Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 1984, GZ 8 Vr 4591/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Knob, und des Verteidigers Dr.Ruckenbauer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 1984, GZ 8 römisch fünf r 4591/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Knob, und des Verteidigers Dr.Ruckenbauer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.April 1959 geborene (beschäftigungslose) Gerhard A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs.1 (erster Anwendungsfall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.April 1959 geborene (beschäftigungslose) Gerhard A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (erster Anwendungsfall) StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Graz 1./ am 21.Dezember 1983 durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten und durch die Drohung:
'Wenn du mir kein Geld gibst, dann bringe ich dich um', sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, versucht, seiner Mutter Josefine B eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen werden sollte und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;
2./ am 24.Dezember 1983 und am 10.Jänner 1984 seine Mutter Josefine B durch die vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz aufgestellte Behauptung, er habe seit ca. einem Jahr fünf- bis sechsmal wöchentlich intime Beziehungen zu seiner Mutter unterhalten, einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Blutschande nach dem § 211 Abs.1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.2./ am 24.Dezember 1983 und am 10.Jänner 1984 seine Mutter Josefine B durch die vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz aufgestellte Behauptung, er habe seit ca. einem Jahr fünf- bis sechsmal wöchentlich intime Beziehungen zu seiner Mutter unterhalten, einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Blutschande nach dem Paragraph 211, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich insoweit, als das Erstgericht das im Punkt 1./ des Schuldspruchs beschriebene Tatverhalten den Bestimmungen der §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB unterstellt habe, anstatt es - wie der Beschwerdeführer vermeint, richtig - nur unter die §§ 15, 142 Abs.2 StGB zu subsumieren.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich insoweit, als das Erstgericht das im Punkt 1./ des Schuldspruchs beschriebene Tatverhalten den Bestimmungen der Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB unterstellt habe, anstatt es - wie der Beschwerdeführer vermeint, richtig - nur unter die Paragraphen 15, 142, Absatz 2, StGB zu subsumieren.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht läßt jedoch außer acht, daß auch ein Raub, auf den die im § 142 Abs.2 StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen (sog. 'minderschwerer Raub'), eine Raubtat im Sinne des § 142Die in der Beschwerde vertretene Ansicht läßt jedoch außer acht, daß auch ein Raub, auf den die im Paragraph 142, Absatz 2, StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen (sog. 'minderschwerer Raub'), eine Raubtat im Sinne des Paragraph 142
Abs.1 StGB bleibt. Es ändert sich nichts an der Beurteilung der Tat als Raub (vgl. Foregger-Serini, StGB 3 , § 142, Erl. V), nur die Strafdrohung ist infolge Privilegierung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , § 142, RN 34; Kienapfel, BT II, § 142, RN 103, siehe auch SSt. 51/50) gelinder.Absatz eins, StGB bleibt. Es ändert sich nichts an der Beurteilung der Tat als Raub vergleiche Foregger-Serini, StGB 3 , Paragraph 142,, Erl. römisch fünf), nur die Strafdrohung ist infolge Privilegierung vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , Paragraph 142,, RN 34; Kienapfel, BT römisch zwei, Paragraph 142,, RN 103, siehe auch SSt. 51/50) gelinder.
Da der Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB begangen hat, demnach mit dem Gesetz durchaus im Einklang steht, die verhängte Strafe aber ohnedies zutreffend (nur) nach dem § 142 Abs.2 StGB (unter Anwendung des § 28 StGB) ausgemessen wurde, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs.2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung waren der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd hingegen der Umstand, daß die Tat zu Faktum 1Da der Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen hat, demnach mit dem Gesetz durchaus im Einklang steht, die verhängte Strafe aber ohnedies zutreffend (nur) nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB (unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) ausgemessen wurde, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 142, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung waren der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd hingegen der Umstand, daß die Tat zu Faktum 1
des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zum Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs.1 (erster Anwendungsfall) StGB.des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zum Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (erster Anwendungsfall) StGB.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und ihrem Gewichte nach auch zutreffend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten, werden vom Berufungswerber nicht aufgezeigt. Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht durchaus der - im Hinblick auf den raschen Rückfall, der Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen und die Art der Taten - nicht zu gering zu veranschlagenden persönlichen Tatschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten. Für eine Strafherabsetzung bestand daher kein Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00148.84.1024.000Dokumentnummer
JJT_19841024_OGH0002_0120OS00148_8400000_000