TE OGH 1984/5/22 10Os43/84

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Veröffentlicht am 22.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann A und Horst B wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Deliktsfall StGB. über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Oktober 1983, GZ. 10 Vr 731/83-113, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher und der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Scheed-Wiesenwasser und Dr. Kornfeld jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Horst B und Hermann A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (erster Fall) StGB. schuldig erkannt und nach § 147 Abs. 3 StGB. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B zu vier Jahren, und A unter Bedachtnahme gemöß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.Juni 1983, AZ. 10 E Vr 2016/83

(mit dem er wegen § 198 Abs. 1 und 2 StGB. zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zu vierzehn Monaten als Zusatzstrafe.

Nach dem mittlerweile (zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch haben sie gewerbsmäßig handelnd gemeinsam in der Zeit vom 11.November 1981 bis 30.November 1982 in 96 Fällen, B überdies teils mit anderen, teils aber auch allein, vom 17.März 1981 bis 21.April 1983 in weiteren 147 Fakten von Personen (Firmen) durch die Vorspiegelung innerhalb zugesagter Frist Werbung enthaltende Bezirkstelefonbücher drucken und verteilen zu lassen, Vorauszahlungen für Werbeinserate erlistet (Schaden bei A ca. 137.000 S;

bei B ca. 450.000 S). Ferner hat B im Dezember 1981 und im Mai 1982 durch die fälschliche Vorgabe seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit zwei Druckereien zur Herstellung und Auslieferung von (insgesamt 5000 Stück) Telefonbüchern verleitet und sie dadurch um den Betrag von zusammen 77.467,50 S geschädigt.

Bei der Strafzumessung waren bei beiden Verurteilten die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation (§ 148 StGB. neben der strafbestimmenden des § 147 Abs. 3 StGB.) erschwerend; bei B nahm das Gericht überdies den 100.000 S weit übersteigenden Schaden als weiteren Erschwerungsumstand an. Als mildernd wurde hingegen nur das Teilgeständnis AS gewertet.

Mit ihren Berufungen streben sowohl Horst B als auch Hermann A eine Strafherabsetzung an.

Rechtliche Beurteilung

Beide vermögen jedoch im Ergebnis keine Umstände aufzuzeigen, die ihre Taten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen: Denn der von Veronika C, der Lebensgefährtin BS, als Firmeninhaberin auf Grund einer (auch) gegen sie eingebrachten Klage geleisteten Teilzahlung von 5.000 S kommt mangels darauf abzielenden Bemühens des Angeklagten und auch im Hinblick auf die zivilrechtliche Verpflichtung der Genannten zur Bezahlung der in ihrem Gewerbebetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten an sich nicht die Bedeutung eines Milderungsgrundes zu. Sie fiele im übrigen aber auch angesichts der geringen Höhe im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Schadens nicht ins Gewicht.

Die bloße Bereitschaft des Angeklagten zur Schadensgutmachung ist nicht mildernd (LSK. 1978/276). Der Umstand, daß in Zeiten wirtschaftlichen Rückgangs Geschäftsleute - um Aufträge zu erlangen - zur Erbringung von Vorleistungen bereit sind und deshalb eher Opfer eines Betrugs werden, stellt an sich schon keine verlockende Gelegenheit dar. Im übrigen hat B diesen Umstand gezielt (§ 32 Abs. 3 StGB.) zur Begehung seiner Taten genützt. Auch hat er sich keineswegs freiwillig enthalten, einen größeren Schaden zuzufügen, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre. Denn zum einen war er bei seinen Taten stets bestrebt, eine möglichst hohe Vorauszahlung zu erlisten (s. S. 234/II. Band) und zum anderen hat erst seine Verhaftung den über ein Jahr andauernden Betrügereien ein Ende gesetzt. Nicht er wurde von Veronika C und seinem 'Mitarbeiter' A zu den Taten verleitet, sondern er war es, der C dazu veranlaßte, um die (ihm als Vorbestraften verwehrte) Gewerbeberechtigung anzusuchen (S. 231/II. Bd.), unter deren Deckmantel er dann unter teilweiser Mithilfe AS Betrügereien beging, wie er sie übrigens in ähnlicher Art und Weise bereits früher einmal gesetzt hatte (s. S. 247/II. Band).

Die oftmalige Tatwiederholung (fast 250 Taten) und der rasche Rückfall konnten ungeachtet der gewerbsmäßigen Tatbegehung, bei der Strafbemessung nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Insgesamt wird daher, auch bei Bedachtnahme auf das einschlägig (schwer: § 39 StGB.) getrübte Vorleben BS, die über ihn verhängte Strafe seiner Schuld und dem Unrechtsgehalt seiner Taten gerecht. Ebenso verfehlt erweist sich die Berufung AS, weil das Schöffengericht - anders als er lakonisch behauptet - den Schuldgehalt der von ihm zu verantwortenden (96) Taten (auch er ist Rückfallstäter nach § 39

StGB.) keineswegs überbewertet hat.

Anmerkung

E04679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00043.84.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19840522_OGH0002_0100OS00043_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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