TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/7 2002/01/0156

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §172;
ASVG §173;
ASVG §174;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 2002, Zl. 2- 11. M/842 - 01/16, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen - auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und den damit verbundenen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine beiden minderjährigen Kinder gemäß §§ 10 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1 Z 1 und 18 iVm § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 10. Juli 1991 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt, weshalb er das Erfordernis der zehnjährigen Wohnsitzdauer nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfülle. Aus der vorgelegten Versicherungszeitenbestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 23. Jänner 1991 und dem 29. Mai 2001 bei 23 verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei und innerhalb dieses Zeitraumes vier Jahre, zwei Monate und zwei Wochen keine geregelte Beschäftigung ausgeübt bzw. Arbeitslosengeld bezogen habe. Vom Landesgericht L sei er am 13. Oktober 1994 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ein auf Grund einer 1999 erstatteten Anzeige wegen Verdachtes der Sachbeschädigung und der Körperverletzung eingeleitetes Strafverfahren sei gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Überdies schienen im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft L drei Verwaltungsübertretungen auf.

Über Vorhalt zu seinen Beschäftigungsverhältnissen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Bauarbeiter in den Wintermonaten saisonbedingt abgemeldet gewesen sei und dass er einen schweren Unfall erlitten habe, weshalb ihm vom 1. Jänner 1996 bis 31. März 1999 eine Unfallrente zuerkannt worden sei. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gemäß der erwähnten Versicherungszeitenbestätigung nicht nur als Bauarbeiter gearbeitet habe und dass "die arbeitslosen- bzw. beschäftigungslosen Zeiten" regelmäßig bis zum Jahre 2001 durchgingen. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer "als arbeitsscheu zu bezeichnen ist". Zwar sei er seit 29. Mai 2001 durchgehend bei einem namentlich genannten Unternehmen als Arbeiter beschäftigt, doch sei auf Grund der kurzen Beschäftigungszeit bei dieser Firma die berufliche Integration noch nicht in ausreichendem Maß gegeben. Auch die persönliche Integration des Beschwerdeführers sei auf Grund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung, der weiteren Anzeige aus dem Jahr 1999 und der Verwaltungsübertretungen noch nicht abgeschlossen, weshalb die Ermessensentscheidung insgesamt nicht zu seinen Gunsten habe getroffen werden können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 StbG kein Verleihungshindernis entgegenstehe, dass sie das ihr bei Vorliegen aller Verleihungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen im Hinblick auf § 11 StbG jedoch nicht zu seinen Gunsten üben könne. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Beschwerdeführer sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht nicht ausreichend im Bundesgebiet integriert sei.

Indem die belangte Behörde auf die persönliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers abstellte, ist sie den jedenfalls seit der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 das StbG prägenden Ordnungsvorstellungen grundsätzlich gerecht geworden. (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/01/0002). Ihre Beurteilung der konkreten Integration des Beschwerdeführers ist allerdings im vorliegenden Fall nicht mängelfrei erfolgt. Was zunächst die berufliche Komponente anlangt, so gesteht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich zu, dass der Beschwerdeführer bis 31. März 1999 eine Unfallrente bezogen hat. Von daher durfte im gegebenen Zusammenhang nicht ohne Weiteres nur auf Beschäftigungszeiten abgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0607). Davon abgesehen ist der belangten Behörde zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2000 und somit gemessen an der Bescheiderlassung seit knapp zwei Jahren nahezu durchgehend beschäftigt ist. Angesichts dessen, dass es bei Beurteilung der Integration vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde ankommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/01/0214), kann davon ausgehend in beruflicher Hinsicht keinesfalls ein hier maßgebliches Integrationsdefizit erkannt werden, zumal auch dem Umstand wechselnder Beschäftigungsverhältnisse für sich allein im vorliegend zu beurteilenden Rahmen keine Bedeutung zukommt (vgl. dazu abermals das soeben erwähnte Erkenntnis vom 3. Dezember 2002). Noch weniger kann davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer "arbeitsscheu" sei.

Bezüglich der Überlegungen der belangten Behörde zur persönlichen Integration des Beschwerdeführers ist zunächst mit der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass aus der nicht weiter verfolgten Anzeige aus dem Jahr 1999 nicht auf die Begehung einer Straftat geschlossen werden durfte und die Anzeige als solche - losgelöst von der Frage ihrer Berechtigung - nicht als Ermessensgesichtspunkt zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbar ist. Im Übrigen ist zu dem strafgerichtlich bzw. verwaltungsbehördlich geahndeten Fehlverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass es zwar - bei näheren Feststellungen zu diesem Fehlverhalten; diese fehlen im konkreten Fall - im Rahmen der Ermessensübung (unter den Gesichtspunkten allgemeines Wohl und öffentliches Interesse) zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnte, dass ihm allerdings bezüglich der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allein angesprochenen Integration keine Aussagekraft zukommt (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227). Unter dem Gesichtspunkt persönliche Integration wäre vielmehr auf die aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Umstände Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt und dass seine beiden minderjährigen Kinder (die beiden Erstreckungswerber) mit ihm in Österreich leben und hier die Schule besuchen (siehe zu diesen Aspekten etwa die schon erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 2001/01/0607 und Zl. 2002/01/0002). Das hat die belangte Behörde verkannt, weshalb ihr Bescheid insgesamt mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Die in der behördlichen Gegenschrift - im Hinblick auf die Zurückziehung des Erstreckungsantrages der Ehegattin - angeführte, für den Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintretende "Durchbrechung des Prinzipes der Familieneinheit" vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil dieses Argument im bekämpften Bescheid keine Erwähnung gefunden hat.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Oktober 2003

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010156.X00

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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