TE OGH 1984/7/10 10Os184/83

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Veröffentlicht am 10.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner, Dr. Felzmann sowie Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 19.Mai 1984, GZ. 9 Vr 638/78-128, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Amtsrates Wolfgang Heinzl als Vertreter des Finanzamtes Gmünd (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) und des Verteidigers Dr. Strobl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner, Dr. Felzmann sowie Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 19.Mai 1984, GZ. 9 römisch fünf r 638/78-128, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Amtsrates Wolfgang Heinzl als Vertreter des Finanzamtes Gmünd (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) und des Verteidigers Dr. Strobl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten I.1.b, 2.a, b, d, e, IV.1., 3., 4. und VII.1. hinsichtlich der Verkürzung der Gewerbesteuer für die Jahre 1974 bis 1976 sowie nach § 290 Abs. 1 StPO. auch nach den Punkten I.1.c und VII.2., ferner im (bezüglich der Feststellung eines 100.000 S übersteigenden Schadens aufrecht bleibenden) Ausspruch zu Punkt I., der durch die Tat(en) herbeigeführte Schaden betrage 11,178.000 S, im Ausspruch zu Punkt VII.1., der Gesamtbetrag der zu niedrig festgesetzten Abgaben betrage 2,053.254 S, und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch laut den Punkten I.1.c und VII.2. gerichtet ist, wird der Angeklagte damit auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten römisch eins.1.b, 2.a, b, d, e, römisch vier.1., 3., 4. und römisch sieben.1. hinsichtlich der Verkürzung der Gewerbesteuer für die Jahre 1974 bis 1976 sowie nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. auch nach den Punkten römisch eins.1.c und römisch sieben.2., ferner im (bezüglich der Feststellung eines 100.000 S übersteigenden Schadens aufrecht bleibenden) Ausspruch zu Punkt römisch eins., der durch die Tat(en) herbeigeführte Schaden betrage 11,178.000 S, im Ausspruch zu Punkt römisch sieben.1., der Gesamtbetrag der zu niedrig festgesetzten Abgaben betrage 2,053.254 S, und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch laut den Punkten römisch eins.1.c und römisch sieben.2. gerichtet ist, wird der Angeklagte damit auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen ihm auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A der Verbrechen (I.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB., (III.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und (IV.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB., ferner der Vergehen (II.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 (1.) Z. 1 und (2.) Z. 2 StGB., (V.) des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs. 1 StGB. und (VI.) nach § 114 ASVG.A. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A der Verbrechen (römisch eins.) der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB., (römisch drei.) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. und (römisch vier.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB., ferner der Vergehen (römisch zwei.) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, (1.) Ziffer eins und (2.) Ziffer 2, StGB., (römisch fünf.) des Verstrickungsbruchs nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB. und (römisch sechs.) nach Paragraph 114, ASVG.

sowie (VII.) des (richtig: der) Finanzvergehen nach § 33 (1.) Abs. 1 und (2.) Abs. 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt; von weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen.sowie (römisch sieben.) des (richtig: der) Finanzvergehen nach Paragraph 33, (1.) Absatz eins und (2.) Absatz 2, Litera a, FinStrG. schuldig erkannt; von weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB., wegen Verstrickungsbruchs und und nach dem ASVG. (Fakten II.1., V. und VI.) ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der Teilfreispruch.Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., wegen Verstrickungsbruchs und und nach dem ASVG. (Fakten römisch zwei.1., römisch fünf. und römisch sechs.) ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der Teilfreispruch.

Gegen den Schuldspruch im übrigen und zum Teil auch gegen den Strafausspruch hat der Angeklagte, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9Gegen den Schuldspruch im übrigen und zum Teil auch gegen den Strafausspruch hat der Angeklagte, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9

(sachlich: lit. a und lit. b), 10 und 11 StPO., Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; gegen den Strafausspruch hat er außerdem Berufung ergriffen.(sachlich: Litera a und Litera b,), 10 und 11 StPO., Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; gegen den Strafausspruch hat er außerdem Berufung ergriffen.

Der Beschwerde kommt teilweise (Fakten I.1.b, 2.a, b, d, e, IV.1., 3., 4.) Berechtigung zu; in zwei Fällen (Fakten I.1.c, VII.2.) ist das Urteil überdies zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer von ihm nicht geltend gemachten, zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs. 1 StPO.) materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet.Der Beschwerde kommt teilweise (Fakten römisch eins.1.b, 2.a, b, d, e, römisch vier.1., 3., 4.) Berechtigung zu; in zwei Fällen (Fakten römisch eins.1.c, römisch sieben.2.) ist das Urteil überdies zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer von ihm nicht geltend gemachten, zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.) materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet.

B. Fahrlässige Krida (Fakten II.1. und 2.).B. Fahrlässige Krida (Fakten römisch zwei.1. und 2.).

Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, in Heidenreichstein als Schuldner mehrerer Gläubiger (1.) in der Zeit von 1973 bis Ende 1976 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, indem er insbesondere übermäßigen privaten und im Rahmen seiner beiden Einzelunternehmen, und zwar einer unter der Fa. 'G***' betriebenen Glaserei sowie einer mit der Produktion von Isolierglas befaßten Fa. 'H***', auch übermäßigen geschäftlichen Aufwand trieb und unverhältnismäßig Kredit benutzte, sowie (2.) von Ende 1976 bis zum 20.Juli 1978 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit über das ihm als betrügerische Krida (Faktum I.2.) angelastete Verhalten hinaus fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest von deren Mehrheit vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er insbesondere neue Schulden einging, Schulden zahlte, Pfänder bestellte und nicht rechtzeitig das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses beantragte.Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, in Heidenreichstein als Schuldner mehrerer Gläubiger (1.) in der Zeit von 1973 bis Ende 1976 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, indem er insbesondere übermäßigen privaten und im Rahmen seiner beiden Einzelunternehmen, und zwar einer unter der Fa. 'G***' betriebenen Glaserei sowie einer mit der Produktion von Isolierglas befaßten Fa. 'H***', auch übermäßigen geschäftlichen Aufwand trieb und unverhältnismäßig Kredit benutzte, sowie (2.) von Ende 1976 bis zum 20.Juli 1978 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit über das ihm als betrügerische Krida (Faktum römisch eins.2.) angelastete Verhalten hinaus fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest von deren Mehrheit vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er insbesondere neue Schulden einging, Schulden zahlte, Pfänder bestellte und nicht rechtzeitig das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses beantragte.

In Ansehung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (Faktum II.2.) rügt der Beschwerdeführer (Z. 4) die Abweisung (S. 628- 630/IV) seines Antrags auf Vernehmung seines Steuerberaters als Zeugen zum Nachweis dafür, daß nach den Entwicklungen im Jahr 1977 bis knapp vor seinem letztlich eigenen Antrag auf Konkurseröffnung mit einer 'Fusionierung der Fa. B mit der Fa. Z***' zu rechnen gewesen sei (S. 444/IV); im Hinblick darauf, daß ihm immer wieder dahingehende Zusicherungen gegeben worden seien, könne ihm - so vermeint er - die Weiterführung des Geschäftsbetriebes nach dem Erkennen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht als Außerachtlassung der zum Schutz der Gläubiger geboten gewesenen Sorgfalt (§ 6 Abs. 1 StGB.) vorgeworfen werden, weil sie doch darauf gerichtet gewesen sei, das Unternehmen durch die in Rede stehende Maßnahme zu sanieren und dadurch die Stellung der Gläubigerschaft zu verbessern.In Ansehung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (Faktum römisch zwei.2.) rügt der Beschwerdeführer (Ziffer 4,) die Abweisung Sitzung 628- 630/IV) seines Antrags auf Vernehmung seines Steuerberaters als Zeugen zum Nachweis dafür, daß nach den Entwicklungen im Jahr 1977 bis knapp vor seinem letztlich eigenen Antrag auf Konkurseröffnung mit einer 'Fusionierung der Fa. B mit der Fa. Z***' zu rechnen gewesen sei Sitzung 444/IV); im Hinblick darauf, daß ihm immer wieder dahingehende Zusicherungen gegeben worden seien, könne ihm - so vermeint er - die Weiterführung des Geschäftsbetriebes nach dem Erkennen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht als Außerachtlassung der zum Schutz der Gläubiger geboten gewesenen Sorgfalt (Paragraph 6, Absatz eins, StGB.) vorgeworfen werden, weil sie doch darauf gerichtet gewesen sei, das Unternehmen durch die in Rede stehende Maßnahme zu sanieren und dadurch die Stellung der Gläubigerschaft zu verbessern.

