TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2003/17/0237

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

EO §1 Z13;
GEG §6 Abs1;
GEG §6;
GEG §7 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §10;
KO §3 Abs1;
KO §6 Abs1;
KO §6;
KO §7 Abs1;
KO §7;
KO §80;
KO §81;
KO §83;
VwGG §41 Abs1;
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Schatz als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L GmbH in M, vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juni 2003, Zl. Jv 1920-33/03, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die L GmbH (Gemeinschuldnerin) wurde beim Handelsgericht Wien auf Zahlung von EUR 4.315,88 geklagt.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Februar 2001 wurde DI GB zum Sachverständigen zur Frage bestellt, ob die klagende Partei von ihr zugesagte EDV-Leistungen erbracht habe. Mit Beschluss vom 4. April 2002 wurde dem Sachverständigen eine ergänzende Befundaufnahme und die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens aufgetragen. Am 19. September 2002 legte der Sachverständige für diese ergänzende Befundaufnahme bzw. das ergänzende Gutachten eine Kostennote in Höhe von EUR 2.807,39.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. Jänner 2003 wurden die Gebühren des Sachverständigen DI GB für die ergänzende Befundaufnahme und ein ergänzendes Gutachten mit (gerundet) EUR 2.807,40 bestimmt.

Mit dem weiteren Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Februar 2003 wurde der Rechnungsführer angewiesen, auf Grund des Beschlusses vom 8. Jänner 2003 Teilanweisungen an den Sachverständigen durchzuführen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. Februar 2003 wurde der Konkurs über das Vermögen der L GmbH eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 27. Februar 2003 wurde das dort geführte Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 27. Februar 2003 wurde das dort geführte Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 2003 wurde der Rechnungsführer angewiesen, dem Sachverständigen DI GB vorläufig aus Amtsgeldern den Restbetrag von EUR 1.516,72 anzuweisen. Gleichzeitig wurde in diesem Beschluss ausgesprochen, dass die beklagte Partei den Betrag zu tragen habe, weil sie die ergänzende Befundaufnahme beantragt habe (§ 2 Abs. 2 GEG). Der Rechnungsführer wurde weiters angewiesen, den Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.400,-- der klagenden Partei rückzuüberweisen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 2003 wurde der Rechnungsführer angewiesen, dem Sachverständigen DI GB vorläufig aus Amtsgeldern den Restbetrag von EUR 1.516,72 anzuweisen. Gleichzeitig wurde in diesem Beschluss ausgesprochen, dass die beklagte Partei den Betrag zu tragen habe, weil sie die ergänzende Befundaufnahme beantragt habe (Paragraph 2, Absatz 2, GEG). Der Rechnungsführer wurde weiters angewiesen, den Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.400,-- der klagenden Partei rückzuüberweisen.

Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2003 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien dem Beschwerdeführer "als MV im KO L GmbH" diese Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.516,72 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

Der Beschwerdeführer brachte einen Berichtigungsantrag ein, in welchem er vorbrachte, dass diese Kosten Konkursforderungen seien und daher im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin geltend zu machen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, der Konkurs über die beklagte Partei sei am 25. Februar 2003 eröffnet worden, die Auszahlung an den Sachverständigen sei laut Bericht des Rechnungsführers am 3. April 2003 erfolgt. Es liege daher eine Masseforderung und nicht eine Konkursforderung, die im Konkursverfahren anzumelden wäre, vor. Im Zahlungsauftrag sei zu Recht der Masseverwalter (als Formalpartei) als zahlungspflichtige Partei bezeichnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Konkursordnung und der Zivilprozessordnung, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Konkursforderung und Masseforderung und der rechtmäßigen Qualifikation einer Forderung verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Z 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 128/2004, lautet (auszugsweise): Paragraph eins, Ziffer 5, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, lautet (auszugsweise):

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

     5.        in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus

Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu

ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

     a)        die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,

     b)        die Vollzugs- und Wegegebühren der

Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller,

     c)        die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,

Dolmetsche und Beisitzer,

     d)        die Einschaltungskosten,

     e)        die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung

von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers;"

§ 2 Abs. 1 und 2 GEG idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautet: Paragraph 2, Absatz eins, und 2 GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, lautet:

"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. (...)"§ 2. (1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. (...)

  1. (2)Absatz 2,Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig."Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig."

§ 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautet: Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, lautet:

"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."

