er die Befolgung der ihm erteilten Befehle, wurde vom Kompaniekommandanten um 8,20 Uhr vorläufig festgenommen, in der Folge von der Gendarmerie auf Grund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters um 11,45 Uhr in Verwahrung genommen und um 12,30 Uhr des 3.April 1980 dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus eingeliefert. Der Untersuchungsrichter verhängte über ihm am folgenden Tag die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, StPO Mit Urteil vom 13.Mai 1980, ON 12, wurde Martin A des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt, auf welche gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Vorhaft vom 3.April 1980, 11,45 Uhr, bis 13.Mai 1980, 9,10 Uhr, angerechnet wurde, nicht aber die am 3.April 1980 von 8,20 Uhr bis 11,45 Uhr vorangegangene (militärbehördliche) Haft. Anschließend wurde der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Die Haftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 13. Mai 1980, ON 12, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in Z 1 bzw. Z 2 genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft ohne Begrenzung nach unten oder oben auf Freiheits - und Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen (LSK 1978/144).Die Haftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 13. Mai 1980, ON 12, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft ohne Begrenzung nach unten oder oben auf Freiheits - und Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (Paragraph 502, StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen (LSK 1978/144).

Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verstößt gegen das Gesetz. Sie verwirklicht - zum Nachteil des Verurteilten - den gemäß § 290 Abs. 1 (erster Fall) StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO (vgl. LSK 1982/37, 9 Os 161/82, 9 Os 152/82; 10 Os 103/82).Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verstößt gegen das Gesetz. Sie verwirklicht - zum Nachteil des Verurteilten - den gemäß Paragraph 290, Absatz eins, (erster Fall) StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO vergleiche LSK 1982/37, 9 Os 161/82, 9 Os 152/82; 10 Os 103/82).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00185.82.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19821202_OGH0002_0120OS00185_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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