Inwiefern sich selbst bei der vom Angeklagten erhofften Fusionierung seiner bereits in statu cridae befindlichen Firma 'B' mit der Fa. Z*** - bei der er bereits zu Beginn des hier aktuellen Deliktszeitraums erhebliche Verbindlichkeiten hatte - aus der (überhaupt nur mehr durch eine noch weitergehende Aufstockung der ohnehin schon vielzu hohen Bankkredite und Lieferantenschulden finanzierbaren) Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch ihn bis über das Jahr 1976 hinaus keine (aus der Anhäufung weiterer Schulden resultierende) Benachteiligung zumindest einzelner, sondern (im Gegenteil dazu) sogar eine im Vergleich zu einem rechtzeitig eingeleiteten Insolvenzverfahren gleichmäßige Verbesserung der Position sämtlicher Gläubiger (einschließlich der Fa. C selbst) hätte ergeben sollen, war aber dem vom Erstgericht abgelehnten Antrag in keiner Weise zu entnehmen; die (in der Beschwerde ebenfalls unterbliebene) Darlegung einer Relevanz des Beweisthemas in jene - zur Annahme eines nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB. sorgfaltsgemäßen Verhaltens allein zielführende - Richtung hin wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als die Verantwortung des Beschwerdeführers, der insoweit bloß sein Bestreben betont hat, den Betrieb zu retten und seine eigene Stellung als Geschäftsführer zu sichern (S. 390, 392, 397/IV), gleichermaßen ein Substrat dieser Art vermissen läßt.Inwiefern sich selbst bei der vom Angeklagten erhofften Fusionierung seiner bereits in statu cridae befindlichen Firma 'B' mit der Fa. Z*** - bei der er bereits zu Beginn des hier aktuellen Deliktszeitraums erhebliche Verbindlichkeiten hatte - aus der (überhaupt nur mehr durch eine noch weitergehende Aufstockung der ohnehin schon vielzu hohen Bankkredite und Lieferantenschulden finanzierbaren) Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch ihn bis über das Jahr 1976 hinaus keine (aus der Anhäufung weiterer Schulden resultierende) Benachteiligung zumindest einzelner, sondern (im Gegenteil dazu) sogar eine im Vergleich zu einem rechtzeitig eingeleiteten Insolvenzverfahren gleichmäßige Verbesserung der Position sämtlicher Gläubiger (einschließlich der Fa. C selbst) hätte ergeben sollen, war aber dem vom Erstgericht abgelehnten Antrag in keiner Weise zu entnehmen; die (in der Beschwerde ebenfalls unterbliebene) Darlegung einer Relevanz des Beweisthemas in jene - zur Annahme eines nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. sorgfaltsgemäßen Verhaltens allein zielführende - Richtung hin wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als die Verantwortung des Beschwerdeführers, der insoweit bloß sein Bestreben betont hat, den Betrieb zu retten und seine eigene Stellung als Geschäftsführer zu sichern Sitzung 390, 392, 397/IV), gleichermaßen ein Substrat dieser Art vermissen läßt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Ablehnung des relevierten Antrags hat demnach das Schöffengericht, welches die vom Angeklagten behaupteten und vom Geschäftsführer der Fa. C zeugenschaftlich bestätigten (S. 155 ff./IV) Fusionierungsgespräche ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (US. 22), keine Gesetze verletzt oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wären.Durch die Ablehnung des relevierten Antrags hat demnach das Schöffengericht, welches die vom Angeklagten behaupteten und vom Geschäftsführer der Fa. C zeugenschaftlich bestätigten Sitzung 155 ff./IV) Fusionierungsgespräche ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (US. 22), keine Gesetze verletzt oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wären.

C. Schwerer Betrug (Faktum III.).C. Schwerer Betrug (Faktum römisch drei.).

Diesem Schuldspruch zufolge hat der Beschwerdeführer, dem seine Zahlungsunfähigkeit nach dem zuvor Gesagten schon seit dem Ende des Jahres 1976 bekannt war, am 22.Juni 1978, also knapp einen Monat vor seinem eigenen Konkursantrag, in Heidenreichstein mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der dortigen V*** durch Täuschung über Tatsachen zur Gestattung der weiteren überziehung des bestehenden Kontokorrentkreditrahmens um 1,436.438,93 S verleitet, welche das bezeichnete Institut um diesen Betrag am Vermögen schädigte, indem er bei einer schon vorgelegenen überziehung des mit 25 Mio. S festgesetzt gewesenen Rahmens auf mehr als 35 Mio. S seine vereinbarungsgemäß zur Besicherung abzutretenden Außenstände, von denen er in Wahrheit bereits 175.558,04 S selbst einkassiert sowie weitere 3,320.198,76 S gegen künftig für ihn zu erbringende Dienstleistungen verglichen hatte und die in der Folge nur mit 1,6 Mio. S einbringlich waren, per 31.Mai 1978 fälschlich mit 17,614,792,84 S bezifferte und zedierte, wobei ihm in Kenntnis der wahren Sachlage keine weiteren Abbuchungen oder Abhebungen mehr genehmigt worden wären.

Dazu nahm das Erstgericht - in bezug auf den hier maßgebenden Sachverhalt sinngemäß zusammengefaßt - insbesondere als erwiesen an, daß der Angeklagte, der zur Besicherung des Kredits neben der Bestellung von Hypotheken und Bürgschaften auch seine gesamten Außenstände mit einer Mantelzession an die Bank abgetreten hatte, in der Computer-Liste über seine Kundenforderungen zum Stichtag ebenso wie in der betreffenden (jeweils zusätzlich zu unterfertigenden) Einzelabtretung unter anderem eine Verbindlichkeit der Fa. D in der zuvor bezeichneten Höhe von rund 3,3 Mio. S angeführt hatte, obwohl sie zufolge eines Vergleichs schon erloschen war; durch das Vortäuschen des aufrechten Bestandes auch dieser Forderung verleitete er das Institut zur weiteren Kreditgewährung im vereinbarten Ausmaß von 80 % der gesamten Zessionsvaluta, wodurch es den mit der darauf beruhenden Ausweitung des Kredits - der in der Folge aus den abgetretenen Außenständen nur zu einem geringen Teil abgedeckt werden konnte - verbundenen Schaden in der ihm angelasteten Höhe von rund 1,4 Mio. S erlitt (US. 5 f., 27-30, 39, 44 f.).

