TE OGH 1985/2/5 4Ob304/85

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C für Oberösterreich in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, Linz, Hessenplatz 3, vertreten durch Dr. Waldemar Wängler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Hermann D, Kaufmann in Linz, Volksfeststraße 8-10, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. September 1984, GZ 3 a R 95/84-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Juni 1984, GZ 10 Cg 240/83-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 12.265,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 940,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte betreibt in Linz ein Herren- und Damenkonfektionsgeschäft; er bezeichnet die von ihm vertriebene Kleidung als 'Diplomatkleidung'. Eine im Frühjahr 1983 im Raum Linz vertriebene Werbeflugschrift des Beklagten enthält (u.a.) die Ankündigung: 'Änderungen kostenlos!' Das klagende Landesgremium des Textilhandels für Oberösterreich in der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Zugabenverbot. Es verlangte daher zunächst (ON 1 S 3) die Verurteilung des Beklagten, bei der Werbung für den Vertrieb von Textilkonfektionswaren die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' sowie Ankündigungen gleichen Sinngehaltes zu unterlassen, und verband damit den Antrag auf Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.

Im Sicherungsverfahren untersagte das Erstgericht dem Beklagten die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' sowie das Veröffentlichen von Ankündigungen gleichen Sinngehaltes, 'sofern sich diese Ankündigungen nicht auf geringfügige Änderungen, wie zum Beispiel das Anpassen der Hosenlänge, beschränken', und wies das Mehrbegehren der klagenden Partei ab. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne jede Einschränkung. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Beklagten insoweit als unzulässig zurück, als er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtet hatte; im übrigen gab er dem Rechtsmittel Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her (Beschluß vom 24. Jänner 1984, 4 Ob 301/84-16). Auf die Begründung dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

