Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146 ff. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.März 1982, GZ. 8 c Vr 11.919/80-37, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.März 1982, GZ. 8 c Vr 11.919/80-37, verletzt die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB Dieses Urteil wird gemäß § 292 StPO dahin ergänzt, daß auf die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren auch die Vorhaft vom 15.Februar 1977, 22.30 Uhr, bis zum 26.Mai 1977, 10.15 Uhr, angerechnet wird (§ 38 Abs. 1 Z. 2 StGB).
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.März 1982, GZ. 8 c Vr 11.919/80-37, wurde der am 25.Juni 1940 geborene Alfred A neben dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2, 148, 1. Fall, und § 15 StGB des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er - abgesehen von späteren Tatzeiträumen, auch schon - vom 22.Oktober 1976biszum14.Februar1977 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht für seine ehelichen Kinder Christine A und Rene A gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, daß deren Unterhalt gefährdet wurde. Er wurde hiefür nach dem 1. Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auf diese Strafe, dieerderzeitverbüßt, wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB die im selben Verfahren erlittene Vorhaft vom 13. November 1981, 17.05 Uhr, bis zum 11. März 1982,
10.45
Uhr, angerechnet.
Alfred A war allerdings bereits, wie sich aus dem Akt 1 e Vr 1309/77 des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt, am 15. Februar 1977, um 22.30 Uhr, wegen des Verdachts des Verbrechens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB festgenommen und nach einem Freispruch am 26. Mai 1977 noch am selben Tag um 10.15 Uhr enthaftet worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatzeit zu 8 c Vr 11.919/80 liegt sohin teilweise vor dem
Freispruch zu 1 e Vr 1309/77; beide Verfahren des Landesgerichts für
Strafsachen Wien wären demnach jedenfallsinsoweit gemäß § 56 StPO
gemeinsam durchführbar gewesen. In einem solchen Fall ist aber auch
die Anrechnung der in dem anderen Verfahren erlittenen Vorhaft
geboten (soweit sie nicht bereits auf eine Strafe angerechnet oder
der Verhaftete dafür entschädigt wurde; LSK. 1978/42 = EvBl. 1978/71
= RZ.
1978/22, LSK. 1976/43). Demnach hätte die im Verfahren 1 e Vr 1309/77
des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.Februar 1977, 22.30 Uhr, bis zum 26.Mai 1977, 10.15 Uhr, erlittene Vorhaft auf die im Verfahren 8 c Vr 11.919/80 desselben Gerichts verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden müssen.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Par 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die unterbliebene Vorhaftanrechnung nachzuholen.
Anmerkung
E04552European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00069.84.0426.000Dokumentnummer
JJT_19840426_OGH0002_0130OS00069_8400000_000