Zur subjektiven Tatseite stellte das Schöffengericht fest, daß der Beschwerdeführer im Bewußtsein, die E werde ihm als langjährigem Geschäftspartner vertrauen sowie die zedierten Forderungen nicht auf ihre Richtigkeit und Einbringlichkeit überprüfen, solcherart die Kreditgrundlage vorsätzlich manipulierte, weil Bürgschaften nicht mehr angenommen wurden und die Liegenschaften bereits mit Hypotheken ausgelastet waren; er wußte, daß er den Kredit, den er brauchte, nicht mehr werde zurückzahlen können, und täuschte daher die E mit Bereicherungs- sowie mit Schädigungsvorsatz, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können (US. 5 f., 30, 39, 44). Auch gegen diese Verurteilung geht die Beschwerde fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit der dem Angeklagten jeweils eingeräumte Kreditrahmen von der Höhe der angeblich zedierten Forderungen abhängig gewesen sei; wird doch im Urteil ohnehin ausdrücklich konstatiert, daß der Zessionskredit seiner Höhe nach mit 80 % aller jeweils noch offen gestandenen (pauschal und im einzelnen abgetretenen) Forderungen, die er dem Institut monatlich durch ein Verzeichnis nachzuweisen hatte, limitiert war (US. 27). Demgemäß hat das Schöffengericht, einem weiteren damit zusammenhängenden Beschwerdeeinwand (Z. 9 lit. a) zuwider, auch die Kausalität der dem Beschwerdeführer angelasteten Täuschung der Bank über die Gesamthöhe seiner Außenstände per 31.Mai 1978 für die Einräumung eines höheren Kreditrahmens darin erblickt, daß er hiedurch das Institut zu weiterer Kreditgewährung im Ausmaß von 80 % davon und solcherart zu einer Ausweitung des Kredits um rund 1,4 Mio. S verleitete (US. 5, 44); soweit er demgegenüber die Auffassung vertritt, nach den Urteilsfeststellungen bleibe es offen, ob die E einer Erhöhung des Debet-Saldos nicht auch dann zugestimmt hätte, wenn er ihr lediglich Forderungen in der Höhe der letzten Endes tatsächlich realisierbar gewesenen Außenstände oder sogar noch weniger zediert hätte, setzt er sich daher abermals über die (insbesondere in ihrem Zusammenhang) unmißverständlichen Konstatierungen des Erstgerichts einfach hinweg.Zur subjektiven Tatseite stellte das Schöffengericht fest, daß der Beschwerdeführer im Bewußtsein, die E werde ihm als langjährigem Geschäftspartner vertrauen sowie die zedierten Forderungen nicht auf ihre Richtigkeit und Einbringlichkeit überprüfen, solcherart die Kreditgrundlage vorsätzlich manipulierte, weil Bürgschaften nicht mehr angenommen wurden und die Liegenschaften bereits mit Hypotheken ausgelastet waren; er wußte, daß er den Kredit, den er brauchte, nicht mehr werde zurückzahlen können, und täuschte daher die E mit Bereicherungs- sowie mit Schädigungsvorsatz, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können (US. 5 f., 30, 39, 44). Auch gegen diese Verurteilung geht die Beschwerde fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit der dem Angeklagten jeweils eingeräumte Kreditrahmen von der Höhe der angeblich zedierten Forderungen abhängig gewesen sei; wird doch im Urteil ohnehin ausdrücklich konstatiert, daß der Zessionskredit seiner Höhe nach mit 80 % aller jeweils noch offen gestandenen (pauschal und im einzelnen abgetretenen) Forderungen, die er dem Institut monatlich durch ein Verzeichnis nachzuweisen hatte, limitiert war (US. 27). Demgemäß hat das Schöffengericht, einem weiteren damit zusammenhängenden Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,) zuwider, auch die Kausalität der dem Beschwerdeführer angelasteten Täuschung der Bank über die Gesamthöhe seiner Außenstände per 31.Mai 1978 für die Einräumung eines höheren Kreditrahmens darin erblickt, daß er hiedurch das Institut zu weiterer Kreditgewährung im Ausmaß von 80 % davon und solcherart zu einer Ausweitung des Kredits um rund 1,4 Mio. S verleitete (US. 5, 44); soweit er demgegenüber die Auffassung vertritt, nach den Urteilsfeststellungen bleibe es offen, ob die E einer Erhöhung des Debet-Saldos nicht auch dann zugestimmt hätte, wenn er ihr lediglich Forderungen in der Höhe der letzten Endes tatsächlich realisierbar gewesenen Außenstände oder sogar noch weniger zediert hätte, setzt er sich daher abermals über die (insbesondere in ihrem Zusammenhang) unmißverständlichen Konstatierungen des Erstgerichts einfach hinweg.

Feststellungen über die absolute Höhe des vereinbart gewesenen Kreditrahmens und über den Kontostand zur Tatzeit aber wären nach Lage des Falles gar nicht erforderlich gewesen: genug daran, daß die Bank (wie dargelegt) durch ihre vom Angeklagten bewirkte Täuschung über den Umfang seiner gesamten Kundenforderungen jedenfalls zu der sie schädigenden weiteren Kreditgewährung bewogen wurde. Das in der Beschwerde bemängelte Fehlen einer Begründung für die im Spruch enthaltene Konstatierung der Höhe des Kreditrahmens mit 25 Mio. S einerseits sowie des tatsächlich gewährten Kredits mit mehr als 35 Mio. S anderseits betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinn des damit (der Sache nach) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z. 5), zumal die erörterte Feststellung einer Kausalität der Täuschung für die Bewilligung der Kreditausweitung unter vermeintlicher ausreichender Besicherung, wie zur Klarstellung vermerkt sei, mit der Annahme einer zur Tatzeit bereits vorgelegenen Kontoüberziehung um mehr als 10 Mio. S, von der das Schöffengericht im Urteilstenor ausging, keineswegs unvereinbar ist; auch der Umstand, daß demzufolge der Debet-Saldo zu dieser Zeit etwa doppelt so hoch war, wie der (zum Teil vorgetäuschte) Forderungsbestand, verschlägt daran nichts, weil der Kredit ja wie schon gesagt nicht nur durch Forderungsabtretungen, sondern überdies - und zwar in erster Linie - durch Hypotheken und Bürgschaften gesichert war. In bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last fallende, nach dem Gesagten den Schuldspruch tragende Täuschung über die Höhe seiner per 31.Mai 1978 offen gestandenen Forderungen hinwieder ist den - durch die Aussagen der Zeugen F und G (S. 561, 563, 618/IV) vollauf gedeckten -Feststellungen über die absolute Höhe des vereinbart gewesenen Kreditrahmens und über den Kontostand zur Tatzeit aber wären nach Lage des Falles gar nicht erforderlich gewesen: genug daran, daß die Bank (wie dargelegt) durch ihre vom Angeklagten bewirkte Täuschung über den Umfang seiner gesamten Kundenforderungen jedenfalls zu der sie schädigenden weiteren Kreditgewährung bewogen wurde. Das in der Beschwerde bemängelte Fehlen einer Begründung für die im Spruch enthaltene Konstatierung der Höhe des Kreditrahmens mit 25 Mio. S einerseits sowie des tatsächlich gewährten Kredits mit mehr als 35 Mio. S anderseits betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinn des damit (der Sache nach) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,), zumal die erörterte Feststellung einer Kausalität der Täuschung für die Bewilligung der Kreditausweitung unter vermeintlicher ausreichender Besicherung, wie zur Klarstellung vermerkt sei, mit der Annahme einer zur Tatzeit bereits vorgelegenen Kontoüberziehung um mehr als 10 Mio. S, von der das Schöffengericht im Urteilstenor ausging, keineswegs unvereinbar ist; auch der Umstand, daß demzufolge der Debet-Saldo zu dieser Zeit etwa doppelt so hoch war, wie der (zum Teil vorgetäuschte) Forderungsbestand, verschlägt daran nichts, weil der Kredit ja wie schon gesagt nicht nur durch Forderungsabtretungen, sondern überdies - und zwar in erster Linie - durch Hypotheken und Bürgschaften gesichert war. In bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last fallende, nach dem Gesagten den Schuldspruch tragende Täuschung über die Höhe seiner per 31.Mai 1978 offen gestandenen Forderungen hinwieder ist den - durch die Aussagen der Zeugen F und G Sitzung 561, 563, 618/IV) vollauf gedeckten -

Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US. 5, 27, 30, 39, 44) zu entnehmen, daß allein schon der Entfall der in der betreffenden Computer-Liste (gleichwie in der ihr entsprechenden Einzelabtretung) aufgenommenen Verbindlichkeit der Fa. D in der Höhe von rund 3,3 Mio. S, die in Wahrheit seit Monaten erloschen war, aus dem Gesamtbestand der zedierten Außenstände bereits die Nichtgenehmigung einer weiteren Kreditüberziehung (und damit das Unterbleiben der inkriminierten Schädigung der Bank) zur Folge gehabt hätte, weil diesfalls die 80 %ige Bevorschussung bloß der übrigen noch offen gestandenen (abgetretenen) Kundenforderungen (selbst unter Berücksichtigung der Hypotheken und Bürgschaften) nicht einmal zur Besicherung des zur Tatzeit bereits vorgelegenen Debet-Saldos ausgereicht hätte.

