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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GD in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. September 2001, Zl. KUVS-K1-716/4/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 20. Jänner 2001 gegen 14.20 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet von Rennweg am Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach-Salzburg, als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Richtung Deutschland vorgenommen, ohne als Fahrer
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Auffassung der belangten Behörde, dass er die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Transitfahrt durchgeführt habe, lässt der Beschwerdeführer unbekämpft. Wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass auf dem Boden der (zutreffend) herangezogenen Rechtslage für diese Transitfahrt Ökopunktepflicht bestand, ist dies - entgegen der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass eine solche Pflicht nicht bestanden habe - nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal im Beschwerdefall Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Pflicht nicht gegeben sind.
Der Lenker eines Lastkraftwagens ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Dazu zählt auch, dass er eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Ein Lenker, der - wie der Beschwerdeführer - eine für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene Fahrspur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0223). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und Ökopunkte entwertet bzw. die Abbuchung der Ökopunkte durch das mitgeführte funktionstüchtige Ecotag-Gerät veranlasst", entfernt sich von dem von der belangten Behörde festgestellten und gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legenden Sachverhalt, sodass die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des ihm zur Last gelegten Deliktes verwirklicht hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Der Lenker eines Lastkraftwagens ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Dazu zählt auch, dass er eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Ein Lenker, der - wie der Beschwerdeführer - eine für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene Fahrspur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0223). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und Ökopunkte entwertet bzw. die Abbuchung der Ökopunkte durch das mitgeführte funktionstüchtige Ecotag-Gerät veranlasst", entfernt sich von dem von der belangten Behörde festgestellten und gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legenden Sachverhalt, sodass die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des ihm zur Last gelegten Deliktes verwirklicht hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Ansicht der belangten Behörde, sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen vermöge ihn nicht zu exkulpieren, nicht zuträfe. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solches nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Fahrzeughalters im Rechtshilfeweg nicht durchgeführt, aus denen sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer als Aushilfsfahrer sämtliche ihn treffenden Informationen eingeholt und sämtliche ihn nach dem Güterbeförderungsgesetz treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe, als nicht zielführend. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Ansicht der belangten Behörde, sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen vermöge ihn nicht zu exkulpieren, nicht zuträfe. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solches nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Fahrzeughalters im Rechtshilfeweg nicht durchgeführt, aus denen sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer als Aushilfsfahrer sämtliche ihn treffenden Informationen eingeholt und sämtliche ihn nach dem Güterbeförderungsgesetz treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe, als nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer ist weiters nicht im Recht, wenn er geltend macht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 20 VStG gegeben seien, weil seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise ein Milderungsgrund zu entnehmen ist, der im vorliegenden Fall zum Tragen kommen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall nicht nach § 21 VStG von der Strafe abgesehen hat. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage - nämlich des Umstandes, dass mit dem Umweltdatenträger für die gegenständliche Fahrt keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgte und der Beschwerdeführer bei der Einreise über den Grenzübergang Thörl-Maglern nicht die Ökospur (sondern "irgendeine" Fahrspur) benützt hat - ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weiters nicht im Recht, wenn er geltend macht, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG gegeben seien, weil seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise ein Milderungsgrund zu entnehmen ist, der im vorliegenden Fall zum Tragen kommen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall nicht nach Paragraph 21, VStG von der Strafe abgesehen hat. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage - nämlich des Umstandes, dass mit dem Umweltdatenträger für die gegenständliche Fahrt keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgte und der Beschwerdeführer bei der Einreise über den Grenzübergang Thörl-Maglern nicht die Ökospur (sondern "irgendeine" Fahrspur) benützt hat - ist diese Voraussetzung im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.
In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen: In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter Bundesgesetzblatt , I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der auf dem Boden dieser Bestimmung getroffene Ausspruch über die im Beschwerdefall verhängte Strafe als inhaltlich rechtswidrig. Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der auf dem Boden dieser Bestimmung getroffene Ausspruch über die im Beschwerdefall verhängte Strafe als inhaltlich rechtswidrig.
Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 8. Juni 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030397.X00Im RIS seit
30.06.2005