TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2002/01/0411

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des NB in W, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Juli 2002, MA 61/IV-B 230/99, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 9. März 1999 bei ihr eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 9. März 1999 bei ihr eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Sie traf - lediglich - folgende Feststellungen zum Sachverhalt:

"Er (der Beschwerdeführer) lebt seit Februar 1992 in Österreich, ist ledig und selbständig tätig.

Die ha. Ermittlungen haben ergeben, dass (der Beschwerdeführer) seit seiner Wohnsitznahme in Österreich wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. 1993 wurde er wegen versuchter Entwendung mit einer Geldstrafe belegt. 1998 wurde er vom Bezirksgericht Oberpullendorf wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. 1999 wurde er ebenfalls vom Bezirksgericht Oberpullendorf wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Sämtliche Gerichtsakten wurden eingeholt und das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten einer Wertung unterzogen.

Die beiden letztgenannten Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Die gesetzliche Tilgung wird erst - weitere Straffreiheit vorausgesetzt - mit 31. Jänner 2006 eintreten.

Daneben scheinen zahlreiche Verkehrsdelikte, darunter wiederholtes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, auf. Im September 2000 wurde (dem Beschwerdeführer) die Lenkerberechtigung, ebenfalls wegen Schnellfahrens, entzogen."

Daran anschließend begründete die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, weshalb sie - entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht - nicht gehindert sei, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch dann in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen, wenn es nicht so gravierend sei, dass dies die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 StbG in Frage stelle. Daran anschließend begründete die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, weshalb sie - entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht - nicht gehindert sei, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch dann in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen, wenn es nicht so gravierend sei, dass dies die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, StbG in Frage stelle.

Auf dieser rechtlichen Grundlage beurteilte die belangte Behörde den Fall des Beschwerdeführers wie folgt:

"Die Verleihungsbehörde hat sehr wohl die für den Einbürgerungswerber sprechenden Umstände (wie weitgehende Anpassung an die österreichischen Lebensverhältnisse, sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache, berufliche Integration etc.) beachtet und gewertet, im Hinblick auf die zahlreichen Rechtsverletzungen des (Beschwerdeführers) und den zweifellos höher zu wertenden Anspruch der Öffentlichkeit auf Beachtung von Rechtsnormen konnte jedoch der vom Einbürgerungswerber vermittelte Gesamteindruck eine positive Ermessensübung nicht zulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Mit der auch in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen "in einem Ausmaß von weniger als drei Monaten" hätten bei der Ausübung des der Behörde in § 10 StbG eingeräumten freien Ermessens unter den in § 11 StbG genannten Gesichtspunkten keine Berücksichtigung zu finden, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit der auch in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen "in einem Ausmaß von weniger als drei Monaten" hätten bei der Ausübung des der Behörde in Paragraph 10, StbG eingeräumten freien Ermessens unter den in Paragraph 11, StbG genannten Gesichtspunkten keine Berücksichtigung zu finden, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In dem Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0166, auf das der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - bloß beispielsweise - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Thema aber insgesamt ausgeführt: In dem Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0166, auf das der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - bloß beispielsweise - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zu verweisen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Thema aber insgesamt ausgeführt:

"Richtig ist, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 StbG berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen kann. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des § 11 StbG erlauben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168). Solche Feststellungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen, weshalb sich ihr Bescheid schon von daher als mangelhaft erweist." "Richtig ist, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen kann. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des Paragraph 11, StbG erlauben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168). Solche Feststellungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen, weshalb sich ihr Bescheid schon von daher als mangelhaft erweist."

Auch im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen darüber, worin das jeweils geahndete Verhalten des Beschwerdeführers im Einzelnen bestanden haben soll und vor allem auch darüber, wie lange diese Vorfälle zurückliegen (vgl. zum Erfordernis solcher Feststellungen als Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung zuletzt etwa auch die Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0156, und vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0600; einen Bescheid der im vorliegenden Fall belangten Behörde betreffend das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0490; als Gegenbeispiel einer fehlerfreien Ermessensübung das Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543). Auch im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen darüber, worin das jeweils geahndete Verhalten des Beschwerdeführers im Einzelnen bestanden haben soll und vor allem auch darüber, wie lange diese Vorfälle zurückliegen vergleiche , zum Erfordernis solcher Feststellungen als Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung zuletzt etwa auch die Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0156, und vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0600; einen Bescheid der im vorliegenden Fall belangten Behörde betreffend das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0490; als Gegenbeispiel einer fehlerfreien Ermessensübung das Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543).

Die belangte Behörde hat in ihren insgesamt sehr kurz gehaltenen Ausführungen aber auch keinerlei Versuch unternommen, konkrete Feststellungen über das für die Ermessensentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem wesentliche Ausmaß der beruflichen und persönlichen Integration des Beschwerdeführers (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 8. März 2005 mit weiteren Nachweisen) zu treffen. Mit der bloß beispielsweisen Aufzählung der "für den Einbürgerungswerber sprechenden Umstände" in dem zuvor wiedergegebenen Klammerausdruck fehlt es auch in dieser Hinsicht an ausreichenden Grundlagen für eine rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde hat in ihren insgesamt sehr kurz gehaltenen Ausführungen aber auch keinerlei Versuch unternommen, konkrete Feststellungen über das für die Ermessensentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem wesentliche Ausmaß der beruflichen und persönlichen Integration des Beschwerdeführers vergleiche , auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 8. März 2005 mit weiteren Nachweisen) zu treffen. Mit der bloß beispielsweisen Aufzählung der "für den Einbürgerungswerber sprechenden Umstände" in dem zuvor wiedergegebenen Klammerausdruck fehlt es auch in dieser Hinsicht an ausreichenden Grundlagen für eine rechtliche Beurteilung.

Da die belangte Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da die belangte Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2005

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010411.X00

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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