Die nochmalige Aufnahme dieser Forderung in das der E bei der neuerlichen Kreditaufnahme vorgelegte Verzeichnis der offen Außenstände (sowie in die Einzelabtretung) wäre aber, wie das Erstgericht durchaus folgerichtig annahm, unbeschadet der (jedenfalls vorauszusetzenden) Existenz des Anspruchs zur Zeit seiner ursprünglichen (eigentlichen) Zession nur dann zulässig gewesen, wenn letzterer auch noch am betreffenden Stichtag zu Recht bestanden hätte, weil für den jeweiligen Kreditrahmen naturgemäß ausschließlich der aktuelle Forderungsbestand von Bedeutung sein konnte. Das gewußt zu haben, hat der Angeklagte, dem es gleichermaßen bekannt war, daß die in Rede stehende Forderung zufolge eines Vergleichs nicht mehr aufrecht bestand - nach anfänglichen Ausflüchten (S. 429 f./IV) - zuletzt auch gar nicht mehr bestritten; folgerichtig hat er eine Täuschung des Kreditinstituts lediglich deshalb in Abrede gestellt, weil ohnehin auch letzteres über den betreffenden Vergleich informiert gewesen sei (S. 431, 472, 474, 617, 621 f./IV).Die nochmalige Aufnahme dieser Forderung in das der E bei der neuerlichen Kreditaufnahme vorgelegte Verzeichnis der offen Außenstände (sowie in die Einzelabtretung) wäre aber, wie das Erstgericht durchaus folgerichtig annahm, unbeschadet der (jedenfalls vorauszusetzenden) Existenz des Anspruchs zur Zeit seiner ursprünglichen (eigentlichen) Zession nur dann zulässig gewesen, wenn letzterer auch noch am betreffenden Stichtag zu Recht bestanden hätte, weil für den jeweiligen Kreditrahmen naturgemäß ausschließlich der aktuelle Forderungsbestand von Bedeutung sein konnte. Das gewußt zu haben, hat der Angeklagte, dem es gleichermaßen bekannt war, daß die in Rede stehende Forderung zufolge eines Vergleichs nicht mehr aufrecht bestand - nach anfänglichen Ausflüchten Sitzung 429 f./IV) - zuletzt auch gar nicht mehr bestritten; folgerichtig hat er eine Täuschung des Kreditinstituts lediglich deshalb in Abrede gestellt, weil ohnehin auch letzteres über den betreffenden Vergleich informiert gewesen sei Sitzung 431, 472, 474, 617, 621 f./IV).

Insoweit ist jedoch die Mängelrüge (Z. 5) mit dem Einwand, das Erstgericht habe eben diese Verantwortung des Beschwerdeführers mit Stillschweigen übergangen, nicht stichhältig; denn den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang ist klar genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht bei der Annahme, er habe die Bank durch die Vorlage des mehrfach relevierten Verzeichnisses und durch die ihr entsprechende Einzelabtretung vorsätzlich über den Nichtbestand der Forderung hinweggetäuscht, abermals den Aussagen der Zeugen F und G folgte, wonach die E erst nach der auf der Computer-Liste und der Einzelabtretung vom 22.Juni 1978 basierenden Kreditausweitung von der Nichtexistenz der angeblichen Forderung gegen die Fa. D erfuhr (S. 561, 613, 615- 617/IV), und daß es demgemäß seine wie dargestellt leugnende Darstellung als widerlegt ansah. Von einer Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit des Urteils in diesem Belang kann folglich keine Rede sein.Insoweit ist jedoch die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem Einwand, das Erstgericht habe eben diese Verantwortung des Beschwerdeführers mit Stillschweigen übergangen, nicht stichhältig; denn den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang ist klar genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht bei der Annahme, er habe die Bank durch die Vorlage des mehrfach relevierten Verzeichnisses und durch die ihr entsprechende Einzelabtretung vorsätzlich über den Nichtbestand der Forderung hinweggetäuscht, abermals den Aussagen der Zeugen F und G folgte, wonach die E erst nach der auf der Computer-Liste und der Einzelabtretung vom 22.Juni 1978 basierenden Kreditausweitung von der Nichtexistenz der angeblichen Forderung gegen die Fa. D erfuhr Sitzung 561, 613, 615- 617/IV), und daß es demgemäß seine wie dargestellt leugnende Darstellung als widerlegt ansah. Von einer Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit des Urteils in diesem Belang kann folglich keine Rede sein.

So gesehen war aber die vom Verteidiger beantragte (S. 589, 366 f./IV) Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die an die E zedierten Forderungen 'im Zeitpunkt der Zession in voller Höhe als tatsächlich gegeben anzusehen gewesen' seien und 'sich erst nachträglich Umstände entwickelt haben, die zu einer Minderung der Gesamtzessionssumme geführt haben', in der Tat entbehrlich, weil es auf den zuerst unter Beweis gestellten Umstand nach Lage des Falles überhaupt nicht ankommt und die aus den dargelegten Erwägungen allein interessierende Forderung gegen die Fa. D jedenfalls im hier maßgebenden Zeitpunkt des Vortäuschens ihres aufrechten Bestandes gegenüber dem Kreditgeber bereits erloschen war. Die gegen die Ablehnung (S. 629/IV) des erörterten Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge (Z. 4) ist daher gleichfalls nicht zielführend. Im Hinblick darauf, daß darnach eine schadenskausale Täuschung der Bank durch den Angeklagten schon insoweit mängelfrei feststeht, als er dieser den aufrechten Bestand einer Forderung gegen die Fa. D in der Höhe von rund 3,3 Mio. S vorspiegelte, ist es ferner ohne Belang, ob er allenfalls zudem noch in bezug auf weitere Zessionen durch derartige oder ähnliche Manipulationen einen höheren Forderungsbestand und damit eine weitere Kreditbasis vorgetäuscht hat oder nicht. Der reklamierten Feststellung (Z. 9 lit. a) darüber, ob andere abgetretene Außenstände, deren Existenz von den angeblichen Schuldnern bei einer nach der inkriminierten Erwirkung einer Kreditausweitung durch den Beschwerdeführer seitens der E vorgenommenen überprüfung bestritten wurde, nichtsdestoweniger zur Zeit ihrer Zession doch wirklich bestanden haben und wann eine Gegenforderung der Fa. H, derentwegen ein Anspruch gegen letztere im Betrag von rund 1,2 Mio. S ebenfalls (zumindest objektiv) zu Unrecht abgetreten wurde, entstanden und aufgerechnet worden ist, bedurfte es demnach aus diesem Grund nicht.So gesehen war aber die vom Verteidiger beantragte Sitzung 589, 366 f./IV) Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die an die E zedierten Forderungen 'im Zeitpunkt der Zession in voller Höhe als tatsächlich gegeben anzusehen gewesen' seien und 'sich erst nachträglich Umstände entwickelt haben, die zu einer Minderung der Gesamtzessionssumme geführt haben', in der Tat entbehrlich, weil es auf den zuerst unter Beweis gestellten Umstand nach Lage des Falles überhaupt nicht ankommt und die aus den dargelegten Erwägungen allein interessierende Forderung gegen die Fa. D jedenfalls im hier maßgebenden Zeitpunkt des Vortäuschens ihres aufrechten Bestandes gegenüber dem Kreditgeber bereits erloschen war. Die gegen die Ablehnung Sitzung 629/IV) des erörterten Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist daher gleichfalls nicht zielführend. Im Hinblick darauf, daß darnach eine schadenskausale Täuschung der Bank durch den Angeklagten schon insoweit mängelfrei feststeht, als er dieser den aufrechten Bestand einer Forderung gegen die Fa. D in der Höhe von rund 3,3 Mio. S vorspiegelte, ist es ferner ohne Belang, ob er allenfalls zudem noch in bezug auf weitere Zessionen durch derartige oder ähnliche Manipulationen einen höheren Forderungsbestand und damit eine weitere Kreditbasis vorgetäuscht hat oder nicht. Der reklamierten Feststellung (Ziffer 9, Litera a,) darüber, ob andere abgetretene Außenstände, deren Existenz von den angeblichen Schuldnern bei einer nach der inkriminierten Erwirkung einer Kreditausweitung durch den Beschwerdeführer seitens der E vorgenommenen überprüfung bestritten wurde, nichtsdestoweniger zur Zeit ihrer Zession doch wirklich bestanden haben und wann eine Gegenforderung der Fa. H, derentwegen ein Anspruch gegen letztere im Betrag von rund 1,2 Mio. S ebenfalls (zumindest objektiv) zu Unrecht abgetreten wurde, entstanden und aufgerechnet worden ist, bedurfte es demnach aus diesem Grund nicht.

