TE OGH 1982/12/2 12Os184/82

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Veröffentlicht am 02.12.1982
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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Dezember 1980, GZ. 15 b E Vr 2353/80-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und der Ausführungen des Generalanwalts Dr. Presslauer zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Horst A, AZ. 15 b E Vr 2353/80 des Landesgerichtes Feldkirch, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofes vom 16. Dezember 1980, ON 21, insoweit damit die Anrechnung auch der Vorhaft vom 2.April 1980, 14 Uhr bis 3.April 1980, 12 Uhr und 4. April 1980, 1 Uhr bis 11 Uhr auf die verhängte Geldstrafe unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB Gemäß § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB auch die Vorhaft vom 2.April 1980, 14 Uhr bis 3. April 1980, 12 Uhr und am 4.April 1980, 1 Uhr bis 11 Uhr auf die Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Aus den Akten 15 b E Vr 2353/80 des Landesgerichtes Feldkirch ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 7.September 1959 geborene Hilfsarbeiter Horst A rückte am 1. April 1980 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ein. Am 2. April 1980 verweigerte er die Befolgung der ihm erteilten Befehle, wurde darauf vom Kompaniekommandanten am selben Tag um 14 Uhr (S 23) gemäß § 12 a HDG vorläufig festgenommen und am folgenden Tag um 12 Uhr von der Gendarmerie dem Landesgericht Innsbruck eingeliefert (S 9). Dort wurde er nach Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 4. April 1980 um 11 Uhr (S 2) wieder enthaftet und zur Truppe rücküberstellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.Dezember 1980, ON 21, wurde er im Sinne des Strafantrages des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Auf diese wurde gemäß § 38 StGB die Vorhaft vom 3.April 1980, 12 Uhr, bis zum 4.April 1980, (wohl infolge eines Schreibfehlers) 1 Uhr, angerechnet, nicht aber die vorangegangene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 2.April 1980, 14 Uhr bis 3.April 1980, 12 Uhr und die gerichtliche Verwahrungshaft am 4.April 1980 von 1 Uhr bis 11 Uhr. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Die Haftanrechnung im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Dezember 1980, ON 21, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen (LSK 1978/144). Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verwirklicht - zum Nachteil des Verurteilten - den gemäß § 290 Abs. 1 (1.Fall) StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO

Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E03982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00184.82.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19821202_OGH0002_0120OS00184_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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