TE OGH 1985/11/7 12Os148/85

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Veröffentlicht am 07.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Max B*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Mai 1985, GZ 25 Vr 600/85-17 a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Max B*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Mai 1985, GZ 25 römisch fünf r 600/85-17 a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Max B*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Punkt 1. des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2.) und des Betruges nach § 146 StGB (Punkt 3.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Max B*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Punkt 1. des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 2.) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Punkt 3.) schuldig erkannt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 1 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er geltend macht, daß der beisitzende Richter des Schöffensenates Dr. Oscar G*** hinsichtlich der Fakten 1. und 2. des Urteilssatzes im Verfahren AZ. 25 Vr 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck, aus welchem diese Fakten ausgeschieden worden waren, als Untersuchungsrichter tätig gewesen sei und somit an der gegenständlichen Entscheidung ein ausgeschlossener Richter beteiligt war.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er geltend macht, daß der beisitzende Richter des Schöffensenates Dr. Oscar G*** hinsichtlich der Fakten 1. und 2. des Urteilssatzes im Verfahren AZ. 25 römisch fünf r 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck, aus welchem diese Fakten ausgeschieden worden waren, als Untersuchungsrichter tätig gewesen sei und somit an der gegenständlichen Entscheidung ein ausgeschlossener Richter beteiligt war.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 68 Abs 2 StPO ist - neben einem weiteren, hier nicht in Frage kommenden Grund - von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.Nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO ist - neben einem weiteren, hier nicht in Frage kommenden Grund - von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Aus dem Akt AZ. 25 Vr 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck ist zu ersehen, daß der beisitzende Richter Dr. G*** zwar tatsächlich in dem genannten Verfahren als Untersuchungsrichter tätig war und daß die Urteilsfakten 1. und 2. zunächst auch Gegenstand dieses Verfahrens waren, in der Hauptverhandlung am 2. August 1984 aber ausgeschieden worden sind (S. 252 des Aktes AZ. 25 Vr 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck; siehe auch S. 59 des gegenständlichen Aktes). Beide Fakten sind jedoch erst nach Schluß der Voruntersuchung im Verfahren 25 Vr 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck - der Akt wurde am 26.Juli 1983 nach Einbringung der Anklageschrift dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes übermittelt, vgl. S. 3 o verso des genannten Verfahrens - bei Gericht anhängig geworden (vgl. ON 8 hinsichtlich Faktum 1 und ON 7 hinsichtlich Faktum 2) und vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 17.Juli 1984 in das Verfahren AZ. 25 Vr 1504/83 (vgl. dort ON 61) einbezogen worden. Daraus ergibt sich aber, daß der beisitzende Richter Dr. G*** nicht in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist und der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund daher nicht vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus dem Akt AZ. 25 römisch fünf r 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck ist zu ersehen, daß der beisitzende Richter Dr. G*** zwar tatsächlich in dem genannten Verfahren als Untersuchungsrichter tätig war und daß die Urteilsfakten 1. und 2. zunächst auch Gegenstand dieses Verfahrens waren, in der Hauptverhandlung am 2. August 1984 aber ausgeschieden worden sind Sitzung 252 des Aktes AZ. 25 römisch fünf r 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck; siehe auch Sitzung 59 des gegenständlichen Aktes). Beide Fakten sind jedoch erst nach Schluß der Voruntersuchung im Verfahren 25 römisch fünf r 1504/83 des Landesgerichtes Innsbruck - der Akt wurde am 26.Juli 1983 nach Einbringung der Anklageschrift dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes übermittelt, vergleiche Sitzung 3 o verso des genannten Verfahrens - bei Gericht anhängig geworden vergleiche ON 8 hinsichtlich Faktum 1 und ON 7 hinsichtlich Faktum 2) und vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 17.Juli 1984 in das Verfahren AZ. 25 römisch fünf r 1504/83 vergleiche dort ON 61) einbezogen worden. Daraus ergibt sich aber, daß der beisitzende Richter Dr. G*** nicht in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist und der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund daher nicht vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00148.85.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19851107_OGH0002_0120OS00148_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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