Abermals nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt ist sodann jene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) des Angeklagten, mit der er behauptet, das Urteil enthalte in den Entscheidungsgründen keine Konstatierungen über den ihm im Tenor angelasteten Bereicherungsvorsatz; dazu genügt es, ihn auf die dahingehenden Feststellungen (US. 44 f.) zu verweisen.Abermals nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt ist sodann jene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten, mit der er behauptet, das Urteil enthalte in den Entscheidungsgründen keine Konstatierungen über den ihm im Tenor angelasteten Bereicherungsvorsatz; dazu genügt es, ihn auf die dahingehenden Feststellungen (US. 44 f.) zu verweisen.

Auf einer völligen Fehlinterpretation der Urteilsbegründung schließlich beruht der Einwand (Z. 9 lit. b), das Erstgericht hätte auf Grund der Urteilsannahme, daß vom Beschwerdeführer durch Klage und freiwillige Zahlung insgesamt 1,6 Mio. S hereingebracht worden seien, genauere Konstatierungen über Zeitpunkt und Höhe der damit relevierten freiwilligen Zahlungen treffen müssen, weil in diesem Umfang tätige Reue in Betracht komme; ist doch der betreffenden Urteilspassage (US. 29) in ihrem inneren Zusammenhang sowie in Verbindung mit der als Feststellungsgrundlage zitierten Zeugenaussage (S. 238Auf einer völligen Fehlinterpretation der Urteilsbegründung schließlich beruht der Einwand (Ziffer 9, Litera b,), das Erstgericht hätte auf Grund der Urteilsannahme, daß vom Beschwerdeführer durch Klage und freiwillige Zahlung insgesamt 1,6 Mio. S hereingebracht worden seien, genauere Konstatierungen über Zeitpunkt und Höhe der damit relevierten freiwilligen Zahlungen treffen müssen, weil in diesem Umfang tätige Reue in Betracht komme; ist doch der betreffenden Urteilspassage (US. 29) in ihrem inneren Zusammenhang sowie in Verbindung mit der als Feststellungsgrundlage zitierten Zeugenaussage Sitzung 238

des Hauptverhandlungsprotokolls = S. 614/IV) klar zu entnehmen, daß sie keineswegs etwa die Annahme einer Gutmachung des Betrugsschadens durch den Angeklagten zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr die Zahlung solcher zedierter Forderungen durch die Schuldner, in Ansehung deren ihm ohnehin gar nicht zur Last gelegt wird, daß es (auch) ihre Abtretung gewesen sei, durch die er betrügerisch eine Kreditausweitung erwirkt habe.des Hauptverhandlungsprotokolls = Sitzung 614/IV) klar zu entnehmen, daß sie keineswegs etwa die Annahme einer Gutmachung des Betrugsschadens durch den Angeklagten zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr die Zahlung solcher zedierter Forderungen durch die Schuldner, in Ansehung deren ihm ohnehin gar nicht zur Last gelegt wird, daß es (auch) ihre Abtretung gewesen sei, durch die er betrügerisch eine Kreditausweitung erwirkt habe.

D. Betrügerische Krida und falscher Offenbarungseid (Fakten I. und IV.).D. Betrügerische Krida und falscher Offenbarungseid (Fakten römisch eins. und römisch vier.).

Wegen dieser Delikte wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er (I.) im Jahr 1978 in Heidenreichstein (und in Krems an der Donau) vorsätzlich die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt habe, indem er Bestandteile seines Vermögens (2.) veräußerte und dadurch sein Vermögen wirklich verringerte, und zwar (d, e) am 30.Juni einen PKW. Renault 30 TS im Wert von über 100.000 S an Manfred A sowie einen weiteren PKW. Citroen 2 CV im Wert von über 50.000 S an Eveline A, (a, b) am 1.Juli den Glasereibetrieb samt Handelsunternehmen im Wert von ca. 1,3 Mio. S sowie 70 % der Geschäftsanteile der Fa.'T*** Dichtungsmassen GesmbH.' im Wert von mehr als 75.000 S an Manfred A und (c) am 20.Juli Betriebseinrichtungen sowie Warenlager der Fa. 'B' im Wert von zusammen rund 4,081.000 S an die Fa. 'D***-Dichtungsmassen GesmbH.', und ferner (1.) im August im Konkursverfahren verheimlichte sowie teilweise beseite schaffte und dadurch sein Vermögen zum Schein verringerte, und zwar (a) ein Grundstück in Andorra im Wert von 400.000 S, (b) drei anonyme Sparbücher mit Einlagen im Gesamtbetrag von rund 5,068.000 S und (c) ein weiteres Sparbuch, lautend auf 'Manfred A', mit einem Einlagenstand von rund 190.000 S;Wegen dieser Delikte wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er (römisch eins.) im Jahr 1978 in Heidenreichstein (und in Krems an der Donau) vorsätzlich die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt habe, indem er Bestandteile seines Vermögens (2.) veräußerte und dadurch sein Vermögen wirklich verringerte, und zwar (d, e) am 30.Juni einen PKW. Renault 30 TS im Wert von über 100.000 S an Manfred A sowie einen weiteren PKW. Citroen 2 CV im Wert von über 50.000 S an Eveline A, (a, b) am 1.Juli den Glasereibetrieb samt Handelsunternehmen im Wert von ca. 1,3 Mio. S sowie 70 % der Geschäftsanteile der Fa.'T*** Dichtungsmassen GesmbH.' im Wert von mehr als 75.000 S an Manfred A und (c) am 20.Juli Betriebseinrichtungen sowie Warenlager der Fa. 'B' im Wert von zusammen rund 4,081.000 S an die Fa. 'D***-Dichtungsmassen GesmbH.', und ferner (1.) im August im Konkursverfahren verheimlichte sowie teilweise beseite schaffte und dadurch sein Vermögen zum Schein verringerte, und zwar (a) ein Grundstück in Andorra im Wert von 400.000 S, (b) drei anonyme Sparbücher mit Einlagen im Gesamtbetrag von rund 5,068.000 S und (c) ein weiteres Sparbuch, lautend auf 'Manfred A', mit einem Einlagenstand von rund 190.000 S;