Nach § 159 ZPO bestimmt die Konkursordnung, inwiefern bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Gemäß § 7 KO idF BGBl. Nr. 370/1982 werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Nach Paragraph 159, ZPO bestimmt die Konkursordnung, inwiefern bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Gemäß Paragraph 7, KO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982, werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden.

Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GEG 1962 idF BGBl. I Nr. 131/2001 kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl die Anweisung an den Rechnungsführer auf Überweisung der Sachverständigengebühren als auch die Zahlungsaufforderung an den Masseverwalter durch den Rechnungsführer prozessleitende Verfügungen seien, die als vom Prozessgericht erst nach Eintritt der Unterbrechung vorgenommene Gerichtshandlungen unwirksam seien. Die Auszahlung der Kosten an den Sachverständigen sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt und auch die Zahlungsaufforderung an den Masseverwalter sei als unwirksam anzusehen.

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren erfolgt, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind (vgl. die unter E 2. zu § 6 GEG bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, genannte hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren erfolgt, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind vergleiche die unter E 2. zu Paragraph 6, GEG bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, genannte hg. Rechtsprechung).

Weiters ging die belangte Behörde - unbestritten und mit dem Akteninhalt im Einklang - davon aus, dass der erkennende Richter des Handelsgerichtes Wien mit den in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen vom 8. Jänner 2003 und vom 19. März 2003 die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 2.807,39 bzw. die vorläufige Kostentragung durch die beklagte Partei bestimmt hatte.

Die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Beschlüsse gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hatte der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 99/17/0204, mwN). Die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Beschlüsse gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hatte der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 99/17/0204, mwN).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren - und ein solches liegt wie oben ausgeführt der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde - grundsätzlich kein Verfahrensstillstand eintritt, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, Slg. Nr. 13.145/A, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren - und ein solches liegt wie oben ausgeführt der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde - grundsätzlich kein Verfahrensstillstand eintritt, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, Slg. Nr. 13.145/A, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN).

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Kosten, zu deren vorläufigen Tragung die beklagte Partei durch den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 2003 verpflichtet wurde, lediglich als Konkursforderung hätten angemeldet werden dürfen, ist anzumerken, dass diese Frage - ungeachtet der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht Gegenstand des der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist. Der Zahlungsauftrag stellt einen mit Berichtigungsantrag bekämpfbaren Bescheid und Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Durch die Schaffung eines Exekutionstitels wird aber noch nicht darüber entschieden, ob dieser Exekutionstitel während des anhängigen Konkursverfahrens auch vollstreckt werden kann (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031). Die Beschwerde enthält auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens kein (verwaltungsbehördlicher) Exekutionstitel geschaffen werden dürfe. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Kosten, zu deren vorläufigen Tragung die beklagte Partei durch den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 2003 verpflichtet wurde, lediglich als Konkursforderung hätten angemeldet werden dürfen, ist anzumerken, dass diese Frage - ungeachtet der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht Gegenstand des der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist. Der Zahlungsauftrag stellt einen mit Berichtigungsantrag bekämpfbaren Bescheid und Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Durch die Schaffung eines Exekutionstitels wird aber noch nicht darüber entschieden, ob dieser Exekutionstitel während des anhängigen Konkursverfahrens auch vollstreckt werden kann vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031). Die Beschwerde enthält auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens kein (verwaltungsbehördlicher) Exekutionstitel geschaffen werden dürfe.

Im Übrigen werden Rechte des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides vorgenommene Qualifizierung der mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Kosten als Masseforderungen schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung dieser Kosten nicht Bestandteil des Spruches ihrer Entscheidung über den Berichtigungsantrag war.

Es kann auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der an den Beschwerdeführer adressierte Zahlungsauftrag den Beschwerdeführer "als MV im KO der L GmbH" als Beklagten, der zur Zahlung verpflichtet ist, ausweist, weil der Masseverwalter im Konkurs den Gemeinschuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, vertritt und insoweit zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen ist. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren. (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN). Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht. Es kann auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der an den Beschwerdeführer adressierte Zahlungsauftrag den Beschwerdeführer "als MV im KO der L GmbH" als Beklagten, der zur Zahlung verpflichtet ist, ausweist, weil der Masseverwalter im Konkurs den Gemeinschuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, vertritt und insoweit zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen ist. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren. (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173, mwN). Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 25. Mai 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170237.X00

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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