In der Folge schränkte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 20. März 1984 (ON 19) unter Hinweis auf die Ergebnisse des Provisorialverfahrens ihr Unterlassungsbegehren dahin ein, daß der Beklagte schuldig erkannt werden möge, bei der Werbung für den Vertrieb von Textilkonfektionswaren die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' sowie Änderungen gleichen Sinngehaltes zu unterlassen, sofern sich die Ankündigungen nicht auf geringfügige Änderungen, wie zum Beispiel das Anpassen der Hosenlänge, beschränken. Die beanstandete Ankündigung umfasse keineswegs nur geringfügige Änderungen und sei deshalb zumindest mißverständlich. Demgegenüber hielt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens aufrecht. Andere als geringfügige, unbedingt notwendige Änderungsarbeiten habe er niemals kostenlos durchgeführt; auch seine Kunden hätten die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' immer nur in diesem Sinn verstanden.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des eingeschränkten Klagebegehrens. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die uneingeschränkte Ankündigung 'Änderungen kostenlos' von seinen Kunden ohnehin richtig verstanden und nur auf geringfügige Änderungen bezogen werde; er müsse vielmehr auch die für die ungünstige Auslegung seiner - zumindest mehrdeutigen - Werbebehauptung gegen sich gelten lassen. Es sei nicht auszuschließen, daß 'jemand auf die Idee komme, sich einen Anzug auf seine Figur ändern zu lassen, der etwa zwei Konfektionsgrößen zu groß ist, wenn sich herausstellt, daß das von ihm gewünschte Modell in seiner Konfektionsgröße nicht vorhanden ist'. Eine solche - durch den Wortlaut der Ankündigung durchaus gedeckte - Änderung könnte aber nicht mehr als 'handelsübliche Nebenleistung' im Sinne des § 2 Abs 1 lit d ZugG angesehen werden.Das Erstgericht erkannte im Sinne des eingeschränkten Klagebegehrens. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die uneingeschränkte Ankündigung 'Änderungen kostenlos' von seinen Kunden ohnehin richtig verstanden und nur auf geringfügige Änderungen bezogen werde; er müsse vielmehr auch die für die ungünstige Auslegung seiner - zumindest mehrdeutigen - Werbebehauptung gegen sich gelten lassen. Es sei nicht auszuschließen, daß 'jemand auf die Idee komme, sich einen Anzug auf seine Figur ändern zu lassen, der etwa zwei Konfektionsgrößen zu groß ist, wenn sich herausstellt, daß das von ihm gewünschte Modell in seiner Konfektionsgröße nicht vorhanden ist'. Eine solche - durch den Wortlaut der Ankündigung durchaus gedeckte - Änderung könnte aber nicht mehr als 'handelsübliche Nebenleistung' im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG angesehen werden.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Dem Erstgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß die Ankündigung eines Konfektionshändlers 'Änderungen kostenlos' zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne der kostenlosen Anfertigung von Maßkleidung oder Maßkonfektion verstanden werde; nach der Verkehrsauffassung sei auf Grund einer solchen Ankündigung insbesondere nicht das Anpassen ganzer Kleidungsstücke auf andere Konfektionsgrößen zu erwarten. Da die beanstandete Ankündigung vielmehr insgesamt nur im Sinne eines Angebotes der mehrfach erwähnten, als geringfügig zu qualifizierenden Änderungen aufgefaßt werden könne und Mißverständnisse der Konsumenten über den Umfang solcher Gratisarbeiten nicht in Betracht kämen, bedürfe es keiner verdeutlichenden Einschränkung, etwa auf 'geringfügige Änderungen kostenlos'.Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Dem Erstgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß die Ankündigung eines Konfektionshändlers 'Änderungen kostenlos' zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne der kostenlosen Anfertigung von Maßkleidung oder Maßkonfektion verstanden werde; nach der Verkehrsauffassung sei auf Grund einer solchen Ankündigung insbesondere nicht das Anpassen ganzer Kleidungsstücke auf andere Konfektionsgrößen zu erwarten. Da die beanstandete Ankündigung vielmehr insgesamt nur im Sinne eines Angebotes der mehrfach erwähnten, als geringfügig zu qualifizierenden Änderungen aufgefaßt werden könne und Mißverständnisse der Konsumenten über den Umfang solcher Gratisarbeiten nicht in Betracht kämen, bedürfe es keiner verdeutlichenden Einschränkung, etwa auf 'geringfügige Änderungen kostenlos'.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der klagenden Partei mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die klagende Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Beantwortung der Frage, ob die beanstandete Ankündigung zu Mißverständnissen über den Umfang der vom Beklagten kostenlos angebotenen Änderungsarbeiten führen kann, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus auch für künftige Fälle bedeutsam werden kann, die Entscheidung über das Rechtsmittel der klagenden Partei somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zukommt.Die Revision ist zulässig, weil die Beantwortung der Frage, ob die beanstandete Ankündigung zu Mißverständnissen über den Umfang der vom Beklagten kostenlos angebotenen Änderungsarbeiten führen kann, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus auch für künftige Fälle bedeutsam werden kann, die Entscheidung über das Rechtsmittel der klagenden Partei somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zukommt.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Daß geringfügige Änderungsarbeiten an einem Konfektionskleidungsstück - also zum Beispiel das Verkürzen oder Verlängern von Hosenbeinen oder örmeln, das einfache Versetzen von Knöpfen o.dgl. - im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluß ON 16 als 'handelsübliche Nebenleistung' (§ 2 Abs 1 lit d ZugG) vom allgemeinen Zugabenverbot ausgenommen bleiben und deshalb zulässigerweise angekündigt, angeboten oder einem größerem Kreis von Personen gewährt werden dürfen, wird jetzt auch von der klagenden Partei nicht mehr in Zweifel gezogen. Der Rechtsauffassung der Revision, wonach die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' in bezug auf den Umfang solcher Änderungen 'sehr verschiedenartig ausgelegt' werden könne, weil sie ihrem Wortlaut nach 'alle Änderungen von den einfachen und geringfügigen Änderungen, wie Änderung der Hosenlänge und Änderung der Armlänge angefangen, bis zu wesentlich komplizierteren Arbeiten' umfasse, kann nicht gefolgt werden: Daß die beanstandete Ankündigung von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Angebot des Beklagten verstanden werden könnte, auch umfangreichere und kompliziertere Änderungsarbeiten - wie sie etwa bei dem in der Revision genannten Ausgleichen einer unterschiedlichen Schulterhöhe oder beim Anpassen einer Hose an den Körperumfang des Kunden notwendig sein können - kostenlos durchzuführen, ist auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht anzunehmen; sie wird vielmehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nach der Verkehrsauffassung nur auf die bereits mehrfach erwähnten, als geringfügig zu beurteilenden Änderungen der gekauften Konfektionskleidungsstücke bezogen werden. Sind danach aber Mißverständnisse der Konsumenten über den Umfang der vom Beklagten angekündigten Gratisarbeiten nicht zu befürchten, dann bedarf es auch nicht der von der klagenden Partei geforderten 'verdeutlichenden Einschränkung'.Daß geringfügige Änderungsarbeiten an einem Konfektionskleidungsstück - also zum Beispiel das Verkürzen oder Verlängern von Hosenbeinen oder örmeln, das einfache Versetzen von Knöpfen o.dgl. - im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluß ON 16 als 'handelsübliche Nebenleistung' (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG) vom allgemeinen Zugabenverbot ausgenommen bleiben und deshalb zulässigerweise angekündigt, angeboten oder einem größerem Kreis von Personen gewährt werden dürfen, wird jetzt auch von der klagenden Partei nicht mehr in Zweifel gezogen. Der Rechtsauffassung der Revision, wonach die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' in bezug auf den Umfang solcher Änderungen 'sehr verschiedenartig ausgelegt' werden könne, weil sie ihrem Wortlaut nach 'alle Änderungen von den einfachen und geringfügigen Änderungen, wie Änderung der Hosenlänge und Änderung der Armlänge angefangen, bis zu wesentlich komplizierteren Arbeiten' umfasse, kann nicht gefolgt werden: Daß die beanstandete Ankündigung von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Angebot des Beklagten verstanden werden könnte, auch umfangreichere und kompliziertere Änderungsarbeiten - wie sie etwa bei dem in der Revision genannten Ausgleichen einer unterschiedlichen Schulterhöhe oder beim Anpassen einer Hose an den Körperumfang des Kunden notwendig sein können - kostenlos durchzuführen, ist auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht anzunehmen; sie wird vielmehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nach der Verkehrsauffassung nur auf die bereits mehrfach erwähnten, als geringfügig zu beurteilenden Änderungen der gekauften Konfektionskleidungsstücke bezogen werden. Sind danach aber Mißverständnisse der Konsumenten über den Umfang der vom Beklagten angekündigten Gratisarbeiten nicht zu befürchten, dann bedarf es auch nicht der von der klagenden Partei geforderten 'verdeutlichenden Einschränkung'.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00304.85.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19850205_OGH0002_0040OB00304_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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