wobei er (zu 1. und 2.) durch die Tat(en) einen 100.000 S übersteigenden Schaden, und zwar im Gesamtbetrag von ca. 11,178.000 S, herbeigeführt habe;

sowie (IV.) am 31.August 1978 vor dem Kreisgericht Krems an der Donau vorsätzlich den in § 100 KO. vorgesehenen Offenbarungseid falsch geschworen habe, indem er Bestandteile seines Vermögens verschwieg, und zwar (1.) ein in seinem Wohnungseigentum gestandenes Verkaufslokal in Wien im Wert von ca. 200.000 S, (2.) das zuvor bezeichnete Grundstück in Andorra, (3.) 23 Zertifikate der 'P*** über Namensaktien zu je 500 sfrs,sowie (römisch vier.) am 31.August 1978 vor dem Kreisgericht Krems an der Donau vorsätzlich den in Paragraph 100, KO. vorgesehenen Offenbarungseid falsch geschworen habe, indem er Bestandteile seines Vermögens verschwieg, und zwar (1.) ein in seinem Wohnungseigentum gestandenes Verkaufslokal in Wien im Wert von ca. 200.000 S, (2.) das zuvor bezeichnete Grundstück in Andorra, (3.) 23 Zertifikate der 'P*** über Namensaktien zu je 500 sfrs,

(4.) die gleichfalls bereits oben angeführten drei anonymen Sparbücher und (5.) ein weiteres Sparbuch, lautend auf 'Peter A', mit einem Einlagenstand von rund 1,3 Mio. S.

1. Zum Schuldspruch wegen der Veräußerung von Betriebsvermögen der Fa. 'B' im Wert von insgesamt 4,081.485 S (am Tag vor seinem eigenen Konkursantrag) an die Fa. 'D*** (Faktum I.2.c), die er kurz vorher an einen Treuhänder übertragen hatte, um nur 1,369.700 S (US. 25) bemängelt der Angeklagte (der Sache nach ausschließlich Z. 9 lit. a) das Fehlen von Feststellungen darüber, daß noch keinerlei Schritte zur Durchführung des betreffenden Kaufvertrages unternommen worden seien; die bloße Antragsunterzeichnung, so vermeint er, sei lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Damit ist er indessen nicht im Recht. Denn bei einem Verkauf entspricht -1. Zum Schuldspruch wegen der Veräußerung von Betriebsvermögen der Fa. 'B' im Wert von insgesamt 4,081.485 S (am Tag vor seinem eigenen Konkursantrag) an die Fa. 'D*** (Faktum römisch eins.2.c), die er kurz vorher an einen Treuhänder übertragen hatte, um nur 1,369.700 S (US. 25) bemängelt der Angeklagte (der Sache nach ausschließlich Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen darüber, daß noch keinerlei Schritte zur Durchführung des betreffenden Kaufvertrages unternommen worden seien; die bloße Antragsunterzeichnung, so vermeint er, sei lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Damit ist er indessen nicht im Recht. Denn bei einem Verkauf entspricht -

der Beschwerdeauffassung zuwider - sehr wohl schon der Vertragsabschluß, durch den der Käufer (zumindest) den Anspruch auf übergabe des Kaufgegenstands erlangt, vollauf dem Begriff 'veräußern' im Sinn des § 156 StGB., also der Tätigkeit des Ausscheidens der betreffenden Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers (vgl. Liebscher im WK., Rz. 15 zu § 156). Ein derartiges Veräußern ist allerdings (arg. 'oder sonst sein Vermögen ...der Beschwerdeauffassung zuwider - sehr wohl schon der Vertragsabschluß, durch den der Käufer (zumindest) den Anspruch auf übergabe des Kaufgegenstands erlangt, vollauf dem Begriff 'veräußern' im Sinn des Paragraph 156, StGB., also der Tätigkeit des Ausscheidens der betreffenden Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers vergleiche Liebscher im WK., Rz. 15 zu Paragraph 156,). Ein derartiges Veräußern ist allerdings (arg. 'oder sonst sein Vermögen ...

verringert') erst dann tatbestandsmäßig, wenn es zugleich eine Vermögensminderung bedeutet, der Verkäufer sohin nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält (vgl. EvBl. 1982/157, ÖJZ-LSK.verringert') erst dann tatbestandsmäßig, wenn es zugleich eine Vermögensminderung bedeutet, der Verkäufer sohin nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält vergleiche EvBl. 1982/157, ÖJZ-LSK.

1979/382; Liebscher, a.a.O., Rz. 13, 15, Kienapfel, BT II, RN. 15, Leukauf-Steininger 2, RN. 5, alle zu § 156); eben das aber trifft im gegebenen Fall nach den Urteilsfeststellungen ohnehin zu. Durch den Abschluß des Kaufvertrages hat daher der Beschwerdeführer keineswegs bloß eine (noch straflose) Vorbereitungstätigkeit entfaltet, sondern bereits eine tatbildmäßige Ausführungshandlung gesetzt. Da die vertragsgegenständlichen Betriebseinrichtungen und Waren durch diesen (wirksamen) Verkauf aus seinem exekutiv realisierbaren Vermögen ausgeschieden sind, hat er bereits damit den zur Tatzeit existent gewesenen Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft reduziert und solcherart das in Rede stehende Verbrechen zugleich auch vollendet; bei einer wirklichen Vermögensverringerung (wie hier) dazu die Anhängigkeit oder gar den Abschluß eines Insolvenzverfahrens oder immerhin das Fehlen einer liquidierbaren Masse vorauszusetzen, besteht - seiner dahingehenden weiteren Rechtsrüge (Z. 10), die jegliche Begründung jener Auffassung vermissen läßt, zuwider - keinerlei Anlaß (vgl. ÖJZ-LSK. 1982/139, SSt. 45/2 u.a.; Liebscher, a.a.O., Rz. 22, Leukauf-Steininger 2 , a. a.O., RN. 10). Feststellungen über den Stand des Konkursverfahrens sowie darüber, ob die veräußerten Vermögensbestandteile in späterer Folge dann doch noch (nachträglich) zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden konnten, waren dementsprechend im hier gegebenen Zusammenhang entbehrlich.1979/382; Liebscher, a.a.O., Rz. 13, 15, Kienapfel, BT römisch zwei, RN. 15, Leukauf-Steininger 2, RN. 5, alle zu Paragraph 156,); eben das aber trifft im gegebenen Fall nach den Urteilsfeststellungen ohnehin zu. Durch den Abschluß des Kaufvertrages hat daher der Beschwerdeführer keineswegs bloß eine (noch straflose) Vorbereitungstätigkeit entfaltet, sondern bereits eine tatbildmäßige Ausführungshandlung gesetzt. Da die vertragsgegenständlichen Betriebseinrichtungen und Waren durch diesen (wirksamen) Verkauf aus seinem exekutiv realisierbaren Vermögen ausgeschieden sind, hat er bereits damit den zur Tatzeit existent gewesenen Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft reduziert und solcherart das in Rede stehende Verbrechen zugleich auch vollendet; bei einer wirklichen Vermögensverringerung (wie hier) dazu die Anhängigkeit oder gar den Abschluß eines Insolvenzverfahrens oder immerhin das Fehlen einer liquidierbaren Masse vorauszusetzen, besteht - seiner dahingehenden weiteren Rechtsrüge (Ziffer 10,), die jegliche Begründung jener Auffassung vermissen läßt, zuwider - keinerlei Anlaß vergleiche ÖJZ-LSK. 1982/139, SSt. 45/2 u.a.; Liebscher, a.a.O., Rz. 22, Leukauf-Steininger 2 , a. a.O., RN. 10). Feststellungen über den Stand des Konkursverfahrens sowie darüber, ob die veräußerten Vermögensbestandteile in späterer Folge dann doch noch (nachträglich) zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden konnten, waren dementsprechend im hier gegebenen Zusammenhang entbehrlich.

