TE OGH 1985/10/22 11Os163/85

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB und eines anderen Delikts über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 1985, GZ 3 b Vr 5.388/84-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1943 geborene beschäftigungslose Erich A - im zweiten Rechtsgang

abermals - des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB (1 des Schuldspruches) und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG (2 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 1.Mai 1984 in Wien den Wilhelm B durch einen Messerstich in die Magengrube (mit Beschädigung der Leber, des großen Netzes und des queren Dickdarmes) absichtlich schwer verletzt (1 des Urteilssatzes) und am selben Tag und am selben Ort eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, besessen zu haben (2 des Urteilssatzes). Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde muß allerdings schon insoweit versagen, als sie infolge einer Fehlinterpretation des (im ersten Rechtsgang ergangenen) aufhebenden Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes augenscheinlich von der (irrigen) Annahme ausgeht, dem Erstgericht sei in dieser Entscheidung die Prüfung aufgetragen worden, ob der Angeklagte nach den Aussagen des Manfred C und des Wilhelm B als Täter ausschließlich in Frage komme. Vielmehr ergab sich der zur Aufhebung des seinerzeitigen Urteils führende Begründungsmangel lediglich aus dem Umstand, daß der damals erkennende Schöffensenat - ohne hiezu genötigt gewesen zu sein - von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten zur Verübung der Tat ausging, es aber unterließ, sich mit den einer solchen Annahme entgegenstehenden Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel geltend:

Das Schöffengericht befaßte sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Zeugen Wilhelm B. Es führte dessen anfänglich unrichtige, eine Identifizierung des Angeklagten als Täter erschwerende Aussagen auf Angstempfindungen zurück. Eine solche Erklärung ist denkmöglich, ihr stehen auch Erfahrungen des täglichen Lebens (insbesondere angesichts der Täterpersönlichkeit des Angeklagten) nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer den damit zusammenhängenden Verfahrensergebnissen anderes Gewicht beimißt und demgemäß zu einer anderen Beurteilung der Beweiskraft der für ihn nachteiligen Angaben dieses Zeugen gelangt, übt er damit nur unzulässig Kritik an der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes.

Gleiches gilt auch für den Einwand, es sei mit den Denkgesetzen unvereinbar, Zeugen (hier: C und B) wohl in Ansehung einzelner von ihnen bekundeter Tatsachen Glauben zu schenken, ihren sonstigen Darlegungen aber die Glaubwürdigkeit zu versagen (siehe hiezu auch Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 89 zu § 258 StPO). Ebenso verhält es sich schließlich mit den Beschwerdevorwürfen, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen C, derzufolge sich der Zeuge B, als C das Gastlokal verlassen habe, bereits unmittelbar vor der Arbeitergasse befand, und auch den Umstand nicht gebührend berücksichtigt, daß Wilhelm B in der Hauptverhandlung eine 'erweislich falsche Zeugenaussage abgelegt' habe. Denn einerseits versagte das Schöffengericht insoweit der Darstellung des Zeugen C ausdrücklich und unter eingehender Darlegung seiner diesbezüglichen Erwägungen den Glauben (S 439) und anderseits erörterte es auch die Tatsache, daß Wilhelm B in der Hauptverhandlung zum Teil nicht der Wahrheit entsprechend aussagte, womit auch die Themen dieser Rügen des Beschwerdeführers unzweifelhaft Gegenstand der unanfechtbaren Beweiswürdigung bildeten. Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO aufgezeigten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 u.v.a.).

über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00163.85.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19851022_OGH0002_0110OS00163_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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