TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/13 2000/03/0262

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des K in Thessalonikis, Griechenland, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Marktplatz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Juni 2000, Zl. UVS- 5/10.483/15-2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges mit einem näher genannten griechischen Kennzeichen, wie bei einer Kontrolle durch ein Exekutivorgan am 17. April 1999 um 14.57 Uhr bei der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St. Michael i.Lg., StrKm 104.300, festgestellt worden sei, einen gewerbsmäßigen Gütertransport "(Baumaterial und Sammelgut, '>7,5 t hzGG')" von Deutschland (Bergisch Gladbach) kommend nach Griechenland (Sparta) durchgeführt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular (Ökokarte) oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für diese Transitfahrt mitgeführt bzw. dieses vor der Einreise nach Österreich ausgefüllt und entwertet zu haben "(manuelle Kontrolle des Umweltdatenträgers-Ecotag-Nr. 4021234028461 habe ergeben 'Frächter gesperrt')". Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 3298/94 idF Nr. 1524/96 wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm Abs. 2 letzter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

2. Über die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (idF BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 (mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neun Mitgliedsstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385)) und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, in Betracht. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als ‚Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als ‚Umweltdatenträger' (‚Ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...".

Art. 2 Abs. 2 leg.cit lautet:

"(2) Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten. Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird."

Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission, ABl. Nr. L 073 vom 22. März 2000, S. 9, die sowohl eine Ergänzung des Art 1 als auch eine Änderung des Art 2 leg. cit vorsieht, ist im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG auf den Beschwerdefall jedenfalls nicht anzuwenden, erfolgte doch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 28. Juni 1999. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm zum Tatzeitpunkt sowohl die Anzahl der seit Beginn des Jahres 1999 zur Verfügung stehenden Ökopunkte als auch die seit Beginn dieses Jahres durchgeführten ökopunktepflichtigen Fahrten durch Österreich bekannt gewesen seien, und er daher darauf vertraut habe, dass er über ausreichende Ökopunkte verfüge. Besagte Sperre sei auf Falschabbuchungen zurückzuführen, die erfolgt seien, obwohl bei näher bezeichneten früheren Transitfahrten die "rollende Landstraße" benützt worden sei, für die die Entrichtung von Ökopunkten nicht erforderlich sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission ergibt sich, dass das Fahren eines Lastkraftwagens der darin statuierten Verpflichtung nur dann entspricht, wenn das mitgeführte Gerät "eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht". Dies war bei der Transitfahrt im Beschwerdefall - unbestritten - nicht der Fall. Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich aber bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a oder lit. c leg. cit. durchführen darf. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (§ 5 Abs. 1 VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschwerdeführer verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten, weshalb auch die Verfahrensrüge, dass eine Auskunft des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich einer bestimmten Fehlabbuchung nicht eingeholt wurde, ins Leere geht.

2.3. Die dem Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Tat (vgl. oben unter 1.) wurde dem Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission zu Recht subsumiert, kann doch die Angabe, dass eine manuelle Kontrolle des vom Beschwerdeführer verwendeten Umweltdatenträgers "Frächter gesperrt" ergeben habe, im Zusammenhalt mit dem Vorwurf, weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular (Ökokarte) noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten bei der Transitfahrt mitgeführt zu haben, auf dem Boden der genannten Regelung nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer keinen dem Art. 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. entsprechenden Umweltdatenträger, der "eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht" hat, verwendet hat. Diese Tat wurde dem Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerde - auch innerhalb der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen, da ihm diese Tat schon in dem (am 28. Juni 1999 zugestellten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 23. Juni 1999 und zuvor schon in der von dieser Bezirkshauptmannschaft an ihn gerichteten "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 3. Mai 1999 vorgehalten wurde.

2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030262.X00

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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