2. Die gegen seine Verurteilung wegen des Verheimlichens eines Grundstückes in Andorra (Fakten I.1.a, IV.2.) erhobenen Beschwerdeeinwände des Angeklagten schlagen gleichfalls nicht durch. Zu den entsprechenden Anklagevorwürfen hatte er behauptet, die Liegenschaft nur zwischenzeitig als Treuhänder von einem Geldgeber erworben zu haben, den er nicht nennen wolle und an den er sie in der Folge weitergegeben habe (S. 400 f./IV); das Schöffengericht hielt jedoch diese Verantwortung für widerlegt, kam zur überzeugung, daß er das Grundstück für sich selbst angeschafft hat und nahm deshalb, weil er in Ansehung der unbestrittenermaßen in seinem Eigentum gestandenen anonymen Sparbücher (I.1.b, IV.4.) selbst zugab, sie im Offenbarungseid bewußt verschwiegen zu haben, sowie auf Grund seiner letzten Endes auch hier insoweit geständigen Darstellung außerdem als erwiesen an, daß er es solcherart ebenfalls vorsätzlich verheimlichte (US. 19, 37, 40).2. Die gegen seine Verurteilung wegen des Verheimlichens eines Grundstückes in Andorra (Fakten römisch eins.1.a, römisch vier.2.) erhobenen Beschwerdeeinwände des Angeklagten schlagen gleichfalls nicht durch. Zu den entsprechenden Anklagevorwürfen hatte er behauptet, die Liegenschaft nur zwischenzeitig als Treuhänder von einem Geldgeber erworben zu haben, den er nicht nennen wolle und an den er sie in der Folge weitergegeben habe Sitzung 400 f./IV); das Schöffengericht hielt jedoch diese Verantwortung für widerlegt, kam zur überzeugung, daß er das Grundstück für sich selbst angeschafft hat und nahm deshalb, weil er in Ansehung der unbestrittenermaßen in seinem Eigentum gestandenen anonymen Sparbücher (römisch eins.1.b, römisch vier.4.) selbst zugab, sie im Offenbarungseid bewußt verschwiegen zu haben, sowie auf Grund seiner letzten Endes auch hier insoweit geständigen Darstellung außerdem als erwiesen an, daß er es solcherart ebenfalls vorsätzlich verheimlichte (US. 19, 37, 40).

Mit der Verfahrensrüge (Z. 4) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung (S. 628 f./IV) seines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen darüber, daß er 'niemals als Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks in Andorra aufgeschienen' sei (S. 589, 366/IV).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung Sitzung 628 f./IV) seines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen darüber, daß er 'niemals als Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks in Andorra aufgeschienen' sei Sitzung 589, 366/IV).

Falls er aber - seinem eigenen Vorbringen im Konkurs (S. 399/I) zuwider -Falls er aber - seinem eigenen Vorbringen im Konkurs Sitzung 399/I) zuwider -

im Sinn dieses Antrags tatsächlich 'auf dem Grundstück' nie, also nicht einmal in jener Zeit 'eingetragen' gewesen sein sollte, in der er es auch nach seiner nunmehrigen Darstellung (S. 400 f., 432/IV) sehr wohl (obgleich angeblich nur vorübergehend) 'genommen' hatte und demzufolge (jedenfalls nach außen hin) selbst daran berechtigt war, dann wäre daraus für seine Behauptung, die Liegenschaft nicht für sich erworben und sie weitergegeben zu haben, eben deswegen erst recht nichts zu gewinnen gewesen; in rechtlicher Hinsicht jedoch kommt es für die dem Urteil zugrunde liegende Annahme eines Verschweigens von Vermögensbestandteilen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigerschaft unterliegen, im Offenbarungseid entgegen der Beschwerdeauffassung nicht darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Rechten am Grundstück, deren Verwertbarkeit im Konkurs gar nicht in Zweifel gezogen wird, um Eigentum oder um Ansprüche anderer Art handelt. Durch die Abweisung des relevierten Antrags sind demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.im Sinn dieses Antrags tatsächlich 'auf dem Grundstück' nie, also nicht einmal in jener Zeit 'eingetragen' gewesen sein sollte, in der er es auch nach seiner nunmehrigen Darstellung Sitzung 400 f., 432/IV) sehr wohl (obgleich angeblich nur vorübergehend) 'genommen' hatte und demzufolge (jedenfalls nach außen hin) selbst daran berechtigt war, dann wäre daraus für seine Behauptung, die Liegenschaft nicht für sich erworben und sie weitergegeben zu haben, eben deswegen erst recht nichts zu gewinnen gewesen; in rechtlicher Hinsicht jedoch kommt es für die dem Urteil zugrunde liegende Annahme eines Verschweigens von Vermögensbestandteilen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigerschaft unterliegen, im Offenbarungseid entgegen der Beschwerdeauffassung nicht darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Rechten am Grundstück, deren Verwertbarkeit im Konkurs gar nicht in Zweifel gezogen wird, um Eigentum oder um Ansprüche anderer Art handelt. Durch die Abweisung des relevierten Antrags sind demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.

Die mit der Mängelrüge (Z. 5) bekämpfte Schlußfolgerung darauf, daß der Beschwerdeführer die Liegenschaft beim Offenbarungseid nicht etwa versehentlich, sondern vorsätzlich verschwiegen hat, entspricht durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung sowie insbesondere seiner vom Erstgericht gleichfalls verwerteten eigenen Verantwortung, das Grundstück habe zu dieser Zeit nicht mehr ihm gehört, mit der er der Sache nach unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es eben deshalb bewußt nicht als Bestandteil seines Vermögens deklariert zu haben; von einer bloßen Scheinbegründung kann daher insoweit keine Rede sein.Die mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpfte Schlußfolgerung darauf, daß der Beschwerdeführer die Liegenschaft beim Offenbarungseid nicht etwa versehentlich, sondern vorsätzlich verschwiegen hat, entspricht durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung sowie insbesondere seiner vom Erstgericht gleichfalls verwerteten eigenen Verantwortung, das Grundstück habe zu dieser Zeit nicht mehr ihm gehört, mit der er der Sache nach unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es eben deshalb bewußt nicht als Bestandteil seines Vermögens deklariert zu haben; von einer bloßen Scheinbegründung kann daher insoweit keine Rede sein.

Mit Rücksicht auf jene Verantwortung ist aber auch die - in bezug auf das Verschweigen anderer Vermögenswerte tatsächlich bedeutsame und demzufolge bei den betreffenden Punkten des Offenbarungseides zu beachtende - Frage, ob der Angeklagte die Liegenschaft allenfalls nur deshalb nicht als einen Bestandteil seines Vermögens angegeben haben könnte, weil er angenommen habe, daß sie trotzdem für die Gläubigerbefriedigung nicht von Bedeutung sei, hier gar nicht aktuell; besonderer Feststellungen in diese Richtung hin, die er in bezug auf das Faktum IV. generell vermißt (Z. 9 lit. a), bedurfte es daher zur subjektiven Tatseite des § 288 Abs. 2 StGB. im gegebenen Zusammenhang nicht.Mit Rücksicht auf jene Verantwortung ist aber auch die - in bezug auf das Verschweigen anderer Vermögenswerte tatsächlich bedeutsame und demzufolge bei den betreffenden Punkten des Offenbarungseides zu beachtende - Frage, ob der Angeklagte die Liegenschaft allenfalls nur deshalb nicht als einen Bestandteil seines Vermögens angegeben haben könnte, weil er angenommen habe, daß sie trotzdem für die Gläubigerbefriedigung nicht von Bedeutung sei, hier gar nicht aktuell; besonderer Feststellungen in diese Richtung hin, die er in bezug auf das Faktum römisch vier. generell vermißt (Ziffer 9, Litera a,), bedurfte es daher zur subjektiven Tatseite des Paragraph 288, Absatz 2, StGB. im gegebenen Zusammenhang nicht.

