TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/8 2004/01/0166

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der RB, vertreten durch Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwalt in 4053 Haid, Salzburgerstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Februar 2004, Zl. Gem(Stb)-411945/14-2004- Gru/Ha, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina - auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina - auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin habe seit 13. März 1990 ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich und gehe als Gastwirtin einem selbstständigen Erwerb nach. Sie sei gerichtlich nicht vorbestraft, jedoch schienen insgesamt 17 - von der belangten Behörde nach Geschäftszahl, Datum, angewendeten Gesetzesstellen und Strafhöhe konkretisierte - rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Zollamts Spielfeld vom 22. Dezember 1996 wegen Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes mit einer Geldstrafe von S 600,-- belegt worden. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin habe seit 13. März 1990 ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich und gehe als Gastwirtin einem selbstständigen Erwerb nach. Sie sei gerichtlich nicht vorbestraft, jedoch schienen insgesamt 17 - von der belangten Behörde nach Geschäftszahl, Datum, angewendeten Gesetzesstellen und Strafhöhe konkretisierte - rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Zollamts Spielfeld vom 22. Dezember 1996 wegen Schmuggels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes mit einer Geldstrafe von S 600,-- belegt worden.

Die Beschwerdeführerin erfülle - so die belangte Behörde weiter - die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Dessen ungeachtet könne im Wege der gebotenen Ermessensübung dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich gravierende Rechtsverletzungen gesetzt habe, die eine mangelnde Integration erkennen ließen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass sie unter anderem auch nach dem AuslBG und mehrmals nach der GewO 1994 bestraft worden sei; die Bestrafung nach dem AuslBG hätte eine Geldstrafe von fast EUR 1.500,-- nach sich gezogen. Diese Verwaltungsübertretungen könnten keinesfalls als geringfügig oder als Kavaliersdelikte betrachtet werden. Gerade im Hinblick auf eine beabsichtigte Antragstellung zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden müssen, dass sie sich vorbehaltlos rechtskonform verhalte. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Seit dem Jahr 1996 wären gravierende Verwaltungsübertretungen begangen worden, die sich auch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft fortgesetzt hätten. Zusammenfassend ergebe sich damit, dass auf Grund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin unter Abwägung des öffentlichen Interesses und des allgemeinen Wohls eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht in Betracht komme. Die Beschwerdeführerin erfülle - so die belangte Behörde weiter - die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Dessen ungeachtet könne im Wege der gebotenen Ermessensübung dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich gravierende Rechtsverletzungen gesetzt habe, die eine mangelnde Integration erkennen ließen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass sie unter anderem auch nach dem AuslBG und mehrmals nach der GewO 1994 bestraft worden sei; die Bestrafung nach dem AuslBG hätte eine Geldstrafe von fast EUR 1.500,-- nach sich gezogen. Diese Verwaltungsübertretungen könnten keinesfalls als geringfügig oder als Kavaliersdelikte betrachtet werden. Gerade im Hinblick auf eine beabsichtigte Antragstellung zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden müssen, dass sie sich vorbehaltlos rechtskonform verhalte. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Seit dem Jahr 1996 wären gravierende Verwaltungsübertretungen begangen worden, die sich auch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft fortgesetzt hätten. Zusammenfassend ergebe sich damit, dass auf Grund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin unter Abwägung des öffentlichen Interesses und des allgemeinen Wohls eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht in Betracht komme.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 StbG kein Verleihungshindernis entgegen stehe, dass sie das ihr bei Vorliegen aller Verleihungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen im Hinblick auf § 11 StbG angesichts der im bekämpften Bescheid aufgezählten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin üben könne. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG kein Verleihungshindernis entgegen stehe, dass sie das ihr bei Vorliegen aller Verleihungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen im Hinblick auf Paragraph 11, StbG angesichts der im bekämpften Bescheid aufgezählten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin üben könne.

Richtig ist, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 StbG berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen kann. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des § 11 StbG erlauben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168). Solche Feststellungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen, weshalb sich ihr Bescheid schon von daher als mangelhaft erweist. Richtig ist, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen kann. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des Paragraph 11, StbG erlauben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168). Solche Feststellungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen, weshalb sich ihr Bescheid schon von daher als mangelhaft erweist.

Davon abgesehen ist Folgendes zu bemerken: Wie die ErläutRV zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (vgl. 1283 BlgNR 20.GP 5 und 9) festhalten, sollte - u.a. durch die Neufassung des § 11 StbG - die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert werden, sodass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 StbG vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2003/01/0429). Mit der Integration der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde demgegenüber aber nur insofern auseinander gesetzt, als sie die schon erwähnten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen als Ausdruck eines ins Gewicht fallenden Integrationsdefizites bewertete. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass die Begehung strafbarer Handlungen bezüglich der Frage der Integration eines Einbürgerungswerbers - in der Regel - keine Aussagekraft besitzt (vgl. auch dazu das eben genannte hg. Erkenntnis vom 16. April 2004). Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Davon abgesehen ist Folgendes zu bemerken: Wie die ErläutRV zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 vergleiche 1283, BlgNR 20.GP 5 und 9) festhalten, sollte - u.a. durch die Neufassung des Paragraph 11, StbG - die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert werden, sodass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung nach Paragraph 11, StbG vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2003/01/0429). Mit der Integration der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde demgegenüber aber nur insofern auseinander gesetzt, als sie die schon erwähnten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen als Ausdruck eines ins Gewicht fallenden Integrationsdefizites bewertete. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass die Begehung strafbarer Handlungen bezüglich der Frage der Integration eines Einbürgerungswerbers - in der Regel - keine Aussagekraft besitzt vergleiche , auch dazu das eben genannte hg. Erkenntnis vom 16. April 2004). Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 8. März 2005

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010166.X00

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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