TE OGH 1985/5/9 6Ob583/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl.Ing. Margareta A, Gemeindebedienstete, Hinterbrühl, Wagnerstraße 29/18, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg und Dr. Karl Leitinger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing. Mircea B, Zivilingenieur für Bauwesen, Hinterbrühl, Wagnerstraße 29/18, vertreten durch Dr. Hanns Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9.Januar 1985, GZ 44 R 289/84-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 2.Oktober 1984, GZ 2 F 7/84-7, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird v e r w o r f e n .

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei brachte am 6.August 1984 mit der Behauptung, daß das die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner aussprechende Urteil vom 20.Juli 1984 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, und mit der Ankündigung, beim Erstgericht in den nächsten Tagen einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsbermögens und der ehelichen Ersparnisse einzubringen, den insbesondere auf die Bestimmung des § 382 Z 8 lit c EO gestützten Antrag ein, ihr die alleinige Nutzung des als Ehewohnung in Benützung gestandenen Reihenhauses bis zur rechtskräftigen Beendigung des noch anhängig zu machenden Aufteilungsverfahrens vorläufig zuzuweisen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Der von der gefährdeten Partei gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene - als außerordentlicher bezeichnete - Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 2 EO unzulässig.

Das Verfahren über Anträge auf Erlassung von Verfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich nach der Exekutionsordnung (JBl 1980, 268 uva), das Rechtsmittelverfahren daher, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, im Sinne der zitierten Verweisungsbestimmungen nach den §§ 514 ff ZPO. § 16 Abs 1 AußStrG ist unanwendbar.

Das unzulässige Rechtsmittel war gemäß § 526 Abs 2 ZPO zu verwerfen.

Anmerkung

E05630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00583.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0060OB00583_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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