Gleiches gilt - wiewohl es beim jetzt in Rede stehenden Verheimlichen eines Grundstücks (anders als bei der zuvor erörterten Veräußerung von Betriebsvermögen) nicht um eine wirkliche, sondern nur um eine scheinbare Vermögensverringerung geht - auch für die (ebenfalls undifferenziert) auf sämtliche Fakten betrügerischer Krida (I.1. und 2.) bezogene Behauptung von Feststellungsmängeln (Z. 10) zur Frage der Deliktsvollendung: ist doch infolge der aus seiner dargestellten Verantwortung erhellenden beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, seine Rechte an der im Ausland gelegenen Liegenschaft offenzulegen, durch die er deren kridamäßige Verwertung bis jetzt zu verhindern in der Lage war, die nach § 156 Abs. 1 StGB. tatbestandsmäßige Vereitelung der Gläubigerbefriedigung unbeschadet des derzeitigen Standes des Insolvenzverfahrens auch insoweit jedenfalls bereits eingetreten.Gleiches gilt - wiewohl es beim jetzt in Rede stehenden Verheimlichen eines Grundstücks (anders als bei der zuvor erörterten Veräußerung von Betriebsvermögen) nicht um eine wirkliche, sondern nur um eine scheinbare Vermögensverringerung geht - auch für die (ebenfalls undifferenziert) auf sämtliche Fakten betrügerischer Krida (römisch eins.1. und 2.) bezogene Behauptung von Feststellungsmängeln (Ziffer 10,) zur Frage der Deliktsvollendung: ist doch infolge der aus seiner dargestellten Verantwortung erhellenden beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, seine Rechte an der im Ausland gelegenen Liegenschaft offenzulegen, durch die er deren kridamäßige Verwertung bis jetzt zu verhindern in der Lage war, die nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB. tatbestandsmäßige Vereitelung der Gläubigerbefriedigung unbeschadet des derzeitigen Standes des Insolvenzverfahrens auch insoweit jedenfalls bereits eingetreten.

Nicht gesetzmäßig ausgführt schließlich ist die Rechtsrüge (der Sache nach ausschließlich Z. 9 lit. a) mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Konstatierungen darüber, ob der Angeklagte bei seinen Angaben gegenüber dem Masseverwalter überhaupt an das Grundstück gedacht und ob er es ernstlich für möglich gehalten habe, daß durch dessen Verschweigen Gläubiger geschädigt werden könnten. Denn zum einen wird dem Beschwerdeführer auch als Tathandlung der hier aktuellen betrügerischen Krida (I.1.a) ausdrücklich das Verheimlichen der Liegenschaft im Offenbarungseid zur Last gelegt (US. 19, 31) sowie ebenso ausdrücklich die Vorsätzlichkeit dieses Verhaltens festgestellt (US. 40, 45), und zum anderen ist der Entscheidung aus Spruch und Gründen im Zusammenhang (US. 3, 23, 31, 41) sehr wohl - und entgegen der weiteren Behauptung einer Undeutlichkeit (Z. 5) durchaus unmißverständlich - zu entnehmen, daß es ihm dabei ebenso wie schon bei der Veräußerung von Vermögenswerten unmittelbar vor der Konkurseröffnung (I.2.) um die Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger ging. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.Nicht gesetzmäßig ausgführt schließlich ist die Rechtsrüge (der Sache nach ausschließlich Ziffer 9, Litera a,) mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Konstatierungen darüber, ob der Angeklagte bei seinen Angaben gegenüber dem Masseverwalter überhaupt an das Grundstück gedacht und ob er es ernstlich für möglich gehalten habe, daß durch dessen Verschweigen Gläubiger geschädigt werden könnten. Denn zum einen wird dem Beschwerdeführer auch als Tathandlung der hier aktuellen betrügerischen Krida (römisch eins.1.a) ausdrücklich das Verheimlichen der Liegenschaft im Offenbarungseid zur Last gelegt (US. 19, 31) sowie ebenso ausdrücklich die Vorsätzlichkeit dieses Verhaltens festgestellt (US. 40, 45), und zum anderen ist der Entscheidung aus Spruch und Gründen im Zusammenhang (US. 3, 23, 31, 41) sehr wohl - und entgegen der weiteren Behauptung einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) durchaus unmißverständlich - zu entnehmen, daß es ihm dabei ebenso wie schon bei der Veräußerung von Vermögenswerten unmittelbar vor der Konkurseröffnung (römisch eins.2.) um die Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger ging. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.

3. Das beim Offenbarungseid ebenfalls verschwiegene Sparbuch, welches auf 'Peter A' lautete (Faktum IV.5.), stand nach den Urteilsfeststellungen im Eigentum des Angeklagten, diente seit dem Jahr 19763. Das beim Offenbarungseid ebenfalls verschwiegene Sparbuch, welches auf 'Peter A' lautete (Faktum römisch vier.5.), stand nach den Urteilsfeststellungen im Eigentum des Angeklagten, diente seit dem Jahr 1976

als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der Fa. 'B' bei der I Gmünd und wurde nach dessen Abdeckung durch seine Gattin am 17.Juli 1978 zur Besicherung eines von ihr dazu aufgenommenen anderen Kredits umgewidmet sowie vom Kreditgeber im Oktober desselben Jahres realisiert, wobei der verbliebene Restbetrag in der Höhe von 192.000 S an Maria A ausbezahlt wurde;als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der Fa. 'B' bei der römisch eins Gmünd und wurde nach dessen Abdeckung durch seine Gattin am 17.Juli 1978 zur Besicherung eines von ihr dazu aufgenommenen anderen Kredits umgewidmet sowie vom Kreditgeber im Oktober desselben Jahres realisiert, wobei der verbliebene Restbetrag in der Höhe von 192.000 S an Maria A ausbezahlt wurde;

die Darstellung des Beschwerdeführers, daß dieses Sparbuch seiner Gattin gehört (S. 418-424/IV) und daß er es deshalb beim Eid nicht angegeben habe (S. 433/IV), sbh das Schöffengericht als widerlegt an (US. 23 f., 32, 35, 40, 49).die Darstellung des Beschwerdeführers, daß dieses Sparbuch seiner Gattin gehört Sitzung 418-424/IV) und daß er es deshalb beim Eid nicht angegeben habe Sitzung 433/IV), sbh das Schöffengericht als widerlegt an (US. 23 f., 32, 35, 40, 49).

Demgemäß erkannte es ihn auch insoweit der Ablegung eines falschen Offenbarungseides schuldig; von der Anklage, durch die Neuverpfändung des in Rede stehenden Sparbuchs für den von Maria A aufgenommenen Umschuldungskredit vorsätzlich die Sparkasse begünstigt zu haben (§ 158 Abs. 1 StGB.) dagegen sprach es ihn im Hinblick darauf, daß die Einlage schon lange vorher für den (materiell selben) Kredit der Fa. 'B' verpfändet gewesen war, frei.Demgemäß erkannte es ihn auch insoweit der A

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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